BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 370/08 Verk374ndet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 684 Satz 2 a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugserm344chtigungslastschrift (im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). b) Die Tatsache, dass ein Schuldner in Kenntnis einer Belastungsbuchung aus einer Einzugserm344chtigung sein Konto 374ber einen Monat weiternutzt, ohne der Abbu-chung zu widersprechen, enth344lt als schlichte Aus374bung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag f374r sich keinen zus344tzlichen Erkl344rungswert; die kontof374hrende Bank kann daraus ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde auch bei einem Ge-sch344ftskonto nicht die Billigung der Lastschriftbuchung durch den Kontoinhaber entnehmen. c) Jedenfalls im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch konkrete Einzahlungen oder 334berweisungen zeitnah erst eine ausreichende Kontodeckung f374r weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall f374r eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. Dezember 2008 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der B. mbH (im Folgenden: Schuldnerin) von der Rechtsvorg344ngerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) die Auszah-lung von Betr344gen, die im Oktober und November 2006 im Wege des Einzugs-erm344chtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht wor-den sind. 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto. Die dem Gi-rovertrag zugrunde liegenden damaligen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) sahen in Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 einen Rech-nungsabschluss jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vor, sofern nicht et- 2 - 3 - was anderes vereinbart war. Nach Nr. 7 Abs. 2 der AGB mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss sp344testens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 dieser AGB war der Kontoinhaber, der eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift nicht schon genehmigt hatte, gehalten, Einwendungen sp344testens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war. Das Unterlassen rechtzei-tiger Einwendungen galt nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 als Genehmigung der Last-schrift. Die Beklagte belastete das Girokonto der Schuldnerin zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. November 2006 in H366he von 114.205,96 200 auf-grund von Lastschriften, f374r die die Schuldnerin wirksame Einzugserm344chtigun-gen erteilt hatte. Die Beklagte erstellte einen "Kontoabschluss zum 31. Oktober 2006" und eine "Monats374bersicht f374r November 2006", die jeweils der Schuld-nerin zugingen. Diese widersprach keiner der darin enthaltenen Buchungen. 3 Mit Beschluss vom 15. Januar 2007 wurde der Kl344ger von dem Insol-venzgericht Be. zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zu-stimmungsvorbehalt 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt. Am selben Tag teilte er der Beklagten mit, dass er Lastschriften, die nicht bereits geneh-migt worden seien, weder jetzt noch zuk374nftig genehmigen werde. Die Beklag-te, die eine stillschweigende Vereinbarung monatlicher Rechnungsabschl374sse behauptet, reichte daraufhin alle ab dem 1. Dezember 2006 eingel366sten Last-schriften zur374ck, verweigerte jedoch die R374ckbuchung der Lastschriften aus Oktober und November 2006. 4 - 4 - Der Kl344ger, der mit Er366ffnung der Insolvenz am 1. M344rz 2007 zum Insol-venzverwalter bestellt worden war, hat die Beklagte urspr374nglich auf Zahlung von 125.158,96 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klage ist vor dem Landgericht in H366he von 114.205,96 200 nebst Zinsen erfolgreich gewesen. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. 5 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger Zur374ckweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, hilfsweise Zu-r374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die streitigen Buchungen aus den Einzugserm344chtigungen von Oktober und November 2006 durch schl374ssiges Verhalten genehmigt hat. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, die in WM 2009, S. 545 ff. ver366ffentlicht worden ist, im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Kl344ger habe den Lastschriftbuchungen aus Oktober und November 2006 am 15. Januar 2007 nicht mehr wirksam widersprechen k366nnen. Zwar sei zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Be-klagten noch nicht abgelaufen gewesen, da die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Parteien die in Nr. 7 Abs. 1 AGB enthaltene Vereinbarung eines vier- 9 - 5 - telj344hrlichen Rechnungsabschlusses stillschweigend in einen monatlichen Ab-schluss ge344ndert h344tten. 10 Die streitgegenst344ndlichen Lastschriften vom 1. Oktober bis zum 29. November 2006 seien jedoch von der Schuldnerin bereits vor dem Wider-spruch des Kl344gers konkludent genehmigt worden. Davon sei auszugehen, wenn ein Kaufmann, wie hier die Schuldnerin, nach streitigen Lastschriftbu-chungen ohne Einwendungen das Konto weiter nutze, d.h. mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen auf dem Konto vornehme, bei denen er in aller Regel die vorausgegangenen Belastungsbuchungen ber374cksichtige. Im November 2006 habe die Insolvenzschuldnerin 17 334berweisungen vorgenom-men, bei denen es sich in der Mehrzahl um f374nfstellige Betr344ge und an vier Ta-gen um Betr344ge von 100.000 200 bis 125.000 200 gehandelt habe. Bei einem Kon-toguthaben von 84.799,43 200 zu Beginn und 28.074,52 200 am Ende des Monats m374sse ein Kaufmann bei 334berweisung sechsstelliger Betr344ge regelm344337ig dar-auf achten, dass entsprechende Guthaben vorhanden seien und deswegen - wie auch hier - eingehende Gutschriften und die entsprechenden Belastungen laufend pr374fen. Dazu sei die Schuldnerin in der Lage gewesen, da ihr, wie bei gewerblichen Kunden 374blich, Tageskontoausz374ge 374bersandt worden seien. Dieses Verhalten der Schuldnerin habe sich im Dezember 2006 fortgesetzt. Das habe die Beklagte nur dahingehend verstehen k366nnen und auch d374rfen, dass die Insolvenzschuldnerin die in den Monaten Oktober und November 2006 erfolgten Lastschriftbuchungen zur Kenntnis genommen und stillschweigend genehmigt habe. Das gelte umso mehr, als es sich bei den streitgegenst344ndli-chen Lastschriften um regelm344337ig wiederkehrende Buchungen gehandelt habe. Gl344ubiger der Lastschriften seien zwei Leasinggesellschaften und 11 bzw. 12 Krankenversicherungstr344ger gewesen. Auch die weiteren Gl344ubiger h344tten ihre Forderungen wiederholt per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin abgebucht. Bei regelm344337igen und wiederholt vorgenommenen Abbuchungen habe die Be- - 6 - klagte darauf vertrauen k366nnen, dass diese von der Schuldnerin konkludent genehmigt worden seien. 11 Unabh344ngig davon habe der Kl344ger den streitigen Lastschriften nicht wirksam widersprechen k366nnen. Auch dem (vorl344ufigen) Insolvenzverwalter st374nden innerhalb eines Vertragsverh344ltnisses nicht mehr und keine anderen Rechte als dem Schuldner zu, so dass er nur dann Lastschriften widersprechen d374rfe, wenn dazu der Schuldner dem Gl344ubiger gegen374ber berechtigt sei. Daf374r reiche die Durchf374hrung eines Insolvenzverfahrens nicht aus. II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand, so dass die Revisi-on zur374ckzuweisen ist. 12 1. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, dass ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter keine weitergehenden Rechte als der Insolvenz-schuldner beanspruchen k366nne und deswegen wie dieser Lastschriften nur aus berechtigten Gr374nden widerrufen d374rfe, steht dies im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Wie der Senat erst nach Erlass des Berufungsur-teils in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bun-desgerichtshofs entschieden hat (Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11, Rn. 41, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen), ist auf Grundlage der f374r die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat f374r das herk366mmliche Einzugserm344chtigungsverfahren fest-h344lt, ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, auch wenn er Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmi- 13 - 7 - gungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kl344ger am 15. Januar 2007 - sol-chen Belastungsbuchungen dauerhaft die Genehmigung versagt (siehe zuletzt Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 6, zur Ver366ffentlichung vor-gesehen). 14 2. Das Berufungsgericht hat jedoch letztlich zutreffend angenommen, dass die Schuldnerin die streitigen Belastungen ihres Kontos vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts am 15. Januar 2007 (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) durch schl374ssiges Verhalten genehmigt hat, so dass die vom Kl344-ger am selben Tag erkl344rte Verweigerung der Genehmigung wirkungslos war. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht eine nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten fingierte Genehmigung hinsichtlich der Be-lastungen aus Oktober 2006 zu Unrecht verneint hat, da - wie die Revisionser-widerung im Wege der Gegenr374ge geltend macht - monatliche Rechnungsab-schl374sse vereinbart worden seien. a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegen374ber seiner Bank auch durch schl374ssiges Verhalten genehmigen (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43 mwN). Wie der Senat nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente ebenso wie eine aus-dr374ckliche Genehmigung auch bereits vor Ablauf der hier in Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Beklagten in 334bereinstimmung mit Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF ver-einbarten 6-Wochenfrist in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43). 15 b) Eine konkludente Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen kann hier allerdings nicht allein darin gesehen werden, dass es sich nach den 16 - 8 - Feststellungen des Berufungsgerichts um regelm344337ig wiederkehrende Last-schriftbuchungen handelt. Zwar k366nnen jedenfalls im unternehmerischen Ge-sch344ftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allge-meinen zeitnah nachvollzogen werden, regelm344337ige Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der H366he nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen 334berlegungsfrist bei der kontof374hrenden Bank die berechtigte Erwartung begr374nden, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 10 ff., zur Ver366ffentlichung vor-gesehen). Die daf374r erforderliche Feststellung, dass der Schuldner fr374heren Kontobelastungen aus - auch betragsm344337ig - entsprechenden Lastschriften bislang nicht widersprochen hat, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getrof-fen. c) Weiter ist das Berufungsgericht - worauf die Revision zutreffend hin-weist - zu Unrecht der Ansicht, von der konkludenten Genehmigung einer Last-schriftbuchung sei bereits auszugehen, wenn nachfolgend auf dem belasteten Konto mindestens einen Monat lang weitere Dispositionen, insbesondere 334berweisungen, vorgenommen worden seien. Die Tatsache, dass ein Schuld-ner in Kenntnis einer Belastungsbuchung sein Konto weiternutzt, enth344lt als schlichte Aus374bung der Weisungsrechte aus dem Girovertrag f374r sich keinen zus344tzlichen Erkl344rungswert. Die kontof374hrende Bank kann deshalb aus sol-chen Verf374gungen ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde auch bei einem Ge-sch344ftskonto nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige fr374here Lastschriftbu-chungen oder den um diese geminderten Kontostand (vgl. Senat, Urteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 9, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 17 - 9 - d) Das Berufungsgericht hat jedoch anhand der einzelnen Buchungsvor-g344nge im November und Dezember 2006 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte diese konkreten Dispositionen der Schuldnerin als stillschweigende Genehmigung der Lastschriften aus den jeweils vorausgehenden Monaten Oktober und November 2006 auffassen durfte. 18 19 aa) Feststellungen zu einer konkludent erkl344rten Genehmigung sind als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschr344nkt dar-auf 374berpr374fbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungs-grunds344tze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, Umdruck S. 9 f., zur Ver366ffentlichung vorgesehen). Dieser 334berpr374fung h344lt das Berufungsurteil stand. bb) Im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr, in dem Lastschriftbuchun-gen vom Schuldner im Allgemeinen laufend nachvollzogen werden, kann die Tatsache, dass ein Kontoinhaber in Kenntnis erfolgter Abbuchungen durch kon-krete Einzahlungen oder 334berweisungen zeitnah erst eine ausreichende Konto-deckung f374r weitere Dispositionen sicherstellt, im Einzelfall f374r eine konkludente Genehmigung bereits gebuchter Lastschriften sprechen (vgl. auch OLG M374nchen, ZInsO 2010, 87, 91 f.; OLG Koblenz, WM 2010, 450, 453; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Zuleger/Wegmann in Beck/Depr351, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., 247 26 Rn. 46). Der Kontoinhaber will damit ersichtlich zur Sicherung der Fortf374hrung seines Gewerbes eine R374ckbuchung neuer Lastschriftbetr344ge oder die R374ckgabe von 334berweisungsauftr344gen mangels Deckung seines Kontos vermeiden. In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Pr374ffrist - ebenso wie bei einer Abstimmung von Kontoverf374gungen mit der Bank (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 20 - 10 - Rn. 47) aus deren Sicht der Schluss gerechtfertigt sein, die Lastschriftbuchun-gen w374rden Bestand haben, da sich der Kunde andernfalls auf leichterem We-ge Liquidit344t h344tte verschaffen k366nnen, indem er 344lteren, aus seiner Sicht unbe-rechtigten Belastungsbuchungen widerspricht. 21 cc) Diesen Grunds344tzen entsprechen die Erw344gungen des Berufungsge-richts zu einer konkludenten Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen. Nach dessen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat die Schuldnerin im November bei einem Kontoguthaben von 84.799,43 200 siebzehn, in der Mehrzahl f374nfstellige, teilweise sechsstellige 334berweisungen vorgenom-men; dies hat sich im Monat Dezember fortgesetzt. Daraus hat das Berufungs-gericht, das sich detailliert auf Buchungslisten der Monate November und De-zember st374tzt, die 334berzeugung gewonnen, die Schuldnerin habe erkennbar regelm344337ig darauf geachtet, entsprechende Guthaben auf dem Girokonto rechtzeitig vorzuhalten, um den aktuellen Kontostand bei Weitem 374bersteigen-de, neue 334berweisungen bzw. Lastschriften einl366sen zu k366nnen. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Folge angenommen hat, die Beklagte habe das festgestellte Verhalten der Schuldne-rin, Buchungen zeitnah, jedenfalls innerhalb des Folgemonats, zu 374berwachen, dabei jeweils aktuell auch die gebuchten Lastschriften zu pr374fen und das Konto entsprechend aufzuf374llen, als stillschweigende Genehmigung der streitigen Lastschriftbuchungen verstehen d374rfen. Damit wird - anders als die Revision r374gt - die Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch schl374ssiges Verhalten nicht allein mit der Weiternutzung des Kontos durch die Schuldnerin begr374ndet. Vielmehr sind die konkreten Umst344nde der Kontof374hrung der Schuldnerin aus- 22 - 11 - gewertet und daraus tragf344hige Anhaltspunkte f374r eine konkludente Genehmi-gung der streitigen Lastschriftbuchungen gewonnen worden. Dies weist keinen Versto337 gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrunds344tze auf. Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2008 - 90 O 80/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2008 - 13 U 8/08 -
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