BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 37/01 vom 16. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das am 7. Februar 2001 verkü n - dete Grund- und Vorbehaltsurteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) berichtigt und in Ziffer 1 wie folgt gefaßt wird: "1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 17.03.1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hi n - sichtlich des bezifferten Zahlungsantrags dem Grunde nach gerechtfertigt ist und daß weiter festgestellt wird, daß die B e - klagte verpflichtet ist, dem Kläger dessen künftige Sozialhi l - feaufwendungen für Frau M. K., geb. V., geb. am 23.11.1921, derzeit wohnhaft im Alten- und Pflegeheim S., ..., bis zur Obergrenze von DM 158.473,44 zu erstatten, s o - weit diese Aufwendungen durch Zahlungen Dritter (insb e - sondere gesetzliche Rentenversicherer, Betriebsrentenka s - se, Pflegeversich e rung) nicht zu decken sind. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Vermietung der Einliegerwohnung ... in H. bleibt vorb e - halten." Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. - 3 - Die Beklagte trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.000 Melullis Scharen Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck
Full & Egal Universal Law Academy