ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR370.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 370/17 Verkündet am: 16. Oktober 2018 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010) Zu den Anforderungen an eine deutliche Belehrung über die Länge der Wide r rufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 370/17 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenber ger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlan desgerichts Düsseldorf vom 20. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Hö he von 34.098,82 hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die P arteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den A b- schluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im Februar 2005 zwei Darlehensverträge über 150.300 Febru ar 2015 festen Zinssatz von 4,55% p.a. und über 50.000 März 2015 festen Zinssatz von 4% p.a. Zur Sicherung der Beklagten dienten Grundschuld en . Bei Abschluss der Darl e- hensverträge belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsre cht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - - 5 - Nach Ablauf der Zinsbindungsfristen lösten die Kläger beide Darlehen ab. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 widerriefen sie persönlich ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichte ten Willenserklärungen . Zugleich e r- klärten sie die Aufrechnung der " sich aus den jeweiligen Rückgewährschuldve r- hältnissen ergebend und baten um Überwe i- sung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Guthabens. Die Beklagte äußerte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015, " ei n Widerruf " sei " gegenwä r- tig nicht mehr möglich " . Sie habe den Klägern " bei Vertragsschluss eine or d- nungsgemäße Widerrufsinformation erteilt, die den zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben " entsprochen habe . Die W i- derrufsfrist sei " bei Vertragsschluss in Gang gesetzt " worden und " bereits abg e- laufen " . Daraufhin wandte sich der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, den Wider ruf bis zum 31. Dezemb er 2015 " anzuerkennen " . Dem entsprac h die Beklagte nicht. Ihre Klage auf Zahlung der von den Klägern zu ihren Gunsten aus den Rückabwicklungsschuld verhältnissen errechneten Salden in Höhe von insg e- samt 42.244,14 von vorgerichtlich entstandenen A n- waltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihre Zahlungsansprüche soweit die Salden aus den Rüc k- abwicklungsschuldverhältnissen betreffend - noch in Höhe von 34.098,82 we i- terverfolgt und weiterhin beantragt haben, die Kl äger von vorgerichtlich en t- standenen Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen ric h- tet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre in d er Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgen. 3 4 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen U m- fang Er folg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsgericht. Im Übrigen stellt sich der Zurückweisungsbeschluss aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfa hren von Bedeutung ausge führt, das Widerrufsrecht der Kläger habe bei Ausübung nicht mehr bestanden, weil die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt und damit die zweiwöchige W i- derrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die Aushändigun g jeweils einer Widerrufsb e- lehrung für beide Kläge r habe genügt . Auch inhaltlich sei die Belehrung deutlich gewesen . Insbesondere sei der Zusatz, die Widerrufsfrist betrage stets dann (lediglich) zwei Wochen, wenn der Darlehensgeber über das Widerrufsrecht "taggleich" mit dem Vertragsschluss belehre, nicht falsch oder undeutlich. Nach der maßgeblichen Gesetzeslage habe es genügt, wenn " die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt " wo r- den sei. Dies sei bei einer " Überga be am selben Tag " gegeben gewe sen . 5 6 - 7 - II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, das auf der Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist, den Klägern habe ursprünglich das Recht zu gestanden, ihre auf Abschluss des Darlehen s- ver trags gerichteten Willenserklä rungen nach § 495 Abs. 1 BGB zu widerrufen, halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe die Kläger nach Maßgabe des § 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) hinreichend deutlich über die Lä n ge der Widerrufsfrist unterrich tet . 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sei genügt, wenn Mitdarlehensne h- mer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (S e- natsbeschluss vom 7. März 2017 XI ZR 282/16, juris). Die Erschwe rung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gegenüber § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF ( " Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde " ) wirkte au s- schließlich zulasten der Beklagten und war daher wirksam (Senatsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 23 ff.; vgl. schon S e- natsurteil vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17). Die Deutlichkeit der Belehrung über die Widerrufsfrist tangierte außerdem nicht, dass die Beklagte ersichtlich aufgrund eines Schreibver se hens statt des B e- griffs " Widerrufsrecht " den Begriff " Widerspruchsrech t " verwendete (OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 13 U 154/15, juris Rn. 7 und vom 4. März 2016 13 U 252/15, juris Rn . 6 ). 7 8 - 8 - 2. Mittels der Wendung, " [s]ofern " der Verbra ucher " nicht taggleich mit dem Vertragsschluss " über sein Widerrufsrecht " belehrt worden " sei, betrage " die Frist einen Monat " , bildete die Beklagte aber entgegen der Rechtsauffa s- sung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dem Darlehensnehmer nachteilig unzutreffend ab (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 9 U 89/17, juris Rn. 26 ff .; offen OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 31 U 52/16, juris Rn. 34 ; dagegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 6 U 80/16, juris Rn. 21 ; OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 13 U 154/15, juris Rn. 6 und vom 4. März 2016 13 U 252/15, juris Rn. 5 ) . a) Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF musste der Unternehmer, damit die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 S atz 2 BGB aF nur zwei Wochen und nicht einen Monat betrug, über das Widerrufsrecht spätestens zeitgleich mit dem Z u- gang der Annahmeerklärung belehren ( Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 19; Bonke/Ge llmann, NJW 2006, 3169, 3170 ff. ; Gessner, Wider ruf s- recht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbrauche r- recht, 2009, S. 84 f.; Tonner, BKR 2002, 856, 857 ). Um Zufallsergebnisse bei der Reihenfolge der dem annehmenden Verbraucher unter Anwesenden vorg e- legten Unterlagen zu vermeiden, bel ehrte der Unternehmer auch dann noch " bei Vertragsschluss " , wenn er die Widerrufsbelehrung innerhalb eines " einhei t- lichen Vorgangs " bzw. ohne " Unterbrechung des Geschehensablaufs " zwischen Vertragsschluss und Widerrufsbelehrung erteilte ( Bülow/Artz, Verbra ucherkr e- ditrecht, 6. Aufl., § 495 BGB Rn. 138; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 355 Rn. 19; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 13; AnwKommBGB/Ring, BGB, 2005, § 355 Rn. 74 f.; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 51; MünchKommBGB/Ulm er, 4. Aufl., § 355 Rn. 53; MünchKommBGB/ Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 54; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 355 Rn. 59; Woitkew itsch/Pfitzer, MDR 2007, 61, 65 ). 9 10 - 9 - Eine Belehrung zwar noch am Tag des Zustandekommens des Vertrags, aber außerhalb eines s olchen " einheitlichen Vorgangs " teilte d er Unternehmer dagegen " nach Vertragsschluss " im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF mit (ausdrücklich Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 355 Rn. 13 ; Kompakt Kom - BGB/Rott, § 355 Rn. 6). Ein in der älteren Literatur ver einzelt vertretenes und an § 187 Abs. 1 BGB angelehntes Ve rständnis des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dahin, um die kürzere Frist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang zu setzen, genüge eine " taggleiche " Widerrufsbelehrung (so zunächst Artz, BKR 2002, 603, 6 07; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., § 495 BGB Rn. 94a; a n- ders dann aber in der 6. Aufl. ), entspricht nicht dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF, demzufolge auf eine Mitteilung " nach Vertragsschluss " und nicht auf eine Mitteilung " nach dem Tag des Vertragsschlusses " abzustellen ist. b) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten grenzte die vor oder bei Ve r- tragsschluss erteilte Belehrung unzutreffend von der Nachbelehrung ab. Sie subsumierte den Fall, in dem die Widerrufsbelehrung am Tag de s Vertrag s- schlusses, aber nach einer Unterbrechung des Geschehensablaufs erteilt wu r- de, unter § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF statt unter § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF. Dies entsprach nicht der Gesetzeslage. Eine Widerrufsbeleh rung genügt , wie das Berufungsgericht im Grundsatz selbst zutreffend gese hen hat , nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie für alle Fälle, auf die hin sie verfasst ist, sachlich richtig und hinreichend deutlich formuliert ist. 3. Darauf, ob der Vertrag der Parteien als Präsenzges chäft ohne tatsäc h- liche Unterbrechung des Geschehensablaufs geschlossen wurde, kommt es nicht an (so aber OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2016 19 U 82/16, juris Rn. 41 ff.) . Die Beklagte könnte aus diesem Umstand für sie Günstiges nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ( Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 25, vom 21. November 2017 - XI ZR 10 6/16, WM 2018, 51 11 12 13 - 10 - Rn. 14, vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und vom 24. Juli 2018 XI ZR 305/16, juris Rn. 14) kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokume n- tierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besond e- ren Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden. Das gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 9 U 89/17, juris Rn. 29). III. Sowei t das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zurückgewiesen hat, stellt sich der Zurückweisungsbeschluss allerdings aus a nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein entsprechen der Anspruch steht den Klägern unter keine m rechtlichen Gesichtspunkt zu ( vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. und vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22). 14 - 11 - IV. Im Übrigen unter liegt der Z urückweisungsbeschluss de r Aufhebung (§ 562 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar stellt . Insbesondere kann der Senat dem Tatrichter bei einer Würdigung der nach § 242 BGB relevanten Umstände nicht vorgreifen. Da die Sache nicht zur End - entscheidung reif ist, verweist sie der Senat im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 27.10.2016 - 8 O 32/16 - O LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2017 - I - 17 U 232/16 - 15
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