BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 37/03Verkündet am: 27. Januar 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3HWiG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1a) Wenn ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwen-dungsbereich des § 1 VerbrKrG ein Rückgriff auf die von der Rechtspre-chung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze überden Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht.b) Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient dem Zweck, die rechtsge-schäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu gewährleisten, indem esihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem aufgrund einer - mit einemÜberraschungsmoment verbundenen - Haustürsituation geschlossenen Ver-trag zu lösen. Bei einem Darlehensvertrag dient das Widerrufsrecht jedochnicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risiko der Verwendung des Darlehensvom Darlehensnehmer auf den Darlehensgeber abzuwälzen.BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03 - OLG Bremen LG Bremen - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 27. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichtsin Bremen vom 16. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einemvon dem Beklagten bei der klagenden Bank aufgenommenen und vondieser gekündigten Realkredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrun-de:Der Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecksSteuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz - 3 -in einem noch zu errichtenden sogenannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Woh-nungseigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümerngemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich betrieben werden unddem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. In dem für den Ver-trieb der Appartements erstellten Prospekt war die klagende Bank na-mentlich als diejenige benannt, die die Objektfinanzierung übernommenhatte. An anderer Stelle des Prospekts wurde darauf hingewiesen, daßdie "bauzwischenfinanzierende Bank" eine zusätzliche Mittelverwen-dungskontrolle übernommen habe. Dazu wurde aus einem Schreiben derKlägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigt, für die Käufer desProjekts Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskon-trolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nachFälligkeit freizugeben.Im August 1992 leistete die Bauträgerin von ihrem bei der Klägeringeführten Projektkonto zwei Scheckzahlungen über insgesamt400.000 DM an die C. GmbH, eine Schwe-sterfirma der Pächterin. In der Zeit von März bis Dezember 1993 er-brachte die Bauträgerin an die Unternehmensgruppe der Pächterin weite-re Scheckzahlungen über insgesamt 895.000 DM.Am 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte, ein zu dieserZeit 31 Jahre alter Flugzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoein-kommen von 2.700 DM, der T. GmbH (im folgenden:Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß einesTreuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appar-tements .. . Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin Voll- - 4 -macht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchfüh-rung des Erwerbs des Wohnungseigentums im Zusammenhang stehen,insbesondere, in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge undalle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenen-falls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot anund schloß am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der Bau-trägerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartementnebst Tiefgaragen-Stellplatz zu einem Gesamtkaufpreis von160.784,39 DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloß der Beklagtepersönlich am 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über einAnnuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsge-mäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Nettokreditbetrag von129.328,10 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokontodes Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs einge-setzt.Im Februar 1993 wurde das Boarding-House fertiggestellt. Nachfünfmonatigem Betrieb stellte die erste Pächterin die Pachtzahlungen einund wurde Anfang 1994 insolvent. Im Herbst 1995 fiel die Bauträgerin inKonkurs. Die Pachteinnahmen aus dem Betrieb des Boarding-Houseblieben erheblich hinter den Erwartungen zurück. Nachdem die Klägerinden Beklagten mehrmals ohne Erfolg zur Zahlung rückständiger Zins-und Tilgungsleistungen sowie zum Ausgleich der ungenehmigten Über-ziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, kündigte sie das Dar-lehen zum 4. Februar 1998.Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehensin Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen. Der Beklagte ist - 5 -der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil ihm gegendie Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-zungen zustünden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 hat er fernerden Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen, daer zum Abschluß aller Verträge aufgrund eines Besuchs des Vermittlersin der Wohnung der Eltern des Beklagten veranlaßt worden sei. Der Be-klagte ist der Ansicht, zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtetzu sein, weil er die Darlehensvaluta nicht empfangen habe. Darlehens-vertrag und Kaufvertrag bildeten ein einheitliches Geschäft mit der Folge,daß die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung desBeklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellungdes landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebungdes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dasBerufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: - 6 -Die Klage sei nicht begründet. Dem Klageanspruch stehe einSchadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-schluß entgegen. Die Klägerin hafte wegen einer fahrlässigen Fehlinfor-mation des Beklagten. Mit ihrem in dem Verkaufsprospekt wiedergege-benen Referenzschreiben habe die Klägerin bestätigt, daß sie eine Mit-telverwendungskontrolle durchführen und die Kaufpreiszahlungen derErwerber erst nach Fälligkeit freigeben werde. Damit habe sie den Er-werbern die Sicherheit vermittelt, daß die von ihnen gezahlten Gelderauch zweckgerecht für die Errichtung des Boarding-House verwendetwerden würden. Die Einlösung der beiden Schecks Ende August 1992sowie die weiteren Scheckzahlungen ab März 1993 hätten jedoch einerprojektgerechten Mittelverwendung widersprochen, da sie ohne erkenn-bare Gegenleistung erfolgt seien. Nach dem Inhalt des Referenzschrei-bens habe der Beklagte davon ausgehen können, daß die Klägerin eineprojektgerechte Mittelverwendung bis zur Fertigstellung des Gebäudesüberwachen werde. Die Bestätigung der Mittelverwendungskontrollestelle eine vorvertragliche Fehlinformation dar, die zum Vertragsab-schluß mit dem Beklagten geführt habe. Dadurch sei diesem ein Scha-den entstanden, der in der Beteiligung an dem Steuersparmodell zu se-hen sei. Es spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte sichohne die Fehlinformation nicht zu einer Beteiligung an dem Modell undzum Abschluß des Darlehensvertrages entschlossen hätte. Die Klägerinschulde dem Beklagten deshalb die Befreiung von der eingegangenenDarlehensverbindlichkeit.Der Beklagte könne seinen Schadensersatzanspruch auch auf eineHinweispflichtverletzung der Klägerin stützen. Die Klägerin habe zwarkeinen aufklärungsbedürftigen Wissensvorsprung gegenüber dem Be- - 7 -klagten gehabt und habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht über-schritten. Sie müsse sich aber das Handeln der von der Bauträgerin ein-geschalteten Vertriebspersonen zurechnen lassen, die sie auch für dieAnbahnung des Darlehensvertrages, also in ihrem Pflichtenkreis, einge-setzt habe. Deshalb habe sie dem Beklagten nicht nur eine zutreffendeund vollständige Information, sondern auch den Risikohinweis geschul-det, daß sie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschal-teten selbständigen Vermittler nicht einzustehen bereit sei. Hätte sie die-sen Hinweis gegeben, hätte ein Anleger typischerweise Abstand vondem Anlagemodell genommen.Ferner habe die Klägerin durch die sorgfaltswidrige Durchführungder Mittelverwendungskontrolle einen zusätzlichen Gefährdungstatbe-stand geschaffen bzw. dessen Entstehung begünstigt. Bei Anwendungder gebotenen Sorgfalt habe sie als Schwachpunkt des Modells diePächterin und die Pachteinnahmen erkennen und dem Beklagten einenRisikohinweis im Hinblick auf die Finanzierung und Leistungsfähigkeitder Pächterin geben müssen.Der Beklagte könne dem Darlehensanspruch der Klägerin fernerdie Einwendungen aus dem finanzierten Erwerbsgeschäft entgegenhal-ten. Dieses sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Treu-händerin erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbera-tungsgesetz nichtig sei und ein Vertrauensschutz nach den §§ 171 ff.BGB für die Bauträgerin, die den Geschäftsbesorgungsvertrag und dieVollmacht selbst entworfen habe, nicht in Betracht komme. Der hier ab-geschlossene Realkreditvertrag und das Erwerbsgeschäft seien aller-dings kein verbundenes Geschäft, da die Voraussetzungen des § 3 - 8 -Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorlägen und § 9 VerbrKrG deshalb keine Anwen-dung finde.Der Beklagte habe jedoch den Darlehensvertrag nach dem Haus-türwiderrufsgesetz wirksam widerrufen, da ihm eine dem Haustürwider-rufsgesetz entsprechende Belehrung nicht erteilt worden und der Kläge-rin die Haustürsituation auch zuzurechnen sei. Nach § 3 HWiG könne derDarlehensgeber zwar grundsätzlich Erstattung des ausgezahlten Netto-kreditbetrages nebst marktüblicher Verzinsung verlangen. Dies könneihm aber gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt sein, wenneine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehen und Erwerbsgeschäft an-zunehmen sei. Dabei könne schon für die Anwendung des § 242 BGBauf die differenzierten Kriterien abgestellt werden, die der Gesetzgeberin § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB neuerdings für verbundene Geschäftezugrunde lege. Danach genüge es für eine wirtschaftliche Einheit unteranderem, wenn der Darlehensgeber über die zur Verfügungstellung desDarlehens hinaus den Erwerb des Grundstücks durch Zusammenwirkenmit dem Veräußerer fördere, indem er diesen einseitig begünstige. Hierhabe die Klägerin die Bauträgerin einseitig begünstigt, indem sie trotzFehlens eines Finanzierungskonzepts für Pacht und Pächterin das ge-samte Vorhaben mit einer Finanzierung ins Blaue hinein zu Lasten derAnleger durchgezogen habe.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-chen Punkten nicht stand. Dem Beklagten stehen Schadensersatzan- - 9 -sprüche, die er dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach Treu undGlauben entgegenhalten könnte, nicht zu (1., 2.). Auch auf einen Ein-wendungsdurchgriff kann er sich nicht berufen (3.).1. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht bereits, soweites einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin miteiner vorvertraglichen fahrlässigen Fehlinformation begründet, die sichaus dem in dem Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerinund ihrer dortigen Erklärung über die Durchführung einer Mittelverwen-dungskontrolle ergebe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der vom Be-rufungsgericht vorgenommenen Auslegung, die Klägerin habe in diesemSchreiben eine projektgerechte Mittelverwendungskontrolle bezüglichdes darin nicht erwähnten Projektkontos der Bauträgerin zugesagt, ge-folgt werden könnte. Denn entgegen der Annahme des Berufungsge-richts läßt sich schon eine Fehlinformation des Beklagten nicht feststel-len. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und das Berufungsgericht hatnicht festgestellt, daß die Klägerin die Zahlungen vom Projektkonto derBauträgerin nicht überwacht hat. Vorgetragen und festgestellt ist ledig-lich, daß es im August 1992 und ab März 1993 zu Zahlungen von diesemKonto gekommen ist, deren Hintergrund und Zweck unbekannt sind. Die-ser Umstand kann - wie das Berufungsgericht angenommen hat - allen-falls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende Mit-telverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt;er läßt aber nicht den Schluß zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolleüberhaupt nicht vorgenommen und von Anfang an nicht vorgehabt. Nurin diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig. Der Vorwurfmangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle könnte aller-dings - vorausgesetzt, die Klägerin hätte sich gegenüber dem Beklagten - 10 -zur Durchführung einer solchen verpflichtet - seinerseits eine Schadens-ersatzhaftung der Klägerin begründen. Dazu müßte dem Beklagten je-doch gerade durch die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Mittelverwen-dungskontrolle ein Schaden entstanden sein. Das ist weder vorgetragennoch ersichtlich; das Boarding-House ist im Februar 1993 fertiggestelltund alsdann betrieben worden.2. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Schadens-ersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß be-jaht, weil die Klägerin den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, daßsie für Erklärungen der bei der Vertragsanbahnung eingeschalteten selb-ständigen Vermittler nicht einzustehen bereit gewesen sei.Die Klägerin muß sich ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlersdurch unrichtige Erklärungen zum Erwerb des Hotel-Appartements nichtgemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger-oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe imPflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweittätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertragesbetrifft (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 333, vom 27. Juni 2000 - XI ZR174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 18. März 2003 - XI ZR188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2327,2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts undzur monatlichen Belastung des Beklagten betreffen nicht den Darlehens- - 11 -vertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damitaußerhalb des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteile vom 18. März2003 - XI ZR 188/02, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 und vom14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, jeweils aaO). Eine Aufklärung des Be-klagten über diese Rechtslage schuldete die Klägerin nicht.Daß die Klägerin nicht bereit gewesen wäre, für Pflichtverletzun-gen der von ihr eingeschalteten Vermittler im Zusammenhang mit derAnbahnung von Darlehensverträgen einzustehen, hat der Beklagte nichtgeltend gemacht und das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darüberhinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Vermittler imZusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages eine Pflicht-verletzung begangen hätte. Der Erteilung des vom Berufungsgerichtvermißten Hinweises bedurfte es deshalb insgesamt nicht.b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung derKlägerin wegen Verletzung einer Hinweispflicht mit der Begründung be-jaht, die Klägerin sei unter dem Gesichtspunkt eines durch mangelndeSorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle geschaffenen besonderenGefährdungstatbestandes zu einem Risikohinweis auf die unzureichendeFinanzierung und Leistungsfähigkeit der Pächterin verpflichtet gewesen.Es ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daßdie Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages von einer unzulängli-chen Finanzierung der Pächterin Kenntnis gehabt hätte oder daß ihr eine- im übrigen durch eine eventuelle Sorgfaltswidrigkeit bei der Mittelver-wendungskontrolle weder geschaffene noch begünstigte - mangelndeLeistungsfähigkeit der Pächterin positiv bekannt gewesen sei. Deshalbkommt insoweit auch eine Hinweispflicht der Klägerin wegen eines kon- - 12 -kreten Wissensvorsprungs nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkteines Wissensvorsprungs ist eine Bank nämlich nur verpflichtet, vorhan-denes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nichtaber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (Senatsbeschlußvom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601, 602; Senatsurteilevom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 904, vom 5. Mai 1992- XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 18. November 2003- XI ZR 322/01, ZIP 2004, 209, 211).3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergeb-nis gelangt, der Beklagte könne der Klägerin Einwendungen aus demfinanzierten Immobilienkauf entgegenhalten.a) Zutreffend ist allerdings, daß das Berufungsgericht einen Ein-wendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) alsausgeschlossen angesehen hat. Die Ausführungen des Berufungsge-richts, daß es sich bei dem Realkreditvertrag der Parteien um einen sol-chen gehandelt habe, der zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kre-dite üblichen Bedingungen gewährt worden sei, lassen Rechtsfehler nichterkennen.b) Rechtsirrig ist es aber, daß das Berufungsgericht einen Einwen-dungsdurchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen derRechtsprechung zum verbundenen Geschäft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288 m.w.Nachw.) bejahthat. Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum finanzierten Ab-zahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte Ge- - 13 -schäfte anderer Art erweiterten (vgl. die Nachweise bei Emmerich, in:v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 28),aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurch-griff kommt hier nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrGwar diese Rechtsprechung bekannt. Nach der amtlichen Begründung desRegierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462,S. 12, 23 f.) sollte mit § 9 VerbrKrG in Anlehnung an diese Rechtspre-chung eine gesetzliche Regelung geschaffen werden. Dabei wurden dievon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Teil übernommen(BT-Drucks. 11/5462, S. 23), zum Teil aber auch - etwa bei der Anknüp-fung des Einwendungsdurchgriffs an objektive Umstände (vgl. Emmerich,aaO Rdn. 39 f.; Dauner-Lieb WM 1991 Sonderbeilage 6 S. 6, 13, 29) -modifiziert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Ge-setzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbrKrG geschaffenen Vorschriftüber verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewußt getroffene, abschließende Re-gelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleite-ten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt(MünchKommBGB/Habersack, 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 79; Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2001, § 9 VerbrKrG Rdn. 46; Scholz, Ver-braucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 377; Lieb WM 1991, 1533, 1541 f.;Hattenhauer JuS 2002, 1162, 1163; Tonner BKR 2002, 856, 860; KnottWM 2003, 49, 52; a.A. für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichesdes VerbrKrG Canaris, ZIP 1993, 401, 411 f.; s. auch Emmerich, in:Hadding/Hopt, Das neue Verbraucherkreditgesetz S. 67, 73).c) Eine Heranziehung der aus § 242 BGB von der Rechtsprechungentwickelten Grundsätze über verbundene Geschäfte kommt auch dann - 14 -nicht in Betracht, wenn der Beklagte - was das Berufungsgericht inrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht hat - den Darlehensver-trag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen hat. Dannsind die empfangenen gegenseitigen Leistungen nach § 3 HWiG (in derbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) zurückzugewähren.aa) Der Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang von sei-ner Verpflichtung, der Klägerin den empfangenen Geldbetrag zurückzu-zahlen, nicht dadurch zu befreien, daß er die Klägerin auf die von ihmerworbene Immobilie verweist. Damit würde das Risiko der Verwendungdes empfangenen Darlehens zu Unrecht auf den Kreditgeber abgewälzt.Dieses Verwendungsrisiko trägt ein Darlehensnehmer sogar dann, wennder Kreditvertrag aus Gründen unwirksam ist, die die Rechte des Darle-hensnehmers weit stärker tangieren als ein Abschluß eines Kreditvertra-ges in oder aufgrund einer Haustürsituation. So hat ein Darlehensnehmerdas empfangene Darlehenskapital etwa auch dann uneingeschränkt zu-rückzuzahlen, wenn der Kreditvertrag wegen Wuchers oder deshalbnichtig ist, weil der Darlehensnehmer ihn wegen arglistiger Täuschungwirksam angefochten hat. Auch in diesen Fällen ist einem Kreditnehmerdie Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung infolge Untergangs derDarlehensvaluta nach allgemeinen Grundsätzen versagt. Er weiß, daß erdas ihm zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital nicht auf Dauerbehalten darf, und steht deshalb nach ständiger Rechtsprechung desBundesgerichtshofes dem Empfänger einer Leistung gleich, der denMangel des Rechtsgrundes kennt und deshalb nach § 819 BGB ver-schärft haftet (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; Senatsurteile vom17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 und vom 2. Februar1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725). - 15 -Das ist bei einem Kreditnehmer, der einen Darlehensvertrag ge-mäß § 1 HWiG wirksam widerrufen hat, nicht anders. Auch er weiß, daßer das ihm nur zur zeitweiligen Nutzung überlassene Kapital letztlichnicht behalten darf. An der deshalb nach § 819 BGB verschärften Haf-tung ändert die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG nichts. Sie bürdetallein die Gefahr des zufälligen Untergangs und der nicht zu vertreten-den Verschlechterung einer Sachleistung, die zum endgültigen Verbleibim Vermögen des Kunden erbracht wurde, dem Geschäftspartner auf.Das mit der Verwendung der - vereinbarungsgemäß zurückzuzahlenden -Darlehensvaluta verbundene wirtschaftliche Risiko hat damit nichts zutun; zur Rückgewähr des ausbezahlten Darlehenskapitals bleibt der Kun-de deshalb nach § 3 Abs. 1 HWiG auch bei verlustreichen Geschäftenverpflichtet (Senatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999,724, 725).bb) Damit wird der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzesnicht verfehlt. Das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG dient demZweck, die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des Kunden zu ge-währleisten, indem es ihm die Möglichkeit einräumt, sich von einem auf-grund einer - mit einem Überraschungsmoment verbundenen - Haustür-situation geschlossenen Vertrag zu lösen. Bei einem Darlehensvertragdient das Widerrufsrecht jedoch nicht dem Ziel, das wirtschaftliche Risikoder Verwendung des Darlehens vom Darlehensnehmer auf den Darle-hensgeber abzuwälzen. Dieses Verwendungsrisiko verbleibt vielmehrbeim Darlehensnehmer; andernfalls würde er besser stehen als ein An-leger, der den Immobilienerwerb aus eigenen Mitteln finanziert hat. - 16 -III.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 561 ZPO).1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung vermag derBeklagte den Forderungen der Klägerin keine eigenen Ansprüche ausProspekthaftung - im engeren Sinne - entgegenzuhalten, da die Klägerinnicht zu dem Personenkreis gehört, der einer Prospekthaftung unter-worfen ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsunterliegen der Prospekthaftung die Herausgeber des Prospekts und diefür die Prospekterstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Mana-gement bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer einer Publikums-Kommanditgesellschaft, sowie die hinter der Anlagegesellschaft und derKomplementär-GmbH stehenden Personen, die neben der Geschäftslei-tung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl.BGHZ 71, 284, 287; 72, 382, 385 f.; 79, 337, 341; BGH, Urteil vom21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889). Hierzu zählt etwa auch eineBank, wenn sie Treuhandkommanditistin und Mitherausgeberin des Pro-spektes ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985,533). Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, dieaufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oderaufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern siedurch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissions-prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (Senatsurteil vom31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906 m.w.Nachw.). - 17 -Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung hier nichtin Betracht, da eine Mitwirkung der Klägerin an der Prospektgestaltungnicht nach außen hervorgetreten ist. Dafür reicht weder die namentlicheBenennung der Klägerin als diejenige Bank, die die Objektfinanzierungübernommen hat, noch der Umstand aus, daß mit ihrem Einverständnisein von ihr stammendes Schreiben als ein solches der "bauzwischenfi-nanzierenden Bank" im Verkaufsprospekt abgedruckt worden ist. Daßdarin die Ankündigung enthalten ist, die Prüfung der Voraussetzungenfür die Freigabe von Anlegergeldern zu übernehmen, läßt nicht denSchluß auf die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Erfolg desProjekts durch das Kreditinstitut zu (vgl. Siol, in: Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 33).2. Anders als die Revisionserwiderung meint, besteht auch keinSchadensersatzanspruch des Beklagten unter dem Gesichtspunkt derVerletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitungder Kreditgeberrolle. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, daß dieBank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder demVertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben desVeräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzli-chen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbe-stand geschaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91,WM 1992, 901, 905, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003,160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind diese Voraus-setzungen hier schon deshalb nicht erfüllt, weil das Engagement derKlägerin für das Projekt des Boarding-House und dessen Gesamtfinan- - 18 -zierung nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nach außen inErscheinung getreten ist. Dem im Verkaufsprospekt abgedrucktenSchreiben der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß sie über ihreRolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben desVertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die Führung der Treuhand-konten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungs-kontrolle durchzuführen, nicht aus, da die Klägerin damit keine Funktio-nen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat,sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kre-ditinstitut nicht unüblich sind.3. Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden In-teressenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon deshalbzu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin desBauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist (BGH, Urteil vom21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 562; Senatsurteil vom18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 m.w.Nachw.). Einschwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen,wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.Solche zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Gegen die Annahme, dieKlägerin könnte das Risiko eines notleidend gewordenen Kreditengage-ments bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vorallem der Umstand, daß das Boarding-House im Februar 1993 fertigge-stellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkursder Bauträgerin erst im Herbst 1995 eintrat. - 19 -IV.Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562Abs. 1 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat derBeklagte den Darlehensvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirk-sam widerrufen. Über den Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG kann derSenat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nachseiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höheder aus § 3 HWiG sich ergebenden wechselseitigen Forderungen derParteien getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Sache war deshalban das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl
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