BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/04 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Bb, 247 675 Der Steuerberater haftet auch f374r einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verur-sachten Verz366gerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines ent-sprechenden Nachteils zum Inhalt der 374bernommenen Vertragspflichten geh366rte. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 37/04 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden die Urteile des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Januar 2004 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 19. M344rz 2003, berichtigt mit Beschluss vom 15. Mai 2003, inso-weit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist. Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Revision des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin, eine Molkereigenossenschaft, wollte auf ihrem ehemaligen Betriebsgrundst374ck einen Geb344udekomplex mit 83 Wohnungen, mehreren L344-den und einer Gewerbeeinheit errichten. Ein Teil der Wohnungen sollte zur De-ckung der Bau- und Finanzierungskosten verkauft, die restlichen Wohnungen sollten vermietet werden. Der Buchgewinn aus der Ver344u337erung der Grund-st374cksanteile sollte m366glichst nach 247 6b EStG von den Herstellungskosten der zur Vermietung vorgesehenen Wohn- und Gewerbeeinheiten abgezogen wer-den oder eine den Gewinn mindernde R374cklage bilden. Der beklagte Verband, der die Kl344gerin in Steuerfragen beriet, vertrat in einem Schreiben vom 1. Au-gust 1997 die Auffassung, das Vorhaben k366nne durch die Kl344gerin selbst um-gesetzt werden, ohne dass steuerliche Nachteile entst374nden, empfahl aber, ein Auskunftsersuchen an das zust344ndige Finanzamt zu richten. 2 Die Kl344gerin beauftragte zus344tzlich den Steuerberater K. , der zur Si-cherung der Steuervorteile des 247 6b EStG ein aufw344ndigeres Modell f374r erfor-derlich hielt. Danach sollte die Kl344gerin als Alleingesellschafterin eine GmbH-Tochter gr374nden und ihr den zum Verkauf bestimmten Miteigentumsanteil an dem Grundst374ck ver344u337ern. Au337erdem war die Gr374ndung einer GmbH & Co. KG mit der Kl344gerin als alleiniger Kommanditistin und der GmbH-Tochter als Komplement344rin vorgesehen. Die Kl344gerin sollte den restlichen Miteigentums-anteil in die KG einbringen. GmbH und KG sollten zur Errichtung der Anlage eine Bauherrengemeinschaft bilden. Die GmbH sollte ihre Wohneinheiten ver- 3 - 4 - 344u337ern, die KG ihre Einheiten vermieten. Am 20. August beantragte K. beim zust344ndigen Finanzamt dazu eine verbindliche Auskunft. Mit notarieller Urkunde vom 4. September 1997 errichtete die Kl344gerin die vorgesehene GmbH. Am 20. Oktober 1997 nahmen Vertreter des beklagten Verbandes an einer Sitzung des Vorstands der Kl344gerin teil. Sie empfahlen, die Anfrage K. zur374ckzuziehen und ein ihrem eigenen Vorschlag entsprechendes Auskunftser-suchen zu stellen. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 k366nne die Kl344gerin das Bauvorhaben auch selbst verwirklichen. Bis die Antwort des Finanzamts vorlie-ge, d374rfe keine Teilungserkl344rung abgegeben oder der Vertrag mit dem Gene-ralunternehmer geschlossen werden, weil andernfalls die Steuerverg374nstigung des 247 6b EStG entfallen k366nne. Bei einem fr374heren Baubeginn m374sse der zu ver344u337ernde Teil des Grundst374cks auf eine Tochtergesellschaft 374bertragen werden. 4 Die Kl344gerin lie337 ihre Anfrage zur374cknehmen. Am 30. Oktober 1997 er-hielt sie die Abriss- sowie die Baugenehmigung. Am 3. November 1997 bean-tragte der Beklagte f374r die Kl344gerin eine verbindliche Auskunft, ob f374r den auf die anteilige Ver344u337erung des Grund und Bodens entfallenden Gewinn eine R374cklage gem344337 247 6b EStG gebildet und auf die zu aktivierenden Herstellungs-kosten der im Eigentum der Kl344gerin verbleibenden Wohneinheiten angerech-net werden k366nne, wenn diese selbst als Bauherrin auftrete. Die Kl344gerin, die am 15. Dezember 1997 mit den Rohbauarbeiten beginnen wollte, traf in der Folge Sicherungsma337nahmen, lie337 das Grundst374ck abr344umen und begann mit der Erschlie337ung. Am 17. Dezember 1997 lie337 sie eine auf das Modell des Be-klagten abgestimmte Teilungserkl344rung beurkunden. 5 - 5 - Mit Schreiben vom 29. Dezember 1997, das der Kl344gerin am 8. Januar 1998 zuging, beschied das Finanzamt die Anfrage des Beklagten abschl344gig. Am 12. Februar 1998 wiederholte der Steuerberater K. seine urspr374ngliche Anfrage, die am 20. Februar 1998 positiv beschieden wurde. Die Bauarbeiten wurden am 28. Februar 1998 aufgenommen. 6 Die Kl344gerin wirft dem Beklagten vor, sie falsch beraten und dadurch ei-ne Bauverz366gerung um 77 Tage verursacht zu haben. Sie verlangt Schadens-ersatz f374r die Kosten der dem Vorschlag des Beklagten entsprechenden Tei-lungserkl344rung, f374r Baumehrkosten und f374r den Mietausfall infolge der versp344te-ten Fertigstellung des Objekts in einer Gesamth366he von 490.816,99 200 nebst Zinsen. Die Tochtergesellschaften der Kl344gerin haben mit Erkl344rung vom 25. Februar 2002 ihre etwaigen Schadensersatzanspr374che gegen den Beklagten an die Kl344gerin abgetreten. 7 Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zur H344lfte f374r gerecht-fertigt erkl344rt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zu-r374ckgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt die Kl344ge-rin ihren Klageantrag weiter, der Beklagte beantragt Klageabweisung. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Nur die Revision der Kl344gerin hat Erfolg 9 I. Revision des Beklagten 10 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Aktivlegitimation der Kl344gerin ergebe sich aus der Abtretung. Der Beklagte habe seine Pflicht zu einer risiko-losen steuerlichen Beratung dadurch verletzt, dass er der Kl344gerin die R374ck-nahme des Auskunftsersuchens des Steuerberaters K. empfohlen habe, statt dessen Bescheidung abzuwarten. Dadurch sei der Kl344gerin dem Grunde nach ein Verz366gerungsschaden entstanden, den der Beklagte zu ersetzen ha-be. Das ist im Ergebnis richtig. 11 1. Nach 247 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht 374ber den Grund eines An-spruchs vorab entscheiden, wenn dieser nach Grund und Betrag streitig ist und lediglich der Streit 374ber den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dabei muss es nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich sein, dass der Anspruch in irgendeiner H366he besteht (vgl. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2005 226 II ZR 144/03, WM 2005, 1624, 1625; v. 10 M344rz 2005 226 VII ZR 220/03, BGH-Report 2005, 932; v. 12. Februar 2003 226 XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921). Diese Voraussetzungen sind erf374llt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist der Beklagte der Kl344gerin in einer noch zu kl344renden H366he zum Schadensersatz verpflichtet. 12 2. Die Kl344gerin ist aufgrund der Abtretungserkl344rungen vom 25. Februar 2002 auch hinsichtlich derjenigen Sch344den aktivlegitimiert, die nicht bei ihr, 13 - 7 - sondern bei der GmbH und der KG entstanden sind. Die Tochtergesellschaften waren in den Schutzbereich des zwischen den Parteien bestehenden Bera-tungsvertrags einbezogen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs k366nnen Dritten aus einem zwischen anderen Personen geschlosse-nen Vertrag Rechte erwachsen, die den Charakter vertraglicher Anspr374che ha-ben und die sich in ihrem Inhalt nach den zwischen den anderen Personen ge-troffenen vertraglichen Abmachungen bestimmen. Voraussetzung ist, dass der Dritte bestimmungsgem344337 mit der unzureichend erbrachten vertraglichen Leis-tung in Ber374hrung und durch sie zu Schaden gekommen ist, aber keine eigenen vertraglichen Anspr374che gegen den Sch344diger hat (BGHZ 70, 327, 329; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 226 IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827). Im vorliegenden Fall mussten sich Verz366gerungen bei der Umsetzung des Konzeptes des Steu-erberaters K. notwendig zum Nachteil der Tochtergesellschaften der Kl344ge-rin auswirken, welche als Bauherrengemeinschaft auftreten und die Vermietung 374bernehmen sollten. Das war den Vertretern des Beklagten bekannt, die der Kl344gerin am 20. Oktober 1997 die (vermeintlichen) Vorteile des eigenen Kon-zeptes erl344uterten und sie dadurch zur R374cknahme der ersten Anfrage veran-lassten. Sonstige vertragliche Schadensersatzanspr374che stehen der GmbH und der KG nicht zu. 3. Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beratungspflichten verletzt. Er hat am 20. Oktober 1997 erkl344rt, die Kl344gerin k366nne das Bauvorhaben mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen, ohne steuer-liche Nachteile zu bef374rchten, insbesondere die Anwendung des 247 6b EStG auf den Gewinn aus der anteiligen Ver344u337erung des Grundst374cks in Frage zu stel-len. Dies entsprach nicht dem damaligen Stand der Steuerrechtsprechung und den einschl344gigen Steuerrichtlinien und Erlassen (vgl. BGHZ 145, 256, 263; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 226 IX ZR 127/04, WM 2005, 2345). 14 - 8 - a) Voraussetzung f374r den Abzug des bei der Ver344u337erung des Grund und Bodens entstandenen Gewinns von den Herstellungskosten der neu errich-teten, zur Vermietung vorgesehenen Wohneinheiten oder zur Bildung einer den Gewinn mindernden R374cklage war nach 247 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG in der seiner-zeit geltenden Fassung, dass die ver344u337erten Wirtschaftsg374ter im Zeitpunkt der Ver344u337erung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm366gen einer inl344ndischen Betriebsst344tte geh366rten. Anlageverm366gen bilden diejenigen Wirtschaftsg374ter, die bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (vgl. 247 247 Abs. 2 HGB). Gem344337 Abschnitt R 32 Abs. 1 Satz 7 und 8 EStR 1996 bleibt ein Wirtschaftsgut des Anlageverm366gens, dessen Ver344u337erung beabsichtigt ist, so lange Anlageverm366gen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht 344ndert, auch wenn bereits vorbereitende Ma337nahmen zu seiner Ver344u337erung getroffen wor-den sind. Bei Grundst374cken des Anlageverm366gens, die bis zu ihrer Ver344u337e-rung unver344ndert genutzt werden, 344ndert eine zum Zwecke der Ver344u337erung vorgenommene Parzellierung des Grund und Bodens oder die Aufteilung eines Geb344udes in Eigentumswohnungen nichts an der Zugeh366rigkeit zum Anlage-verm366gen (BMF v. 29. Oktober 1979, BStBl I 1979, 639; v. 13. Juli 1992 , DStR 1992, 1060; ebenso f374r den Fall der Parzellierung BFHE 110, 348; 197, 109;. a.A. bei Aufteilung eines zum Anlageverm366gen geh366renden Mietshauses in Ei-gentumswohnungen allerdings noch BFHE 114, 354). 15 Nach Ansicht des Beklagten f374hrte die geplante Bebauung des Grund-st374cks deshalb nicht zu einer Nutzungs344nderung, weil das Grundst374ck zuvor Tr344ger eines dem Anlageverm366gen zuzurechnenden Bauwerks, n344mlich des ehemaligen Betriebsgeb344udes gewesen war. Die Errichtung eines neuen Ge-b344udes zum Zwecke der Aufteilung in Wohnungseigentum und der Ver344u337e-rung zahlreicher Einheiten ist jedoch schon vom Wortlaut des zitierten BMF- 16 - 9 - Schreibens nicht gedeckt. Sie steht den dort genannten Beispielsf344llen der Par-zellierung eines unbebauten Grundst374cks oder der Aufteilung eines bereits vor-handenen Geb344udes in Eigentumswohnungen nicht gleich. b) Der Beklagte hat au337erdem die Rechtsprechung des Bundesfinanz-hofs zum gewerblichen Grundst374ckshandel und den darauf beruhenden ge-meinsamen Bund-L344nder-Erlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 1990 (BStBl I 1990, 884) nicht hinreichend ber374cksichtigt. Ver344u337ert ein Steuerpflich-tiger Wohneinheiten, die er auf eigenen Grundst374cken errichtet hat, liegt regel-m344337ig ein Gewerbebetrieb vor, wenn innerhalb von f374nf Jahren nach Fertigstel-lung mehr als drei Objekte an verschiedene Erwerber ver344u337ert werden (BFHE 130, 34, 37; 148, 480, 482; 150, 418; BMF v. 20.12.1990, aaO Tz. 17 f). Der enge zeitliche Zusammenhang muss dabei nur zwischen der Errichtung und der Ver344u337erung der Wohneinheiten bestehen. Auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Grundst374cks und darauf, ob dieses zuvor mit einem anderen Geb344ude bebaut war, kommt es nicht an (BFHE 160, 249, 251). Bei einem gewerblichen Grund-st374ckshandel, der sp344testens mit der Errichtung der Wohnungen beginnt, sind die zur Bebauung und anschlie337enden Ver344u337erung bestimmten Grundst374cke Umlaufverm366gen (BFHE 95, 219; 151, 399; 163, 382, 385 f; 164, 381, 384; BFH/NV 1987, 646, 648; 1993, 225, 226; vgl. auch BMF v. 20.12.1990, aaO Tz. 27 unter 1a). 17 Im vorliegenden Fall ging es nicht um die Abgrenzung zwischen privater Verm366gensverwaltung und gewerblichem Grundst374ckshandel, weil ohnehin alle Eink374nfte der Kl344gerin als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln waren (247 1 Abs. 1 Nr. 2, 247 8 Abs. 2 KStG, 247 17 Abs. 2 GenG, 247 238 Abs. 1 HGB). Ent-scheidend war, ob das Grundst374ck trotz der Bebauung mit einer Wohnungsei-gentumsanlage in der Absicht, zahlreiche Wohneinheiten zu ver344u337ern, noch 18 - 10 - im Anlageverm366gen der Kl344gerin bleiben w374rde; denn die angestrebte Anwen-dung des 247 6b EStG setzte eine Ver344u337erung aus dem Anlageverm366gen vor-aus (247 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG). Diese Frage war klar zu verneinen. Mit der Aufbe-reitung und Erschlie337ung des Grundst374cks, sp344testens aber mit der Errichtung der Wohnungen zum Zwecke des Verkaufs w344re ein gewerblicher Grund-st374ckshandel der Kl344gerin anzunehmen gewesen; damit w344re das daf374r einge-setzte Betriebsverm366gen 226 insbesondere der zum Verkauf bestimmte Miteigen-tumsanteil am Grundst374ck 226 zwingend als Umlaufverm366gen zu qualifizieren gewesen (vgl. auch BFHE 200, 304). c) Aufgabe des Beklagten war es, die Kl344gerin durch ausreichende Be-lehrung 374ber die Voraussetzungen des 247 6b EStG in die Lage zu versetzen, eine ihren Interessen entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 226 IX ZR 167/02, WM 2004, 472; v. 20. Oktober 2005 226 IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346). Er h344tte sie also darauf hinweisen m374ssen, dass sich mit dem von ihm vorgeschlagenen Kon-zept die Steuerverg374nstigung des 247 6b EStG aus Rechtsgr374nden nicht errei-chen lie337, statt eine Zustimmung des zust344ndigen Finanzamts mit einer Wahr-scheinlichkeit von 3 : 1 in Aussicht zu stellen. Er h344tte au337erdem erl344utern m374s-sen, dass das Finanzamt nur einen bestimmt 226 nicht alternativ 226 gefassten Antrag auf Erteilung einer Auskunft mit Bindungswirkung bescheiden w374rde (vgl. BMF v. 24. Juni 1987, BStBl I, 474), dass also die den Vorschlag des Steuerberaters K. betreffende Anfrage und ein weiterer, auf seinen eigenen Vorschlag bezogener Antrag nicht gleichzeitig gestellt werden konnten. Dann h344tte die Kl344gerin entscheiden k366nnen, ob sie im Hinblick auf die geringeren Kosten des Vorschlags des Beklagten gleichwohl die Anfrage K. zur374ckzie-hen und eine neue, dem Vorschlag des Beklagten entsprechende Anfrage an das zust344ndige Finanzamt richten sollte; den damit im (sehr wahrscheinlichen) 19 - 11 - Fall des Scheiterns der Anfrage verbundenen Verlust an Zeit und Geld h344tte sie den m366glichen Einsparungen im (unwahrscheinlichen) Fall einer Zustimmung des Finanzamts gegen374ber stellen k366nnen. Infolge der unrichtigen Auskunft des Beklagten fehlte ihr jedoch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. 3. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht zun344chst f374r sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 20 4. Um die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung eines steuerlichen Bera-ters f374r den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu pr374fen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten genommen h344tten, insbeson-dere wie der Mandant auf eine zutreffende Belehrung reagiert h344tte und wie seine Verm366genslage dann w344re (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475, 476; v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164, 165). Hier folgt bereits aus der Vermu-tung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 17. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110 [Steuerberater]; Fischer in Zuge-h366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1004 ff), dass die Kl344gerin bei vollst344ndiger Aufkl344rung 374ber die Steuerrechtslage und die h366chst geringe Wahrscheinlichkeit, eine den Vorschlag des Beklagten billi-gende verbindliche Auskunft des Finanzamts zu erreichen, die Anfrage des Steuerberaters K. nicht zur374ckgezogen h344tte. In diesem Fall h344tte die Ant-wort des Finanzamts auf die das Modell K. betreffende Anfrage nicht erst am 20. Februar 1998 vorgelegen. Das Bauvorhaben h344tte entsprechend fr374her be-gonnen und beendet werden k366nnen; die auf das Modell des Beklagten bezo- 21 - 12 - gene Teilungserkl344rung vom 17. Dezember 1997 w344re nicht beurkundet wor-den. 5. Die geltend gemachten Schadenspositionen 226 insbesondere die be-haupteten 204Verz366gerungssch344den223 226 fallen schlie337lich auch in den Schutzbe-reich der verletzten Beratungspflicht. 22 a) Der steuerliche Berater hat nur f374r solche Nachteile einzustehen, die im Schutzbereich der verletzten vertraglichen Pflichten liegen. Zu ersetzen sind solche Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht 374bernommen wurde (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 226 IX ZR 116/93, NJW 1995, 449, 451; v. 21. September 1995 226 IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51). 23 b) Die Kl344gerin wollte den bei der anteiligen Ver344u337erung des Grund-st374cks anfallenden Gewinn gem344337 247 6b EStG auf die Herstellungskosten der nicht zum Verkauf bestimmten Wohneinheiten anrechnen k366nnen. Ziel der Be-ratung, die sie in Anspruch nahm, war es also, Steuern zu sparen. Ein Schaden in Form einer unn366tig hohen Steuerlast ist der Kl344gerin durch die unrichtige Auskunft des Beklagten nicht entstanden. Nachdem die negative Antwort des Finanzamts vorlag, konnte sie ihr Vorhaben in der vom Steuerberater K. vor-geschlagenen Form verwirklichen, welche die Anwendung des 247 6b EStG er-m366glichte. 24 c) Bei der Beratung am 20. Oktober 1997 ging es jedoch nicht nur um die Vermeidung einer hohen Steuerlast. Das den steuerlichen Zielen der Kl344gerin entsprechende Konzept des Steuerberaters K. lag bereits vor. Es stand auch schon ein konkreter Zeitplan im Raum. Die Kl344gerin, die ein umfangreiches ge- 25 - 13 - werbliches Objekt errichten wollte, legte aus wirtschaftlichen Gr374nden Wert auf einen m366glichst fr374hzeitigen Baubeginn. Mitte Dezember 1997 sollten die Bau-arbeiten beginnen. Beides war den Vertretern des Beklagten bekannt. Sie wussten au337erdem, dass die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Fi-nanzamts 374ber die Realisierbarkeit ihres eigenen Vorschlags die R374cknahme des bereits gestellten Antrags und im Fall einer negativen Antwort des Finanz-amts eine Verz366gerung des Bauvorhabens zur Folge haben w374rde. Zu ihren Pflichten geh366rte es damit auch, die Aufnahme der Bauarbeiten nicht durch die steuerliche Abkl344rung eines Gestaltungsvorschlags zu verz366gern, der kaum eine Aussicht auf eine Billigung durch das Finanzamt hatte. Da die Vertrags-pflichten des Beklagten somit erkennbar den Schutz des Interesses der Kl344ge-rin an der Vermeidung aller bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht sinnvoll erscheinender Verz366gerungen umfasste, hat er auch f374r diejenigen Sch344den einzustehen, die daraus entstanden sind, dass die Anfrage K. erst nach der Erledigung der zweiten, auf den Vorschlag des Beklagten bezogenen Anfrage neu gestellt und beantwortet werden konnte. II. Revision der Kl344gerin 26 Nach Ansicht des Berufungsgericht trifft die Kl344gerin ein h344lftiges Mitver-schulden, weil sie einerseits bereits Anfang August 1997 eine dem Rat des Be-klagten entsprechende Auskunft habe einholen k366nnen, andererseits im Okto-ber 1997 dem Rat des Beklagten zur R374cknahme des Auskunftsantrags K. keine Folge habe leisten d374rfen. Das ist rechtlich unhaltbar. 27 - 14 - 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Berater, der seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Ausk374nfte verletzt hat, gegen374ber dem Ersatzanspruch des Gesch344digten regelm344337ig nicht geltend machen, diesen treffe deshalb ein Mitverschulden, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGHZ 134, 100, 114 f; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 226 IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 6. Februar 2003 226 IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141). Das gilt auch im vorlie-genden Fall. Der Kl344gerin kann nicht vorgeworfen zu werden, der (unrichtigen) Auskunft des Beklagten vertraut zu haben, sie k366nne das geplante Bauvorha-ben mit einer Wahrscheinlichkeit von 3 : 1 auch in eigener Person verwirklichen, und daraufhin die erste Anfrage zur374ckgezogen zu haben. Daran, dass die Antwort des Finanzamts auf die Anfrage des Steuerberaters K. erst am 20. Februar 1998 vorlag, trifft sie folglich kein Mitverschulden (247 254 Abs. 1 BGB). 28 2. Eine andere Frage ist die des Mitverschuldens im Rahmen der haf-tungsausf374llenden Kausalit344t (247 254 Abs. 2 BGB). Das gilt insbesondere hin-sichtlich der Kosten der Teilungserkl344rung vom 17. Dezember 1997. Die Vertre-ter des Beklagten hatten am 20. Oktober 1997 darauf hingewiesen, dass die Teilungserkl344rung nicht beurkundet werden d374rfe, bevor die Antwort des Fi-nanzamts vorliege. Diesen Rat hat die Kl344gerin missachtet. Gleiches gilt hin-sichtlich der Baumehrkosten. Dem Protokoll vom 20. Oktober 1997 nach hatten die Vertreter des Beklagten auch erkl344rt, bis zur Antwort des Finanzamts d374rfe keinesfalls ein Vertrag mit dem Generalunternehmer abgeschlossen werden; die Mehrkosten sollen jedoch auf eine 204Bauunterbrechung223 zur374ckzuf374hren sein. Ob und in welchem Umfang die Kl344gerin insoweit ein Mitverschulden trifft, ist jedoch erst im Betragsverfahren zu pr374fen. Dass es sich um Anspr374che aus abgetretenem Recht der GmbH und der KG handelt, steht der Annahme eines Mitverschuldens nicht entgegen, weil die Tochtergesellschaften sich ein etwai- 29 - 15 - ges Verschulden der Kl344gerin gem344337 247 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen m374ssten (247 254 Abs. 2 Satz 2 BGB). III. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit zum Nachteil der Kl344gerin entschieden worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, trifft der Senat eine eigene Sachentscheidung (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kla-ge ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Das Landgericht wird im Betragsverfah-ren zu kl344ren haben, ob und in welcher H366he durch die R374cknahme des ersten 30 - 16 - Antrags auf eine verbindliche Auskunft Sch344den entstanden sind und ob sich die Kl344gerin insoweit ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.03.03- 26 O 12960/99 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.01.04- 15 U 2791/03
Full & Egal Universal Law Academy