BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/05 Verk374ndet am: K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB 247247 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO 247 323 Abs. 1, 2; EStG 247 10 Abs. 1; BBesG 247 40 Abs. 1 a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wan-delbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht als ehepr344gend zu ber374cksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt f374r eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-kraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. b) Die unterhaltsrechtliche Ber374cksichtigung von Beitr344gen f374r eine zus344tzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Betr344ge tats344chlich auf die Altersvorsorge f374r die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht. c) Auf eine ge344nderte h366chstrichterliche Rechtsprechung d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser e) Wenn der Familienzuschlag nach 247 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemes-sung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur h344lftig zu ber374cksichtigen (Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981). g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - OLG Hamm AG Hamm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Janu-ar 2005 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Unterhalts f374r die Zeit von April 2002 bis Dezember 2006 aufgehoben. Im 334brigen werden die Revision und die Anschlussrevision zu-r374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung des nachehelichen Ehegattenun-terhalts. 1 Die Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene S366hne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar 2 - 3 - 1984 wurde die Ehe mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderj344hri-gen Kinder verblieben bei der Kl344gerin in der fr374heren Ehewohnung. 3 Bei Zustellung des Scheidungsantrags verf374gte der Beklagte 374ber ein Verm366gen von mehr als 1,1 Mio. DM, das 374berwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte; die Kl344gerin verf374gte 374ber Verm366genswerte von knapp 200.000 DM. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgef374hrt. Die Par-teien 374bertrugen den Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung genutzten Doppelhaush344lfte auf die Kl344gerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte den Miteigentumsanteil der Kl344gerin an einem unbebauten Grundst374ck. Mit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichte-te sich der Beklagte, an die Kl344gerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Un-terhalt in H366he von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Al-tersvorsorgeunterhalt sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur Grundlage des Vergleichs vereinbarten die Parteien: 4 "3 205 Insoweit ist bei der H366he des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von 350,-- DM f374r anteiligen Wohnwert des Hauses Z. ber374cksichtigt. Sobald die Hauslasten des Hauses Z. gem344337 der vorgesehenen Verein-barung vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin 374ber-gehen, erh366ht sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich 1.375,-- DM. 4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass f374r den nachehelichen Un-terhalt allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (ein-schlie337lich VHS) bei Abzug der endg374ltig vom Finanzamt festgestellten - 4 - Steuern, ma337gebend sein soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Wer-bungskosten sowie 168,50 DM Krankenkasse." 5 Im Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist wegen der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbst344tig, erzielt allerdings eine Aufwandsentsch344digung f374r ihre T344tigkeit in einem Kommunal-parlament. Nachdem die Kl344gerin im April 1990 eine Halbtagsbesch344ftigung als kaufm344nnische Angestellte aufgenommen hatte, 344nderten die Parteien die Un-terhaltspflicht des Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG Hamm) ab. Der Beklagte verpflichtete sich, an die Kl344gerin ab Oktober 1990 monatlichen Unterhalt in H366he von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Kranken-vorsorgeunterhalt, 178,98 DM Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elemen-tarunterhalt) zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von folgenden Grundlagen aus: 6 "Das Bruttoeinkommen des Kl344gers bel344uft sich auf 79.953,21 DM im Jahr. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau bel344uft sich auf 1.264,58 DM netto monatlich. Die Beklagte hat Fahrtkosten in H366he von monatlich 175,00 DM. Der Kl344ger hat Eink374nfte bei der Volkshochschule in H366he von 1.035,00 DM j344hrlich. Er zahlt 186,90 DM monatlich f374r die Krankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in H366he von 150,00 DM monat-lich. Er zahlt f374r die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM monatlich." Nachdem die Kl344gerin ab April 1995 in Vollzeit berufst344tig war, wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kl344gerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in H366he von 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM Altersvorsor- 7 - 5 - geunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Bef366rderung vom Oberstudien-rat zum Studiendirektor nicht ber374cksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in seiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschlie337lich der kinderbezogenen Bestandteile wurden in voller H366he ber374cksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der Kl344gerin wurde das eigene Einkommen in voller H366he angerechnet. Ein Wohn-vorteil der Kl344gerin blieb mit folgender Begr374ndung unber374cksichtigt: "Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon bei Abschluss des abzu344ndernden Vergleichs 374ber diesen Wohnvorteil verf374gt hat und weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu ber374cksichtigen. An diese Re-gelung sind die Parteien auch heute noch gebunden. Eine wesentliche 304nderung der Verh344ltnisse, welche eine Ab344nderung der damaligen Ei-nigung rechtfertigen k366nnte, hat der Kl344ger nicht dargetan." Nach 304nderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines nachehelich erzielten Einkommens als Surrogat einer fr374heren Haushaltst344tig-keit und Kindererziehung begehrt die Kl344gerin nunmehr eine Erh366hung des ge-schuldeten Aufstockungsunterhalts f374r die Zeit ab April 2002. Der Beklagte ver-langt mit seiner im November 2003 eingegangenen Ab344nderungswiderklage Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung des Senats weder der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familien-zuschlag bei der Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu ber374cksichtigen sei. Zudem sei auf Seiten der Kl344gerin ein Vorteil mietfreien Wohnens zu ber374cksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei zudem zeitlich zu begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vor-handen seien. 8 - 6 - Das Amtsgericht hat der Klage 374berwiegend stattgegeben und die Wi-derklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesge-richt der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsan-spruch der Kl344gerin auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsge-richt hat - ohne n344here Begr374ndung - f374r beide Parteien die Revision zugelas-sen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision der Kl344gerin und die unselbst344ndige Anschlussrevision des Beklagten. 9 Entscheidungsgr374nde: Die Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur teilweise Erfolg und f374hren insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegen374ber h344lt die vom Oberlandesgericht ausgespro-chene Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenl344ufigen - Angriffen stand. 10 A Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 1177 ver366ffentlicht ist, hat der Klage auf Erh366hung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf die Widerklage des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im 334bri-gen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. 11 - 7 - I. 12 Zwar sei 374ber eine Ab344nderung des Urteils vom September 1997 zu ent-scheiden. In der Sache handle es sich aber um eine Ab344nderung des fr374heren Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage, weil schon das abzu344ndernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abge344ndert habe. Dabei sei sowohl auf eine 304nderung der urspr374nglichen Vergleichsgrundlage als auch auf eine 304nderung der Grundlage des abzu344ndernden Urteils abzustel-len. II. 1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bez374ge aus der Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Bef366r-derung zum Studiendirektor (A 15) schon in dem fr374heren Verfahren nicht als ehepr344gend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts zur Nichtber374cksichtigung des Splittingvorteils aus einer neu-en Ehe bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei fraglich, ob die Familienzuschl344ge des Beklagten weiterhin Ber374cksichtigung finden k366nnten. Der vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting entwickelte Gedanke, dass die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe einger344umten Vorteile ihr nicht durch den Unterhaltsanspruch eines geschiede-nen Ehegatten entzogen werden d374rften, habe 374ber diesen Sachverhalt hinaus allgemeinverbindlichen Charakter. Auch der nach Beamtenrecht gew344hrte Fa-milienzuschlag f374r Stiefkinder sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neuen Ehe zuzuordnen. Der Familienzuschlag f374r ei-nen neuen Ehegatten werde nach 247 40 Abs. 1 BBesG allerdings nicht nur ei-nem verheirateten, sondern auch einem zum Unterhalt verpflichteten geschie- 13 - 8 - denen Beamten gew344hrt. Wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte erneut heirate, beruhe die Gew344hrung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gr374nden, weswegen der Zuschlag - anders als der Splittingvorteil - nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden k366nne. Dem Bestreben des Bun-desverfassungsgerichts, den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) Ehe zu st344rken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheirate-tenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und nur zur H344lfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung k366nne sich die Kl344gerin erst ab Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte k366nne die dadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkom-mens gegen374ber dem Ab344nderungsverlangen der Kl344gerin allerdings ohne zeit-liche Beschr344nkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Kl344gerin, den Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen, k366nne der Beklagte daher zeitlich unbe-schr344nkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch h344lf-tig in die Berechnung einbezogen werden k366nne. Auf die Nichtber374cksichtigung des Familienzuschlags f374r den Stiefsohn T. k366nne der Beklagte sich ebenfalls schon ab dem Erh366hungsverlangen der Kl344gerin f374r die Zeit ab April 2002 beru-fen. Gleiches gelte f374r den in dem abzu344ndernden Urteil noch in vollem Umfang ber374cksichtigten Splittingvorteil des Beklagten. Dass der Beklagte f374r 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen habe, hindere eine fiktive Ber374cksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der in-soweit absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger Berechnung zu zahlen gewesen w344re. F374r die Zeit ab November 2003 sei der Beklagte zur Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande gewesen, weil er den fast g344nzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht habe. 14 - 9 - Neben den Krankenversicherungsbeitr344gen f374r den Beklagten und den Sohn B. sowie dem Krankenvorsorgeunterhalt f374r die Kl344gerin, dem Unterhalt f374r den Sohn B. und den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Be-tr344ge f374r eine zus344tzliche Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeun-terhalt der Kl344gerin entsprechend h366her sein m374sse. 15 Dem Einkommen der Kl344gerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, zumal ein solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzu-344ndernden Senatsurteil ber374cksichtigt worden sei. Im 334brigen sei auch das Verm366gen des Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich h366her gewesen sei als dasjenige der Kl344gerin, unber374cksichtigt geblieben. Der Verlust dieses Verm366gens sei auf eine riskante Anlage zur374ckzuf374hren und bleibe deswegen als unterhaltsrechtlich leichtfertig unber374cksichtigt. Der Unterhalts-bedarf der Kl344gerin sei bei den vorliegenden Einkommensverh344ltnissen nicht konkret, sondern im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der sp344tere Kir-chenbeitritt des Beklagten sei ebenfalls als ehepr344gend zu ber374cksichtigen, weil der Beklagte schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei. 16 2. Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin sei allerdings auf die Zeit bis De-zember 2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererzie-hungszeiten von einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre 374bersteige. Das f374hre aber nicht zwangsl344ufig zu einer zunehmenden Verflechtung der Verh344ltnisse und einer Abh344ngigkeit des unterhaltsbed374rftigen Ehegatten. Hier k366nne von einer solchen Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Kl344gerin im April 1990 eine Halbtagst344tigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen ha-be, die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige T344tigkeit habe aufstocken k366nnen. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium f374r die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte we- 17 - 10 - gen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten k366nnen und eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortf374h-ren k366nnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards m374sse trotz der den Unterhaltspflichtigen st344rker belastenden Anwendung der Differenzmetho-de auch weiterhin gelten. Die Teilhabe der Kl344gerin an dem h366heren Einkom-mensniveau des Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon da-durch dauerhaft gesichert, dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Aus-laufen des Hauptkredits, 374ber ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verf374gen k366nne. Ab diesem Zeitpunkt k366nne die Kl344gerin unter Ber374cksichtigung ihrer eigenen Eink374nfte aus Erwerbst344tigkeit und Verm366gen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen 374ber diesen Zeitpunkt hinaus unbillig seien. B Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision und der Anschluss-revision nur teilweise stand. 18 I. Soweit das Berufungsgericht der Kl344gerin unter Abweisung der weiterge-henden Klage und der Widerklage f374r die Zeit bis Dezember 2006 h366heren Un-terhalt zugesprochen hat, h344lt dies der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 19 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen des Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen 20 - 11 - nach den Ausf374hrungen des abzu344ndernden Urteils die ehelichen Lebensver-h344ltnisse der Parteien gepr344gt hat. 21 An dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen nichts ge344ndert (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grunds344tzlich zu ber374ck-sichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirt-schaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden k366nnen. Denn die An-kn374pfung der nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ma337gebenden Umst344nde an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begr374ndet schon nach ihrem Zweck f374r den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die fr374heren ehelichen Lebensverh344ltnisse unver344ndert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Umgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwort-lichkeit in 247 1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommensstei-gerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach dem Inhalt der abzu344ndernden Entscheidung bez374glich der Bef366rderung zum Studiendirektor nicht der Fall. 22 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht f374r die Zeit ab November 2003 von dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer abgesetzt. Dabei kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht entscheidend darauf an, 23 - 12 - ob der Beklagte bei Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten musste oder ob in diesem Zeitpunkt ein sp344terer Kircheneintritt zu erwarten war. 24 Die Ankn374pfung der nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ma337gebenden Um-st344nde an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begr374ndet schon nach ihrem Zweck f374r den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die fr374heren ehelichen Lebensverh344ltnisse unver344ndert fortschreibende Lebens-standardgarantie, deren Erf374llung nur in den Grenzen fehlender Leistungsf344hig-keit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft ver344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korri-giert" werden k366nnten. F374r eine solche Absicherung b366te das Recht des nach-ehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bed374rftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung st374nde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Bei fortbestehender Ehe h344tte die Kl344gerin den Kircheneintritt des Be-klagten aber akzeptieren und die Verringerung des verf374gbaren Nettoeinkom-mens mit tragen m374ssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer solchen - auch den unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung des verf374gbaren Einkommens nicht abnehmen. 25 3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwal-tenden Umst344nden abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Betr344ge f374r eine zus344tzliche Rentenversicherung abzusetzen. 26 - 13 - Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der fr374heren Unterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Ab344nderung solche Betr344ge nicht abgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklag-ten zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzu344ndernden Ur-teils aus dem Jahre 1997 ge344nderten - Rechtsprechung des Senats grunds344tz-lich eine zus344tzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhalts-rechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im 334brigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendun-gen f374r die eigene Altersvorsorge tats344chlich geleistet werden. Hat der Unter-haltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug f374r eine zu-s344tzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.). 27 Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine weitere K374rzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Be-klagten abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall verf374gt hat, erf374llt dies die Voraussetzungen einer eigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenw344rtigen Regelung fiele die Zusatzrente bei F344lligkeit nicht dem Beklagten, sondern sei-ner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen Alters-vorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten Ehefrau jederzeit widerrufen k366nnte, kommt es nicht entscheidend an, solange er den Widerruf nicht tats344chlich erkl344rt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine eigene zus344tzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital 28 - 14 - oder anderen Verm366genswerten, nachgewiesen hat, k366nnen entsprechende Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht ber374cksichtigt werden. 29 4. Schlie337lich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Kl344gerin im eigenen Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Ab344n-derungsklage nach 247 323 ZPO ebenfalls zu Recht unber374cksichtigt gelassen. 30 Zwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach st344n-diger Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich als Verm366gensertrag unter-haltsrechtlich zu ber374cksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 311 ff.). Hier kommt eine Ber374cksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht in Betracht, weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli 1990 trotz des auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben ist. Entsprechend hat auch das nunmehr abzu344ndernde Urteil des Oberlandes-gerichts vom 19. September 1997 ausgef374hrt, dass eine Anrechnung des Wohnvorteils ausscheide, weil die Kl344gerin schon bei Abschluss des abzu344n-dernden Vergleichs 374ber diesen Wohnvorteil verf374gt habe und die Parteien da-mals davon abgesehen h344tten, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu ber374cksichtigen. Daf374r, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der Kinder nur zeitlich befristet von einer Ber374cksichtigung des Wohnvorteils absehen wollten, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, dass die Parteien in dem urspr374nglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 einen anteiligen Wohnwert ber374cksichtigt hatten und dies in dem sp344teren Ver-gleich vom 27. Juli 1990 nicht wieder aufgegriffen haben. 31 - 15 - 5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Beru-fungsgericht nicht schon f374r die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem fiktiven Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, zumal die abzu344ndernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe - im Einklang mit der fr374heren Rechtsprechung des Senats - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin ber374cksichtigt hatte. 32 a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Okto-ber 2003 entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines ge-schiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der fr374heren Ehe angelegt sind und deswe-gen die Lebensverh344ltnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe einger344umt sind, d374r-fen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat sich der Senat inzwischen angeschlossen. Danach ist f374r den Ehegattenun-terhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wieder-verheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvor-teil au337er Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). 33 b) Wegen der Rechtskraft des abzu344ndernden Urteils gilt dies im Rah-men der - hier gebotenen - Ab344nderung nach 247 323 ZPO aber erst f374r die Zeit ab 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003. 34 - 16 - Die Ab344nderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entge-gen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach 247 323 ZPO und nicht - wie bei der Ab344nderung von Prozessvergleichen - nach den Grunds344tzen 374ber die 304nderung oder den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage. Denn die Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997. Auch wenn dieses Urteil einen fr374heren Prozessvergleich der Parteien abge344ndert hatte, ist eine Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Ma337gabe der materiellen Voraussetzungen einer Ab344nderungsklage in 247 323 ZPO m366g-lich. 35 Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des 247 323 Abs. 1 ZPO, n344mlich nur unvorhersehbare Ver344nderungen der ma337gebenden tats344chlichen Verh344lt-nisse nachtr344glich ber374cksichtigen zu k366nnen, zugleich die Grenzen f374r die Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft er-gebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Ab344nderungskla-ge nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verh344ltnissen beruht, die sich nachtr344glich ge344ndert haben. Bereits seit l344ngerem ist anerkannt, dass sich eine wesentliche Ver344nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse nicht nur aus einer 304nderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommen-den verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfas-sungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Au337erdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch f374r die 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 f374r die Ab344nderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. f374r die Ab344nderung von Urteilen). In beiden F344llen kommt eine Ab344nderung des Unterhaltstitels wegen 304nderung der Rechtsprechung aber erst ab Verk374ndung des ma337geblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts 36 - 17 - oder des Bundesgerichtshofs in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Ber374cksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe f374r weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdr374cklich hingewie-sen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825). 37 c) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorlie-genden Ab344nderungsklage auch f374r den Beklagten, sodass er sich auch im Rahmen der Verteidigung gegen die Ab344nderungsklage der Kl344gerin erst f374r die Zeit ab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvor-teil darauf berufen kann. Zwar gilt die in 247 323 Abs. 2 ZPO f374r den Kl344ger eines Ab344nderungsver-fahrens angeordnete Pr344klusion von Ab344nderungsgr374nden nicht uneinge-schr344nkt auch f374r den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklag-te zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Ab344nderungsbegehren des Kl344-gers auch solche Tatsachen in den Prozess einf374hren, die bereits w344hrend des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infol-gedessen unber374cksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). Diese Rechtsprechung des Senats beschr344nkt sich allerdings nach 247 323 Abs. 2 ZPO auf die Pr344klusion solcher Tatsachen, die schon fr374her vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht wa-ren. Sie ist auf die nach 247 323 Abs. 1 ZPO relevante Frage, ob und ab wann 374berhaupt wesentliche 304nderungen der fr374her zugrunde gelegten Verh344ltnisse eingetreten sind, nicht in gleicher Weise 374bertragbar. Hier ist eine solche 304nde-rung erst durch die 304nderung der Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eingetreten (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823); fr374her konnte und kann auch 38 - 18 - der Beklagte diese nicht f374r sich in Anspruch nehmen. Das hat das Berufungs-gericht verkannt. 39 6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegen374ber der Kl344gerin ber374cksich-tigt hat. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverh344ltnisse gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grunds344tzlich von den tats344chlich erzielten Eink374nften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen H366he ma337gebend, unabh344ngig da-von, ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer 304nderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tats344chli-chen, durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoein-k374nfte sind nur in besonders liegenden F344llen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht pr344gende Eink374nfte eingeflossen sind, steuerliche Verg374nstigungen vor-liegen, die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen d374rfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grunds344tzlich auch eine Obliegen-heit, m366gliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954). 40 Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steu-erlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine 41 - 19 - Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskr344ftigen Verurtei-lung folgt oder freiwillig erf374llt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tats344chliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006, 568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil auf der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht ber374cksich-tigt hat. b) Nach dem Inhalt des abzu344ndernden Urteils vom 19. September 1997 war der Beklagte zu monatlichem Unterhalt in H366he von 824,87 DM (= 421,75 200) verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen seiner Obliegenheit zur bestm366glichen Aussch366pfung seiner Einkommensm366g-lichkeiten im Wege des Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Ein-kommen absetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seiner Ab344nderungs-widerklage vom 12. November 2003 eine Herabsetzung des geschuldeten Un-terhalts auf 121 200 monatlich beantragt hatte. Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Real-splitting in einem h366heren Umfang geltend zu machen. Sonst h344tte er bei Erfolg seiner Ab344nderungswiderklage eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung leis-ten m374ssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das steuerliche Realsplit-ting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in H366he der jeweils rechts-kr344ftig feststehenden Unterhaltsschuld und h344tte vom Berufungsgericht auch nur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden d374r-fen. 42 Andererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht f374r die Zeit von No-vember 2003 bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit dem Antrag seiner Ab344nderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen 43 - 20 - Unterhalt in H366he von 121 200 unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der Rechtskraft der abzu344ndernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Ob-liegenheit zur Durchf374hrung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsge-richt im Rahmen seiner neuen Entscheidung zu ber374cksichtigen haben (vgl. insoweit Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 592 b, 593). 7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des f374r die Bemessung der ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien relevanten Einkommens des Beklagten den h344lftigen Verheiratetenzuschlag nach 247 40 Abs. 1 BBesG be-r374cksichtigt hat, h344lt auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, nicht aber f374r den gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand. 44 a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kin-derzuschlag auch der 374brige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe f374r die Bemes-sung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu ber374cksichti-gen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen f374r ma337gebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschl344gen beruht, die den pers366nlichen Verh344ltnissen des Einkommensbeziehers Rech-nung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat zwar aus Gr374nden, die auch gegen die Ber374cksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe spre-chen, nicht uneingeschr344nkt fest. Allerdings l344sst sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe nicht unmittelbar auf die Behandlung des Familienzuschlags 374bertragen. 45 b) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach 247 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in H366he des Familien- 46 - 21 - zuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach fr374herem Recht vgl. BVerwG FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der L344nder [Stand Sept. 1998] 247 40 BBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehe-gatten aus erster Ehe vorrangig unterhaltspflichtig (247 1582 Abs. 1 BGB) und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des Familienzuschlags somit auf zwei alternativen Rechtsgr374nden (247 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Split-tingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastungen mildern. Nach 247 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen F344llen entsteht durch die neue Ehe des Unterhalts-pflichtigen keine finanzielle Ver344nderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgel366st, weil er schon zuvor wegen der fortdauern-den Unterhaltspflicht aus erster Ehe gew344hrt wurde. Einem vorrangig unter-haltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachtr344glich durch Eingehung einer zweiten Ehe vollst344ndig entzogen werden (OLG Celle FamRZ 2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, 1127 f.). Andererseits ergibt sich aus der Begr374ndung des Gesetzes zur Reform des 366ffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. Weil der Familienzuschlag somit auch die zus344tzlichen Belastungen in der neuen Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in vollem Umfang f374r einen - gegen374ber dem neuen Ehegatten vorrangigen - Un- 47 - 22 - terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle FamRZ 2006, 1126). Das w344re aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets voll als Einkommen ber374cksichtigt w374rde und deswegen der jeweils nach 247 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren k366nnte. Wird der Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich nach 247 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unter-haltspflicht aus einer fr374heren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck auf beide Anspr374che aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unter-haltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur h344lftig zu ber374cksichtigen. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127). c) Wie schon ausgef374hrt, ist eine ge344nderte h366chstrichterliche Recht-sprechung im Ab344nderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu ber374cksichtigen, in dem das dieser 304nderung zugrunde liegende h366chstrichterliche Urteil ver-k374ndet wurde. Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzu-schlag) ergibt sich eine solche 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splitting-vorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie bereits ausgef374hrt, ist der Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen Zweckrichtung nicht mit dem Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der bestehenden Ehe zugute kommen soll. In welchem Umfang dies bei der Be-messung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau zu ber374cksich-tigen ist, war bislang streitig und h366chstrichterlich noch nicht entschieden. Auf der Grundlage des Vergleichs der Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzu344n-dernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 h344tte das Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag deswegen - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch weiterhin in voller H366he be- 48 - 23 - r374cksichtigen m374ssen. Eine Ab344nderung wegen wesentlicher 304nderung der ma337geblichen Verh344ltnisse nach 247 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch f374r den Beklagten erst f374r die Zeit ab Verk374ndung der Entscheidung des Senats im vor-liegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). F374r den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin kommt eine darauf gest374tzte Ab344nde-rung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend ausgef374hrt - zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war. 8. Gleiches gilt f374r die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, soweit er f374r den in h344uslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner zweiten Ehefrau gew344hrt wird (247 40 Abs. 2 BBesG). 49 Auch insoweit entsprach es der fr374heren Rechtsprechung des Senats, kinderbezogene Steigerungsbetr344ge zum Ortszuschlag als Einkommen f374r die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu be-r374cksichtigen, soweit der einem fr374heren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte das zugrunde liegende Kindergeld f374r das Stiefkind bezog, auch wenn er dem Kind nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 173). 50 An dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr fest-gehalten werden, weil der Familienzuschlag f374r das Stiefkind allein der beste-henden Ehe, in der das Kind lebt, einger344umt wird und deswegen den Unter-haltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erh366hen kann (vgl. schon Sch374rmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht die 304nderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon f374r die Zeit ab April 2002 zugunsten des Beklagten ber374cksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvor-teils hat die Revision der Kl344gerin auch mit dem Ziel der Nichtber374cksichtigung 51 - 24 - dieses Teils des Familienzuschlags f374r die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 Erfolg. II. 52 Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kl344gerin aller-dings auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin ergibt sich allein aus 247 1573 Abs. 2 und 3 BGB, zumal die Kl344gerin inzwischen wieder in ihrem Beruf er-werbst344tig ist und ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Eink374nfte selbst nachhaltig sichern kann. Weil die Kl344gerin nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grunds344tzlich eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach 247 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzu344ndernden Urteil noch nicht ausgesprochen wurde. 53 a) Aufstockungsunterhalt aus 247 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der Beklagte der Kl344gerin nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats allerdings schon seit Aufnahme ihrer Teilzeitt344tigkeit, und zwar neben dem Betreuungsun-terhalt aus 247 1570 BGB. Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechts-grund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erzie-hung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbst344tig sein kann und deswegen das nach seinen pers366nlichen Verh344ltnissen erzielbare Ein-kommen nicht erzielt. Sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererzie-hung teilweise berufst344tig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt 54 - 25 - nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats nur den Unterhalt bis zur H366he ei-nes Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbst344tigkeit erzielen k366nnte. Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbst344tigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen aus 247 1578 BGB, kommt zus344tzlich ein Unter-haltsanspruch aus 247 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Un-terhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein f374r den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus 247 1570 BGB gew344hrt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494). b) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin seit Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzu344ndernden Ur-teils vom 19. September 1997 in vollem Umfang aus 247 1573 Abs. 2 und 3 BGB ergab und seinerzeit nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Be-fristungsbegehren nicht gem344337 247 323 Abs. 2 ZPO pr344kludiert. 55 aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die fr374heren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunter-halts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend ge344nderten Rechtsprechung des Senats zur Ber374cksichtigung der Haushaltst344-tigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverh344lt-nisse nach 247 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzu344ndernden Titeln zugrunde liegende fr374here Rechtslage ging n344m-lich davon aus, dass ein sp344teres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen anzurech-nen sei, der sich allein nach dem tats344chlich erzielten Einkommen w344hrend der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode). Wie die fr374heren Unterhaltsab344nderun-gen zeigen, f374hrte diese Methode mit zunehmendem Einkommen des Unter- 56 - 26 - haltsberechtigten zu einer entsprechend zunehmenden Deckung dieses Unter-haltsbedarfs. Sie f374hrte schon dann zu einer vollst344ndigen Bedarfsdeckung, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen bezog, das den urspr374nglichen Unterhaltsbedarf, regelm344337ig also weniger als die H344lfte des ehepr344genden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte. 57 Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten) neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhalts-berechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der fr374heren Haushaltst344tigkeit und Kindererziehung ber374cksichtigt und dieses Einkommen deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbe-zieht. Dadurch erh366hen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unter-haltsberechtigten regelm344337ig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel sp344ter zu einer vollst344ndigen Bedarfsdeckung kommt, n344mlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Un-terhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine gr366337ere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991). Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererzie-hung und Haushaltsf374hrung w344hrend der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die H366he des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umst344nde aus, die der Gesamtw374rdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsun-terhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtspre-chung des Senats deswegen einer wesentlichen 304nderung der den fr374heren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verh344ltnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 58 - 27 - 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Pr344klusion entgegen-steht. Soweit der Senat dies nach der 304nderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zun344chst abweichend beurteilt hat (Se-natsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), h344lt er daran nicht mehr fest. 59 bb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verk374ndung des abzu344ndernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch tats344chliche 304nderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden k366nnen und eine Befristung rechtfertigen. Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach 247 1573 Abs. 5 BGB 374ber eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn s344mtliche relevanten Umst344nde eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem sp344te-ren Ab344nderungsverfahren zu 374berlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). Zuverl344ssig voraussehbar sind solche rele-vanten Umst344nde aber nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom blo-337en Zeitablauf abh344ngen. Konnte im Zeitpunkt der abzu344ndernden Entschei-dung hingegen noch nicht abschlie337end beurteilt werden, ob das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Vollzeitt344tigkeit die ehebedingten Nachteile voll-st344ndig und nachhaltig ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen einer Befristung nach 247 1573 Abs. 5 BGB noch nicht erf374llt, was eine Pr344klusion mit solchen Umst344nden ausschlie337t. So liegt der Fall hier: 60 - 28 - Ob die Kl344gerin schon im Zeitpunkt der abzu344ndernden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder Be-rufst344tigkeit ohne die Ehe erzielt h344tte, hat das Oberlandesgericht nicht festge-stellt. Auch das ann344hernd mietfreie Wohnen in der eigenen Doppelhaush344lfte hat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon abh344ngig, dass die Kl344gerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend abtragen w374rde. Mit hinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Parteien deswegen erst nach Verk374ndung des abzu344ndernden Urteils des Oberlandes-gerichts entflochten, was eine Pr344klusion der insoweit relevanten Tatsachen ausschlie337t. 61 2. Nach 247 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsun-terhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344-tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig w344re; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor374bergehend ein ge-meinschaftliches Kind allein oder 374berwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor. 62 a) Die erst durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingef374hrte M366glichkeit zur Befristung des Aufstockungs-unterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lan-ge gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachtei-le um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gr374nde (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) f374r eine dauerhafte Lebens- 63 - 29 - standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer 334bergangszeit einen Lebensstan-dard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemesse-nen Unterhalt (247 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu beg374nstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). Bei einer diese Zweckrichtung ber374cksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu pr374fen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begr374ndet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichts-punkt hat durch die 304nderung der Rechtsprechung des Senats zur ehepr344gen-den Haushaltsf374hrung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensver-h344ltnissen ein noch st344rkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsf374hrung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - 374ber den Wert des sp344ter an ihre Stelle tretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverh344ltnisse, was zu einem erh366hten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsf344higkeit, zu einem dauerhaft h366heren Unterhaltsanspruch f374hrt, wie der vorliegende Fall verdeut-licht. 64 - 30 - b) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nicht an der Ehedauer scheitern lassen. 65 66 Das Gesetz legt in 247 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begren-zung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mehrfach ausgef374hrt hat, widerspr344che es auch dem Sinn und Zweck des 247 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne ei-ner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-s344tzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zug344nglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit". Bei der Billigkeits-abw344gung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-lich zu "ber374cksichtigen"; jeder einzelne Umstand l344sst sich also nicht zwingend f374r oder gegen eine Befristung ins Feld f374hren. Zudem beanspruchen beide As-pekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, f374r die Billigkeitspr374fung keine Ausschlie337lichkeit. Die Abw344gung aller danach in Betracht kommenden Ge-sichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitspr374-fung ma337gebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt hat (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203). 3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Kl344gerin bis Dezember 2006. 67 - 31 - a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverh344ltnisse der Parteien schon seit langem "entflochten" sind und die Kl344gerin inzwischen eine vollschichtige, angemessen verg374tete Erwerbst344tigkeit im Sinne des 247 1574 BGB aus374bt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Kl344gerin nicht mehr ersichtlich. Zudem ist zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin mit dem Al-leineigentum an der Doppelhaush344lfte einen Verm366genswert erlangt hat, der ihre wirtschaftlichen Verh344ltnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der hier gebotenen Gesamtw374rdigung zu ber374cksichtigen ist. Denn inzwischen ist der 374berwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die noch verbliebene monatliche Rate von rund 105 200 deutlich 374bersteigt. 68 b) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Er-folg versagt, weil die Billigkeitsabw344gung des Berufungsgerichts auch deren Angriffen standh344lt und von Rechts wegen keine k374rzere Befristung des An-spruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Kl344gerin nach der Heirat im Juli 1973 und der Geburt des 344ltesten Sohns im Dezember 1975 bis April 1990 nicht erwerbst344tig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbesch344ftigung als kaufm344nnische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeitt344tigkeit aufge-nommen. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zun344chst noch vorhandenen h366heren Belastungen der 374bernommenen Doppelhaush344lfte von einer fr374heren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 69 III. Das Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs f374r die Zeit von April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Kl344gerin und f374r die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 sowie f374r die Zeit von Januar 2005 bis 70 - 32 - Dezember 2006 auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit ist dem Senat eine abschlie337ende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfeh-lerfreien Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten vorliegen. Insbesondere die Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklag-ten entsprechen nicht der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und sodann erneut 374ber diese Unterhaltsanspr374che zu entscheiden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschrifts- leistung verhindert. Hahne Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -
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