BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL IX ZR 37/06 Verk374ndet am: 19. Mai 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 400; ZPO 247 850c Abs. 4, 247 850e Nr. 2a; AnfG 247 3 Abs. 1, 247 8 Abs. 1 a) Die vollstreckungsrechtliche Vorschrift 374ber die Zusammenrechnung von Ar-beitseinkommen und Anspr374chen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ist bei der Bestimmung des pf344ndbaren Betrages im Rahmen der Abtretung derarti-ger Forderungen entsprechend anzuwenden. b) Ob die Parteien der Abtretungsvereinbarung die Zusammenrechnung von Ar-beitseinkommen und Anspr374chen auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ge-wollt haben, ob diese der Billigkeit entspricht und ob ein Unterhaltsberechtigter, der selbst 374ber eigene Eink374nfte verf374gt, bei der Bestimmung des pf344ndbaren Ein-kommens im Rahmen einer Abtretung zu ber374cksichtigen ist, hat das Prozessge-richt zu pr374fen. c) Anfechtungsrechtlich gilt die Abtretung von laufenden Rentenbez374gen durch einen Rentenberechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, mit dem Wirksam-werden der Abtretung als vorgenommen, auf die sp344teren einzelnen Bezugszeit-punkte kommt es f374r die Anfechtbarkeit nicht mehr an. BGH, Vers344umnisurteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 19. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Inkassounternehmen, verf374gt 374ber rechtskr344ftig titulierte Anspr374che in H366he von 31.570,28 200 gegen den Schuldner H. (nachfolgend Schuldner). Mit Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2004 hat sie angebliche Anspr374che des Schuldners aus ungerechtfertigter Bereiche-rung gegen die Beklagte als Drittschuldnerin pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Hieraus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 30.000 200 in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte hatte am 4. Juli 1993 eine Abtretungsvereinbarung mit dem Schuldner getroffen, in der dieser ihr einen erstrangigen Teilbetrag von 1.000 DM aus seiner Rente, die er von der Hilfskasse (nachfolgend Hilfskasse) bezog, abtrat. Aufgrund dieser Abtre-tung hat die Hilfskasse seither entsprechende Betr344ge an die Drittschuldnerin abgef374hrt. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Abtretungsvereinbarung sei un-wirksam. Dies folge insbesonders aus der fehlenden Zusammenrechnung der Alterseink374nfte des Schuldners und der Nichtber374cksichtigung seiner Ehefrau als Unterhaltsberechtigte ohne entsprechende Beschl374sse nach 247 850e Nr. 2a und 247 850c Abs. 4 ZPO. W344ren die Alterseink374nfte nicht zusammengerechnet worden und h344tte die Hilfskasse die bestehende Unterhaltspflicht des Schuld-ners gegen374ber seiner Ehefrau ber374cksichtigt, h344tte sich kein pf344ndbarer Be-trag in H366he von monatlich 1.000 DM ergeben. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 Die Beklagte war im Termin zur m374ndlichen Verhandlung trotz dessen ordnungsgem344337er Bekanntgabe nicht erschienen. Es ist durch Vers344umnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der S344umnis, sondern auf einer Sachpr374fung (BGHZ 37, 79, 82). 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, der von der Kl344gerin gepf344ndete Bereiche-rungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf R374ckerstattung der seit dem 1. August 1993 geleisteten Zahlungen der Hilfskasse bestehe nicht, weil die Zahlungen mit Rechtsgrund erbracht worden seien. Die Abtretungsvereinba-rung vom 4. Juli 1993 sei wirksam. Es sei davon auszugehen, dass der Schuld-ner in die Zusammenrechnung seiner Rentenbez374ge und die Nichtber374cksichti-gung seiner Ehefrau als potentiell Unterhaltsberechtigter eingewilligt habe. Die-se sei mit der Abtretungsvereinbarung einverstanden gewesen. Soweit die Kl344-gerin ihren Anspruch auch auf eine Anfechtung nach 247 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG ge-st374tzt habe, sei dies verfristet, weil die Anfechtung nicht innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Abtretung erfolgt sei. 6 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 7 1. Nach bisherigem Sach- und Streitstand kann nicht abschlie337end beur-teilt werden, ob die Kl344gerin den streitigen Betrag aufgrund der Pf344ndung und 334berweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners aus ungerechtfertig-ter Bereicherung (247 812 BGB) von der Beklagten herausverlangen kann. 8 a) Die Abtretung einer Forderung oder eines Forderungsteils ist nach 247247 134, 400 BGB unwirksam, wenn der betreffende Betrag nicht abgetreten 9 - 5 - werden konnte, weil er nicht der Pf344ndung unterworfen war (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244). Ob Arbeitseinkommen des Schuldners, zu denen nach 247 850 Abs. 2 ZPO auch Ruhegelder z344hlen, pf344ndbar sind, richtet sich gem344337 247 850 Abs. 1 ZPO nach den 247247 850a bis 850i ZPO. Sind Forderungen in bestimmter H366he unpf344ndbar, wie dies bei Ar-beitseinkommen nach 247 850c ZPO der Fall ist, ist der pf344ndbare Teil des Ein-kommens auch abtretbar, im 334brigen nicht (BAG NJW 2001, 1443; H.F. M374ller in Pr374tting/Wegen/Weinreich, BGB 3. Aufl. 247 400 Rn. 4; Staudinger/Busche, BGB Neubearb. 2005 247 400 Rn. 9). b) Hier waren die Altersbez374ge des Schuldners im Umfang der Abtretung nur pf344ndbar, wenn sie zusammengerechnet werden konnten und seine Ehe-frau, die als Apothekerin 374ber eigene Eink374nfte verf374gte, unber374cksichtigt blei-ben konnte. Entscheidend ist deshalb zum einen, ob es im Rahmen der Abtre-tungsvereinbarung zul344ssig war, die verschiedenen Renteneink374nfte des Schuldners zusammenzurechnen, was sich nach dem zumindest entsprechend anwendbaren 247 850e Nr. 2a ZPO beurteilt (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO 27. Aufl. 247 850e Rn. 224; Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 247 850e Rn. 14). Zum andern kommt es darauf an, ob vereinbart werden konnte, die unterhaltsberechtigte Ehefrau nicht zu ber374cksichtigen (247 850c Abs. 4 ZPO). 10 aa) Das Berufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung - revisions-rechtlich fehlerfrei - dahin ausgelegt, dass sowohl die Zusammenrechnung als auch die Nichtber374cksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehefrau dem Willen der Vertragsschlie337enden entsprochen hat. 11 bb) Zu einer derartigen Auslegung war das Berufungsgericht auch be-fugt. 12 - 6 - (1) F374r die Heraufsetzung der Pf344ndungsfreigrenzen nach 247 850f Abs. 1 ZPO, die zu einer entsprechenden Erh366hung des unpf344ndbaren Betrages im Rahmen der Abtretung f374hrt, entspricht es der 374berwiegend vertretenen Auffas-sung, dass eine solche Erh366hung auch im Verh344ltnis zwischen Zedent und Zes-sionar erfolgen kann, wenn sich der Schuldner auf einen entsprechenden Erh366-hungstatbestand beruft. 334ber die Heraufsetzung des unpf344ndbaren Betrages soll dann nicht das nach 247 850f ZPO im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu-st344ndige Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht entscheiden (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 51/03, NJW-RR 2003, 1367; OLG K366ln NJW-RR 1998, 1689; H.F. M374ller aaO Rn. 5; M374nchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. 247 400 Rn. 7; Staudinger/Busche, aaO 247 400 Rn. 5; Z366ller/St366ber, aaO 247 850f Rn. 20; offen gelassen hinsichtlich der Zul344ssigkeit der entsprechenden An-wendung des 247 850f Abs. 1 ZPO auf Lohnabtretungen von BAGE 67, 193; Kes-sal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 247 850f Rn. 1, 2). 13 (2) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2003 (IXa ZB 194/03, WM 2003, 2483, 2484) findet auf die Abtretung von For-derungen, die unter die 247247 850 ff ZPO fallen, auch 247 850e Nr. 2 ZPO entspre-chende Anwendung. Zust344ndig sei auch insofern das Prozessgericht, das bei Meinungsverschiedenheiten 374ber die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen im Falle ihrer Abtretung an denselben Gl344ubiger gewollt sei, zu entscheiden habe. Die Zust344ndigkeit des Vollstreckungsgerichts komme demgegen374ber nicht in Frage, weil dieses nicht dar374ber zu befinden habe, zu wessen Lasten im Fall mehrerer Abtretungen an unterschiedliche Gl344ubiger der pf344ndungsfreie Betrag gehe (anders Grunsky, ZIP 1983, 908, 910). Entsprechend anwendbar sei die Vorschrift 374ber die Zu- 14 - 7 - sammenrechnung von Arbeitseinkommen, weil diese Regelung - anders als der gesetzliche Pf344ndungsschutz - abdingbar sei und damit der Vertragsfreiheit der Parteien unterliege. Ob eine Zusammenrechnung von den Parteien gewollt sei, k366nne durch Auslegung der Vereinbarungen ermittelt werden, die der Abtretung zugrunde liegen (BGH aaO; Kessal-Wulf, aaO 247 850e Rn. 1). (3) Auch im Fall des 247 850e Nr. 2a ZPO obliegt es den Prozessgerichten, im Wege der Auslegung der Abtretungserkl344rung zu entscheiden, ob eine Zu-sammenrechnung verschiedener Leistungsbez374ge zugunsten des Zessionars gewollt ist. Zwar ist die Frage einer entsprechenden Anwendung des 247 850e ZPO auf die Abtretung von Forderungen, die unter die 247247 850 ff ZPO fallen, auch weiterhin umstritten (daf374r etwa BSGE 61, 274, 277 f = MDR 1987, 1053; AG Leck, MDR 1968, 57; Grunsky ZIP 1983, 908, 909 f; Hintzen WuB VI E. 247 850e ZPO 1.97; Jungmann WuB VI E. 247 850e ZPO 1.04; Eckardt, Anwalt-kommentar BGB 247 400 Rn. 9; juris PK-BGB/Knerr, 3. Aufl. 2006 247 400 Rn. 10; Kimme in LPK-SGB I 2. Aufl. 247 53 Rn. 15; Palandt/Gr374neberg, BGB 68. Aufl. 247 400 Rn. 4; Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 247 53 SGB I Rn. 26 f; Z366ller/St366ber, aaO; wohl auch Denck, MDR 1979, 450, 452; dagegen LG Flensburg MDR 1968, 58 Anmerkung der Schriftleitung zu AG Leck; Wolff EWiR 1998, 287; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. 247 53 Rn. 38; ders. SGb 1989, 374, 382; wohl auch St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl. Rn. 1149, 1159; zur fr374heren Rechtslage vgl. die umfassenden Hinweise in BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, NJW 1997, 2823, 2824). Auch f374r 247 850f Nr. 2a ZPO gilt jedoch, dass die Vorschrift nicht dem Schuldnerschutz dient und des-halb bei einer Abtretung abdingbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2003 aaO). Ist die Abtretungsvereinbarung der Parteien dahin auszulegen, dass die Eink374nfte des Schuldners zusammengerechnet werden sollten, besteht keine Veranlassung, den Abtretungsgl344ubiger gegen374ber dem Pf344ndungsgl344ubiger zu 15 - 8 - benachteiligen und nur diesem die M366glichkeit zu geben, eine Zusammenrech-nung der Bez374ge des Schuldners herbeizuf374hren. (4) Entsprechendes gilt f374r die Anwendung des 247 850c Abs. 4 ZPO. Die-se Vorschrift dient ebenfalls nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gl344ubiger die M366glichkeit er366ffnen, die Pf344ndbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter 374ber eigene Eink374nfte verf374gt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SGb 1994, 80, 82 mit insoweit zustimmender Anmerkung Ebsen SGb 1994, 82, 84) ist auch diese Regelung auf die Forderungsabtretung analog anzuwenden. Hier kommt eine Entscheidung 374ber Antr344ge nach 247 850c Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht im Fall der Abtretung - mangels Vorliegens eines Voll-streckungsverfahrens - wiederum nicht in Betracht. Die Vereinbarung der Par-teien ist vielmehr auszulegen. Soweit das Bundessozialgericht (aaO) entschie-den hat, die Auslegung, ob eine unterhaltsberechtigte Person zu ber374cksichti-gen sei, obliege den Sozialgerichten, macht dies die durch das Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung nicht unbeachtlich. Dieses hat sich voll um-f344nglich der zuvor vom Landessozialgericht vorgenommenen Auslegung ange-schlossen, das seinerseits - in dem Parallelverfahren der Kl344gerin gegen die Bundesversicherungsanstalt f374r Angestellte - die streitgegenst344ndliche Abtre-tungserkl344rung im Lichte des 247 850c Abs. 4 ZPO gepr374ft hatte und zu dem Er-gebnis gekommen war, die Ber374cksichtigung der Ehefrau als unterhaltsberech-tigte Person sei von den Beteiligten nicht gewollt gewesen. 16 cc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass im vorliegen-den Fall noch 247 850e Nr. 2a ZPO in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229, 1251) geltenden Fassung anzuwenden ist. Nach dieser Regelung, mit welcher der 17 - 9 - Gesetzgeber sozialpolitische Zwecke verfolgte, war eine Billigkeitspr374fung des Vollstreckungsgerichts bei der Zusammenrechnung vorgesehen. Anspr374che auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch konnten - auf Antrag - mit Anspr374chen auf Arbeitslohn zusammengerechnet werden, soweit dies nach den Umst344nden des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspru-ches sowie der H366he und der Zweckbestimmung der Geldleistung der Billigkeit entsprach. Eine dahingehende Pr374fung war auch dann nicht entbehrlich, wenn sich die Parteien des Abtretungsvertrages 374ber die Zusammenrechnung einig waren (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 aaO; Kamprad SozVers 1987, 291, 292 f). Diese Regelung ist erst durch die am 18. Juni 1998 - also nach den hier zu be-urteilenden Vorg344ngen - in Kraft getretene Neufassung entfallen. (1) Allerdings kann nunmehr auch das Prozessgericht - im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Pf344ndungsgl344ubiger und dem Zessionar, der sich auf eine vorrangige Abtretung beruft - die Billigkeitspr374fung vornehmen. Der Senat h344lt an seiner fr374heren Rechtsprechung zu 247 850e Nr. 2a ZPO a.F. inso-weit nicht fest, als er dort diese Pr374fung dem Vollstreckungsgericht, den Sozial-leistungstr344gern oder dem Sozialgericht vorbehalten hat. Da der Zedent und der Zessionar bei Abschluss des Abtretungsvertrages eine Entscheidung des Voll-streckungsgerichts, des Sozialversicherungstr344gers oder des Sozialgerichts 374ber die Zul344ssigkeit der Zusammenrechnung nicht herbeif374hren k366nnen, weil es sowohl an einem Zwangsvollstreckungsverfahren als auch einem sozial-rechtlichen Verfahren fehlt, kann die erforderliche Kl344rung nur durch das Pro-zessgericht erfolgen, das 374ber die Wirksamkeit der Abtretung zu entscheiden hat. Andernfalls k344me man zu einem Verbot der Zusammenrechnung im Falle der Abtretung, weil es keine Stelle g344be, welche die Pr374fung der Billigkeit der Zusammenrechnung vornehmen k366nnte. Es w344re indes sowohl systematisch 18 - 10 - als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu rechtfertigen, wenn im Fall des 247 850e Nr. 2 eine Zusammenrechnung auch im Fall der Abtretung er-folgen k366nnte, bei Eink374nften im Sinne des 247 850e Nr. 2a aber nicht. (2) Im vorliegenden Fall ist die Billigkeitspr374fung bisher unterblieben. Deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. 19 2. Die von der Kl344gerin erkl344rte Anfechtung der Abtretungsvereinbarung gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG n.F., der hier nach der 334bergangsvorschrift des 247 20 Abs. 1 AnfG anzuwenden ist, greift nicht durch. Der Anspruch aus 247 11 Abs. 1 AnfG besteht nicht, weil die Anfechtung nicht innerhalb der 10-Jahresfrist des 247 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erkl344rt worden ist. Die anfechtbare Rechtshandlung ist bereits in dem Zeitpunkt vorgenommen worden, als die Abtretung wirksam wurde. Dies war der Fall, als der Anfechtungsgegner die Abtretungserkl344rung annahm (247 398 Satz 2 BGB), also sp344testens mit der erstmaligen Geltendma-chung der Abtretung gegen374ber der Hilfskasse. Wird der pf344ndbare Teil von Rentenbez374gen eines Schuldners, der das Rentenalter bereits erreicht hat, f374r die Zukunft an einen Gl344ubiger abgetreten, so ist f374r den Zeitpunkt der Anfech-tung das Wirksamwerden der Abtretungserkl344rung ma337geblich. Auf die sp344te-ren Zeitpunkte der Abf374hrung der jeweiligen Monatsbetr344ge kommt es dagegen nicht an. 20 a) Eine Rechtshandlung gilt in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (247 8 Abs. 1 AnfG). Dies bedeutet f374r die Vorausabtretung von k374nftigen Forderungen, dass es auf die Entstehung der Forderung ankommt (BGHZ 30, 238, 240; BGHZ 64, 312, 313; BGHZ 170, 196, 200 f Rn. 12; BGHZ 174, 297, 300 Rn. 13; Urt. v. 16. M344rz 1995 - IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 999; v. 6. April 2000 - IX ZR 122/99, ZIP 2000, 932 21 - 11 - Rn. 24; Huber, AnfG 10. Aufl. 247 8 Rn. 7; Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, 247 140 Rn. 5; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., 247 140 Rn. 4; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 140 Rn. 9b). b) Bei der Abtretung von laufenden Rentenbez374gen durch einen Renten-berechtigten, der das Rentenalter bereits erreicht hat, geht es nicht um k374nftige Forderungen, sondern ausschlie337lich um einen Rentenanspruch, der bereits entstanden war. 22 aa) Allerdings entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs Anspr374che auf Mietzinszahlungen befristet erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums (BGHZ 170 aaO), so dass die Abtretung der Forderung auf k374nftigen Mietzins auch erst mit Beginn des jeweiligen Nutzungszeitraums wirk-sam wird (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513 Rn. 9, 10; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO), 23 bb) Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Grunds344tze auf die Abtretung von Rentenbez374gen jedoch nicht 374bertragbar. Hier geht es - anders als bei der Abtretung laufender Mietzahlungen - nicht um die Dauer eines Nut-zungsrechtes; eine Vertragsk374ndigung ist bei gesetzlichen Rentenbez374gen nicht m366glich, und St366rungen der Vertragsabwicklung aufgrund von Leistungs-st366rungen usw. kommen nicht in Betracht. Von derartigen Unw344gbarkeiten, die f374r die Annahme befristeter Zahlungen im Fall der Abtretung von Mieten ent-scheidend sind, h344ngt die Zahlung der Altersbez374ge nicht ab. Sie ist - jedenfalls nach Eintritt ins Rentenalter - nicht von einer Gegenleistung abh344ngig, sondern nur dadurch "bedingt", dass der Berechtigte den jeweiligen Zeitraum erlebt. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsbedingung, die nicht unter 247 8 Abs. 3 AnfG f344llt. Bei normalem Verlauf der Abwicklung des Leistungsbezugs sind bis 24 - 12 - zum Tod des Rentenberechtigten keine St366rungen und Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu erwarten. Die von der Revision aufgef374hrten Beispiele der Unterbrechung oder 304nderung des Leistungsverh344ltnisses, etwa durch Erlan-gung von anrechenbaren Bez374gen, Ablehnung einer erneuten Berufung in ein Beamtenverh344ltnis, Durchf374hrung eines Versorgungsausgleichs oder strafrecht-liche Verurteilung sind mit den Unw344gbarkeiten, die im Rahmen eines fortdau-ernden Austauschvertrages eintreten k366nnen, nicht vergleichbar. Der gesamte Rentenanspruch war zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung bereits ent-standen. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In dem wiederholten Beru-fungsverfahren wird der Kl344gerin, die sich auf die fehlende Wirksamkeit der Zu-sammenrechnungsvereinbarung beruft, Gelegenheit zu geben sein, zur Unbil-ligkeit der Zusammenrechnung der Altersbez374ge des Schuldners weiter vor 25 - 13 - zutragen. Aufgrund dieses Vortrags wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben, ob die von den Parteien der Abtretungsvereinbarung gewollte Zusam-menrechnung der Billigkeit entsprach. Ganter f374r den durch Urlaub an der Vill Unterschrift verhinderten RiBGH Raebel Ganter Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 7 O 501/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 19.01.2006 - 12 U 37/05 -
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