BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 206.415 Euro festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren vor dem Revisionsgericht wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen 374-bergangen. Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, dass der Schuldner Partei des Kaufvertrages, der Kaufpreis in H366he von 100.000 Euro aber an ei-nen Dritten zu zahlen war. Die behauptete sp344tere Weiterleitung des Geldes an den Schuldner war unerheblich, weil es f374r die Frage einer unmittelbaren Gl344u-bigerbenachteiligung (247 133 Abs. 2 InsO) allein auf den Zeitpunkt der angefoch-tenen Rechtshandlung ankommt (BGHZ 129, 236, 242 f). Eine unmittelbare Gl344ubigerbenachteiligung ist au337erdem dadurch eingetreten, dass ein weiterer Teil der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung, die beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit, unpf344ndbar war (vgl. BGHZ 130, 314, 318). Die bei-den vom Berufungsgericht f374r das Vorliegen einer unmittelbaren Gl344ubigerbe-nachteiligung angef374hrten Gr374nde tragen die Entscheidung je f374r sich; denn die objektiven Voraussetzungen des 247 133 Abs. 2 InsO sind bereits dann erf374llt, wenn der Schuldner eine die Minderung seines haftenden Verm366gens nur teil-weise ausgleichende Gegenleistung erh344lt (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 132 Rn. 11). 2 Die von der Beklagten zur fehlenden Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und zur fehlenden Kenntnis der Beklagten benannten Zeugen brauchten nicht geh366rt zu werden, weil sie einen anderen Sachverhalt als den-jenigen betrafen, welchen das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht hat gut nachvollziehbar angenommen, dass der Schuldner sp344testens aufgrund des Bescheides der Bundesanstalt f374r Fi-nanzdienstleistungsaufsicht vom 15. Mai 2002 von der Gef344hrdung der Kun-dengelder wusste. Dass der Schuldner diesen Bescheid nicht gekannt habe, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; daf374r, dass sie selbst keine Kenntnis hatte, hat sie keinen geeigneten Beweis angetreten. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 1191/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2007 - 13 U 1878/06 -
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