BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/07 Verk374ndet am: 10. Februar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und den Richter Dr. Lemke f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 5. Oktober 2006 verk374ndete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 773 335, das auf einer Anmeldung vom 8. November 1995 beruht. Pa-tentanspruch 1 des 20 Patentanspr374che umfassenden Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache: 1 - 3 - "Treppenkantenprofil, bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckfl374gel (5) f374r einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran im Wesentli-chen im rechten Winkel angeordneten Anschlagschenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das Trittwinkelprofil (1) auf dem Ba-sisprofil (4) 374ber eine h366henverstellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckfl374gel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Trep-penkante gerichteter Seite eine erste F374hrungs-St374tzfl344che (7) aus-gebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein entsprechender Steg (11) eine der ersten F374hrungs-St374tzfl344che (7) zugewandte Gegenfl344che (9) aufweist, und eine zweite F374h-rungs-St374tzfl344che (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zuge-ordnete Gegenfl344che (8) entweder an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist, oder an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordneten zweiten Steg (13) ausgebildet ist." Wegen der auf diesen Patentanspruch unmittelbar oder mittelbar r374ckbe-zogenen Patentanspr374che 2 bis 7 und 13 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen. 2 Die Kl344gerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Patentan-spr374che 1 bis 7 und 13 bis 20. Diese beruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer T344tigkeit. 3 - 4 - Die Beklagte hat die angegriffenen Patentanspr374che mit einer ge344nder-ten Fassung verteidigt. Nach dieser Fassung beinhalten die Patentanspr374che 1 und 2 jeweils eine der im erteilten Patentanspruch 1 zusammengefassten bei-den Alternativen, und zwar jeweils erg344nzt durch die Anweisung des erteilten Patentanspruchs 2. Der Patentanspruch 3 der ge344nderten Fassung bezieht sich nur auf Patentanspruch 2 ge344nderter Fassung und die Patentanspr374che 4 bis 7 sowie 13 bis 20 beziehen sich auf die Patentanspr374che 1 bis 3 ge344nderter Fas-sung. 4 Das Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im 334brigen das Streitpatent mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit f374r nichtig erkl344rt, als die erteilten Patentanspr374che 1 bis 7 und 13 bis 20 374ber diese ge344nderte Fassung hinausgehen. 5 Die Patentanspr374che 1 und 2 haben danach folgenden Wortlaut erhalten: 6 "1. Treppenkantenprofil bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckfl374-gel (5) f374r einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlag-schenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das Trittwin-kelprofil (1) auf dem Basisprofil (4) 374ber eine l366sbare h366henver-stellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckfl374gel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichte-ter Seite eine erste F374hrungs-St374tzfl344che (7) ausgebildet ist, - 5 - und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein ent-sprechender Steg (11) eine der ersten F374hrungs-St374tzfl344che (7) zugewandte Gegenfl344che (9) aufweist, und eine zweite F374h-rungs-St374tzfl344che (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zu-geordnete Gegenfl344che (8) an einer im Wesentlichen nach vorn gerichteten Stirnkante des Basisprofils ausgebildet ist. 2. Treppenkantenprofil bestehend aus einem Trittwinkelprofil (1) mit einem Trittschenkel (2), dessen freies Ende als Abdeckfl374-gel (5) f374r einen Treppenbelag (12) ausgebildet ist, einem daran im Wesentlichen im rechten Winkel angeordneten Anschlag-schenkel (3), und einem auf der Treppe festlegbaren Basisprofil (4), dadurch gekennzeichnet, dass das Trittwin-kelprofil (1) auf dem Basisprofil (4) 374ber eine l366sbare h366henver-stellbare Halterung festlegbar ist, so dass der Abdeckfl374gel (5) auf dem Treppenbelag (12) zur Auflage kommt, wobei an dem Trittschenkel (2) ein im Wesentlichen zur Trittstufe gerichteter Steg (10) angeordnet ist, an dessen zur Treppenkante gerichte-ter Seite eine erste F374hrungs-St374tzfl344che (7) ausgebildet ist, und dass an entsprechender Stelle am Basisprofil (4) ein ent-sprechender Steg (11) eine der ersten F374hrungs-St374tzfl344che (7) zugewandte Gegenfl344che (9) aufweist, und eine zweite F374h-rungs-St374tzfl344che (6) an dem Anschlagschenkel (3) und die zu-geordnete Gegenfl344che (8) an einem an entsprechender Stelle auf dem Basisprofil angeordnetem zweiten Steg (13) ausgebil-det ist." - 6 - Die Kl344gerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren nach Nichtigerkl344-rung der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspr374che weiter. 7 Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent hilfsweise mit weiter ge344nderten Fassungen verteidigt. 8 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 9 1. Das Streitpatent betrifft ein als Treppenkantenprofil bezeichnetes Pro-fil, das seinerseits aus zwei Profilen besteht, die durch Ineinanderschieben ihrer Teile zu einer Einheit werden. Am Stand der Technik (deutsche Offenlegungs-schrift 39 07 959; US-Patentschrift 4 455 797) wird bem344ngelt, dass bei solchen Profilen eine H366heneinstellbarkeit der beiden Profile zueinander entweder nur insofern gegeben sei, als das 344u337ere Profil, das sogenannte Trittwinkelprofil, in entsprechenden Montagelagen verbohrt oder verschraubt werde, oder ganz fehle, weil die Anwendung auf Treppenbel344ge jeweils bestimmter Materialst344rke beschr344nkt sei. 10 Hieraus ergibt sich das unter 0005 der Beschreibung des Streitpatents genannte technische Problem, ein zweiteiliges Treppenkantenprofil der aus dem Stand der Technik bekannten Art so weiterzubilden, dass es f374r Treppen-bel344ge mit verschiedensten Materialst344rken einsetzbar ist. 11 - 7 - 2. In der haupts344chlich verteidigten Fassung beansprucht das Streitpa-tent mit den Nebenanspr374chen 1 und 2 zwei L366sungen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 12 Patentanspruch 1 haupts344chlich verteidigter Fassung: 1. Treppenkantenprofil bestehend aus 2. Trittwinkelprofil und 3. Basisprofil. 2. Das Trittwinkelprofil weist auf 2.1 einen Trittschenkel, 2.1.1 der ein freies Ende hat, das als Abdeckfl374gel f374r einen Treppenbelag ausge-bildet ist, und 2.1.2 an dem ein Steg angeordnet ist, der im Wesentlichen zur Trittstufe gerichtet ist und eine zur Treppenkante gerichtete Seite hat, 2.2 und einen Anschlagschenkel, der zum Trittschenkel im Wesentlichen im rechten Winkel angeordnet ist. 3. Das Basisprofil 3.1 ist auf der Treppe festlegbar und weist auf 3.2 einen Steg und 3.3 eine im Wesentlichen nach vorne gerichtete Stirnkante. - 8 - 4. Es sind vorhanden 4.1 zwei F374hrungs-St374tzfl344chen und 4.2 diesen jeweils zugeordnete Gegenfl344chen, n344mlich 4.1.1 eine erste F374hrungs-St374tzfl344che an der zur Treppen-kante gerichteten Seite des Stegs des Trittschenkels und 4.2.1 eine dieser zugewandte Gegenfl344che an dem an ent-sprechender Stelle angebrachten Steg des Basispro-fils sowie 4.1.2 eine zweite F374hrungs-St374tzfl344che an dem Anschlag-schenkel des Trittwinkelprofils und 4.2.2 eine Gegenfl344che an der Stirnkante des Basisprofils. 5. Das Trittwinkelprofil ist auf dem Basisprofil so festlegbar, dass der Abdeckfl374gel auf dem Treppenbelag zur Anlage kommt, 5.1 wobei die Festlegung 374ber eine Halterung erfolgt, die 5.1.1 h366henverstellbar und 5.1.2 l366sbar ist. Patentanspruch 2 haupts344chlich verteidigter Fassung unterscheidet sich hiervon in den Merkmalen 3 sowie 4.1.2 und 4.2.2. Diese Merkmale lauten hier: 13 3. Das Basisprofil 3.1 ist auf der Treppe festlegbar und weist auf 3.2 einen ersten Steg und - 9 - 3.3 einen zweiten Steg. 4.1.2 eine zweite F374hrungs-St374tzfl344che an dem Anschlag-schenkel des Trittwinkelprofils und 4.2.2 eine Gegenfl344che an dem an entsprechender Stelle auf dem Basisteil angebrachten zweiten Steg. 3. Wie unter 0009 Zeilen 34 bis 37 im Streitpatent beschrieben, gew344hr-leisten diese L366sungen, dass das Profil, auf das der Benutzer der Treppe auftritt und das deshalb als Trittwinkelprofil bezeichnet ist, an zwei einander paarweise zugeordneten Profilfl344chen entlang von oben auf das zweite Profil geschoben werden kann, das auf der Trittstufe festlegbar ist und als Basisprofil bezeichnet ist. Der Verschiebeweg ist (bis zu einer H366chstgrenze) nicht begrenzt, so dass die Profile in Abh344ngigkeit von der St344rke des Belags auf der Trittstufe so weit ineinander geschoben werden k366nnen, bis der Trittschenkel mit einem Teil, der als freies Ende bezeichnet ist, auf dem Belag aufliegt. F374r die ben366tigten Fl344-chen sorgen L344ngsseiten von Stegen bzw. eine Stirnseite (Stirnkante) sowie die L344ngsseite des zweiten Schenkels des Trittwinkelprofils. Die Anordnung der Fl344chen zueinander muss gew344hrleisten, dass beim Zusammenschieben je-weils zwei Fl344chen der beiden Profile praktisch ohne Spiel aneinander gleiten. Dies kommt in den Patentanspr374chen durch die Wortwahl "F374hrungsfl344chen" zum Ausdruck. Darin beschr344nken sich Gestalt und Funktion dieser Fl344chen jedoch nicht, worauf der Wortlaut der Patentanspr374che durch die zus344tzliche Kennzeichnung als "St374tzfl344chen" ebenfalls hinweist. Der fachkundige Leser erf344hrt hierdurch, dass es patentgem344337 auch darauf ankommt, 374ber besagte Fl344chen die H366henlage der beiden Profile zueinander in der durch die St344rke des Belags auf der Trittstufe vorgegebenen Endstellung zu sichern. Denn hier-f374r stehen vom Basisprofil nach oben bzw. vom Trittschenkel nach unten wei- 14 - 10 - sende Auflagefl344chen f374r den Trittschenkel regelm344337ig nicht zur Verf374gung, wenn eine Orientierung der Lage des Trittschenkels an der St344rke des Belags auf der Trittstufe erreicht werden soll. Dies f374hrt zu der Erkenntnis, dass patent-gem344337 bei der Dimensionierung der Anlagefl344chen und/oder bei der Wahl der materialm344337igen Beschaffenheit der sie zur Verf374gung stellenden Profilteile auch das Moment ber374cksichtigt werden muss, das beim Auftreten eines Be-nutzers auf den Trittschenkel auftreten kann. Die Beschreibung best344tigt das unter 0009 Zeilen 37 bis 40. F374r den zweiten, im Wesentlichen rechtwinklig zum Trittschenkel ange-ordneten, also nach unten gerichteten Schenkel des Trittwinkelprofils, der nach der L366sung des Streitpatents in jedem Fall als Tr344ger der ben366tigten F374h-rungs-St374tzfl344chen vorzusehen ist, enthalten die Patentanspr374che dar374ber hin-aus eine weitere Vorgabe, weil dieser Schenkel als Anschlagschenkel bezeich-net ist. Hiermit greifen die Anspr374che das auf, was unter 0008 Zeilen 25 bis 33 n344her beschrieben ist. Bei der L366sung nach dem Streitpatent ist hiernach der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils das Teil der Gesamtvor-richtung, das deren Lage entlang der Kante der Treppenstufe bestimmt, indem es an die Setzstufe anschl344gt. Auf diese Weise bestimmt das Trittwinkelprofil die Lage des Basisprofils auf der Trittstufe und hiermit die Anbringung des Ge-samtprofils. Dieses Verst344ndnis wird nicht nur durch die Figuren 3 und 4 des Streitpatents best344tigt, die zeigen, dass das Gesamtprofil mit dem nach unten weisenden Schenkel des Trittwinkelprofils an der Setzstufe 32 anschl344gt und in dieser Position das Basisprofil mittels der Schraube 33 auf der Trittstufe festge-legt wird. Auch die Montage, die unter 0008 n344her beschrieben ist, verlangt da-nach, dass es der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils ist, der entlang der Kante der Treppenstufe durch Anschlag an die Setzstufe die Lage des Treppenkantenprofils bestimmt. 15 - 11 - Das Streitpatent macht sich nach allem zu Nutze, dass bei Treppenkan-tenprofilen 374blicherweise das sichtbare Element einen nach unten gerichteten Schenkel aufweist, damit eine vollst344ndige Abdeckung des Kantenbereichs vor-handen ist. Denn die patentierte Lehre weist alle bisher er366rterten Funktionen (F374hrung, St374tzung, Montageanschlag) diesem sozusagen ohnehin n366tigen Schenkel zu, der deshalb entsprechend angeordnet und beschaffen sein muss. Bei entsprechend hergerichtetem nach unten weisenden Schenkel des Trittwin-kelprofils er374brigt es sich - was im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik von besonderem Interesse ist - beispielsweise, am Basisprofil ei-nen nach unten weisenden Schenkel anzuordnen, der als Anschlag des Ge-samtprofils an der Treppenstufe dient und 374ber den dessen Lage dort festgelegt wird. Dementsprechend erw344hnen die haupts344chlich verteidigten Patentanspr374-che 1 und 2 einen solchen (zus344tzlichen) Schenkel auch nicht. 16 Was schlie337lich die Halterung des Trittwinkelprofils mit seinem Abdeck-fl374gel auf dem Treppenbelag anbelangt, k366nnen die patentgem344337en Anlagefl344-chen zwar ebenfalls genutzt werden, etwa indem die Fl344chen durch Einschrau-ben einer Schraube in einen Steg gegeneinander gepresst werden oder indem an gegen374berliegenden Fl344chen Rastvorspr374nge vorgesehen werden. Eine derartige Ausgestaltung ist jedoch nicht zwingend, weil die Patentanspr374che zwar eine Halterung verlangen, ihr Wortlaut aber nicht erkennen l344sst, dass die h366henm344337ige Fixierung in der von der St344rke des Belags vorgegebenen Endla-ge mit Hilfe besagter Anlagefl344chen erfolgen m374sse. 334berdies zeigen auch die Figuren 6 bis 8 ein Ausf374hrungsbeispiel, das ohne deren Nutzung hierzu aus-kommt. 17 - 12 - 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Bundespatentgericht erkannt, dass das Streitpatent in Form der in zul344ssiger Weise gebildeten Nebenanspr374che 1 und 2 der haupts344chlich verteidigten Fassung Bestand hat. Die f374r eine Nichtigerkl344-rung des Streitpatents auch im Umfang dieser Fassung erforderliche Wertung, dass deren Lehren zum technischen Handeln, deren Neuheit auch die Kl344gerin nicht mehr in Zweifel zieht, f374r den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt nahela-gen, kann der Senat nicht treffen. 18 a) Als Fachmann ist im Streitfall ein Mitarbeiter eines industriellen Ferti-gungsbetriebs anzusehen, der eine technische Ausbildung genossen hat und auf eine mehrj344hrige Berufserfahrung in der Herstellung von profilierten Teilen f374r Bauhandwerker blicken kann, die Teppichb366den, Laminat, Parkett oder an-dere Bodenbel344ge verlegen. Treppenkantenprofile waren auch schon 1995 Ge-genstand industrieller Produktion. Das spricht daf374r, dass 374blicherweise erfah-rene Mitarbeiter solcher Betriebe neue Treppenkantenprofile entwickelten. Da die Nachfrage nach solchen Profilen industrielle Herstellungsbetriebe kaum auslasten kann, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass deren Gesch344ftsbetrieb sich hierauf beschr344nkte oder sie gar auf Treppenkantenprofi-le spezialisierte Mitarbeiter besa337en. Zum Aufgabengebiet des einschl344gigen Fachmanns geh366rten vielmehr auch andere Arten von Profilen, jedenfalls sol-che, die ebenfalls bei der Verlegung von Bodenbel344gen Verwendung finden. 19 b) Das 1994 eingetragene Gebrauchsmuster 94 05 250 (Anl. NK 2) be-trifft ein Treppenkantenprofil aus Trittwinkelprofil und Basisprofil, das durch de-ren Zusammenschieben entlang von zwei jeweils an beiden Profilen angebrach-ten Stegen zusammengef374gt wird und dann mit dem freien Ende des Tritt-schenkels des Trittwinkelprofils auf dem Treppenbelag aufliegt (Merkmale der Gruppen 1, 2.1 und 3). Bez374glich der Merkmalsgruppe 4 ist fraglich, ob die ge- 20 - 13 - geneinander gerichteten Anlagefl344chen an den Stegen auch als St374tzfl344chen gelten k366nnen. Denn das Trittwinkelprofil liegt nach Figur 1 jedenfalls auf den Stirnfl344chen von drei Stegen auf. Letztlich kann das aber dahinstehen. Denn das Trittwinkelprofil der in dem Gebrauchsmuster 94 05 250 offenbarten Vor-richtung hat jedenfalls keinen Anschlagschenkel mit einer F374hrungs-St374tzfl344che. Zum einen hat der vorhandene, nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils nicht Teil an dem Vorgang des Ineinanderschiebens der beiden Profile. Zum anderen wird die Lage des Gesamtprofils entlang der Kante der Treppenstufe nicht durch diesen Schenkel bestimmt. Hierzu dient vielmehr ein nach unten weisender Steg/Schenkel des Basisprofils. Bei der Montage der durch das Gebrauchsmuster 94 05 250 offenbarten Vorrichtung wird deshalb zun344chst nur das Basisprofil bis zum Anschlag dieses Schenkels auf die Tritt-stufe aufgelegt und dann dort festgelegt. Da der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils an seinem Ende mit einer Nase versehen ist, die beim Auf-schieben des Trittwinkelprofils auf das Basisprofil entlang der Fl344chen der an-einander liegenden Stege einen Vorsprung des Basisprofils schnappend 374ber-greift, hat dieses Profilteil mithin neben einer Abdeckfunktion im Wesentlichen nur die Funktion, das Trittwinkelprofil gegen374ber dem Basisprofil in der Endlage l366sbar festzulegen (Merkmale 5, 5.1, 5.1.2). F374r jeden Bodenbelag bedarf es nach diesem L366sungsvorschlag au337erdem eines eigenen Trittwinkelprofils, des-sen nach unten weisender Schenkel der L344nge nach auf die St344rke des jeweili-gen Belags auf der Trittstufe ausgelegt ist. Ausgehend von dem in dem Gebrauchsmuster 94 05 250 Offenbarten war daher zum Auffinden der verteidigten Lehre nach dem Streitpatent jeden-falls n366tig, eine h366henverstellbare Halterung zu finden sowie zu erkennen und zu nutzen, dass sich der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils, dessen Funktion sich hier im Wesentlichen auf das Abdecken und Einrasten 21 - 14 - beschr344nkt, sowohl als Vorrichtungsteil, mit dem das Gesamtprofil an der Trep-penstufe anschlagen kann, als auch als zweite F374hrungs-St374tzfl344che eignet. Ersteres kann dem Fachmann ohne Weiteres zugetraut werden. Dass es sinn-voll ist, ein bei verschiedenen St344rken des Trittstufenbelags verwendbares Pro-fil zu haben, liegt auf der Hand. Das bot Anregung, insoweit nach einer L366sung zu suchen. Bereits der handwerkliche Formenschatz bot auch jedenfalls inso-weit eine L366sung an, als es ein Leichtes gewesen w344re, den nach unten wei-senden Schenkel des Trittwinkelprofils mit mehreren Rastnasen zu versehen. Was die andere, umfassende Nutzung dieses Schenkels anbelangt, kann die erforderliche Wertung jedoch nicht getroffen werden. Es verbleiben schon Zweifel, ob der von der Vorrichtung des Gebrauchsmusters 94 05 250 ausge-hende Fachmann, nachdem er f374r eine H366henverstellbarkeit dieses Vorbilds gesorgt hat, 374berhaupt noch Anlass hatte, weitere 334berlegungen anzustellen. Mit dem nach unten weisenden Schenkel des Basisprofils war ein Anschlag-schenkel vorhanden, der eine genaue Montage ohne weiteres durchzuf374hren erlaubt. Aufgrund der nebeneinander liegenden und ineinander greifenden Ste-ge der beiden Profile existierte auch bereits ein System, das jedenfalls im Prin-zip das zu gew344hrleisten in der Lage war, was nach dem Streitpatent die F374h-rungs-St374tzfl344chen zu leisten haben. Allenfalls eine Material- und Fertigungser-sparnis w344re in Betracht gekommen, wenn man die nach der Lehre des Gebrauchsmusters dem zweiten Steg des Trittwinkelprofils zukommende F374h-rungs- und St374tzfunktion dessen nach unten weisenden Schenkel 374bertragen h344tte. Nichts spricht aber daf374r, dass die Lehre nach dem Gebrauchsmuster im Hinblick hierauf aus fachlicher Sicht kritikw374rdig erschien. Die Ersparnis an Ma-terial und bei der Fertigung, welche die Lehre nach dem Streitpatent gegen374ber der nach dem Gebrauchsmuster 94 05 250 haben mag, kann auch nicht als bedeutend eingestuft werden. 22 - 15 - Hatte der Fachmann keine Veranlassung, an den Anschlag- und F374h-rungsfl344chen der Vorrichtung des Gebrauchsmusters 94 05 250 etwas zu 344n-dern, ist es unerheblich, ob und inwieweit die deutsche Offenlegungsschrift 37 43 895 (Anl. NK 3) insoweit mit der Lehre des Streitpatents 334berein-stimmendes beschreibt oder zeigt. F374r einen Fachmann, der ausgehend von der aus dem Gebrauchsmuster 94 05 250 bekannten Vorrichtung eine Weiter-entwicklung suchte, bestand dann n344mlich kein Grund, sich mit dieser Offenle-gungsschrift zu befassen. 23 c) Die 1990 ver366ffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 39 07 959 (Anl. NK 4) betrifft die Erneuerung der Sichtfl344chen einer Treppenstufe. Hierzu wird ebenfalls die Verwendung eines Systems vorgeschlagen, das aus zwei ineinander greifenden Profilen besteht. Dem Zweck entsprechend soll als Ba-sisprofil ein um die unansehnlich gewordene Treppenkante herumreichendes Winkelprofil dienen, das nach vorne mit einer Stirnleiste abgedeckt werden kann. Damit fehlt auch dieser L366sung ein Anschlagschenkel in dem zuvor er366r-terten Sinne des Merkmals 2.2, obwohl das Trittwinkelprofil einen kurzen, eine neue Stirnleiste oben 374bergreifenden, nach unten weisenden Schenkel auf-weist. Dieser wird zudem nicht dazu genutzt, eine F374hrungs- oder St374tzfl344che zur Verf374gung zu stellen. Die Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungs-schrift 39 07 959 nutzt hierf374r vielmehr den nach unten weisenden Schenkel des Basisprofils. Denn dort ist ein Schlitz untergebracht, in den hinein ein Steg entsprechender St344rke geschoben wird, der an dem Trittschenkel angeordnet ist. Da der Steg des Trittschenkels k374rzer als die Tiefe des Schlitzes gehalten ist, kann durch unterschiedlich tiefes Hineinschieben unterschiedlicher St344rke des Belags auf der Trittstufe Rechnung getragen werden, auf dem in der End-stellung ein freies Ende des Trittschenkels aufliegt. Deshalb erscheint auch eine 24 - 16 - Verwirklichung aller Merkmale der Gruppe 5 m366glich, n344mlich dann, wenn das Trittwinkelprofil nach Bohren entsprechender L366cher durch den senkrechten Schenkel des Basisprofils mit der Setzstufe verschraubt wird. Die in der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 offenbarte Vorrich-tung mag daher insofern der L366sung nach dem Streitpatent n344her als diejenige des bereits abgehandelten Gebrauchsmusters 94 05 250 stehen, als eine H366-henverstellbarkeit gegeben sein kann und deshalb die innerhalb des Schlitzes wirkenden Fl344chen St374tzfl344chenfunktion haben m374ssen. 334bereinstimmend mit der L366sung des Gebrauchsmusters 94 05 250 ist aber auch bei der Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 der nach unten weisende Schenkel des Trittwinkelprofils nicht als Anschlagschenkel mit einer F374hrungs-St374tzfl344che gestaltet. Die unter 0009 der Beschreibung wiedergegebene, pa-tentgem344337 wesentliche Funktion des nach unten weisenden Schenkels des Trittwinkelprofils wird vielmehr von anderen Vorrichtungsteilen gew344hrleistet. Die vorstehenden Ausf374hrungen zum Gebrauchsmuster 94 05 250 gelten des-halb f374r die L366sung nach der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 in glei-cher Weise. Ein Grund, warum ein von dieser L366sung ausgehender Fachmann den nach unten weisenden Schenkel des Trittwinkelprofils im Sinne der Lehre des Streitpatents einsetzen sollte, ist nicht ersichtlich. 25 d) Nach den einleitenden Ausf374hrungen zum ma337geblichen Fachmann geh366rt auch die als 334berbr374ckungsprofil f374r Fu337bodenfugen bezeichnete und in der 1989 ver366ffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895 (Anl. NK 3) offenbarte Vorrichtung zu den Produkten, mit denen der Fachmann zu tun ha-ben konnte. Eine Weiterentwicklung h344tte deshalb auch ausgehend von diesem Vorbild vorgenommen werden k366nnen. Auch das dort beschriebene und gezeig-te zweiteilige Profil bot jedoch keinen Anlass zu einer 304nderung/Erg344nzung, die 26 - 17 - einen nach unten weisenden Schenkel des auf das Basisprofil aufsteckbaren Profils so gestaltet und anordnet, dass ihm die Bedeutung zukommt, die der Anschlagschenkel nach dem Streitpatent hat. Die deutsche Offenlegungsschrift 37 43 895 behandelt ebenfalls ein zweiteiliges Profil aus einem oberen, unmittelbar dem Auftritt ausgesetzten Element und einem Basisprofil darunter. Das obere Element weist zwei Schen-kel auf, einen, der das freie Ende zum Abdecken eines Bodenbelags bildet, dessen St344rke unterschiedlich sein kann, sowie einen zweiten, der den 334ber-gang zu einem anderen Bodenbelag schafft und damit ebenfalls allein Abdeck-funktion hat. Zur Vereinigung beider Elemente gibt es zwei nach unten weisen-de Stege am oberen Element und einen nach oben weisenden Schenkel an dem dadurch winkelf366rmigen Basiselement. Die Stege sind so beabstandet, dass sie den senkrechten Schenkel des Basisteils 374bergreifen k366nnen, so dass das obere Element entlang der seitlichen Oberfl344chen des Schenkels in die durch die St344rke des ersten Bodenbelags vorgegebene Stellung gleiten kann. 27 Nach der in Figur 2 gezeigten Alternative kann auf den zweiten Schenkel des oberen Elements auch verzichtet werden, dann n344mlich, wenn das Profil dazu dienen soll, einen Bodenbelag, der unterschiedliche St344rke haben kann, gegen eine Wand abzugrenzen. Denn der zweite Schenkel des oberen Ele-ments ist dann nicht nur entbehrlich; er w344re geradezu hinderlich. Die deutsche Offenlegungsschrift 37 43 895 erscheint damit auf Anwendungsf344lle ausgerich-tet, die Besonderheiten aufweisen, die deutlich von denen abweichen, die bei einem Treppenkantenprofil auftreten und zu ber374cksichtigen sind. Dies f374hrt schon zu Zweifeln, ob der Fachmann die durch die deutsche Offenlegungs-schrift 37 43 895 offenbarte L366sung 374berhaupt als Vorbild oder auch nur als Anregung f374r M366glichkeiten der Gestaltung eines solchen Profils ansah. Ange- 28 - 18 - sichts der fallweisen Entbehrlichkeit des zweiten Schenkels weist die deutsche Offenlegungsschrift 37 43 895 den Fachmann jedoch jedenfalls nicht in eine Richtung, die zu einem zweiten Schenkel des oberen Elements, dem 374ber eine blo337e Abdeckfunktion hinaus weitere Aufgaben 374bertragen sind, und zu einer hierauf ausgerichteten Gestaltung des Gesamtprofils f374hrt. Unter diesen Umst344nden darf nicht allein auf die Abbildung der Figur 2 der deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895 und darauf abgestellt werden, dass bei rein visuellem Vergleich mit den Figuren 6 bis 8 des Streitpatents, wel-che die nach Nebenanspruch 2 beanspruchte L366sung wiedergeben, weitgehen-de 334bereinstimmung besteht. Um zu der patentgem344337en L366sung zu gelangen, musste der Fachmann im 334brigen auch dann erst erkennen, dass der 344u337ere Steg des oberen Elements, der bei Entfall des in Figur 1 gezeigten zweiten Schenkels auch als nach unten weisender Schenkel bezeichnet werden k366nnte, verl344ngert werden kann, wenn das Gesamtprofil als Treppenkantenprofil einge-setzt werden soll, und dass diese Verl344ngerung auch notwendig ist, damit die-ser Schenkel als Anschlagschenkel die Lage des Gesamtprofils auf einer Trep-penstufe bestimmt. Auch zu diesem Gedankengang regt die deutsche Offenle-gungsschrift 37 43 895 jedoch nicht an. Denn eine Verl344ngerung des 344u337eren nach unten weisenden Stegs steht geradezu in Widerspruch zu der dort bean-spruchten L366sung. 29 Ein Anlass, das Profil nach der deutschen Offenlegungsschrift 37 43 895 in dieser Weise zu ver344ndern, bot schlie337lich auch der sonstige entgegengehal-tene Stand der Technik nicht. Denn auf die M366glichkeit, das 344u337ere der beiden Profile bereichsweise im Sinne des Streitpatents zu gestalten und zu nutzen, setzen auch diese Vorbilder nicht. Bei der Vorrichtung des Gebrauchsmusters 94 05 250 und der in der deutschen Offenlegungsschrift 39 07 959 offenbarten 30 - 19 - Vorrichtung wird - wie ausgef374hrt - das Basisprofil genutzt, um die richtige Lage zu der Treppenstufenkante herzustellen. Das Stufenprofil des seit 1989 der 326f-fentlichkeit zug344nglichen Gebrauchsmusters 89 07 931 (Anl. NK 5) ist bezogen auf den Belag der Trittstufe nur An- und Abschlussprofil, weil dieser nicht 374ber-deckt werden soll; der die Kante 374bergreifende Schenkel ist nur als Ansatz be-zeichnet; ein Anschlag an die Setzstufe ist nicht beschrieben und auch nicht erforderlich. e) Die durch das Gebrauchsmuster 89 07 931 erfolgte Offenbarung liegt damit dem Streitpatent ferner als der zuvor abgehandelte Stand der Technik. Auch auf deren Grundlage war daher die Lehre des Streitpatents nicht in nahe-liegender Weise zu entwickeln. 31 5. Mit den Nebenanspr374chen 1 und 2 haupts344chlich verteidigter Fassung haben auch die hierauf zur374ckbezogenen Unteranspr374che 3 bis 7 und 13 bis 20 Bestand. 32 - 20 - 6. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit 247 121 Abs. 2 PatG. 33 Melullis Scharen Keukenschrijver M374hlens Lemke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.10.2006 - 3 Ni 28/04 (EU) -
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