BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/07 vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 26. Juni 2008 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begr374ndung beigef374gt (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ZPO). 1 Die Beklagte r374gt allerdings zu Recht, dass der Senatsbeschluss in ei-nem Punkt unrichtig ist. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Schuld-ner habe mit Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, auf eine Ver366ffentli- 2 - 3 - chung der Bundesanstalt f374r Finanzdienstleistungsaufsicht vom 11. Juni 2002 gest374tzt, nicht auf deren Bescheid vom 11. Mai 2002. Auf dieser Unrichtigkeit beruht die Entscheidung des Senats, die Revision der Beklagten nicht zuzulas-sen, jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die von der Nichtzulassungsbe-schwerde als 374bergangen ger374gten Beweisantr344ge als unbeachtlich angese-hen, ohne damit gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r zu versto337en. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zur374ckweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine St374tze mehr findet. Den Gerichten ist es jedoch nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gr374nden des formellen oder materiellen Rechts au337er Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127). In ihrer Anh366rungsr374ge verweist die Beklagte erneut darauf, dass sie die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts nicht f374r tragf344hig h344lt. Darauf kommt es hier indes nicht an. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; BGH, Beschl. v. 16. Sep-tember 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 10). - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird entsprechend 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 1191/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.02.2007 - 13 U 1878/06 -
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