BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/08 Verk374ndet am: 7. Oktober 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 651e Abs. 1 Satz 1; VO (EG) 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 Bei einer Pauschalreise stellt die Versp344tung eines Zubringerfluges um mindes-tens f374nf Stunden nicht schon f374r sich eine erhebliche Beeintr344chtigung dar, die eine K374ndigung des Reisevertrages erm366glicht. Ob bei einer solchen Versp344-tung ein K374ndigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beein-tr344chtigung orientierten Gesamtw374rdigung zu beurteilen. BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 22. Januar 2008 verk374ndete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger buchte bei der Beklagten eine vierzehnt344gige Studienreise nach Island einschlie337lich Fluges von D374sseldorf 374ber Amsterdam nach Rey-kjavik zum Gesamtpreis von 4.390 200. Wegen eines technischen Defekts konnte das f374r den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planm344337ig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um 20:00 Uhr trat der Kl344ger zum Preis von 311 200 den R374ckflug von Amsterdam nach D374sseldorf an. Das ihm am n344chsten Tag von der Beklagten zweimal un- 1 - 3 - terbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reise-gruppe anzuschlie337en, lehnte der Kl344ger ab. Die Beklagte erstattete ihm 2.200 200. 2 Der Kl344ger hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der K374ndigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeige-tafel f374r den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchf374hrenden Linie 205 in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der An- schlussflug 374berhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Ams-terdam abgeflogen w344re, w344re er aufgrund der verk374rzten Nachtruhe nicht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in An-spruch zu nehmen. Mit seiner Klage hat der Kl344ger die Erstattung des restlichen Reiseprei-ses und der Kosten des R374ckfluges verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien ge- 5 - 4 - stellten Antr344ge nicht enth344lt. 247 540 Abs. 1 ZPO entbindet das Berufungsgericht zwar nicht von der Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Urteil. Das muss aber nicht durch w366rtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann gen374gen, dass aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sinngem344337 deutlich wird, was der Berufungskl344ger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbe-klagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99; Sen.Urt. v. 30.11.2004 - X ZR 133/03, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil. Darin verneint das Berufungsgericht einen Anspruch auf R374ck-zahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kl344ger die-sen in voller H366he weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zus344tzlichen Aus-f374hrungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten f374r den R374ckflug enth344lt, ist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschr344nkung der Berufung zu sehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gr374nde mitgeteilt wird, das Amtsgericht habe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der R374ckflugkos-ten abgewiesen und der Kl344ger dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kl344ger sein Rechtsmit-tel nicht beschr344nkt hat (vgl. Senat NJW 2005, 422). Auch der Inhalt des vom Beklagten gestellten Berufungsantrags er-schlie337t sich aus dem Urteil. Daraus, dass das Berufungsgericht ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Vers344umnisurteil erlassen hat, ergibt sich, dass die Beklagte die Zur374ckweisung der kl344gerischen Berufung beantragt hat. 6 II. Das Berufungsgericht hat 374ber die von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehende Anspr374che des Kl344gers verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Ein Anspruch auf R374ckzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europ344i- 8 - 5 - schen Parlaments und des Rates 374ber eine gemeinsame Regelung f374r Aus-gleichs- und Unterst374tzungsleistungen f374r Flugg344ste im Fall der Nichtbef366rde-rung und bei Annullierung oder gro337er Versp344tung von Fl374gen (im Folgenden auch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverh344ltnis zwischen den Flugg344sten und dem ausf374hrenden Luftfahrtunternehmen regele. 9 Ein Anspruch auf R374ckzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem Kl344ger nicht aus 247 651e BGB zu. Die Versp344tung des Zubringerfluges stelle keinen zur K374ndigung des Reisevertrages berechtigenden Mangel der Reise dar. Der Kl344ger h344tte von der anschlie337enden zweiw366chigen Rundreise selbst bei einer l344ngeren als der vom Amtsgericht angenommenen Versp344tung der Reise nur einen oder maximal zwei Tage vers344umt. Damit h344tte der in der mehrst374ndigen Versp344tung liegende Reisemangel nicht, wie f374r die K374ndigung nach 247 651e Abs. 1 BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Reise gef374hrt. Die Vorschrift des 247 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung dahin auszulegen, dass die Versp344tung eines Zubringerfluges nach nationalem Recht zur K374ndigung des Reisevertrags berechtige. F374r Anspr374che gegen den Reiseveranstalter sei allein das die Richtlinie 10 des Rates vom 13. Juni 1990 374ber Pauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des B374rgerlichen Gesetzbuches einschl344gig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen Anspr374che wegen Flugversp344tung best374nden. Richtigerweise h344tte der Kl344ger aufgrund der Versp344tung des Zubringerfluges und der dadurch verursachten Beeintr344chtigung des Reisegenusses den Rei-sepreis nach 247247 651d, 638 BGB mindern k366nnen. Die Beklagte sei ihm aller-dings bereits 374berobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weite-rer Zahlungsanspruch nicht gest374tzt werden k366nne. - 6 - III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. 11 12 1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Anspr374che gegen den Reiseveranstalter nicht st374tzen. Aus der Verordnung lassen sich lediglich Rechte gegen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen herleiten (Sen.Beschl. v. 11.3.2008 - X ZR 49/07, NJW 2008, 2119; F374hrich, Sonderbei-lage, MDR 7/2007, S. 4; ders., Reiserecht, 5. Aufl., 247 45 Rdn. 959; Schmid, NJW 2007, 261, 267; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, GPR 2003-04, 259, 262; Niehuus, Reiserecht, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 15; AG Ober-hausen RRa 2007, 91, 92; vgl. auch Palandt/Sprau, 67. Aufl., Einf. v. 247 631 Rdn. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln auch f374r Art. 8 Abs. 2 der Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8 Abs. 1 lit. a auch f374r Flugg344ste, deren Fl374ge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschr344nkung l344sst sich eine Be-schr344nkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen von Anspr374chen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) 261/2004 herleiten. 2. Ein Anspruch auf R374ckzahlung des gesamten Reisepreises nach Ab-bruch der Reise aus 247 651e Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Kl344ger nicht zu. 13 a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraus-setzungen f374r eine K374ndigung nach 247 651e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegen. 14 aa) Das K374ndigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in 247 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeintr344chtigt wird. In welchem Ma337e ein Mangel die Reise beeintr344chtigt, ist aufgrund einer an 15 - 7 - Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beein-tr344chtigung orientierten Gesamtw374rdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frank-furt RRa 2006, 259, 261; NJW-RR 2005, 132, 133; Palandt/Sprau, aaO, 247 651e Rdn. 2). Diese Gesamtw374rdigung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Das Vorbringen des Kl344gers, es habe sich um eine vierzehnt344gige Rundreise mit entsprechend wechselndem t344glichem Programm gehandelt, bei der ein ver-sp344tet zur Reisegruppe sto337ender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Pro-grammpunkte unwiederholbar vers344umt habe, hat das Berufungsgericht dabei entgegen den Vorw374rfen der Revision nicht 374bergangen, sondern bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen w344ren, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehnt344gige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beein-tr344chtigt ist, dass eine K374ndigung nach 247 651e Abs. 1 Satz 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umst344nden im Einzelfall doch zu beja-hen sein k366nnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte ver-s344umt wurden, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat solche Umst344nde nicht festgestellt und Verfahrensr374gen sind insoweit nicht erhoben. bb) Ein f374r die K374ndigung nach 247 651e Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlicher erheblicher Mangel l344sst sich nicht mit dem Erfordernis einer koh344renten Ausle-gung der Tatbest344nde der Art. 4 bis 6 der Verordnung und der nationalen Be-stimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begr374nden. 16 Eine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf bef374rwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen zustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, iii, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung bei einer Versp344tung, wie sie 17 - 8 - im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verh344ltnis zum Rei-severanstalter nicht zur K374ndigung des Reisevertrages berechtigt sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann Zivilrecht unter europ344ischem Einfluss, Kap. 13a Rdn. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl. Rdn. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006, 337, 338). 18 Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung regelt, dass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 lit. a Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch (gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der vorstehend erw344hnten Literaturauffassung best374nde ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzun-gen des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vorliegen. Ein Anspruch gegen das ausf374hrende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung w344re dann nie ge-geben, weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu be-jahen w344re. Das st374nde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung, wie ausgef374hrt, Anspr374che gerade nur gegen ausf374hrende Luftfahrtunterneh-men gew344hrt. Vor allem ber374cksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede zwischen einer reinen Luftbef366rderung und einer Pauschalreise, bei der das Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes B374ndel von Leistungen er-bringt, zu denen die Bef366rderung neben Unterbringung und verschiedenen tou-ristischen Dienstleistungen geh366ren kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 Nr. 1). Die Leistungsst366rung einer Flugversp344tung hat im Rahmen einer Pau-schalreise nicht zwangsl344ufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsver-h344ltnis, das allein die Bef366rderung auf dem Luftwege an einen bestimmten Ziel-ort zum Gegenstand hat. - 9 - cc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 der Verordnung veran-lasst. Danach d374rfen die Verpflichtungen gegen374ber Flugg344sten nicht - insbe-sondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Bef366rde-rungsvertrag - eingeschr344nkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das Verst344ndnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint. 19 20 dd) Die vom Kl344ger bef374rwortete automatische Bejahung eines K374ndi-gungsrechts bei Vorliegen einer die Unterst374tzungsleistung aus Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung ausl366senden Versp344tung folgt auch nicht aus Erw344gungs-grund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung f374r F344lle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gr374nden als der Annullie-rung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich das Anliegen zugrunde, die Haftungssph344ren des ausf374hrenden Flugunterneh-mens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutlich zu trennen. ee) Die Beklagte muss sich ein Recht des Kl344gers auf Abbruch der Reise nach Art. 8 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung f374r Erf374llungsgehilfen entge-genhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgef374hrt, nur besteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend Ausgef374hrten nicht der Fall ist, setzt die Haftung f374r das Verhalten von Erf374l-lungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausf374hrenden Luftfahrtunternehmens hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Verfahrens-r374gen sind auch insoweit nicht erhoben. 21 ff) Der Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei 22 - 10 - Raum f374r vern374nftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage bleibt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - 283/81, Slg. 182, 3415 Rdn. 16 = NJW 1983, 1257 - CILFIT). So verh344lt es sich hier. 23 b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kl344ger wegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (247 651e Abs. 1 Satz 2 BGB). Dieser K374ndigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beein-tr344chtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstandes unzumutbar ist (Palandt/Sprau, aaO, 247 651e Rdn. 3). Entsprechen-de Feststellungen hat das Berufungsgericht ebenfalls und von der Revision un-beanstandet nicht getroffen. 3. Das Berufungsgericht hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Kl344gers unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen der Versp344tung des Anschlussfluges gem344337 247247 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB verneint. Das l344sst Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 24 4. Der Kl344ger kann auch keine Erstattung seiner f374r seinen Ruckflug von Amsterdam nach D374sseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser An-spruch best374nde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein K374ndigungs-grund zu bejahen w344re, was nach dem vorstehend Ausgef374hrten (III 2 a) aber nicht der Fall ist. 25 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 05.07.2007 - 275 C 10632/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 22.01.2008 - 13 S 15198/07 -
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