BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 37/08 vom 15. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 755.165,48 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. 1 1. Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, warum die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es f374r die Beurteilung der Anfechtbarkeit einer Aufrechnung ankommt, wenn zu-mindest eine der gegenseitigen, durch Rechtsgesch344ft entstandenen Forderun- 2 - 3 - gen befristet oder von einer Bedingung abh344ngig ist, ist gekl344rt (BGHZ 159, 388, 395 ff; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, ZInsO 2005, 94; v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1508 f Rn. 12 ff; v. 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, ZInsO 2010, 673, 674 Rn. 13). Von dieser Rechtspre-chung ist das Berufungsgericht ausgegangen. Anlass, sie erneut zu 374berpr374fen, besteht nicht. 2. Auch hinsichtlich des Vorliegens einer inkongruenten Deckung wirft der Fall keine zulassungsrelevanten Fragen auf. Nach gefestigter Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend, ob der Aufrechnende einen Anspruch auf Abschluss der Vereinbarung hatte, welche die Aufrechnungslage entstehen lie337 (BGHZ 147, 233, 240 f; 159, 388, 395 f; BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 819 Rn. 14; v. 14. Juni 2007, aaO S. 1510 Rn. 21). F374r einen Anspruch der Beklagten auf Abschluss des Kaufvertrages 374ber die R374benroder im Gegenzug zur Vorfinanzierung des Auftrags zur Her-stellung der Multikorn-Einzelkorn-S344ger344te hat die Beklagte nichts vorgetragen. 3 3. Weitere Feststellungen zur Gl344ubigerbenachteiligung brauchte das Berufungsgericht nicht zu treffen. Die Benachteiligung der Insolvenzgl344ubiger durch Verlust der vollwertigen Kaufpreisanspr374che gegen die Befreiung von dem als Insolvenzforderung geltend zu machenden Anspruch auf R374ckzahlung der Vorleistungen der Beklagten ist offensichtlich. Verst366337e gegen das Willk374r-verbot sind nicht festzustellen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 4 O 98/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2008 - 11 U 144/05 -
Full & Egal Universal Law Academy