BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/09 Verk374ndet am: 10. November 2010 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1615 l; Br374ssel I-VO Art. 34 Nr. 1; HU334 73 Art. 1, 7 a) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage ergibt sich regelm344337ig schon aus der Nichterf374llung einer f344lligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile vom 4. M344rz 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). b) Das Haager 334bereinkommen 374ber das auf Unterhaltspflichten anzuwenden-de Recht vom 2. Oktober 1973 (HU334 73) ist auch auf Unterhaltsanspr374che nach 247 1615 l BGB anzuwenden, die auf der Familie mit dem gemeinsamen Kind beruhen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts entf344llt deswegen nicht nach Art. 7 HU334 73. c) Elterngeld wird grunds344tzlich einkommensabh344ngig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtig-ten Elternteils zu ber374cksichtigen ist. Lediglich in H366he von 300 200 monatlich bleibt es nach 247 11 Satz 1 BEEG unber374cksichtigt. BGH, Urteil vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09 - OLG N374rnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Senat f374r Fami-liensachen - des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt f374r die Zeit von M344rz 2008 bis April 2010. 1 Die Kl344gerin, die deutsche Staatsangeh366rige ist, und der Beklagte, der die 366sterreichische Staatsangeh366rigkeit besitzt, hatten bis Anfang 2008 in 326s-terreich zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist am 28. April 2007 ein ge-meinsamer Sohn hervorgegangen. Der Beklagte hat die Vaterschaft im Mai 2007 anerkannt und sich zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in H366he von 252 200 verpflichtet. Seit dem Fr374hjahr 2008 lebt die Kl344gerin mit dem ge-meinsamen Sohn in Deutschland. 2 Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in H366he von 1.578 200. Die Kl344gerin betreute in der hier relevanten Zeit den gemeinsamen 3 - 3 - Sohn und war nicht berufst344tig. Sie erhielt bis einschlie337lich Juni 2008 Eltern-geld und bezog seitdem Arbeitslosengeld II. Im Februar 2008 hatte sie den Be-klagten erstmals zur Zahlung monatlichen Unterhalts aufgefordert. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kl344gerin r374ckst344ndi-gen und laufenden Betreuungsunterhalt in H366he von monatlich 247,10 200 f374r die Zeit von M344rz 2008 bis April 2010 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Ober-landesgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er weiterhin voll-st344ndige Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 6 I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen, weil der Beklagte der Kl344gerin im Rahmen seiner Leistungsf344higkeit Betreu-ungsunterhalt jedenfalls bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kin-des schulde. 7 - 4 - Die Klage sei zul344ssig, insbesondere fehle es ihr nicht an einem Rechts-schutzbed374rfnis. Dabei k366nne nicht ausschlie337lich darauf abgestellt werden, ob die Verurteilung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach 247 1615 l BGB we-gen Versto337es gegen den 366sterreichischen ordre public einer dortigen Aner-kennung und Vollstreckbarkeit entgegenstehe. Auch bei fehlender Anerkennung in 326sterreich stehe der Kl344gerin ein Titel zur Verf374gung, aus dem hinsichtlich des R374ckstands drei337ig Jahre und hinsichtlich k374nftig f344llig werdender Anspr374-che mindestens drei Jahre im Inland vollstreckt werden k366nne. Da die Voll-streckbarkeit in 326sterreich nicht absehbar und auch nicht auszuschlie337en sei, ob es unabh344ngig davon zu einer Vollstreckungsm366glichkeit der Kl344gerin im Inland komme, sei die Klage nicht objektiv sinnlos. 8 Das anzuwendende materielle Recht sei nach dem Haager 334berein-kommen 374ber das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (HU334 73) zu bestimmen. Dem stehe nach dessen Art. 3 nicht entgegen, dass 326sterreich nicht Vertragsstaat dieses Abkommens sei. Das HU334 73 be-ziehe sich nach dessen Art. 1 auch auf Unterhaltsanspr374che aus 247 1615 l BGB. Diese Anspr374che seien weder deliktsrechtlich zu qualifizieren noch mit Anspr374-chen aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen, deren Qua-lifizierung als familienrechtlich umstritten sei. Weil die Kl344gerin ihren gew366hnli-chen Aufenthalt seit Fr374hjahr 2008 in Deutschland habe, sei nach Art. 4 des 334bereinkommens deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung entfalle auch nicht nach Art. 7 des 334bereinkommens, da 247 1615 l BGB keine Unterhaltspflich-ten zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen Verschw344gerten re-gele. Art. 7 des 334bereinkommens sei auf Unterhaltsanspr374che aus 247 1615 l BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil bei der analogen Anwendung kollisionsrechtlicher Vorschriften Zur374ckhaltung geboten sei und kein Hinweis f374r eine planwidrige Regelungsl374cke vorliege. 9 - 5 - Die Kl344gerin sei unstreitig bed374rftig und k366nne wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren auch nicht den Min-destbedarf in H366he von 770 200 selbst erzielen, der ihr jedenfalls zuzubilligen sei. Vom Nettoeinkommen des Beklagten in H366he von 1.578 200 bleibe nach Abzug eines pauschalen Erwerbsaufwands in H366he von 5 % und des Kindesunterhalts ein Einkommen in H366he von 1.247,10 200. Unter Ber374cksichtigung seines Selbst-behalts von 1.000 200 sei er in H366he von 247,10 200 leistungsf344hig. 10 II. Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision im Ergebnis stand. 11 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzbed374rfnis der Kl344gerin f374r die vorliegende Unterhaltsklage angenommen. 12 a) Dem steht - entgegen der Auffassung der Revision - 247 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO aF nicht entgegen. Zwar sollte danach die internationale Zu-st344ndigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen nach dem gew366hnlichen Aufent-halt eines Ehegatten entfallen, wenn die zu f344llende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt w374rde, denen einer der Ehegat-ten angeh366rt. Das Gesetz wollte damit sog. "hinkende" Ehen vermeiden, die entstanden w344ren, wenn die deutsche Statusentscheidung nur in Deutschland, nicht aber nach dem Recht der Staatsangeh366rigkeit der Parteien anerkannt w374rde (vgl. Z366ller/Geimer ZPO 27. Aufl. 247 606 a Rn. 59 ff.). Die Vorschrift be-schr344nkte sich damit allerdings auf die Regelung der internationalen Zust344ndig-keit in Ehesachen als Statusverfahren. Ein allgemeiner Grundsatz, der sich 13 - 6 - auch auf das Rechtsschutzbed374rfnis in Unterhaltsrechtsstreitigkeiten 374bertra-gen lie337e, l344sst sich daraus nicht herleiten. 14 b) Unabh344ngig davon bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels in 326sterreich und auch sonst liegen keine besonderen Umst344nde vor, die das Titulierungsinteresse der Kl344-gerin als nicht schutzw374rdig erscheinen lie337en. aa) Die Vollstreckbarkeit eines deutschen Unterhaltstitels in 326sterreich richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Br374ssel I-VO). 15 Nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat der Eu-rop344ischen Union ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierf374r eines besonderen Verfahrens bedarf. Der Er-w344gungsgrund 16 dieser Verordnung begr374ndet dies wie folgt: "Das gegenseiti-ge Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, au337er im Falle der Anfech-tung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden." Eine Anerkennung ist nach Art. 34, 35 EuGVVO nur dann ausgeschlossen, wenn die dort genannten besonderen Hinderungsgr374nde offensichtlich vorlie-gen (Geimer in Geimer/Sch374tze Europ344isches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 14 f.; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. 34 - 36 EuGVVO Rn. 2 ff.; Hess Europ344isches Zivilprozessrecht 247 6 Rn. 188 ff., 202; vgl. auch BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096, 3101). Auch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates darf von den Gerichten des Vollstreckungsstaates nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO aufge- 16 - 7 - f374hrten Gr374nde versagt oder aufgehoben werden. Die ausl344ndische Entschei-dung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgepr374ft werden (Art. 45 EuGVVO). Solche Hinderungsgr374nde im Sinne der Art. 34, 35 EuGVVO sind hier nicht ersichtlich, insbesondere verst366337t ein Unterhaltstitel nach 247 1615 l BGB nicht gegen den 366sterreichischen ordre public. 17 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sieht auch das 366sterrei-chische Zivilrecht in 247 168 AGBG Anspr374che aus gemeinsamer Elternschaft vor. So hat der Vater des gemeinsamen Kindes der Mutter Kosten und Ausla-gen der Entbindung sowie Unterhalt f374r sechs Wochen nach der Entbindung zu zahlen. Auch diese Anspr374che sind auf die durch die gemeinsame Elternschaft entstandene Familie zur374ckzuf374hren. Allein der Umfang der Unterhaltspflicht nach deutschem Recht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann einen Versto337 gegen den 366sterreichischen ordre public nicht begr374nden. Denn das deutsche Recht regelt insoweit Anspr374che, die auch dem 366sterreichi-schen Recht nicht fremd sind und lediglich im Umfang 374ber den dort geregelten Ma337stab hinausgehen (Hess Europ344isches Zivilprozessrecht 247 6 Rn. 199 ff., 206; zur Vollstreckbarkeit eines 366sterreichischen Urteils auf Kindesunterhalt vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 f.). bb) Schlie337lich ist es der Kl344gerin auch nicht verwehrt, ihren Unterhalts-anspruch aus 247 1615 l BGB gerichtlich titulieren zu lassen, um eine denkbare Vollstreckbarkeit im Inland sicherzustellen (zum Titulierungsinteresse vgl. Se-natsbeschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - FamRZ 2010, 195 Rn. 16). 18 Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass sich ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Leistungsklage regelm344337ig schon aus der 19 - 8 - Nichterf374llung einer f344lligen Forderung ergibt (BGH Urteile vom 4. M344rz 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136). Besondere Umst344nde, die aus-nahmsweise einem solchen Rechtsschutzinteresse entgegenstehen k366nnten, hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Insbesondere ist die M366glichkeit einer Vollstreckung innerhalb der Verj344hrungsfristen des 247 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Kl344ge-rin nach deutschem Recht beurteilt. 20 a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht insoweit auf die Vorschriften des Haager 334bereinkommens 374ber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HU334 73) abgestellt, das f374r die Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1987 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 HU334 73 sind die Vorschriften dieses 334berkommens unabh344ngig vom Erfordernis der Gegensei-tigkeit anzuwenden, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist. Dass 326sterreich dem 334bereinkommen nicht beigetreten ist, steht der Anwend-barkeit deswegen nicht entgegen. 21 Das Abkommen ist nach Art. 1 HU334 73 auf Unterhaltspflichten anzuwen-den, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schw344-gerschaft ergeben, einschlie337lich der Unterhaltspflicht gegen374ber einem nicht-ehelichen Kind. Es gilt mithin auch f374r Unterhaltsanspr374che nach 247 1615 l BGB. Die Eltern eines gemeinsamen Kindes bilden unabh344ngig davon, ob sie mitein-ander verheiratet sind, mit dem Kind eine Familie, woraus der Unterhaltsan-spruch des 247 1615 l BGB erw344chst (zum Begriff der Familie vgl. Palandt/Thorn BGB 69. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 15; Staudinger/Mankowski BGB [2003] Anh. I zu Art. 18 EGBGB Rn. 110; M374nchKommBGB/Siehr 4. Aufl. Art. 18 Anh. I 22 - 9 - Rn. 43; G366ppinger/Wax/Linke Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 3084; Erman/Hohloch 12. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 26; Eschenbruch/Klinkhammer/D366rner Der Unter-haltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 53). Darin unterscheidet sich der Anspruch auch von dem Rechtsverh344ltnis innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft, die nicht als Familie zu qualifizieren ist. 23 b) Nach Art. 4 HU334 73 ist f374r die von dem 334bereinkommen erfassten Un-terhaltspflichten das am gew366hnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht ma337gebend. Das ist hier wegen des gew366hnli-chen Aufenthalts der Kl344gerin in Deutschland das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts entf344llt - entgegen der Auffas-sung der Revision - auch nicht nach Art. 7 HU334 73. Danach kann der Unter-haltspflichtige dem Anspruch auf Unterhalt zwischen Verwandten in der Seiten-linie oder zwischen Verschw344gerten entgegenhalten, dass nach dem Recht des Staates, dem sie gemeinsam angeh366ren, oder mangels gemeinsamer Staats-angeh366rigkeit nach dem innerstaatlichen Recht am gew366hnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen eine solche Unterhaltspflicht nicht besteht (vgl. auch Palandt/Thorn BGB 69. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 11). Die Vorschrift beschr344nkt sich allerdings ausdr374cklich auf Unterhaltsanspr374che zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder Verschw344gerten, weil solche Anspr374che nur in wenigen Vertragsstaaten bestehen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien-rechtlichen Praxis 7. Aufl. 247 9 Rn. 40 e, 56 c, 64, 64 i, 104, 121, 133 a, 165 d, 178 a, 209 a und 218 a). 24 Unterhaltsanspr374che der Mutter gegen den Vater eines nichtehelich ge-boren Kindes nach 247 1615 l BGB beruhen allerdings weder auf Schw344gerschaft noch auf Verwandtschaft der Eltern. Sie sind vielmehr auf die Familie der Eltern mit dem gemeinsamen Kind bezogen (vgl. Art. 1 HU334 73), wobei dieser Famili- 25 - 10 - enbegriff grunds344tzlich weit auszulegen ist (Geimer/Sch374tze/Baumann Interna-tionaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art. 1 HUV334 Anm. IV 2; Pr374tting/Wegen/Weinreich BGB 5. Aufl. Art. 18 EGBGB Rn. 13). Weil das 334ber-einkommen deswegen keine Regelungsl374cke enth344lt, die im Wege der Analogie auszuf374llen w344re, ist auch eine analoge Anwendung des Art. 7 HU334 73 auf Un-terhaltsanspr374che gem344337 247 1615 l BGB ausgeschlossen. 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Kl344gerin einen Un-terhaltsanspruch in H366he von monatlich 247,10 200 f374r die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zugesprochen. 26 Nach 247 1615 l Abs. 2 Satz 1 bis 3 BGB schuldet der Beklagte der Kl344ge-rin jedenfalls einen Basisunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats kann der betreuende Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes frei entscheiden, ob er das Kind selbst in vollem Umfang betreuen und erziehen oder eine andere Betreuungsm366glichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbst344tigkeit wieder aufgeben (Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). Entsprechend ist die Kl344gerin nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts w344hrend dieser Zeit nicht erwerbst344tig gewesen. 27 Zutreffend ist das Berufungsgericht von einem Unterhaltsanspruch der Kl344gerin ausgegangen, der jedenfalls den Mindestbedarf in H366he des notwen-digen Selbstbehalts erreicht, der sich f374r die relevante Zeit auf 770 200 monatlich bel344uft (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 28 ff.). 28 a) Soweit die Kl344gerin f374r die Zeit bis einschlie337lich Juni 2008 Elterngeld bezogen hat, steht auch dies der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wird Elterngeld grunds344tzlich einkommensabh344ngig gezahlt, so dass es 29 - 11 - Lohnersatzfunktion erh344lt und deswegen als Einkommen des bezugsberechtig-ten Elternteils zu ber374cksichtigen ist. In H366he von 300 200 monatlich bleibt es nach 247 11 Satz 1 BEEG allerdings unber374cksichtigt. Das Gesetz bel344sst der Kl344gerin somit neben dem Mindestbedarf in H366he von 770 200 jedenfalls einen Teil des Elterngelds von monatlich 300 200 (vgl. Wendl/Dose aaO 247 1 Rn. 85 a). 30 Zieht man von dem Mindestbedarf der Kl344gerin in H366he von 770 200 den zugesprochenen Unterhalt in H366he von 247,10 200 ab, verbleibt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in H366he von 522,90 200 monatlich. Zuz374glich des nicht anzu-rechnenden Teils des Elterngelds in H366he von 300 200 ergibt sich ein Gesamtbe-trag in H366he von 822,90 200. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin Elterngeld in einer diesen Betrag 374bersteigenden H366he bezogen hat. b) Auch das seit Juli 2008 der Kl344gerin gezahlte Arbeitslosengeld II steht dem zugesprochenen Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat das Arbeitslosengeld II als subsidi344re Sozialleistung ausgestaltet, die nicht be-darfsdeckend wirkt. Entsprechend geht der Unterhaltsanspruch im Falle der Leistung von Arbeitslosengeld II nach 247 33 SGB II auf den Tr344ger der staatli-chen Sozialleistung 374ber. Das Arbeitslosengeld II ist deswegen nicht als Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten zu ber374cksichtigen (Wendl/Dose aaO 247 1 Rn. 83; Wendl/Scholz aaO 247 8 Rn. 232). 31 In welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der Kl344gerin infolge des Be-zugs von Arbeitslosengeld II nach 247 33 Abs. 1 SGB II auf den Tr344ger der Sozial-leistung 374bergegangen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revi-sion greift dies nicht an. 32 c) Das Berufungsgericht hat den Beklagten deswegen zu Recht zur Zah-lung eines Betreuungsunterhalts nach 247 1615 l Abs. 2 BGB in H366he von 33 - 12 - 247,10 200 verurteilt. Die Leistungsf344higkeit des Beklagten ist gewahrt, weil sich sein Einkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Kindes-unterhalts auf 1.247,10 200 bel344uft und sein Selbstbehalt f374r die hier relevante Zeit 1.000 200 monatlich betr344gt (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 Rn. 10 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 Rn. 13 ff.). Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 19.08.2008 - 202 F 875/08 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 10 UF 1236/08 -
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