BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verk374ndet am: 20. Juli 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 21, 22, 247 36 Abs. 1 Satz 2, 247 80 Abs. 1; ZPO 247247 850c, 850i, 850k ZPO in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung 1. Ist eine im Einziehungserm344chtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwen-dung des unpf344ndbaren Schuldnerverm366gens eingel366st worden, fehlt dem (vorl344u-figen) Verwalter/Treuh344nder in der Insolvenz des Schuldners - unabh344ngig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis 374bertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen. 2. Der (vorl344ufige) Verwalter/Treuh344nder darf im Einzugserm344chtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall pr374fen, wie weit seine Rechtsmacht reicht. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-richts Leipzig vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erh344lt Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialge-setzbuchs. Die monatliche Miete bel344uft sich auf 337,80 200. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und die Beklagte zur Treuh344nderin bestellt. Unmittelbar danach widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Kl344gerin im Einzugserm344chtigungsverfahren eingezogenen Mieten f374r die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zur374ckgebucht wurden. Die Kl344gerin begehrt die zur374ckgebuchten Mieten - insgesamt 1.013,40 200 - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. 2 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, auf die vertraglichen Anspr374che k366nne die Kl344gerin lediglich die Insolvenzquote erhalten. Ein Schadensersatz-anspruch wegen Vertragsverletzung stehe ihr nicht zu, weil die Beklagte keine Pflicht aus dem Schuldverh344ltnis verletzt habe. Den Anspruch auf Zahlung der Mieten f374r Oktober bis Dezember 2007 habe die Beklagte ebenso wenig befrie-digen d374rfen wie andere offene Gl344ubigerforderungen. Falls sich die Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen der Schuldnerin ge-gen374ber schadensersatzpflichtig gemacht habe, k366nne die Kl344gerin daraus nichts herleiten. Da der Insolvenzverwalter und der Treuh344nder gesetzlich ver-pflichtet seien, die Masse zu sichern, liege in dem Verhalten der Beklagten kei-ne vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung. Die Beklagte sei auch nicht unge-rechtfertigt bereichert; Rechtsgrund seien die Vorschriften der 247247 21, 22 InsO. 3 II. Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Pr374fung zwar nicht stand; das Beru-fungsurteil ist indes aus anderen Gr374nden aufrecht zu erhalten. 4 1. Allerdings steht die Begr374ndung im Einklang mit der bisherigen Recht-sprechung des Senats. 5 - 4 - F374r das Lastschriftverfahren in der Variante des Einzugserm344chtigungs-verfahrens hat sich - zun344chst auf dem Gebiet des Bankrechts - trotz vereinzel-ter Warnungen gerade wegen der Auswirkungen im Insolvenzrecht (Canaris WM 1980, 354, 361 ff) die Genehmigungstheorie durchgesetzt (erstmals in BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; weiter BGHZ 144, 349, 353 f; 162, 294, 303; 167, 171, 174; 177, 69, 74). Danach er-langt der Gl344ubiger aufgrund der Einziehungserm344chtigung keinerlei Rechte (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 57 Rn. 31). Der Schuldner erm344chtigt ihn auch nicht zu Verf374gungen 374ber sein Konto; er gestattet ihm nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwi-ckelten technischen Verfahrens (van Gelder, aaO Rn. 43). Der Gl344ubiger hat auch nach der Einl366sung der Lastschrift nur seinen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser ist erst erf374llt, wenn der Schuldner dem Gl344ubiger durch Widerspruch die Leistung nicht mehr entziehen kann (van Gelder, aaO 247 58 Rn. 175). Dies ist erst der Fall, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchung genehmigt oder die Genehmigung gem344337 den allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Kreditinsti-tuts (Zahlstelle) wirksam fingiert wird. 6 Der erkennende Senat hat die - damals in der h366chstrichterlichen Recht-sprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorl344ufige Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugserm344chtigungs-verfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabh344ngig da-von, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gl344u-bigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. Sep-tember 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). F374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Verf374- 7 - 5 - gungsbefugnis, den endg374ltigen Insolvenzverwalter und den Treuh344nder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (247 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorl344ufiger oder endg374ltiger Insolvenzverwalter oder Treuh344nder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widerspre-chen". Denn sie sind grunds344tzlich verpflichtet, die (k374nftige) Masse im Interes-se der gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger "zusammenzuhalten" (vgl. 247 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 247 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erf374llte Forderungen einzelner Gl344ubiger gegen den Schuldner nicht erf374llen d374rfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugserm344chtigungsver-fahrens nicht insolvenzfest. 2. Der f374r das Bankrecht zust344ndige XI. Zivilsenat hat sich der Umset-zung der Genehmigungstheorie f374r das Insolvenzrecht durch den erkennenden Senat nicht angeschlossen, weil er um die Akzeptanz des einfachen und kos-teng374nstigen, deswegen auch massenhaft (im Jahr 2008 sollen 7,082 Milliarden Lastschriftvorg344nge gebucht worden sein, vgl. Burghardt/Wegmann NZI 2009, 752) Anwendung findenden (Einzugserm344chtigungs-)Lastschriftverfahrens f374rchtet: Dem (vorl344ufigen) Insolvenzverwalter st374nden innerhalb von Vertrags-verh344ltnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner; wenn dieser mit einem nicht durch sachliche Gr374nde unterlegten Widerspruch eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung im Sinne von 247 826 BGB begehe, gelte dies auch f374r den (vorl344ufigen) Insolvenzverwalter (BGHZ 177, 69, 76 Rn. 19). 8 3. Ob durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften 374ber das Widerrufs- und R374ckgaberecht vom 29. Juli 2009 9 - 6 - (BGBl. I, S. 2355) die Genehmigungstheorie obsolet geworden ist, braucht der erkennende Senat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht zu entschei-den, weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Ge-setzes ereignet hat und dieses keine R374ckwirkung entfaltet. 4. Auch aus der Sicht des erkennenden Senats f374hrt die in der Praxis zu beobachtende schematische Nichtgenehmigung von Lastschriften durch (vor-l344ufige) Insolvenzverwalter/Treuh344nder teilweise zu sozial unerw374nschten Er-gebnissen. Dies gilt insbesondere f374r die Versagung der Genehmigung in Be-zug auf die Einziehung der Entgelte f374r Lieferungen und Leistungen des t344gli-chen Bedarfs, etwa die Mieten und die Kosten der Energie- und Wasserversor-gung. Selbst wenn der Schuldner nicht der Gefahr ausgesetzt sein sollte, we-gen des Widerspruchs gegen die im Wege der Lastschrift eingezogene Forde-rungen seine Wohnung zu verlieren (vgl. Grote ZInsO 2009, 9, 12; Foerste ZInsO 2009, 646 einerseits; Dawe ZVI 2007, 549, 551; Frind ZinsO 2008, 1357, 1362 f andererseits) oder eine Stromsperre hinnehmen zu m374ssen (vgl. auch hierzu Grote ZInsO 2009, 9, 13), so kann durch damit zusammenh344ngende Forderungen sein wirtschaftlicher Neuanfang belastet werden, den die nach Ablauf der "Wohlverhaltensphase" auszusprechende Restschuldbefreiung ge-w344hrleisten soll (so mit Recht AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f). 10 5. Der Senat hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der Last-schriftbuchung angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betrachtet (BGHZ 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spricht man sich daf374r aus, diesen Rechtsgedanken aus-dehnend anzuwenden, um die M366glichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzud344mmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 11 - 7 - 452; v. Gelder, Festschrift f374r K374mpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kr366ger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ableh-nend demgegen374ber OLG K366ln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG D374sseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wag-ner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. 247 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067). Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Entschei-dend sind jeweils die Umst344nde des Einzelfalls. 6. Solange die beteiligten Verkehrskreise sich auf die Geltung der Ge-nehmigungstheorie verlassen k366nnen (und m374ssen), ist diese auch zur Grund-lage einer Folgenbegrenzung zu nehmen. Dazu geeignet ist die nachfolgend unter a) bis g) dargestellte L366sung. Andere L366sungswege - insbesondere 374ber die sogenannte Fu337stapfentheorie - sind nicht gangbar und werden auch vom XI. Zivilsenat nicht weiter verfolgt. 12 a) In der Insolvenz nat374rlicher Personen hat der Insolvenzverwalter - ebenso der Treuh344nder im Verbraucherinsolvenzverfahren - nicht die Rechts-macht, auf pf344ndungsfreies Verm366gen (sogenanntes Schonverm366gen) des Schuldners zuzugreifen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZIP 2008, 1685; 344hnlich Foerste ZInsO 2009, 646). Dies ergibt sich aus 247 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenst344nde nicht zur Insolvenzmasse geh366ren, und 247 80 Abs. 1 InsO, dem zufolge das nicht zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen des Schuldners vom 334bergang des Verwaltungs- und Verf374gungsrechts nicht betroffen ist. Welche Gegen-st344nde nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, folgt aus den in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pf344ndungsschutzvorschriften. Anzukn374pfen ist insbesondere an die 247247 850c und 247 850i ZPO, die Pf344ndungsschutz f374r Ar- 13 - 8 - beitseinkommen und sonstige Verg374tungen gew344hrleisten, sowie 247 850k ZPO (seit dem 1. Juli 2010: 247 850l ZPO n.F.), wonach ein vergleichbarer Schutz f374r Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht. Die zuletzt genannte Vorschrift - der naturgem344337 bei Lastschriftbuchun-gen besondere Bedeutung zukommt - ist zwar in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht genannt. Dabei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Die bisheri-gen Verweisungen in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nach dem gesetzlichen Re-gelungsplan nicht ersch366pfend, so dass in der Insolvenz auch ohne ausdr374ckli-che Verweisung diejenigen Pf344ndungsschutzvorschriften, deren Anwendung nach ihrem Sinn und Zweck geboten ist, auch anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293, 294 f Rn. 10 ff). Angesichts des Zwecks der Vorschrift des 247 850k ZPO, dem Schuldner das Existenzmini-mum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern (dazu sogleich N344heres unter b), ist ihre Anwendung in der Insolvenz nicht zweifelhaft (Z366ller/ St366ber, ZPO 28. Aufl. 247 850k Rn. 1). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Reform des Kontopf344ndungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1707), das am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, auf den vorlie-genden Fall allerdings noch nicht anwendbar ist, stillschweigend ausgegangen. Denn in Art. 3 dieses Gesetzes wurde 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dahin ge344ndert, dass die 247247 850g bis 850l ZPO n.F. in Bezug genommen werden, und nach der Entwurfsbegr374ndung ist nicht erkennbar, dass mit der ausdr374cklichen Inbe-zugnahme von 247 850l ZPO n.F. (bisher 247 850k ZPO) eine sachliche 304nderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/6715 S. 15, 21). 14 b) Die Bestimmung des 247 850k ZPO bezweckt, das Arbeitseinkommen auch dann in den Grenzen der 247247 850 ff ZPO zu sch374tzen, wenn das Einkom-men bereits auf das Schuldnerkonto 374berwiesen worden ist. F374r diesen Schutz 15 - 9 - besteht ein Bed374rfnis, weil der Pf344ndungsschutz nach 247247 850c, 850i ZPO er-lischt, sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat. Ohne eine zus344tzli-che Schutzvorschrift k366nnte der auf das Schuldnerkonto 374berwiesene Lohn weggepf344ndet und dem Schuldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden (BGHZ 170, 236, 239 Rn. 12; AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; M374nch-Komm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Drucks. 16/7615 S. 10). Dem Schuldner kann im Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-)verfahren die Beru-fung auf 247 850k ZPO umso weniger versagt werden, als er im Einzelzwangs-vollstreckungsverfahren durch 247 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO gesch374tzt w374rde. c) Allerdings setzt die Unpf344ndbarkeit nach 247 850k ZPO grunds344tzlich eine Freistellung vom Pf344ndungsbeschlag durch das Vollstreckungsgericht vor-aus, an der es im Insolvenzverfahren in aller Regel - so auch hier - fehlt. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung des dem 247 850k ZPO innewohnenden Rechtsgedankens. Zu 247 850b ZPO hat der erkennende Senat angenommen, dass die dort genannten bedingt pf344ndbaren Bez374ge auch ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in dem der Billigkeit entsprechenden Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Dar374ber hat das mit der Sache befasste Prozessgericht zu entscheiden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 aaO S. 295 f Rn. 13 ff). Dann kann spiegelbildlich hierzu auch entschieden werden, dass ein Bankguthaben in bestimmter H366he ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unpf344ndbar ist. 16 Im Vorfeld der Verfahrenser366ffnung hat der Schuldner regelm344337ig auch gar nicht die tats344chliche M366glichkeit, eine Entscheidung des Vollstreckungsge-richts herbeizuf374hren. Wird dem Schuldner nur der unpf344ndbare Teil seines Ar-beitslohns 374berwiesen (weil der Lohnanspruch gepf344ndet ist), ist im Allgemei- 17 - 10 - nen nicht zu erwarten, dass ein Gl344ubiger nun auch noch in das Konto pf344ndet; eine derartige Zwangsvollstreckungsma337nahme w344re aussichtslos. d) Bei dem im Streitfall auf das Konto der Schuldnerin geflossenen Wohngeld handelt es sich um laufende Sozialleistungen, die nach 247 55 SGB I gesch374tzt sind. Diese Vorschrift enth344lt eine echte Unpf344ndbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263). Dieser Schutz besteht allerdings nur f374r die Dauer von sieben (ab 1. Juli 2010 ge344ndert durch das Gesetz zur Reform des Kontopf344ndungsschut-zes vom 7. Juli 2009: vierzehn) Tagen nach Gutschrift der 334berweisung. Dar-aus folgt aber nicht, dass - wie die Revisionserwiderung meint - nach Ablauf dieser Frist der Empf344nger von Sozialleistungen schlechter gestellt wird als der Empf344nger von Arbeitslohn. Vielmehr erg344nzen sich 247 55 SGB I und 247 850k ZPO in der Weise, dass die Empf344nger von Sozialleistungen innerhalb der Sie-ben-(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegen374ber den Lohnempf344ngern erweiterten, im 334brigen gem344337 247 54 Abs. 4 SGB I einen dem 247 850k ZPO entsprechenden Schutz genie337en (BGHZ 170, 236, 241 Rn. 18). 18 e) Gegen die Fruchtbarmachung von Vorschriften des Pf344ndungsschut-zes wird eingewandt, diese w374rden nach ihrem Sinn und Zweck nicht f374r bereits abgeschlossene Zeitr344ume gelten, sondern sollten den Schuldner vor einer "Kahlpf344ndung" sch374tzen und es ihm erm366glichen, unabh344ngig von Sozialleis-tungen zu leben. Dieser Schutz sei nicht tangiert, wenn Lastschriften aus einer Zeit vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen w374rden (AG Ham-burg NZI 2007, 598). Diese Ansicht hat mit Recht Widerspruch erfahren (Dawe ZVI 2007, 549, 550 ff; B374chler EWiR 2008, 1, 2; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f; vgl. ferner Grote ZInsO 2009, 9, 15 ff; Foerste ZInsO 2009, 646, 647 ff; 19 - 11 - eher zustimmend allein Dahl NJW-Spezial 2007, 453). Zwar kann der Schuldner f374r Einkommen, das er bereits verbraucht hat, im Nachhinein keinen Pf344n-dungsschutz mehr beanspruchen. Den "Verbrauch" will indes der Insolvenzver-walter durch die Nichtgenehmigung der Lastschriftbuchung gerade r374ckg344ngig machen. Dann kann der Schuldner auch einwenden, der betreffende Betrag geh366re zu seinem insolvenzfreien Schonverm366gen. Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschl374ssen vom 25. September 2008 (IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4) und vom 9. Oktober 2009 (IX ZA 34/08, Rn. 4). 334ber die Massezugeh366rigkeit eines Guthabens, das ausschlie337lich aus unpf344ndbaren Sozialleistungen gespeist wird, ist dort (entgegen der Annahme von Frind NZI 2009, 688, 690) nichts aus-gef374hrt, weil ein dar374ber gef374hrter Streit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist (vgl. jetzt auch BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09). 20 f) Unzutreffend ist ferner die Annahme, bei einem Guthaben aus das "Schonverm366gen" betreffenden r374ckgebuchten Lastschriften handele es sich um einen nach Verfahrenser366ffnung in das Schuldnerverm366gen gefallenen und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Neuerwerb im Sinne von 247 35 InsO (so aber Frind ZInsO 2008, 1357, 1362 f). Die betreffenden Betr344ge sind ohne Genehmigung des Schuldners gar nicht aus seinem Verm366gen abgeflos-sen, weil dem Schuldner auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die ausschlie337liche Befugnis zukommt, 374ber die Mittel zu verf374gen. 21 g) Mit dem vorstehend entwickelten Rechtsgedanken lassen sich Last-schriftstreitigkeiten in einer Weise l366sen, die einerseits sowohl den Interessen 22 - 12 - der Masse als auch des Schuldners gerecht wird und andererseits die Funktion des Lastschriftverfahrens nicht antastet. Der Insolvenzverwalter kann nicht mehr pauschal allen Lastschriften, die noch nicht genehmigt sind, "widersprechen", das hei337t die Genehmigung ver-weigern. Er muss vielmehr pr374fen, ob das pf344ndungsfreie "Schonverm366gen" des Schuldners betroffen ist. Ob dies der Fall ist, kann der Verwalter nach Ein-sichtnahme in das Schuldnerkonto auf Grund einer einfachen Rechenoperation relativ leicht feststellen. Die Ermittlung des Pf344ndungsfreibetrages ist jedem Insolvenzverwalter gel344ufig (vgl. 247 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Wird er mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lastschrift- oder sonstige Buchungen (Barabhe-bungen und 334berweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag 374ber-steigt, von denen aber nur die Lastschriftbuchungen r374ckg344ngig gemacht wer-den k366nnen, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu ent-scheiden, ob und gegebenenfalls welche Lastschriften aus dem "Schonverm366-gen" bedient sein sollen. Auch hier darf er nicht von sich aus schematisch allen Lastschriftbuchungen "widersprechen", das hei337t die Genehmigung versagen. 23 Der vorl344ufige Insolvenzverwalter kann aber "widersprechen", wenn die Genehmigung der Zahlung sp344ter anfechtbar w344re (so auch Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890). "Widersprechen" kann auch der (vorl344ufige oder end-g374ltige) Verwalter und der Treuh344nder, wenn bereits aus der H366he einer einzel-nen Lastschrift klar ersichtlich ist, dass der fragliche Betrag nicht aus dem "Schonverm366gen", sondern nur aus der Masse aufgebracht werden kann. 24 Die Unterscheidung zwischen dem vorl344ufigen Verwalter mit Verf374-gungsbefugnis und dem lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatte-ten vorl344ufigen Verwalter ist insofern bedeutungslos (hinsichtlich der "Wider- 25 - 13 - spruchs"-befugnis gilt dies - anders als noch in BGHZ 174, 84, 92 ff - auch f374r die Anwendung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F.). Verf374gungen des Schuld-ners (hier: die Genehmigung einer Lastschrift) 374ber sein pf344ndungsfreies - und somit insolvenzfreies - "Schonverm366gen" bed374rfen niemals einer Zustimmung durch den Verwalter. Wenn der Verwalter widerspricht, obwohl ihm hierzu die Rechtsmacht fehlt, f374hrt dies zwar oft zur R374ckbelastung. Denn im Allgemeinen darf die Zahl-stelle davon ausgehen, dass der Verwalter gesetzm344337ig handelt. Wenn der Verwalter seine Nichtberechtigung erkennen konnte (somit schuldhaft gehan-delt hat, wobei Fahrl344ssigkeit gen374gt) und dem Schuldner aus der R374ckbelas-tung ein Schaden erwachsen ist, haftet der Verwalter dem Schuldner gem344337 247 60 InsO. Zwingend ist die R374ckbelastung nicht; die Zahlstelle darf ihrerseits pr374fen, ob der Verwalter "ultra vires" handelt. 26 Auf Grund eines unberechtigten Widerspruchs kommt auch eine Scha-densersatzpflicht gegen374ber dem Lastschriftgl344ubiger in Betracht. Hatte der Schuldner zuvor bereits die Lastschrift genehmigt (ausdr374cklich, konkludent oder 374ber die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der Schuldner gegen sich gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Rechtsposition des Gl344ubigers, so dass 247 826 BGB eingreifen kann. Hatte der Schuldner noch nicht genehmigt, als der unberechtigte Widerspruch erfolgte, hindert dieser den Schuldner auch nicht an einer nachtr344glichen Genehmigung, so dass der Schuldner immer noch wirksam erf374llen kann. 27 7. Die Anwendung der vorstehend unter 6 a) bis g) dargelegten Grund-s344tze 344ndert allerdings nichts daran, dass die Klage im Ergebnis zu Recht ab-gewiesen worden ist. 28 - 14 - a) Ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wie ihn das Amtsgericht zugesprochen hatte (247 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), scheitert daran, dass die Masse durch die R374ckbuchung nichts erlangt hat. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um unpf344ndbare Eink374nfte geht, stand der Anspruch aus dem Girover-h344ltnis vor und nach dem "Widerspruch" der Schuldnerin als Inhaberin des pf344ndungsfreien Verm366gens zu. 29 Auch die Schuldnerin hat durch die R374ckbuchung nur eine Buchposition erlangt. Dies ist aber im Valutaverh344ltnis keine bereicherungsrechtlich zu korri-gierende Verm366gensverschiebung, weil die Kl344gerin weiterhin Erf374llung verlan-gen kann. 30 b) Da die Beklagte nicht die Genehmigung verweigern konnte, soweit das unpf344ndbare "Schonverm366gen" der Schuldnerin betroffen war, kommt ein Anspruch aus 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 247 826 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch - wenn nicht schon an einem Schaden, weil bereits (konkludent) genehmigt ist oder noch genehmigt wird, so jedenfalls - an dem daf374r erforderlichen Ver-schulden der Beklagten. Diese konnte sich darauf verlassen, gem344337 der bishe-rigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtm344337ig zu handeln. 31 8. Die unter 6. dargelegte ge344nderte Auffassung des erkennenden Se-nats wird - wie sich auf Anfrage ergeben hat - von dem XI. Zivilsenat mitgetra-gen, so dass sie der L366sung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden kann, ohne dass der Gro337e Senat angerufen werden m374sste. 32 Im 334brigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf Verlan-gen des Schuldners ein sogenanntes P-Konto zu f374hren ist (247 850k Abs. 7 33 - 15 - Satz 2 ZPO n.F.); ansonsten bleibt es bei dem Schutz des 247 850k ZPO durch die dieser Vorschrift entsprechende Norm des 247 850l ZPO n.F.; ab 1. Dezember 2012 steht nur noch das P-Konto zur Verf374gung (zum 334bergangsrecht vgl. Z366l-ler/St366ber, aaO Anhang zu 247 850k Rn. 1). Werden der Existenzsicherung die-nende Eink374nfte auf ein P-Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rah-men der Pf344ndungsfreigrenzen f374r Arbeitseinkommen die Geldgesch344fte des t344glichen Lebens trotz der Pf344ndung vornehmen. In diesem Umfang sind Last-schriften selbstverst344ndlich nur noch vom Schuldner, nicht mehr vom Insol-venzverwalter/Treuh344nder zu genehmigen. Obsolet ist auch das Problem, dass der Pf344ndungsschutz des 247 850k ZPO grunds344tzlich nur auf Antrag gew344hrt wird. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2008 - 109 C 2936/08 - LG Leipzig, Entscheidung vom 30.01.2009 - 7 S 489/08 -
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