BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/10 Verk374ndet am: 21. Oktober 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1 Zur Herabsetzung eines Zeithonorars f374r einen Strafverteidiger. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung im 334bri-gen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374ssel-dorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in H366he von 13.923,85 200 nebst Zinsen abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungs-gericht zur374ckverwiesen. Die Anschlussrevision des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Sch366ffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Ge-sch344ftsf374hrer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 F344llen Sozialversicherungsbeitr344ge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite 1 - 3 - in H366he von mindestens 550.000 DM nicht abgef374hrt und tateinheitlich Betrug begangen sowie Gewerbe- und K366rperschaftsteuer von etwa 400.000 DM ver-k374rzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Sch366ffengerichts vom 17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in 22 F344llen zu einer zur Bew344hrung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Mona-ten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gem344337 247 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der - zun344chst wiederum durch den Kl344ger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am 26. Juni 2007 legte der Kl344ger das Mandat nieder. Sp344ter wurde das Verfahren gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanw344lten vertei-digt wurde, gegen Zahlung einer Geldbu337e von 20.000 200 gem344337 247 153a StPO eingestellt. Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungs- und Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durch-gef374hrter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. No-vember 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklag-te durch den Kl344ger verteidigt worden. Das hierf374r berechnete Honorar in H366he von 11.554,07 200 hat der Kl344ger erhalten. 2 Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Be-klagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom Kl344ger vorformulierte Erkl344rung, in der es u.a. hei337t: 3 "1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa-che wird vereinbart, da337 ich statt der gesetzlichen Geb374hren ein Honorar in H366he von 450.- DM (in Worten vierhundertf374nfzig Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes wird f374r jede angefangene 15 Minuten berechnet. Bei T344tigkeiten au337erhalb des B374ros des Verteidigers beginnt die - 4 - Zeit mit dem Verlassen des B374ros und endet mit der R374ckkehr im B374ro. Es sind mindestens die gesetzlichen Geb374hren vereinbart. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung." Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-teilten Kostennote fordert der Kl344ger unter Ber374cksichtigung einer Teilzahlung von 2.000.- 200 ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 200. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Honorarvereinbarung zun344chst f374r unwirksam erachtet und die Klage abge-wiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in H366he von 9.170, 94 200 f374r begr374ndet erach-tet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen bislang nicht zuerkannten Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussre-vision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Verg374tung. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat 374berwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist unbegr374ndet. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 ver366ffentlicht ist, hat ausgef374hrt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung ver-einbarte Zeittaktklausel sei nach 247 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-sam. Der vereinbarte f374nfzehnmin374tige Zeittakt f374hre zu einer evidenten Be-nachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel k366nnten die vom Kl344ger abgerechneten 23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspre-che, keine Ber374cksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage 1.235,53 200 (5,37 Stunden x 230,08 200). 7 Ein weiterer Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich daraus, dass der Kl344ger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersicht-lich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So k366nne der Kl344ger f374r die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stunden-aufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das geltend gemachte Aktenstudium f374r "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht ber374cksichti-gungsf344hig, weil nicht festgestellt werden k366nne, dass dem Kl344ger, der im Ver-fahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen h344tten. F374r die beiden Hauptverhand-lungstage im Dezember 2002 k366nne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils sieben Stunden angesichts der tats344chlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und 2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs f374r An- und Abreise nicht in voller H366he anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgekl344rter Zeitauf-wand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der m374ndlichen Verhand-lung befragte Kl344ger nicht habe verl344sslich erl344utern k366nnen. 8 - 6 - Die danach verbleibende Zeitverg374tung belaufe sich unter Ber374cksichti-gung der vorstehenden Abz374ge auf 17.900,22 200. Im Sinne des hier noch an-wendbaren 247 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Verg374tung unangemessen hoch und m374sse auf ein angemessenes Honorar in H366he von 9.336,60 200 herabge-setzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten H366he 374bersteige die gesetzliche Nettoverg374tung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Ma337geblich sei, dass es keine Haft-sache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die ange-klagten 46 Einzeltaten v366llig gleichf366rmig gewesen seien und eine l374ckenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger bereits mit der Angelegenheit durch eine aus-f374hrliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Sch366ffenge-richt in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden sei. Von 374berdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberech-nung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es zwar angemessen gewesen, die Verg374tung nach Zeitaufwand zu bestimmen, weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterzie-hung von Steuern und unterlassener Abf374hrung von Sozialversicherungsbeitr344-gen geh366rten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig absch344tzen lasse wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450 DM [230,08 200] sei jedoch nicht angemessen. Er m374sse auf 180 200 herabgesetzt wer-den. Ein h366herer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit nicht h366her als durchschnittlich eingestuft werden k366nne. 334blicherweise verein-barten Rechtsanw344lte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei 9 - 7 - 180 200 liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Fr374hjahr 2005 her-vorgehe. Die gegenteiligen Ausf374hrungen in dem vom Vorstand der Rechtsan-waltskammer erstellten Gutachten st374nden dieser Beurteilung nicht ent-gegen, weil sich dieses nur g344nzlich unzureichend mit den fallbezogenen Um-st344nden befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen. 10 Zinsen k366nne der Kl344ger nicht ab Rechtsh344ngigkeit beanspruchen. Der geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als die Parteien 374ber den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt h344tten. Erst in diesem Schriftsatz habe der Kl344ger den abgerechneten Zeitaufwand nach T344-tigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschl374sselt dargestellt. 11 II. Diese Ausf374hrungen halten, bezogen auf die Revision des Kl344gers, rechtlicher Pr374fung nur in geringem Umfang stand. 12 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344ger seine T344tigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenho-norars abrechnen konnte. Eine derartige Verg374tung ist nach der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese Honorarform unter W374rdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht 13 - 8 - erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hin-blick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus abgesch344tzt werden kann, mit sachgerechten Erw344gungen bejaht. 2. Demgegen374ber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 200] sei unan-gemessen und m374sse gem344337 247 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 200 herabgesetzt wer-den, als rechtsfehlerhaft. 14 a) Die Frage der Unangemessenheit nach 247 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des 247 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Ber374cksichtigung der gesamten Umst344nde des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unertr344gli-ches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des 247 3 Abs. 3 BRAGO in Ein-klang mit 247 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Ab344nderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Ausw374chse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach 247 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Par-teien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des 247 3 Abs. 3 BRAGO zu erf374llen (BGH, Urt. v. 4. Feb-ruar 2010, aaO Rn. 87; OLG M374nchen NJW 1967, 1571, 1572; OLG K366ln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. 247 3a 15 - 9 - Rn. 37). F374r eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde unertr344glich und mit den Grunds344tzen des 247 242 BGB unvereinbar w344re, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzu-halten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Su337bauer, BRAGO 8. Aufl. 247 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. 247 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Miss-verh344ltnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Verg374tung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; R366mermann in Hartung/R366mermann/ Schons, RVG 2. Aufl. 247 4 Rn. 107). b) Den danach anzuwendenden Pr374fungsma337stab der Unangemessen-heit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durch-schnittlichen Stundensatz von 180 200 f374r Rechtsanw344lte diesen auch f374r die hier in Rede stehende Verg374tung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungs-gericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber die gebotene Pr374fung vers344umt, ob der vereinbarte Stundensatz unertr344glich im vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz f374r Rechtsanw344lte abgestellt wer-den, sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidi-gung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 93). 16 c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht r374gt, nicht hinreichend mit den gegenl344ufigen Ausf374hrungen im Gutachten des Vor-stands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Feb-ruar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundens344tze in Strafsachen in H366he von 500 DM als 374blich und angemessen anzusehen sind, hat dies ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verh344ltnissen im 17 - 10 - Jahre 2008 vertreten, sondern auch f374r die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007, 550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem Zustandekommen der hier ma337geblichen Verg374tungsabrede getroffenen Hono-rarvereinbarung, befasst. 3. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem hierbei dem Kl344ger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft. 18 a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kl344ger vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kl344ger habe 23 Zeitin-tervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den hierf374r erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragf344hige Anhalts-punkte daf374r, dass die Berechnung des Kl344gers tats344chlich auf einer Aufrun-dung beruht. Auf die vom Berufungsgericht f374r entscheidungserheblich angese-hene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an. Soweit der Kl344ger f374r den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und 15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenauf-wand, dessen grunds344tzliche Verg374tungsf344higkeit das Berufungsgericht selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines R374ckgriffs auf die Zeittaktklausel. 19 b) Die Annahme des Berufungsgerichts, f374r das Studium von vier Akten-ordnern am 7. Dezember 1999 k366nne der Kl344ger nichts abrechnen, ist - unab-h344ngig davon, ob es sich, wie die Revision r374gt, insofern um eine unzul344ssige 334berraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragf344hig. Als Begr374ndung 20 - 11 - hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag h344tten dem Kl344ger nur die "nicht mehr aktuellen" Aktenst374cke vorliegen k366nnen, die aus Anlass des abge-schlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenst374cke nicht mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausf374hrlichen Vorbefassung" des Kl344gers, derentwegen das neue Verfahren f374r den Kl344ger "eine allenfalls durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei. c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bear-beitungszeit von 77,80 Stunden sei f374r das streitgegenst344ndliche Mandat nicht erforderlich gewesen und m374sse um ein Drittel gek374rzt werden, erweist sich im Hinblick auf die hierzu angef374hrte Begr374ndung gleichfalls als unzutreffend. 21 aa) Die Erw344gung des Berufungsgerichts, nach seiner 334berzeugung ha-be der Kl344ger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu die vorstehenden Ausf374hrungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Er-forderlichkeit der 374brigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei, tr344gt nicht. Ma337geblicher Ankn374pfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unver-tretbare Aufbl344hung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Pr374fung, ob die - nachgewiesenen - Stunden in einem angemessenen Verh344ltnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorar-nachteilen nicht 374berschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanw344l-ten - wie jeder Mandant wei337 - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grunds344tzlich hinzunehmen. Al-lerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang ber374cksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver- 22 - 12 - h344ltnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegen-heit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig gel344ufigen Rechtsge-biet t344tig, wird der Mandant eine l344ngere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben. Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grunds344tzlich davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines 374blichen Zeitrahmens, ohne sich in der Er366rterung rechtlicher Selbstverst344ndlichkeiten oder f374r den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren, erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu ber374cksich-tigen, ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier n344her liegt - um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, f374r den, weil er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierba-ren Bearbeitungszeiten gelten k366nnen. Die danach erforderliche Pr374fung obliegt in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hinter-grund eine 374berschl344gige Sch344tzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand f374r die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche Durchdringung verh344ltnism344337ig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551). Entsprechendes gilt f374r zus344tzlich geltend gemachten Zeitaufwand. bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt, wesentlichen Prozessstoff 374bergangen hat. 23 Dem vom Berufungsgericht f374r ma337geblich angesehenen Umstand der Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zuge-messen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und 24 - 13 - Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht f374r bedeutsam erachtete Gesichtspunkt, dass schlie337lich das Strafverfahren zu einer Einstel-lung nach 247 153a StPO gef374hrt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht nicht hinl344nglich beachteten ungew366hnlichen Verfahrensdauer ma337gebliches Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durch-f374hrung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung auch darauf zur374ckzuf374hren sein d374rfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen bereits mehr als zehn Jahre zur374cklag. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten in erster Instanz l344sst sich, wie die Revision zu Recht r374gt, nicht als Beleg f374r die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staats-anwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Kl344-gers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-) Erfolg des Anwalts angesehen werden k366nnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). 25 Eine abschlie337ende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick auf die noch vorzunehmende tatrichterliche W374rdigung der vorstehend ange-f374hrten Umst344nde nicht m366glich. 26 4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen ist und mithin der Kl344ger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann. 27 - 14 - a) Nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: 247 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann der Rechtsanwalt die Verg374tung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Verg374tungsklageschrift oder einem anderen Prozessschrift-satz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach 247 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu 247 18 Abs. 1 BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu 247 10 Abs. 1 RVG). F374r diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine 334berpr374fung erm366glicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. 28 b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Kl344gers vom 29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kl344ger hat lediglich die Ge-samtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifi-zierung aufgef374hrt. Unter diesen Umst344nden konnte der Mandant vorprozessual keine weitere 334berpr374fung vornehmen. Eine n344here Auflistung nach einzelnen T344tigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts nicht geboten. 29 Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit es zum Nachteil des Kl344gers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 - 15 - III. Die Anschlussrevision des Beklagten, mit der er seinen Klageabwei-sungsantrag weiterverfolgt, ist unbegr374ndet. 31 Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum f374r die An-nahme, dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsge-richt f374r angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach 247 3 Abs. 3 BRAGO unterliegen k366nnte. 32 Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als f374nffache 334berschrei-tung der gesetzlichen H366chstgeb374hren bildet zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats eine tats344chliche Vermutung f374r die Unangemes-senheit der vereinbarten Verg374tung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48). Der in einer Geb374hrenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien l344sst aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schlie337en, der grunds344tzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkr344ftung der tats344chlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von 374berzogenen Anforderungen ab-h344ngig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten 334berschreiten der gesetzlichen Geb374hren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in F344llen ganz ungew366hnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umst344nde widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tat-s344chliche Verh344ltnisse gepr344gten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrit344t der Anwaltschaft im Blick auf die Verg374tungsh366he dann nicht beeintr344chtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Verg374tung im konkreten Fall unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde gleichwohl angemessen ist. Dass die Verg374tung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen H366he nicht unange- 33 - 16 - messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausf374hrungen zur Revision des Kl344gers. Danach kommt der von der Anschlussrevision bef374rwortete Verweis auf die ge-setzlichen Geb374hren vorliegend nicht in Betracht. RiBGH Vill ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Ganter Gehrlein Ganter Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -
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