BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 371/00 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Rae bel am 25. Oktober 2001 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Beklagten kann Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision nicht bewilligt werden, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Pr o - zeßkostenhilfe nicht ordnungsgemäß dargetan hat. Zudem bietet das Recht s - mittel nicht die nach § 114 ZPO für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorausgesetzte Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat sich zur Darlegung der wirtschaftl ichen Voraussetzu n - gen für die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordrucks bedient, obwohl seine Benutzung in § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschrieben ist. Eine danach i n - haltlich und formell ausreichende Erklärung ist hier jedenfalls deshalb unerlä ß - lich, weil es sich um den erstmaligen Antrag der Beklagten handelt und eine ersatzweise Bezugnahme auf noch hinreichend aktuelle frühere Erklärungen - 3 - schon deshalb nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231). Die von § 117 Abs. 2 ZPO verlangten Erklrungen ber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhltnisse (Familienverhltnisse, Beruf, Vermögen, Ei n - kommen und Lasten) nebst entsprechenden Belegen sind dem Antrag der B e - klagten auch in anderer Form nicht ausreichend zu entnehmen. Die Antrag s - begrndung erwhnt zwar die Aufzehrung des vorhandenen Vermögens; sie besagt aber nichts zu den sonstigen in § 117 Abs. 2 ZPO genannten Verhl t - nissen. Auch einem nach § 117 Abs. 2 ZPO unzureichenden Gesuch kann nicht entsprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879). Kreft Stodolkowitz Kirchhof Fischer Raebel
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