BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 371/07 Verk374ndet am: 29. April 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Die Bank kann von dem gutgl344ubigen Zahlungsempf344nger die irrt374mliche Zu-viel374berweisung nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) herausverlangen (im Anschluss und in Erg344nzung zu BGH WM 1986, 1381). BGH, Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 371/07 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die bereicherungsrechtliche R374ckab-wicklung einer auf einem Versehen der klagenden Bank beruhenden Zu-viel374berweisung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Zeugen P. und V. (nachfolgend: K344ufer) schlossen im Dezember 2003 mit der Beklagten einen notariellen "Kaufvertrag" 374ber ein Wohnungserbbaurecht. Der von der Kl344gerin mit einem Real-kredit 374ber 201.600 200 finanzierte Kaufpreis sollte in Abh344ngigkeit vom Bautenstand in mehreren Raten f344llig werden. Die letzte Rate sollte 6.976 200 betragen. Mit Schreiben vom 14. M344rz 2005 forderte die Beklag-te die K344ufer zur Zahlung der Schlussrate auf, die diese jedoch wegen 2 - 3 - von ihnen geltend gemachter M344ngel ablehnten. Mitte April 2005 teilte die Beklagte ihnen die Beseitigung der M344ngel mit und wiederholte ihr Zahlungsverlangen. Die K344uferin P. wies daraufhin die Kl344gerin mit Telefax vom 25. April 2005 an, "einen Teilbetrag der Schlussrate 374ber 4.476 200" an die Beklagte zu 374berweisen. Die Kl344gerin 374bersah indes die Beschr344nkung der Anweisung und 374berwies den gesamten Restkaufpreis von 6.976 200. Erst nach der Gutschrift auf ihrem Konto erhielt die Beklag-te ein Schreiben der K344ufer vom 22. April 2005, in dem sie ank374ndigten, einen Betrag 374ber 2.500 200 wegen angeblicher Gegenanspr374che in Abzug zu bringen. Die Kl344gerin hat die Beklagte urspr374nglich auf R374ckzahlung des zuviel 374berwiesenen Betrages von 2.500 200 zuz374glich Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, ha-ben die K344ufer die Kl344gerin mit Schreiben vom 3. Februar 2007 angewie-sen, den noch ausstehenden Teil der letzten Kaufpreisrate von 2.500 200 an die Beklagte auszuzahlen, und vorgeschlagen, ihr den zuviel 374ber-wiesenen Betrag gleicher H366he zu belassen. Im Hinblick hierauf hat die Kl344gerin im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Die Beklagte hat sich der Erledigungskl344rung nicht ange-schlossen, sondern Klageabweisung beantragt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der von ihm zuge-lassenen Revision begehrt die Kl344gerin weiterhin die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344gerin habe bis zur Abgabe ihrer Erledigungserkl344rung kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) gegen die Beklagte zugestanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vollziehe sich der Bereicherungsausgleich in den F344llen einer Leistung auf Anweisung grunds344tzlich innerhalb der jeweili-gen Leistungsbeziehung. Der vermeintlich Angewiesene habe nur dann einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsemp-f344nger, wenn es an einer Anweisung fehle oder diese unwirksam sei. Im Fall einer irrt374mlichen Zuviel374berweisung liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1986, 1381) eine wirksame Anweisung vor, die lediglich fehlerhaft ausgef374hrt worden sei. Eine Differenzierung zwischen einer wirksamen Anweisung 374ber den angewiesenen Betrag von 4.476 200 und einer fehlenden Anweisung hinsichtlich der 334berzahlung komme nicht in Betracht. Es sei auch sachgerecht, die F344lle der irrt374mli-chen Zuviel374berweisung anders als die der fehlenden oder unwirksamen Anweisung zu behandeln, weil der Anweisende durch seinen - wenn auch auf den geringeren Geldbetrag beschr344nkten - 334berweisungsauf-trag den Anschein gesetzt habe, die gesamte Zahlung sei seine Leis- 7 - 5 - tung. Zwar sei der Zahlungsempf344nger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht schutzw374rdig, wenn er die fehlerhafte Ausf374hrung der Anweisung erkannt habe. Das sei hier aber nicht der Fall. Da die Klage somit unbegr374ndet gewesen sei, sei eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Die Kl344gerin konnte den irrt374mlich zuviel 374berwiesenen Betrag 374ber 2.500 200 nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion (247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) von der Beklagten herausverlangen, weil sich die K344ufer den Fehler der Kl344gerin im Verh344ltnis zur Beklagten nach Rechts-scheingesichtspunkten zurechnen lassen m374ssen. 8 1. a) In den F344llen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs grunds344tzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungs-verh344ltnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem An-gewiesenen im so genannten Deckungsverh344ltnis und zum anderen zwi-schen dem Anweisenden und dem Anweisungsempf344nger im so genann-ten Valutaverh344ltnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbe-griff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempf344nger zun344chst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den An-weisungsempf344nger (st.Rspr., BGHZ 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 9 - 6 - 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 89, 376, 378; 111, 382, 385; 147, 269, 273 m.w.Nachw.). Der tiefere Grund f374r die bereicherungs-rechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverh344ltnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Gesch344ftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehler-haften Beziehungen grunds344tzlich halten m374ssen (Nobbe WM 2001 Son-derbeilage Nr. 4 S. 24). b) Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempf344nger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzu-rechnen ist. In diesen F344llen hat die 334berweisungsbank lediglich erfolg-los versucht, eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Diesem kann die Zuwendung der 334berweisungsbank aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein daf374r ge-setzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempf344nger ist daher in sonstiger Weise auf Kosten der 334berweisungsbank bereichert und deshalb ihrem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempf344nger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch oh-ne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 311 f. und 158, 1, 5). Da der gutgl344ubige Vertragspartner nur gesch374tzt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der so genannte Empf344ngerhorizont des Zahlungsempf344ngers die fehlende Leistung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser 10 - 7 - den gezahlten Betrag dem Zahlungsempf344nger tats344chlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151; 152, 307, 312 und 158, 1, 5; Urteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565 f.). 11 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 20. Januar 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 31. Mai 1994 - V ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421 f.) ist deshalb aner-kannt, dass die Vornahme einer Zahlung durch die Bank aufgrund einer F344lschung oder Verf344lschung des 334berweisungsauftrags, Schecks oder Wechsels dem vermeintlich Anweisenden nicht zugerechnet werden kann und der Bank in solchen F344llen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen den Zuwendungsempf344nger zusteht. Das Gleiche gilt auch in den F344llen, in denen der Anweisende gesch344ftsunf344hig war (BGHZ 111, 382, 383 ff.) oder f374r ihn ein ge-sch344ftsunf344higer (BGHZ 158, 1, 2 ff.) bzw. ein nur gesamtvertretungsbe-rechtigter Vertreter gehandelt hat (Senat BGHZ 147, 145, 147 ff.). Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn die Bank den Wi-derruf einer 334berweisung, eines Dauerauftrages oder Schecks oder die K374ndigung eines 334berweisungsvertrages irrt374mlich nicht beachtet. In diesen F344llen ist die 334berweisung bzw. die Einl366sung des Schecks durch den Kontoinhaber mit veranlasst worden. Die Bank muss sich deshalb grunds344tzlich an den Kontoinhaber halten, da der Fehler, die weisungs-widrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverh344ltnis wurzelt und deshalb in diesem Verh344ltnis zu bereinigen ist (BGHZ 61, 289, 293 f.; 87, 246, 249, 250; 87, 393, 397 f.; 89, 376, 381). Ein unmittelba-rer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempf344nger kommt in diesen F344llen allerdings in Betracht, wenn dem Zuwendungs- 12 - 8 - empf344nger der Widerruf bekannt ist, weil er dann wei337, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehlt (BGHZ 66, 372, 375 f., 377; 67, 75, 79 f.; 87, 393, 398; 88, 232, 236; BGH, Urteil vom 25. September 1985 - VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382). 13 c) An der vorgenannten Differenzierung und Fallgruppenbildung h344lt der erkennende Senat fest. Die von der Revision und einem Teil der Literatur daran ge374bte Kritik ist unbegr374ndet. aa) Der Einwand, der Anweisende m374sse sich den Fehler der 334berweisungsbank generell nicht zurechnen lassen, weil es daf374r an ei-ner Rechtsgrundlage fehle (von Olshausen, Festschrift Eisenhardt, 2007, S. 277, 290 ff.; vgl. ferner Langenbucher in: Langenbucher/G366337mann/ Werner, Zahlungsverkehr 247 1 Rdn. 143; dies. Festschrift Heldrich, 2005, S. 285, 294 f.; kritisch auch Lieb, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. I, 2000, S. 547, 552 ff.), greift nicht. Zwar darf sich ein Bankkunde in aller Regel darauf verlassen, dass seine Anwei-sung befolgt wird und damit ein eigenst344ndiger Rechtsschein f374r den 334berweisungsbeg374nstigten nicht entsteht (von Olshausen aaO S. 292). Die Erzeugung eines Rechtsscheins setzt aber, wie etwa auch die Re-geln der 247247 171, 172 BGB zeigen, weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch ein Verschulden auf Seiten des Betroffenen voraus. Das so ge-nannte "Veranlassungsprinzip", auf dem die vorgenannte Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes in den vorliegenden F344llen ma337geblich beruht, bildet danach seit langem einen anerkannten Rechtsgrund (siehe etwa M374nchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 247 812 Rdn. 77). 14 - 9 - bb) Ferner stellt es - anders als die Revision und ein Teil der Lite-ratur (von Olshausen aaO S. 293) meinen - keinen Wertungswiderspruch dar, danach zu unterscheiden, ob die Anweisung g344nzlich fehlt oder der Anweisende einen ihm zurechenbaren Anschein gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung (so auch z.B. M374nchKommBGB/Lieb, aaO 247 812 Rdn. 77, 78; Schimansky in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. Bd. I, 247 50 Rdn. 5 ff.; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/18; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 8. Aufl., 247 48 III 3 b S. 53 f.; Nobbe WM 2001, Sonderbeilage 4, S. 26; Westermann/ Buck-Heeb in: Erman, BGB 12. Aufl. 247 812 Rdn. 20 und 21). 15 (1) Fehlt die Anweisung nebst Tilgungsbestimmung von Anfang an oder besteht ein absolutes Zurechenbarkeitshindernis, gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Betroffenen diese unter Rechtsscheingesichtspunkten zuzurechnen. Zwar kann auch hier aus der grunds344tzlich ma337geblichen Sicht des 334berweisungsempf344ngers der Ein-druck entstehen, es liege eine vertragsgem344337e Leistung des Schuldners vor. Der blo337e Anschein einer wirksamen Anweisung und die Gutgl344u-bigkeit des Zahlungsempf344ngers reichen aber zur Begr374ndung einer Leistungsbeziehung nicht aus. 16 (2) Hat der Schuldner indes durch die Anweisung die Ursache f374r den Anschein einer Leistung seinerseits mit hervorgerufen, stellt sich die Rechtslage anders dar. Zwar hat der Schuldner den Zahlungsvorgang mit seiner Anweisung nur "in Gang gesetzt" und sonst nichts zu dem Fehler der 334berweisungsbank beigetragen. Es muss aber ber374cksichtigt werden, dass sich der Gl344ubiger um die Vorg344nge im Deckungsverh344lt-nis zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank nicht zu k374mmern 17 - 10 - braucht und die Vorg344nge ihm auch verborgen bleiben. Der Anweisende steht dem Fehlverhalten seiner Bank daher "n344her" als sein Gl344ubiger. Dies rechtfertigt es, f374r die Zurechenbarkeit des Scheins einer ord-nungsgem344337en 334berweisung die blo337e Veranlassung des Zahlungsvor-gangs ausreichen zu lassen und den gutgl344ubigen Empf344nger grunds344tz-lich von den St366rungsfolgen freizuhalten. Wollte man dies anders sehen, k366nnte der Gl344ubiger nie absolut sicher sein, den gutgeschriebenen Be-trag endg374ltig behalten zu d374rfen. Das kann schon im Interesse der Si-cherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht hingenommen werden. Sch374tzenswerte Belange auf Seiten der zahlenden Bank sind in-soweit nicht anzunehmen (a.A. von Olshausen aaO S. 295 ff.). Da sie den Fehler in aller Regel schuldhaft herbeigef374hrt hat oder dieser zumin-dest auf einer objektiven Pflichtverletzung beruht, spricht nichts daf374r, ihrem Interesse an einer Direktkondiktion gegen den gutgl344ubigen Emp-f344nger den Vorrang zu geben. 18 2. a) Den vorstehend dargelegten Grunds344tzen der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs folgend hat der VII. Zivilsenat in der vom Berufungsgericht zur St374tzung seiner Ansicht herangezogenen Entschei-dung vom 25. September 1986 (VII ZR 349/85, WM 1986, 1381, 1382) ausgef374hrt, im Falle einer Zuviel374berweisung sei eine wirksame Anwei-sung des Kontoinhabers gegeben. Dass die angewiesene Bank diese irrt374mlich fehlerhaft ausgef374hrt habe, 344ndere nichts. Die Zuviel374berwei-sung sei grunds344tzlich ein blo337er Vorgang innerhalb des Deckungsver-h344ltnisses und in diesem Verh344ltnis zu bereinigen. Nur weil in dem ent-schiedenen Fall von der 334berweisungsbank der zehnfache Betrag der angewiesenen Summe an den Gl344ubiger 374berwiesen worden war und 19 - 11 - dieser sich in Kenntnis aller Umst344nde unwissend gestellt hatte, hat der VII. Zivilsenat der 334berweisungsbank im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den 334berweisungsempf344n-ger zugesprochen. b) Die Ansicht des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (aaO), dass der 334berweisungsbank bei weisungswidriger Zuviel374berweisung und Gutgl344ubigkeit des 334berweisungsempf344ngers kein unmittelbarer Be-reicherungsanspruch gegen diesen zusteht, sondern der im Deckungs-verh344ltnis aufgetretene Fehler in diesem Verh344ltnis bereicherungsrecht-lich bereinigt werden muss, hat von einem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur Gefolgschaft gefunden (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/19; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. 247 812 Rdn. 52; Schimansky in: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. Bd. I 247 50 Rdn. 19; Hadding WuB I D 1. 334berweisungsverkehr 1.87; Nobbe aaO S. 26 f.; vgl. ferner OLG Hamm NJW-RR 1987, 882; OLG K366ln OLGR 2001, 387). 20 Ein anderer Teil vertritt demgegen374ber die Ansicht, in F344llen der irrt374mlichen Zuviel374berweisung seitens der Bank stehe dieser hinsicht-lich des Mehrbetrages stets ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempf344nger zu (OLG Hamburg WM 1982, 249, 251; Canaris WM 1980, 354, 355; ders. JZ 1987, 201, 202 f.; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Esser/Weyers, Schuldrecht, Band II, Besonderer Teil, Teilband II, 8. Aufl. S. 53; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, 247 812 Rdn. 51), da weder eine Anweisung des scheinbar Anweisenden vorliege 21 - 12 - noch dieser in ihm zurechenbarer Weise den Anschein einer solchen Anweisung gesetzt habe. 22 c) Der erkennende Senat vermag der letztgenannten Meinung nicht zu folgen. Im Falle der Gutgl344ubigkeit des 334berweisungsempf344ngers steht der 334berweisungsbank, die irrt374mlich eine Zuviel374berweisung vor-nimmt, ebenso wie in F344llen der Nichtbeachtung des Widerrufs eines Schecks oder eines 334berweisungs- oder Dauerauftrags kein unmittelba-rer Bereicherungsanspruch gegen den 334berweisungsempf344nger zu. Der Fehler im Deckungsverh344ltnis ist in einem solchen Fall vielmehr durch einen Bereicherungsanspruch in diesem Verh344ltnis zu bereinigen. aa) Auch bei einer Zuviel374berweisung hat der Schuldner mit seiner Anweisung und Tilgungsbestimmung zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Geldbetrag an den Zahlungsempf344nger 374berwiesen werden soll. F374hrt die Bank die Anweisung fehlerhaft aus, indem sie aus Verse-hen mehr als die angegebene Summe 374berweist, so ist trotzdem weiter-hin eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung gegeben. Auch hier will die zahlende Bank nur eine Leistung an ihren Kunden, den An-weisenden, erbringen (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO S. 1382). 23 Der Grad der Veranlassung des Fehlers der 334berweisungsbank durch den Anweisenden ist, anders als ein Teil der Literatur meint, bei der Zuviel374berweisung grunds344tzlich nicht geringer als in den F344llen der fahrl344ssigen Missachtung des Widerrufs der Anweisung. Da die Anwei-sung bei der Zuviel374berweisung bestehen bleibt, w344hrend sie im Fall des Widerrufs in rechtlicher Hinsicht entf344llt, ist sein Verursachungsbeitrag 24 - 13 - sogar eher gr366337er. Jedenfalls steht der Betroffene dem durch die Einlei-tung des Zahlungsvorgangs verursachten Fehlverhalten der Bank "n344-her" als sein Gl344ubiger, der nicht einmal auf die Auswahl des Kreditinsti-tuts Einfluss nehmen konnte. Auch die irrt374mliche Zuviel374berweisung ist daher im Ergebnis als blo337er Vorgang innerhalb des Deckungsverh344lt-nisses zwischen Anweisenden und Bank zu werten (BGH, Urteil vom 25. September 1986 aaO). bb) Dass in den F344llen der Zuviel374berweisung dem Grundsatz der Kondiktion innerhalb der Leistungsbeziehung Vorrang geb374hrt, zeigt vor allem die Abw344gung der Interessen des Anweisenden und des gutgl344ubi-gen Empf344ngers. Hat letzterer auf den irrt374mlich 374berwiesenen Zuviel-betrag einen f344lligen und einredefreien Anspruch und musste er den Feh-ler der 334berweisungsbank bei Anwendung der im Rechtsverkehr erfor-derlichen Sorgfalt nicht erkennen, so w344re es ein Wertungswiderspruch zu den sonst f374r die Rechtsscheinlehre ma337geblichen Grunds344tzen, wenn er den Mehrbetrag nicht behalten d374rfte, sondern ihn an die Bank gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB wieder herausgeben m374sste. Ein gewissenhafter Gl344ubiger k366nnte sich andernfalls nicht darauf verlassen, dass er den 374berwiesenen Betrag behalten darf und dar374ber frei dispo-nieren kann. Auch in den F344llen der Zuvielleistung muss daher letztlich das Schutzinteresse des redlichen Zahlungsempf344ngers den Ausschlag geben (so im Ergebnis auch M374nchKommBGB/Lieb, 4. Aufl. 247 812 Rdn. 78 a.E.). 25 Der Anweisende wird dadurch nicht unzumutbar belastet, da er von der f374r den Fehler verantwortlichen 334berweisungsbank die wertstel-lungsneutrale Wiedergutschrift des irrt374mlich zuviel 374berwiesenen Betra- 26 - 14 - ges gegen Abtretung seines Bereicherungsanspruchs gegen den 334ber-weisungsempf344nger beanspruchen kann. Nichts spricht danach daf374r, die Vertrauensschutzinteressen des gutgl344ubigen Zahlungsempf344ngers in den F344llen der Zuviel374berweisung hinter den Interessen seines Schuldners sowie der weisungswidrig handelnden Bank zur374cktreten zu lassen. 3. Gemessen an diesen Grunds344tzen stand der Kl344gerin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, gegen die Beklagte kein bereicherungsrechtlicher R374ckzahlungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. 27 Dadurch, dass die K344uferin P. die Kl344gerin mit Telefax vom 25. April 2005 angewiesen hat, "einen Teilbetrag der Schlussrate 374ber 4.476 200" an die Beklagte zu 374berweisen, haben die K344ufer die Ursache f374r den Anschein gesetzt, die Restkaufpreisforderung in H366he von 6.976 200 nach der ordnungsgem344337en Beseitigung der von ihnen ger374gten M344ngel erf374llen zu wollen. Anders konnte die Beklagte die 334berweisung aus ihrer damaligen Sicht nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts nicht verstehen. Die Zahlung stellte sich f374r die Beklagte als Erf374llung der gesamten Kaufpreisforderung dar. Sie hat den Notar deshalb bereits am 28. April 2005 mit der Umschreibung des Grundbuchs auf die K344ufer beauftragt. Da die Klage somit von An-fang an unbegr374ndet war, konnte eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eintreten. 28 - 15 - III. 29 Die Revision war daher zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 31.01.2007 - 13 C 308/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2007 - 5 S 32/07 -
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