ECLI:DE:BGH:2018:050618UXIZR371.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U rteil XI ZR 371/16 Verkündet am: 5. Juni 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 5 . Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts S tuttgart vom 22 . Juni 2016 aufgehoben . D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Erstattung von Bearbe i- tungsentgelt, das er im Zusammenhang mit zwei zur Finanzierung von Fot o- vo l taikanlagen geschlossenen Darlehensverträgen an die Beklagte bezahlt hat. Die Parteien schlossen am 28 . Mai /1 . Juni 2010 einen Darlehensvertrag über 192. 000 zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage in Offenburg und am 21 . Februar /3 . März 2012 einen Darlehensvertrag über 63.800 zur Finanzi e- rung einer Fotovoltaikanlage in Blieskastel . Wie in Ziffer 3.3 bzw. 3.2 des j e- we i ligen Vertrages festgelegt war, za hlte der Kläger an die Beklagte jeweils ein einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges " Bearbeitungsentgelt " in Höhe von 1% des Darlehensbetrages, mithin 1.920 (netto) bzw. 638 (netto) zzgl. Mehrwertsteuer. Vor und nach diesen beiden Verträg en schlossen die Parteien weitere Darlehensverträge, die keine Bearbeitungsentgelte vorsahen, darunter am 24./25 . April 2012 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage in Saarbrücken . Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Verein barungen über die Bearbeitungsentgelte . D ie Beklagte erhebt z u- dem die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet , die Beklagte mit Schreiben vom 23 . Dezember 2014 zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.920 aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Offenburg sowie zur Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 759,22 aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Saarbrücken insgesamt 2.679,22 au fgefordert zu haben . Mit einem am 29 . Dezember 2014 beantragten und der Beklagten am 3 . Januar 2015 zugestellten Mahnb e- scheid hat der Kläger die Zahlung von 2.679,22 nebst Zinsen in Höhe von 8% seit dem 1 . Juni 2010 begehrt und dabei die Hauptforderung w ie folgt b e- 1 2 3 - 4 - zeichnet " Ungerechtfertigte Bereicherung gem. 23 . Dezember 2014 vom 01 . Juni 10 " . I n der Anspruchsbegründung vom 20 . April 2015 hat er die Zin s- forderung zunächst auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 1 . Juni 2010 abgeändert und nac h Hinweis des Erstrichters dahin gehend ko r- rigiert, dass er Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.920 seit dem 1 . Juni 2010 und aus 759,22 seit dem 25 . April 2012 begehre. Noch v or der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 9 . Juni 2015 mitgeteilt, bei der Rückforderung eines Bearbeitungsentgelts aus dem Dar lehensvertrag zur Finanzierung der Fotovoltaikanlage in Saarbrücken habe es sich um eine Verwechslung geha n- delt , und stattdessen die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts " von 759,22 (638,00 + 19% Steuer ) " aus dem Darlehensvertrag zur Finanzi e- rung der Fotovoltaikanlage in Blieskastel begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entsc heidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (LG Stuttgart, Urteil vom 22 . Juni 2016 4 S 2 59/15, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der streitgege n- stän d lichen Bearbeitungsentgelte und damit auch kein Anspruch auf Nu t- zungsentschädigung zu, da die Leistungen des Klägers nicht ohne Recht s- 4 5 6 7 - 5 - gr und erfolgt seien. Er habe unstreitig als Unternehmer gehandelt und die im Streit stehenden Darlehensverträge zur Finanzierung gewerblich betriebener Fotovoltaikanlagen abgeschlossen. Die Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zur Unwirksamkeit von Bearbeit ungsentgelten in Verbraucherdarlehen s- verträgen könne auf eine solche Fallgestaltung nicht übertragen werden. Sollte es sich um individuelle Vereinbarungen handeln, ergebe sich d e- ren Wirksamkeit aus der allgemeinen Vertragsfreiheit, in deren Rahmen auch d ie Vereinbarung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte zulässig sei. Sollte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, hielten diese einer eröffneten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, weil es zu ke i- ner unangemessenen Benachteiligun g des Vertragspartners des Verwenders komme. Bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern sei auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmä n- nischen Rechtsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Zwar fehle es an einem auf die Entrichtung einer Darlehensgebühr gerichteten Handelsbrauch. Zu berücksichtigen sei aber der in § 354 HGB normierte Handelsbrauch, dass aus Sicht eines Kaufmanns jede Leistung gru ndsätzlich entgeltlich erbracht werde. V on Unternehmern werde erwartet, dass sie ihre Kosten sorgfältig ka l- kulier t e n und deshalb einer Preisnebenklausel be sondere Aufmerksamkeit schenk t e n . Ebenfalls müsse berücksichtigt werden, dass es einem Unterne h- mer an ders als einem Verbraucher generell möglich sei, Kosten und Lasten weiterzugeben . Schließlich bestünden strukturelle Unterschiede zwischen Verbraucher - und Unternehmerdarlehen. D ie Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen B e- arbeitungsentgelts sei für den unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer steuerrechtlich in aller Regel vorteilhaft. Zudem führe die im Unterschied zu Verbraucherdarlehen vielfach deutlich kürzere Zinsbindung dazu, dass der U n- 8 9 10 - 6 - ternehmer vergleichsweise früh zur Kündigung des Darlehensvert rages b e- rechtigt sei und deshalb keine gesicherte Zinserwartung der Bank bestehe . Dann stehe dieser kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu und es bestehe das Risiko, dass sich der Bearbeitungsaufwand allein durch eine Ei n- preisung in den Zins nich t erwirtschaften lasse . II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger angegriffenen Vereinbarungen über die Erhebung von Bearbe i- tungsentgelten auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam seien. Mangels Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass den streitigen Be arbeitungsen t- gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagt en zugrunde lagen. 1. D as Berufungsgericht nimmt noch zutreffend an, dass die streitigen Vereinbarungen jeweils Preisnebenabreden darstellen. Wie der Senat nach E r lass des Berufungsurteils entschieden hat, unterliegt eine in einer Dar - lehe n surkunde eine s Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhalt s- kontrolle (Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.). D ie von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12 , BGHZ 201, 168 Rn. 26), ist vom Berufungsgericht zutreffend als kontrollfähige Preis n e- benabrede eingeordnet worden . Nach der verwendeten Bezeichnung " Bea r- 11 12 13 14 - 7 - be i tungsentgelt " handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehens - antrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und - auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 36 ff.). Unerh eblich ist für diese Auslegung Vortrag der Beklagten in den Ta t- sacheninstanzen, sie habe durch die formularmäßige Vereinbarung eines B e- arbeitungsentgelts das wirtschaftliche Risiko einer kurzfristigen Kündbarkeit der Darlehen ausgleichen wollen. S olche Mot ive oder betriebswirtschaftliche Zwecke haben ungeachtet ihrer fehlenden Relevanz weder im Wortlaut der Klausel noch in der Systematik der Vertragsbedingungen einen Niederschlag gefunden . 2. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils weiter ent s chieden hat , sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsen t- gelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im Verhältnis zu Unternehmern unwirksam . Die Erhebung eines laufzei t- unabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarl e- hens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ( § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) unvereinbar und benachteiligt die Kunden des Kr e- ditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (S e- natsur teile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Der vorliegende Fall gibt keinen A n- lass zu einer abweichenden Beurteilung. 3. Ob die Regelungen in den Darlehensverträgen über die Erhebung von B e arbeitungsentgelten dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 3 Satz 2 BGB genügen, bedarf hiernach keiner Entscheidung. 15 16 17 - 8 - III. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob es sich bei den beiden im Streit stehenden Vertragsbedingungen um Ind ividualvereinbarungen oder um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist die Sache nicht zur E n- dentscheidung reif. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweis en ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. D as Berufungsgericht wird zu b erücksichtigen haben , dass Ver trag s- bedingungen vorformuliert sind, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerhe b- li ch, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitung s- entgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einze l- fall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN) . Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann v on e i- nem Aushandeln der Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allg e- meinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergä n- zenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Ve r- handlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen ei n- räumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 23 ) . Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20 . März 2014 VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN). In der Regel wird sich das Aushandeln in Änd e- rungen des vorformulierten Textes nieder schlagen . Die allgemein geäußerte Be reitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 18 19 20 - 9 - 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23). Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 , aaO Rn. 24 mwN). 2. So llte das Berufungsgericht danach einen Anspruch des Klägers b e- jahen , wird es bei der Prüfung der von der Beklagten erhobene n Verjährung s- einrede die Entscheidungen des Senats zum Beginn der Verjährungsfrist in diesen Fällen anzuwenden (Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 84 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.) und weiter hinsichtlich des Darlehen s aus dem Jahr 2010 zu prüfen haben, ob die Anforderungen der Rechtsprechung an die Individualisierung eines Anspruchs rechtz eitig erfüllt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 21 . Oktober 2008 X I ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 18 f f. mwN) . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2015 - 4 C 650/15 - LG Stuttgart, Entsche idung vom 22.06.2016 - 4 S 259/15 - 21
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