BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/12 Verkündet am : 16. Oktober 2012 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 130, 133 A, C, 145, 146, 1 54, 157 B, 312g a) Der Inhalt eines unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel über ein automatisiertes Buchungs - oder Bestellsystem an ein Unte r- nehmen gerichteten Angebots und einer korrespondierenden Willense r- klärung des Unternehmens ist nicht da nach zu bestimmen, wie das a u- tomatisierte System das Angebot voraussichtlich deuten und verarbe i- ten wird. Maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die j e- weilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verst e- hen darf. b) Gibt ein Flugreisender in die über das Internet zur Verfügung gestellte Buchungsmaske eines Luftverkehrsunternehmens, die den Hinweis enthält, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich sei und der angegebene Name mit dem Namen im Ausweis üb ereinstimmen müsse, in die Felder für Vor - und Zunamen des Flu g- gastes jeweils "noch unbekannt" ein, kommt ein Beförderungsvertrag regelmäßig weder durch die Buchungs bestätigung noch durch die Ei n- ziehung des Flugpreises zustande. BGH, Urteil vom 16. Oktobe r 2012 - X ZR 37/12 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 16. Oktober 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher und die R icht e rin Schuster für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel des Klägers w erden das am 8. März 2012 ve r kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden im Umfang der Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgeh o- ben und das am 17. Februar 2011 verkü ndete Urteil des Amt s- gerichts Dresden abgeändert und wie folgt neu g e fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläg von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewi e- sen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 7/10 und die B e klagte 3/10. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rüc k- zahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Au s- gleichszahlung wegen Nich tbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Reg e- lung für Au s gleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni chtb e förderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Ve rordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Ko s ten. Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik " Person 1 " seinen Vor - und Zunamen ein. Unter der Rubrik " Person 2 " trug er in die Felder für die Eingabe des Vor - und Zunamens jeweils " noch u n- bekannt " ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hi n- weis: " Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter B u- chung nicht meh r möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss. " Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine B u- chungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin - und Rückflüge in H ö he von insgesamt 365,42 per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm re i- senden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit , dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namen s- ände rung darstelle ; d er Kläger könne lediglich die Buchung storni e ren und 1 2 3 - 4 - für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kl ä- ger ke i nen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreise s sowie eine Ausgleich s- za h lung für Nichtbeförd e rung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl ä- gers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklag te tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass d em Kläger w e- der ein Anspruch auf Rückzahlun g des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung " noch unbekannt " gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorg e- sehene Ausgleichszahlung zustehe. Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzah lung des Reisepreises g e- mäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertra g- lich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründ et habe, die vom Kläger nach Abschluss der B u- chung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsma s- ke der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zu r Abgabe von A n geboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, 4 5 6 7 8 - 5 - dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingeg e- ben we r de. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor - und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfol g ter Buchung eine Namensänderung nicht mehr m öglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abwe i chendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abwe i chendem Inhalt angenommen würde. Die Ei ngabe " noch unbekannt " in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerh o- rizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf R ückzahlung des Reis e preises auch nicht aus Bereich e rungsrecht. Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleich s- zahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 Fluggastrechte VO geltend machen. U n- geachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, st e- he ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber de r Vertragspartei des Beförderungsve r trags zu. II. Dies hält der revisionsr e chtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten s tand. 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch w e- gen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benan n- ten zweit en Passagiers nicht z u steht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB E rstattung des insoweit ohne Rechts grund gezahlten Reisepreises ve r langen. 9 10 11 - 6 - a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da e ntgegen der Au f- fassung der Revision zwischen de n Parteien kein Beförderungsve r trag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmung s- recht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hä t te. aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elek t- ronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das I n ternet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele - oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbi e- ter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmer s, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vo r- schri f ten der §§ 145 ff. BGB. bb ) Das Berufungsgericht ist zutreffend d avon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefo r- dert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu s e hen. cc ) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht , dass die B e klagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen " noch u n bekannt (en) " Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Ber u fungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Ang e bots des Klägers 12 13 14 15 - 7 - durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingeg e- benen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe " noch unbekannt " z u- stande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzuste l len, wann und mit welcher Handlung die Bek lagte das Angebot des Klägers angeno m- men haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die B u- chungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer A n- nahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbe stätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächl i- che Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmee r- klärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der B u- chungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. B GH, Urteil vom 26. Janu ar 2005 VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976). dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten , für einen " noch unb e kannt (en) " Fluggast gebuc h ten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum A bschluss eines Beförderungsvertrags hi n sichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte. Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Comp u- tersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äuß e ren Anschein überein. Der Kläger hat in d ie Namensfeld er für den zweiten Fluggast zweimal die Worte " n och unbekannt " eingetragen und die B e- klagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese A n gabe übernommen . Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Compute rsystems abzustellen, de s sen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bedient e . Nicht d as Compute r system , sondern die Person (oder das Unternehmen) , die es als Kommunikationsmittel nutz t , gibt die Erklärung ab oder ist Empfä n- ger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der E rklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich 16 17 - 8 - deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und de r Verkehrssitte verstehen darf. Allein e in solches Verständnis steht mit den § § 133 , 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Ei n klang . (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl ä- rungen und Verträgen der wirkliche Wi lle der Erklärenden zu erfo r schen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJ W - R R 2000, 1002 Rn . 20 m wN ; MünchKomm . BGB/Busche, 6. Aufl. 2012 , § 133 Rn. 56 ) und de m gemäß in erster Linie dieser und d er ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwi l- le zu berücksichtigen . Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonst i gen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehal t der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2007 - V ZR 208/06, NJW - RR 2008, 683 Rn . 7 mwN). Dabei sind em p fangsbedürftige Willenserklärungen , bei deren Verständnis regelm ä- ßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschut z des Erklärung s- empfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste ( st. Rspr., vgl. BGH , Urteil vom 24. Februar 1988 VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil v om 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn . 25 ; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn . 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt ; Münc h- Kom m . BGB/Busche , aaO, § 133 Rn. 12 m wN ). (2) Die se Auslegungsgrundsätze gelten auch , wenn bei der Abg a- be und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikat i- onsmittel genutzt werden . D afür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312 g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass e in Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommun i- 18 19 - 9 - kationsmittel geschlossen we r den soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestät i- gen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine rein e Wissens - und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Ne u- bearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; Mü nchKomm . BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass de r Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots , verbindet (Staudi n- ger/Thüsing, aaO , § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem o b- jektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (Münc h Komm . BGB/ Wendehorst, aaO , § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO , § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grun d sätzlich auch als Annahme des Angebots in Be tracht, wenn es sich nicht nur um die B e- stätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Au s führung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm . BGB/Busche, aaO , § 147 Rn. 4). Ebe n so kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkl u dent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder son s- tige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (E r- man/Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2). (3) Ein s olcher Fall liegt hier aber nicht vor. D ie Beklagte musste d ie Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern " noch unbekannt " zwar dahin verstehen, dass sich der Kl ä ger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Pers on nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Kläger s war in dem automatisierten Ve r- fa h ren die Eingabe der Wör ter " noch unbekannt " , die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert w orden . Darüber musste sich auch die Bek lagte, die nach unbestrittenem Vo r trag 20 - 10 - wegen des damit verbundenen hohen Kostena ufwands keine Prüfung s- routine bezüglich der Namen s angaben in ihrem Computersystem insta l- liert hat te , im Klaren sein . Gleichwohl hat d ie Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der B u chungsb estätigung nicht das Recht ein ge räum t , die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nac h- trägliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buch ung s- maske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Re i senden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein soll te , ein wesentlicher Punkt des B e- förde rungsvertrages war , über den bei V ertragsabschluss Klarheit best e- hen sollte . Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestät i- gung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der entsprechend der von ihm offenbar ni cht veränderten Voreinstel lung auf einen männlichen Passagier " Mr. Noch unbekannt " lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchu ngsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte. Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für " noch unbekannt " gebuchten Flugs ke i nen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nich t über die Pe r son des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt ha t- t en , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei hier der B e- klagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB). ee ) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zwei Hin - und Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurtei lung. Auch d ie Abbuchung des Reisepreises kann jede n- 21 22 - 11 - falls deshalb nicht als Annahm e erklärung der Beklagten gewertet werden , weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförd e- rungsvertrags insoweit nicht e r zielt worden ist . Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der B u chungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Bene nnung eines Mitreisenden gesta t- ten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die B e- klagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen " Noch u n- bekannt Noch unbekannt " ve r pflichten wollte. b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann d er Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rück zahlung verlan gen. Für einen Gegena n- spruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der B e- klagte n durch die vom Kläger vor genommene Eintragung in der B u- chungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten en t- standen wären, ist nichts dargetan . c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis z u erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vo r- gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwalt s- kosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB). 23 24 - 12 - 2. Demgegenüber hat d as Berufungsgericht zutreffend angeno m- men, dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass d er Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten V o- raussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen. III . Die Kostenentscheidung ber uht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 - LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 - 25 26
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