BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/13 Verkündet am: 26. Februar 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bildstrom EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56 Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln (Weiterführung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Wiedergabe topografischer Informationen und vo m 23. April 2013 X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Fahrzeug navigations system). BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Bacher , Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufun g der Beklagten wird das am 16. Januar 2013 ver kündete Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes - patentgerichts abgeänder t. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 474 927 (Streitpatents), das am 12. Februar 2003 angemeldet wurde und e ine Priorität vom 12. Februar 2002 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren (Patentansprüche 1 bis 6) und ein System (Patentansprüche 7 bis 10) zur Anzeige eines Bildstroms. Die nebengeordneten Patent ansprüche 1 und 7 lauten in der Ver - fahrenssprache: " 1. A method for displaying an image stream, the method comprising: 1 2 - 3 - receiving images acquired by a swallowable capsule (40), the images forming an original image stream; and dis - playing simultaneously on a monitor (300) at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream. 7. A system for displaying an image stream, the system com - prising: an image storage means (21) for accepting an original image stream; and an image display means (300) for dis - playing at least two subset image streams, each subset image stream including a separate subset of images from the original image stream, characterized that the at least two subset image s treams can be displayed on the image display means (300) simultaneously. " Die P atentansprüche 2 bis 6 sind un mittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1, die Patentansprüche 8 bis 10 auf Patentanspruch 7 rück - bezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, de m Gegenstand des Streitpatents fehle die Technizität , er sei vom Patentschutz ausgeschlossen und zudem nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen beschränkt verteidigt. Das Patentgericht hat d as Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiter - hin die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten führt unter Abä nder ung des an - gefochtenen Urteils zur Abweisung der Nichtigkeitsklage . I. Das Streitpatent betrifft e in Verfahren und ein System zur Darstellung von Bildströmen. 3 4 5 - 4 - 1. Nach der Schilderung der Streitpatentschrift ist ein Bildstrom aus einer Folge von sta rren Bildern ( still images ) zusammengesetzt. Ein solcher Bildstrom könne aus verschiedenen Quellen stammen und beispielsweise ge - wonnen werden, wenn eine verschluckbare, mit einer Kamera ausgestattete Kapsel, wie sie aus dem US - Patent 5 604 531 (D2) bekann t sei , Bilder von dem Lumen ( oder Hohlraum ) eines Organs , wie z.B. dem Magen - Darm - Trakt , auf - nehme und an ein externes Aufnahmesystem übertrage , während sich die Kapsel durch den Körper bewege. Dadurch könnten hohe Bild erzahlen zum Betrachten gesammelt und nacheinander angeordnet werden. Ein Bildstrom , der mehrere Tausend Einzel bilder enthalte, könne dem Nutzer zur Überprüfung dargestellt werden. Der Nutzer werde versuchen den Bildstrom schnell und effektiv zu überprüfen, ohne dass wichtige Informationen ve rlorengingen. Die Rate, bei der ein Nutzer ein en Bildstrom effektiv überprüfen könne, werde dabei durch einen physiologischen Mit telungseffekt begrenzt. Der Wert liege bei un - gefähr 15 Einzelbildern pro Sekunde, könne jedoch nach der Person des Nutzers und der Art des Bildstroms variiere n . Die Beschreibung des Streitpatents stellt mehrere im Stand der Technik bekannte Videomedien - Steuerungs - und Anzeigesysteme vor . Sie verweist auf die internationale Anmeldung WO 99/40587 (D3), die ein Videomedien - Steuer ungssystem zum Senden von Befehlen an eine Videospeichereinrichtung offenbare, um eine gewünschte Position des Videos zu bewirken . Das US - Patent 4 698 664 (D4) offenbare ein audiovisuelles Überwachungssystem, in dem ein analoger Datenstrom als eine Folge v on Blöcken überwacht werde. D as USPatent 5 697 885 (D1) beschreibe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeigen von zeitlich aufeinanderfol genden Bildern sowie Mechanismen zur Aus wahl von starren Bildern aus den Bildfolgen. 6 7 - 5 - 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin, ein System und ein Verfahren für die verbesserte Darstellung eines Bildstroms be - reitzustellen. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent ein Verfahren und ein Syste m mit folgenden Merkmalen vor: Patentanspruch 1: Verfahren zum Anzeigen eines Bildstroms, das folgende Schritte aufweist: M1.1 Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel (40) er - fassten Bildern, wobei M1.2 die Bilder einen ursprünglichen Bildstrom bilden, und M1.3 gleichzeitiges Anzeigen von zumi ndest zwei Teilsatz - Bild - strömen auf einem Monitor (300 ) , wobei M1.4 jeder Teilsatz - Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthält . Patentanspruch 7: System zum Anzeigen eines Bildstroms, das umfasst : M7.1 ein Bild speichermittel (21) zum Aufnehmen eine s ursprüng - lichen Bildstroms, M7.2 ein Bildanzeigemittel (300) zum Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz - Bildströmen. M7.3 Jeder Teilsatz - Bildstrom enthält einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen B ildstrom. M7.4 Die zumindest zwei Teilsatz - Bildströme können gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel (300) angezeigt werden. 8 9 - 6 - Die nachfolgend dargestellte Figur 2 des Streitpatents verdeutlicht bei - spielhaft die Anzeige des Bildstroms in einem Mehrfachbil dstrommodus. 4. Einige Merkmale bedürfen der Erläuterung : a) Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen werden, die von einer verschluckbaren Kapsel ( swallowable capsule ) erfasst wurden. Die Beschreib ung bezieht sich hierzu i n Absatz 2 auf D2 , die eine solche Vorrichtung beschreibt . Daraus ergibt sich, dass es sich um eine Kapsel han delt, die vom Patienten geschluckt wird und dann selbständig, ohne fortwä h - rende Steuerung durch medizinisches Personal und ohne körperliche Verb in - dung nach außen, die zu untersuch enden Körperteile durchwandert. Zwar wird in der Beschreibung mehrfach betont, dass die Gewinnung des Bildstroms durch eine verschluckbare Kapsel nur be ispielhaft behandelt wird (Abs. 2, Abs. 11, Abs. 22) und die Bilder auch auf andere Weise erfasst werden können, etwa durch ein herkömmliches Endoskop, eine n Stent, einen Katheter oder eine Nadel (Abs. 22). Diese Vorr ichtungen werden aber in Absatz 22 der Beschreibung ausdrücklich einer Kapsel gegenübergestellt ( " be 10 11 12 - 7 - contained in a capsule, but may be contained in any other vehicle suitable for " ). Patent - anspruch 1 betrifft danach nur ein Verfahren zur Anzeige eines Bildstroms, der durch eine verschluckbare Kapsel im genannten Sinne erfasst worden ist. Demgegenüber enthält Patentan spruch 7 keine derartige Beschränkung, sondern lässt offen, auf welche Weise der ursprüngliche Bildstrom gewonnen wurde. b) Mit einem ursprünglichen Bildstrom ( original image str eam ) verbindet der Fachmann, ein Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik, der auf dem Ge - biet der Bild verarbeitung, - übertragung und anzeige tätig ist, eine Bildfolge, bei der die Bilder in einer bestimmte n Reihenfolge geordne t sind. Unter einem ur - sprüng lichen Bildstrom ist aus fachlicher Sicht nicht eine beliebige Sammlung einzelner Bilder zu verstehen , sondern eine vorgegebene, insbesondere zeitlich geordnete Abfolge von einzelnen Bildern , wie sie etwa bei Filmaufnahmen ent - steht. Die geordnete Abfolge der Bilder bewirkt bei entsprechender Geschwin - digkeit d er Wiedergabe bei ihrer Anzeige , dass der Betrachter den Bildstrom als sinneinheitlichen Film wahr nimmt . c) Aus diesem ursprünglichen Bildstrom werden nach der Lehre des Streitpatents zumindest zwe i Teilsatz - Bildströme ( subset image streams ) gebil - det, von denen jeder ei ne Teilmenge der Bilder des ursprünglichen Bildstroms enthält. Auf welche Weise diese Trennung erfolgt, lässt da s Streitpatent im Grundsatz offen (vgl. Abs. 31) , doch wird a us der Be zeichnung als Teilsatz - Bildstrom deutlich, dass eine geordnete Abfolge der Bilder des jeweiligen Teil - satzes beibehalten wird. Nach der Trennung können Teilsätze vorliegen, die sich nicht überschnei den. Das ist etwa dann der Fall , wenn die Einzelbilder 1, 3, 5 usw. des ursprünglichen Bildstroms einen Teilsatz, die Einzelbilder 2, 4, 6 usw. den anderen Teilsatz bilden (vgl. Abs. 25). Erfasst werden aber , wie Unteran spruch 2 verdeutlicht, auch Fälle, in denen sich die Teilmengen, aus 13 14 - 8 - denen zumindest zwei Teil sätze gebildet w erden, überschneiden (vgl. Abs. 31 am Ende). d ) Unter der Anzeige eines Teilsatz - Bildstroms ist nach der Lehre des Streitpatent s die aufeinanderfolgende Anzeige der geordneten Einzelbilder zu verstehen , aus denen sich der Teil satz - Bilds trom zusammensetzt . Mit der gleichzeitige n Anzeige von zumindest zwei Teilsatz - Bildströmen auf einem Mo - nitor ist ge meint, dass in verschiedenen Bereichen des Monitors gleichzeitig eine mehr oder minder rasche Abfolge der Bilder in der vorgegebenen Ordnung wiedergegeben wird. Das Streitpatent stellt - etwa in Abs atz 34 - der Anzeige eines Bildstroms die Anzeige von Einzelbildern neben einem Bildstrom ( " still image can be displayed adjacent to the image streams " ) gegenüber . Dabei werden nicht mehrere ( Te ilsatz - ) Bildströme simultan, sondern ein Bildstrom und daneben jeweils fixierte Einzelb ild er angezeigt . De r Lehre des Streitpatent s liegt demgegenüber die Annahme zugrunde , dass mit der gleichzeitige n An zeige von Teilsatz - Bildströme n , die jeweils aus eine r Teilmenge der Gesamtheit der Bilder des ursprünglichen Bildstroms bestehen, die Effektivität der Auswer tung ohne Quali tätseinbuße erhöht wird , auch wenn dies möglicherweise eine gewisse Übung erfordert (Abs. 29). II. Das Patentgericht hat seine Entsc heidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Lehre der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 habe technisch en Charakter und sei nicht als therapeutisches Behandlungsverfahren gemäß Art. 53c EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen. Das System nach Paten tanspruch 7 sei gegenüber D1 nicht neu und das Verfahren nach Patentanspruch 1 dem Fachmann jedenfalls nahegelegt gewesen. D1 betreffe ein Endoskop zum Aufnehmen und Anzeige n von zeitlich auf - einanderfolgenden Bildern und damit zum Anzeigen eines Bildst roms. Die durch 15 16 17 18 - 9 - den Aufnahmekopf des Endoskops gewonnenen Bildsignale würden zu Video - signalen umgewandelt und auf einem Monitor angezeigt. Eine implementierte Aufzeichnungseinrichtung ermögliche es insbesondere, gleichzeitig Bilder zu betrachten, die aus der zeitlichen Abfolge der Bilder separiert worden seien. Mit der dort beschriebene n Vorrichtung könnten mindestens zwei Bildbereiche simultan dar gestellt werden . Eine solche Bildwiedergabe setze voraus, dass der Bildstrom in mindestens zwei Teilsatz - Bilds tröme unterteilt werde, von denen jeder einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthalte. Dies geschehe, wie in Figur 22 dargestellt, dadurch, dass der im Bild - speicher abgelegte Bildstrom Bild für Bild ausgelesen werde und e inzelne Bilder herausgelöst und in den Bildanzei gebereichen 367a und 367b dem Nutzer an - gezeigt würden, während gle ichzeitig im Bildanzeigebereich 366 sich fortbewe - gende Bilder angezeigt würden. Damit entnehme der Fachmann der D1 ein System, das a lle Merk male von Patentanspruch 7 aufweise. Vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheide sich das in D1 beschriebene Verfahren nur dadurch, dass die empfangenen Bilder nicht von einer verschluckbaren Kapsel geliefert würden. Der Fachmann entnehme je - doch A bsatz 22 der Beschreibung des Streitpatents, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der originale Bildstrom von einer endoskopischen Kapsel oder durch eine andere Fahreinrichtung, etwa ein Endoskop, gewonnen werde. Er erkenne , dass für das beanspruc hte Verfahren einzig der empfangene Bild - strom maßgeblich sei. Da es bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nur auf diejenigen Anweisungen ankomme, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimm t en oder zumindest beeinfluss t en , könne daher die spezielle Ausgestaltung des Bildaufnahmegeräts als verschluckbare Kapsel insoweit unb erücksichtigt bleiben, als sie auf den beanspruchten Bildverarbei - tungsvorgang keinen Einfluss nehme. 19 - 10 - Unabhängig davon erfülle auch das aus der D2 be ka nnte In - v ivo - Video - kamera - System alle Voraussetzungen für die Generierung eines Bildstroms für das beanspruchte Bildverarbeitungsverfahren. Dadurch sei dem Fachmann auch der an sich zu einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragende Aspekt einer verschl uckbaren Kapsel als Bildquelle nahegelegt. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug nicht stand . Der Gegenstand von Patentanspruch 1 und Patentanspruch 7 ist durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. 1 . Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass die erfindungs - gemäße Lehre nach Patentanspruch 1 auf technischem Gebiet liegt und keinem Patentierungsaus s chluss unterfällt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Verfah ren, dess en Gegenstand die Abarbeitung von Verfahrensschritten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung ist, dem Technizitätserfordernis (Art. 52 EPÜ) bereits dann, wenn es der Verarbeitung, Speicherung oder Übermittlung von Daten mittels eines technischen Ge räts dient (BGH , Urteil vom 26. Oktober 2010 X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 27 Wiedergabe topografischer Informationen). Für das Technizitätserfordernis ist unerheblich, ob der Gegen - stand des Patents neben technischen Merkmalen auch nichttechnische auf - we ist und welche dieser Merkmale die beanspruchte Lehre prägen. Ob Kombi - nationen von technischen und nichttechnischen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt - abgesehen von etwa einschlägigen anderen Aus - schlusstatbeständen - allein davon ab, ob si e neu sind und auf einer erfinde - rischen Tätigkeit beruhen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 X ZB 22/07, GRUR 2009, 479 Steuerungseinrichtung für Untersuchung smodalitäten; Be - schluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214 Rn. 15 ff. Dyna - m ische Dokumentengene r ierung , jeweils zu § 1 PatG ). 20 21 22 23 - 11 - Danach liegt im Streitfall eine technische Lehre vor, die als Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist. Patenta nspruch 1 betrifft ein Verfahren, bei dem Bilder empfangen, verarbeitet und auf eine näher beschriebene Weise auf einem Monitor angezeigt werden. Ein solches Verfahren lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage einschließlich Mo - nitor und gibt damit eine Anweisung zum technischen Handeln. Sie kann nur mit einem technischen Gerät ausgeführt werden und ist damit technischer Natur. Dass die technischen Komponenten, mit denen die von der verschluckbaren Kapsel erfassten Bilder empfangen und verarbeitet werden , in Patent - anspruch 1 nicht genannt sind, ist unschädlich, weil für den vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann offenkundig ist, dass das Verfahren den Einsatz entsprechender Komponenten be dingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Febru ar 2011 X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 Rn. 16 - Webseitenanzeige). Die Techn izität des Systems nach Patentanspruch 7 ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die dort beschriebene Vorrichtung technische Geräte umfasst, mittels derer Bilder aufgenommen, verarbeitet und angezeigt werden. b) Der Gege nstand von Patentanspruch 1 besch ränkt sich nicht auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen und ist deshalb nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst . c, Abs. 3 EPÜ vo m Patentschutz ausgeschlossen. W egen des Patentierungsausschlusses für Computerprogramme als solche können nach der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs regelmäßig allerdings erst solche Anweisungen die Patentfähigkeit eines Verfahrens begründen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegen - stand ha ben (BGHZ 185, 214 Rn. 21 ff . - Dynamisc he Dokumentengenerierung , zu § 1 Abs. 3, 4 PatG ; BGH , GRUR 2011, 125 Rn. 30 f. Wiedergabe topogra - fischer Informationen ). Diesem Erfordernis genügt die Lehre nach Patentanspruch 1 ; ihr liegt das technische Problem zugrunde, die von einer endoskopischen K apsel gewonnenen Bilder so zu verarbeiten und auf einem 24 25 26 - 12 - Monitor anzuzeigen, dass der Nutzer sie möglichst effizient auswerten kann (oben I 2) . Dies dient der Lösung eines konkreten technischen P roblems mit technischen Mitteln (nachstehend III 2 b aa (4)) . 2. Der Gegenstand vo n Patentanspruch 1 ist patentfähig. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin nimmt der in der US - Patent - schrift 6 198 483 (D7) formulierte Anspruch 22 die Lehre von Patentanspruch 1 nicht vorweg. Dort ist zwar davon die Rede, dass ein erster und ein zweiter Teilsatz einer Vielzahl von Bildern gleichzeitig angezeigt werden. In D7 hat der Begriff "Teilsatz" jedoch einen anderen technischen Sinngehalt als im Streit - patent. In D7 ist damit eine Teilmenge aus der Gesamtheit der Bilder - etwa aus einer Datenbank - gemeint, auf welche die Datenverarbeitungs - anlage insgesamt zugreifen kann . D7 lässt jedoch nicht erkennen, dass es sich bei der Gesamtheit dieser Bilder um einen ursprünglichen Bildstrom, also um eine zeitlich geordnete Abfolge von Bildern handelt. b) Der Senat vermag nicht die Wertung zu treffen, dass es für den nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten von D2 ausgehenden - Fachmann eine hinreichend konkrete Anregung gab, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. a a) Zutreffend hat das Patentgericht bei der Prüfung der Patentfähigkeit sämtliche in Patentanspruch 1 enthaltenen Anweisungen , auch die Merkmale M1.3 und M1.4, berücksichtigt. (1) Durch d as erfindungsgemäße Verfahren wird d er Nutzer, typischer - weis e ein Arzt, in die Lage versetzt, in der durch die Präsentation von Teilsatz - Bildströmen bedingten Weise die Informationen aufzunehmen und auszuwer - ten, die in der geordneten Abfolge von Bildern enthalten sind. Die Wieder gabe von Informationen ist als solc he dem Patentschutz nicht zugänglich (Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ) . Das Streitpatent hat mit der Implementierung 27 28 29 30 31 - 13 - der Anzeige von Teilsatz - Bildströmen mit technischen Mitteln aber nur bei vor - dergründiger Betrachtung die Wiedergabe von Informatione n zum Gegenstand. (2) Der Patentierungsausschluss nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. d EPÜ korrespondiert mit dem zu den Grundrechten gehörenden Recht auf Informa - tions - und Meinungsfreiheit und soll die Monopolisierung von Informationen durch die Gewährung pa tentrechtlichen Schutzes verhindern (B enkard/Melullis, EPÜ, 2. Aufl. , Art. 52 Rn. 207). Danach haben bei der Prüfung der Patentfähig - keit nur solche Anweisungen als nicht technisch außer Betracht zu bleiben, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte be treffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (Benkard/ Bacher/ Melullis, PatG, 10. Aufl ., § 1 Rn. 148 ; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl ., § 1 Rn. 126 ) . Anweisungen , die die Informationen betreffen, die nach der Lehre des Patents wiedergegeben werden sollen, können daher auch unter dem Gesichtspunkt der erfinder ischen Tätigkeit die Patentfähigkeit der erfindungs - gemäßen Lehre nur dann und nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest be - einflussen (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - X ZR 27/12, GRUR 2013, 909 Rn. 14 mwN - Fahrzeugnavigationssystem). (3) Entsprechend dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof an - genommen, dass bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit Anweisungen nicht zu berücksichtigen sind , wonach die Audiowiedergabe bei einem Fahrzeug - navigationssystem auch Straßennamen umfasst. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass sich diese Anweisungen in der Vorgabe erschöpfen, dass und unter welchen Bedingungen Straßennamen Bestandteil der Audio - wiedergabe von Fahr anweisungen sein sollen und damit ausschließlich den Inhalt der dem Nutzer zur Verfügung gestellten I nformation betreffen (BGH, GRUR 2013, 909 Rn. 17 Fahrzeugnavigationssystem). Auch die Praxis der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts spiegelt d iese Unterschei - 32 33 - 14 - dung wieder. So hat das Europäische Patentamt etwa entschieden, dass eine Anweisung, wonach bei einer Vorrichtung zur Ermittlung der Er folgs chancen beim Roulettespiel Informationen über die Wetteinsätze eines be stimmten Spielers angezeigt werden, keine Berücksichtigung finden können ( EPA, Tech - ni sche Beschwerdekammer , Entscheidung vom 14. De zember 2007 T 1704/06, S. 7/8). Als nichttechnisch wurde auch die Anweisung angesehen, bestimmte Informationen über die Eigenschaften eines Diamanten anzuzeigen ( EPA, Tech nische Beschwerdekammer , Entscheidung vom 28. Februar 2008 T 619/05, S. 7) . Im gleichen Sinne hat d er britische High Court die Anweisung, dem Fahrgast bestimmte Informationen über den Status eines Omnibus zu vermitteln , als nicht te chnisch angesehen ( Justice Kitchen, High Court, Chancery Division, Patents Cour t, Urteil vom 4. N ovember 2005 [2005] EWHC 2417) . Bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit sind ferner solche Anweisungen nicht zu berücksichtigen, nach denen bestimmte Inh alte durch Abweichungen in der Farbe , der Helligkeit oder dergleichen hervorge - hoben werden ( EPA, Techni sche Beschwerde kammer , Entscheidung vom 4. Ok tober 1996 - T 599/93; BPatG, Beschluss vom 23. Septem ber 2010 17 W (pat) 47/06, in Juris; vgl. auch B enk ard/Bacher/Melullis, PatG , 10. Aufl. , § 1 Rn. 148 ; Busse/ Keukensch rijver, PatG , 7. Aufl . , § 1 Rn. 68 ). Nicht bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs Anweisungen, die die Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen karto grafischen Dar - stellung be treffen ( Koordinatentransformation, Sicht aus nach hinten versetzter Vogelperspektive, Bestimmung der Hauptbetrachtungsrichtung in spitzem Win - kel im Hinblick auf die Erdoberfläche, Wiedergabe mit einem die momentane Bewegung des Fahrzeugs berücksichtigenden und eine simulierte Ist - Position des Fahrzeugs enthaltenden Raumwinkel ). Solche Anweisungen sind nicht Teil der technischen Lösung, sondern gehören zu der dieser vorgelagerten Auswahl einer für Navigationszwecke zweckmäßigen ka rtografischen Darstellung, die 34 - 15 - dem Fachmann, sofern er sie nicht bereits selbst als zweckmäßig erkennen kann, von dem hierfür zuständigen Fachmann, einem Kartografen, Geografen oder Geodäten, vorgegeben wird (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 125 Rn. 39 Wiedergabe topografischer Informat ionen). (4 ) Die in Pate ntanspruch 1 beanspruchte Lehre unterfällt nicht dem Patentierungsausschluss nach Art . 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ, weil sie nicht auf die Wiedergabe von Informationen als solche besc hränkt is t (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - X ZR 188/01, GRUR 2005, 749, 752 - Aufzeich - nungsträger, zu § 1 PatG). Die Merkmale M1.3 und M1.4 beziehen sich auf das Problem, wie eine geordnete Bildfolge - unabhängig von deren Inhalt - so angezeigt werden kann, dass d er Nutzer in die Lage versetzt wird, sie schnell und effizient zu erfassen. Solche Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachun g im Blickpunkt steht, sondern die Prä sentation von Bildinhalten i n einer Weise, die auf die physischen Gegeben heiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeig t en Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweck - mäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit tech - nischen Mitteln und sind bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit z u berücksichtigen. b b) Das Patentgericht hat angenommen, die Lehre aus Patentan - spruch 1 sei dem Fachmann nahegelegt und beruhe damit nicht auf einer erfinderischen Tä tigkeit. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. (1 ) D2 offenbart ein System, das eine verschluckbare Kapsel zur Auf - nahme von Bildern und Vorrichtungen außerhalb des Körpers zum Empfang dieser Bilder und ihrer Umwandlung in einen Bildstrom umfasst . Mit der Anzeige 35 36 37 - 16 - der so gewonnenen Bilder befasst sich die D2 nur am Rande. Ihr ist zu en t - nehmen, dass die von der in der endoskopischen Kapsel angebrachten Kamera gewonnenen Bilder in Videodaten u mgewandelt werden können. Figur 6 zeigt eine Vorrichtung mit zwei Monitoren , wobei auf einem dargestellt wird , wel che Teile des Verdauungstrakts di e en doskopische Ka p s el durchwandert, und auf dem anderen ein von der Kapsel aufgenommenes Bild angezeigt wird . Die von der Klägerin vorgelegten Entgegenhaltungen geben keine Anregung , von D2 aus zu der in Patentanspruch 1 unter Schu tz gestellten technische n Lehre zu gelangen. (2 ) Die Entgegenhaltung D1 betrifft eine Vorrichtung - etwa ein Endo - skop - zum Aufzeichnen und Anzeigen von Zeitserienbildern. Die Vorrichtung soll es ermöglichen, Zei tserienbilder, zum Beispiel Videoaufnahmen wie sie bei einer end oskopischen Untersuchung gewonnen werden, aufzuzeichnen und mithilfe solcher Bilder Veränderungen eines Objekts über einen Zeitablauf zu beobachten. Das so gewonnene Bildmaterial kann als Video angezeigt werden, zugleich soll es aber auch möglich sein, Sta ndbilder zu erzeugen und zu speichern. Bei spielhaft beschäftigt sich D1 mit der Aufzeichnung der Verände - rungen eines Tumors im menschlichen Körper bei Gabe eines fluoreszierenden Mittels, das von diesem anders aufgenommen wird als vom umgebenden Ge - webe. Die Aufzeichnung mehrerer Bilder, die eine Beobachtung der Verände - rung über eine gewisse Zeit ermöglichen, ist nach der Darstellung in D1 mit Schwierigkeiten verbunden, weil sowohl das beobachtete Objekt als auch das Endoskop sich bewegen und ihre Positio n zueinander verändern können. Vor diesem Hintergrund sei es wünschenswert, einen Vergleich von Standbildern mit Zeitserienbildern im Sprachgebrauch des Streitpatents: mit einem Bild - strom vorneh men zu können (Sp. 1, 2). Daher soll der Nutzer die Mögli chkeit haben , Bilder, die in zeitlichem Abstand voneinander aufgenommen worden sind, gleichzeitig anzusehen (Sp. 3, Z. 18 bis 20). Die Vorrichtung umfasst ei n Endoskop, in dessen Kopf eine Kamera angebracht ist, eine bildverarbeitende 38 - 17 - Einrichtung, die die von der Kamera aufgenommenen Bilder in entsprechende elektronische Signale umwandelt , und einen Monitor, auf dem das Signal als Video als Bildstr om angezeigt werden kann (Sp. 6 Z. 1 bis 8 und Z. 30 bis 44). Figuren 6 und 22 der D1 lassen erkennen, dass jeweils vier Bilder aus dem durch das Endoskop gewonnenen Bildmaterial gleichzeitig angezeigt werden. Die Entgegenhaltung offenbart jedoch anders als das Patentgericht angenommen hat nicht, dass die dort beschriebene Vorrichtung in der Lage ist, g leichzeitig zwei Teilsatz - Bildströme anzuzeigen. Dies gilt auch für die Be - schreibung des dritten A usführungsbeispiels, die in Spalte 19, Zeile 6 der D 1 beginnt und durch die Figuren 17 bis 23 erläutert wird. Figur 22 zeigt eine An - zeige mit vier Bereichen 364, 367a, 367b und 366. Wie sich aus der Beschrei - bung ergibt, werden zunächst im Bereich 364 Bilddaten sequenziell Rahmen für Rahmen angezeigt (Sp. 21, Z. 41 bis 46) . Sodann wird ein Bild aus diesem Bildstrom ausgewählt, das als Standbild angezeigt wird (Sp. 21, Z. 47 bis 51) . Anschließend wird lediglich in Bereich 366 ein Bildstrom angezeigt (Sp. 21, Z. 52 bis 54). Aus diesem können durch " Einfrieren " einzelne Bilder gewonnen werden, die in die Bereiche 367a oder 367b verschoben werden (Sp. 21, Z. 63 bi s Sp. 22 Z. 9) . Während also zunächst nur in Bereich 364 ein Bildstrom ange - zeigt wird, wird zeitlich später nur in Bereich 366 ein Bildstrom angezeigt, während dessen die drei anderen Bereiche nur Standbilder und damit keinen Bildstrom zeigen. Damit is t ein e gleichzeitige Anzeige von zumindest zwei Bildströmen auf einem Monitor durch D1 nicht offenbart. Entsprechen d wird in D1 beschrieben (Sp. 22 , Z. 43 ff.), dass es einen Bezugsbild - Anzeigeteil ( reference image displaying part ) 364 und zwei Anzeigeteil e für zeitweilig aus - gewählte Bilder ( temporarily selected image displaying parts ) 367a und 367b gebe, denen nur ein Anzeigeteil für bewegte Bilder ( moving picture dis - playing part ) 366 gegenübergestellt wird. Selbst wenn die in den Berei - chen 367a und 367b angezeigten Standbilder gelegentlich dadurch ausge - 39 - 18 - tauscht werden, dass der Nutzer ein anderes Einzelbil d aus dem in Bereich 366 angezeigten Bildstrom auswählt, liegt darin nicht die Anzeige eines Teilsatz - Bildstroms im oben erläuterten Sinne. Damit kann nicht angenommen werden, dass D1 eine Anregung zu der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre gibt. (3 ) Eine solche Anregung erhält der Fachmann auch nicht aus der US - Patentschrift 6 198 483 (D7). Während die Navigation durch einen am Bildschirm angezeigten Datenbestand - so D7 - herkömmlich mit baumähnlichen Strukturen erfolge, durch die sich der Nutzer durch Scrollen, Blättern oder der gleichen bewege, wird in dem Dokument vorgeschlagen, dem Nutzer den Inhalt der Datenbank durch die bewegte Wiedergabe von Informationen zu vermitteln. Es sei erkannt worden, dass mehrere Kategorien von Informationen, die gleich zeitig angezeigt werden, vom Nutzer gut erfasst werden können, wenn die In formation in Bewegung versetzt wird. Die gleichzeiti ge Wahrnehmung von zwei oder mehr Sätzen von Informationen erhöhe die Geschwindigkeit, mit der sich der Nutzer ihren Inhalt aneignen könne (Sp. 2, Z. 7 bis 9). D7 stellt zwei Grund - Modi vor: Bi - und Quad - Mode. Beim Bi - Mode für Anfänger werden zwei Quadrant en perspektivisch für den Betrachter dargestellt. Der Richtungsfluss der Informationen kann entsprechend der nachfolgend eingefügten Figur 4 von D7 40 41 - 19 - in vier Hauptkonfigurationen einge stellt werden. In Konfiguration 1 strömen die Inhalte im linken Quadrant en von links nach rechts und in dem rechten von rechts nach links; in Konfiguration 2 strömen die Bildinhalte jeweils von der Mitte aus nach links bzw. rechts außen; in den Konfigurationen 3 und 4 strömen die linken und rechten Bildinhalte entweder von obe n nach unten und von unten nach oben oder umgekehrt (Figur 4 i. V. mit Spalte 6 Zeile 30 ff.). Dies führt dazu, dass der Benutzer zwei Anzeigen oder zwei Eingabekanäle erkennt. Als "falsche" Konfigurationen bezeichnet die Entgegenhaltung es, wenn die Ström ungsrichtungen jeweils richtungsgleich sind, also der linke und rechte Quadrant nach oben oder unten, von links nach rechts oder von rechts nach links strömen (Figur 6 i. V. mit Spalte 6 Zeile 49 ff.). Darin und in den sonstigen Ausführungsbeispielen ei ne Anregung für die Vorschläge des Streitpatents zu sehen, wäre das Ergebnis einer rückschauenden Betrachtung in Kenntnis des Streitpatents. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den gleichzeitig an gezeigten Bildströmen jeweils um Teilsatz - Bilds tröme handelt, die einen ge trennten Teilsatz von Bildern aus einem ursprünglichen Bildstrom beinhalten. Auch wenn eine Datenbank eine Vielzahl einzelner Bilder oder Bildfolgen um fasst, kann darin kein ursprünglicher Bildstrom im Sinne des Streitpatents g e sehen werden, der in Teilsatz - Bildströme aufgeteilt würde, weil die einzelnen Bilder hier nicht in einer bestimmten Reihenfolge geordnet sind, so dass insbe sondere auch bei einer rasch aufeinanderfolgenden Wiedergabe der Bilder beim Betrachter nicht der Eindruck eines Films entstünde. Das gilt auch, soweit D7 als eine Anwendungsmöglichkeit schildert, Videoclips über chirurgische Verfahren mit Bildern betreffend das jeweilige Fallszenario in verschiedenen Quadranten laufen zu lassen. Ein Student könne auf diese Weise in wenigen Minuten tausend Bilder visuell überfliegen. In diesem Anwendungsbeispiel hat D7 zwar mit dem Streitpatent die Auswertung heilkundebezogener Bildinhalte gemein. Das ändert aber nichts daran, dass es bei D7 um einen ande ren visuellen 42 - 20 - Verwertungsansatz geht als beim Streitpatent, nämlich um die rasche (Grob - ) Sichtung großer Datenmassen. Auch wenn das wie die Lehre des Streitpatents die menschliche visuelle Aufnahmefähigkeit tangiert, gibt D7 keine hinreichend konkrete Anregung dafür, die technische Lehre des Streitpatents aufzufinden, einheitliches Bildmaterial in Gestalt eines ursprünglichen Bildstroms im Interesse gesteigerten visueller Auswertbarkeit im Detail in meh rere Teilsatz - Bildströme zu teilen und gleichzeitig anzuzeigen. Auf die übrigen erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Entgegen - haltungen ist die Klägerin nicht mehr zurückgekommen, nachdem der Senat in seinen einführenden Ausführungen zum Ausdruck gebracht hat, dass er die eingehende Erörterung von D7 in der B erufungserwiderung so versteht, dass darin der dem Streitpatent zumindest nächstkommende Stand der Technik ge - sehen wird. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Auffassung des Patentgerichts, der Gegenstand von Patentanspruch 7 sei nicht patentfähig, nicht zutrifft. 43 44 - 21 - IV. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat hat in der Sache zu entscheiden, weil diese entscheidungsreif ist (§ 119 Abs. 5 Satz 2 PatG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO. Gröning Bacher Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.01.201 3 - 5 Ni 7/11 (EP) - 45
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