ECLI:DE:BGH:2018:181218UXZR37.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 37/17 Verkündet am: 18. Dezember 2018 Zöller Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eierkarton PatG § 112 Abs. 2 N r. 3 Die Berufung ist unzulässig, wenn der im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht unterlegene Patentinhaber mit der Berufungsbegründung nicht jede unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung angreift, mit der die vollständige oder t eilweise Nichtigerklärung des Streitpatents in dem ang e- fochtenen Urteil begründet ist. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - X ZR 37/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des we i- tergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 3. Senats (Nichti g- keitssenats) des Bundespatentgerichts vom 31. Januar 2017 a b- geändert: Das europäische Patent 1 373 100 wird mit Wirkung für die Bu n- desrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 folgend e Fassung erhält, auf die sich die weit e- ren Patentansprüche unter Wegfall der Patentansprüche 29 und 30 rückbeziehen: "A display and distribution packaging unit for eggs or sim i- lar fragile articles, said unit being made of an opaque m a- terial, e.g. moulded pulp and comprising: - a bottom part (2) comprising non - planar side surfaces of compartments (4) so as to match at least partially the outer contours of the eggs contained within said unit; - a cover part (3) comprising a top surface (10) and su b- stantiall y planar front and rear surfaces (14, 15); where said cover part (3) comprises portions (8) reflec t- ing the shape of the eggs contained within said unit, and characterized by said portions (8) being located on substantially planar end faces (20) of said cov er part (3) - 3 - at either one or both longitudinal ends of the cover part (3), where said bottom part (2) on the under side (18) hereof is provided with a pattern of supporting ribs (11) connecting base portions (19) of the egg - shaped co m- partments (4) in the b ottom part (2), whereby the m e- chanical strength of the unit is increased, and where said base portions (18) and said supporting ribs (19) d e fine a substantially planar surface for placement of the unit. " Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 373 100 (Streitp atents), das am 20. Dezember 2002 unter Inanspruchnahme einer P riorität vom 17. April 2002 angemeldet worden ist und eine Schau - und Versandverpackung für Eier oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Ve r- fahrenssprach e: " 1. A display and distribution packaging unit for eggs or similar fragile articles, said unit being made of an opaque material, e.g. moulded pulp and comprising: - a bottom part (2) comprising non - planar sid e surfaces of compartments (4) so as to match a t least partially the outer contours of the eggs contained within said unit; 1 - 4 - - a cover part (3) comprising a top surface (10) and substa n- tially planar front and rear surfaces (14, 15); where said cover part (3) comprises portions (8) reflecting the shape of the eggs contained within said unit, and characterised by said portions (8) being located on substa n- tially planar end faces (20) of said cover part (3) at either one or both longitudinal ends of the cover part (3). " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung s o- wie mit zwölf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen ric h- tet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Klagabweisung begehrt und das St reitpatent hilfsweise mit 15 Hilfsanträgen in geänderten Fa s- sungen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Scha u - und Versandverpackung für Eier oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind Verpacku n- gen zum Verpacken und Transportieren zerbrechlicher Gegenstände wie Eier in einer Vielzahl von Formen bekannt. Di e im Stand der Technik bekannten Ve r- packungen verfüg t en über ein Unterteil mit passend ausgebildeten Abteilungen für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstands und ein Oberteil, welches eine Abdeckung über dem Unterteil bilde. Dabei könn t en Unter - und Obertei l an einer Seite schwenkbar miteinander verbunden sein. Bei einer solchen Ver - packung sei die vertikale Vorderseite des Unterteils oft mit einer beweglichen Lasche mit einer Anzahl von Vorsprüngen zum Eingriff mit entsprechend gel a- gerten und ausgebildeten Löchern im Deckelteil verbunden, wodurch Unter - 2 3 4 5 - 5 - und Oberteil miteinander verschließbar seien. Daher könne nur das Oberteil Text und Bilder tragen , die den Inhalt der Verpackung näher beschr i e ben. Z u- dem sei es i n der Regel schwierig , solche Verpackungen zu öffnen. 2. D as Streitpatent bezeichnet es als (primäres) Ziel der Erfindung, e i- ne Verpackungseinheit bereitzustellen, die durch ihre Gestalt eine Information über den Inhalt vermittelt und gleichzeitig gute Möglichkeiten bietet, auf großen Oberflächen I nformationen grafisch darzustellen. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Verpackungseinheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (kurs iv die zusätzlichen Merkm a- le des Hilfsantr ags I ) : 1 . Schau - und Versandpackungseinheit für Eier od er ähnliche zerbrechliche Gegenstände, 2 . aus undurchsichtigem Material wie Pu l pe , 3 . mit ein em Unterteil mit Zellen ( compartments ) , 3.1 die über nicht - ebene Seitenwände verfügen und 3.2 zumindest teilweise den äußeren Konturen der in der Einheit verpackt en Eier entsprechen , 3.3 I deren Grundbereiche ( base portions ) durch ein Muster aus Stützrippen verbunden werden, mit dem das Unterteil auf seiner Unterseite versehen ist, wodurch die Festigkeit ( mechanical strength ) der Einheit vergrößert ist und 3.4 I Gru ndbereiche und Stützrippen eine im Wesentl i- chen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit definieren, 4 . und mit ein em Deckelteil mit 4.1 einer Oberwand ( top surface ) , 4.2 im Wesentlichen ebenen Vorder - und Rückwänden und 4.3 Bereichen ( portions ) , welche , 6 7 - 6 - 4.3 .1 die Gestalt der in der Einheit verpackten Eier wiedergeben und 4.3.2 sich a uf im Wesentlichen ebenen Endfl ä- chen eine s Längsendes oder beide Längsenden befinden. 4. Im Hinblick auf e inige Merkmal e bedarf der Patentanspruch der E r- läuterung. a) Na ch Merkmal 3 weist das Unterteil Zellen ( compartments ) auf, die über nicht - ebene Seitenwände verfügen. Wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat, ist das Merkmal aufgrund der fachüblichen dünnwandigen Ausgestaltung unabhängig davon erfüllt, ob die äußere oder innere Form der Abteilungen betrachtet wird . b) Die Merkmalsgruppe 4 beschreibt die Ausgestaltung des Decke l- teils 3, welches über eine als top surface bezeichnete Oberwand (Oberseite) 10 (Merkmal 4.1), Vo rderwand 17 und Rückwand 15 (Merkmal 4.2) verfügt sowie Bereiche 8 aufweist, welche die Gestalt der in der Einheit verpackten Eier wi e- dergeben (Merkmal 4.3). Bei der Oberwand handelt es sich nach Figur 1 um die Oberfläche, die bei geschlossener Verpack ung waagerecht und parallel zum Boden liegt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitpatent die Begriffe surface und face synonym verwendet werden. Nach der Beschreibung 8 9 10 11 - 7 - (Abs. 17) und Unteranspruch 3 kann diese Fläche auch die Gestalt d er in der Einheit enthaltenen Eier wiedergeben. c) Nach Merkmal 4.2 verfügt das Deckelteil ferner über im Wesentl i- chen ebene ( substantially planar ) Vorder - und Rück seiten . Aus dieser Formuli e- ru ng ergibt sich bereits, dass Vorder - und Rückwand auch nicht - ebene Bere i- che um fassen können . Demgemäß lassen die Beschreibung (Abs. 17: it would be furthermore possible to place the egg - shaped portions on one or more of the remaining surfaces of the cover part ) und Anspruch 3 eine Anordnung von e i- förmigen und damit nicht im Wesentlichen ebenen Absch nitten sowohl auf der Oberseite als auch auf der Vorder - und Rück seite des Deckelteils zu. Das Streitpatent enthält keine Angaben, welchen Umfang die ebenen Flächen haben müssen, um die entsprechenden Seiten noch als " im Wesentl i- chen eben " anzusehen . Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass das Merkmal " im Wesentlichen eben " funktional im Hinblick auf den Zweck der nicht eiförmig ausgebildeten Bereiche auszulegen ist , als large planar areas die Anbringung von In formationen zu ermöglichen (Abs. 16). Danach ist M er k- mal 4.2 mit dem Patentgericht bereits dann als erfüllt anzusehen , wenn die Vorder - und Rückwand des Deckelteils einen ebene n Bereich aufweist, der eine ausreichend große Oberfläche zur Anbringung grafisc her Information bietet. Ohne Erfolg macht die Berufung daher geltend, die Ausführungsbeispiele zeigten vollständig ebene Fläche n der Vorder - und Rück wand des Deckelteils . Ausführungsbeispiel e erlaub en regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Er findung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 7. September 2004 X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023 Bodenseitige Ve r- einzelungseinrichtung). Dies entspricht der Logik der Erfindung, die sowohl die (eiförmige) Form der Wände als auch ebene Flächen als Informationsmittel nu t- zen will. Werden auf weiteren Flächen als den (seitlichen) Endflächen Bereiche ausgebildet, die die Gestalt der verpackten Eier wiedergeben, stehen entspr e- chend geringere Flächen für grafische Informationen zur Verfügung. 12 13 14 - 8 - Das entsprechende Verständnis des Begriffs " im Wesentlichen eben " hat das Patentgericht demgemäß zu Recht auch für die Endflächen gemäß Mer k- mal 4.3.2 zugrunde gelegt . Nach der Beschreibung sollen die im Wesentlichen ebenen Endflächen von den eiförmigen Bereichen sichtbar unterteilt sein (Abs. 16). Über die Größe der ebenen Endflächen enthält die Beschreibung auch insoweit keine Angaben. Damit ist das Merkmal erfüllt, wenn die Endfl ä- chen wie auch Vorder - und Rückwand des Deckelteils noch ausreichend Obe r- f läche zur Anbringung grafischer Informationen aufweisen . d) D ie Bereiche, welche die Gestalt der in der Einheit verpackten Eier wiedergeben (Merkmal 4.3.1), sind in der Beschreibung als Bereiche mit einer Gestalt definiert, welche dem Betrachter die kla re Assoziation einer Eiform ve r- mittle, ohne notwendigerweise exakt die Form eines Eis haben zu müssen ; Oberflächen oder Teiloberflächen eine r Anzahl unterschiedlicher Rotationskö r- per ( solids of revolution ) wie eines Ellipsoi ds könnten die Gestalt eines Ei s wi e- dergeben (Abs. 13). Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Merkmal damit weit auszulegen. Entgegen der Auffassung der Berufung sind auch mehreckige oder kantige Drehkörper nicht grundsätzlich ausgenommen , sofern sie dem Betrachter no ch hinreichend deutlich die Vorstellung einer Eiform vermitteln. e) Nach Merkmal 4.3.2 sind die Bereiche des Deckelteils, welche die Gestalt der in der Einheit enthaltenen Eier wiedergeben, on end faces of said cover part at either one or both longitud inal ends of the cover part angeordnet. Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, ist dieses Merkmal verwir k- licht, wenn diese Bereiche von den ebenen Endflächen hervorstehend ang e- ordnet sind. f) Nach Merkmal 3.3 de s Hilfsantr a g s I sind die Grundb ereiche der Abteilungen des Unterteils durch ein Muster aus Stützrippen verbunden, mit dem das Unterteil auf seiner Unterseite versehen ist. Hierdurch soll zum einen die Festigkeit ( mechanical strength ) der Einheit vergrößert werden (Abs. 25 und 15 16 17 18 - 9 - 36) . Zum a nderen sollen die Stützrippen so weit unten angeordnet sein , dass Grundbereiche und Stützrippen eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit definieren (Merkmal 3.4) . Demgemäß müssen auch die Grundbereiche einen substantiellen Beitrag d azu leisten, im Zusammenspiel mit den Stützrippen eine im W esentlichen e bene Oberf läche zu bilden. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu . Die US - am erikanische Patentsch rift 2 978 162 (GDM1) betreffe einen Eierkarton aus geformter Pulpe (Merkmale 1 und 2) . Das Unterteil weise eine Mehrzahl von Zellen für die Aufnahme von Eiern auf (Merkmal 3) . Figur 1 zeige ein Deckelteil mit Wänden und im Wesentliche n ebenen Vorder - und Rückwä n- den auf. Hierauf könnten leicht Werbeaufdrucke aufgebracht werden. Die Au s- führungsbeispiele zeigten, dass der Eierkarton im Deckelteil an den Seitenwä n- den gekrümmte Abschnitte aufweise, welche sich an einen nach unten und außen schräg verlaufenden ebenen Abschnitt anschließen. Der Karton sei so gestaltet, dass er zumindest teilweise die Konturen der in der Packeinheit en t- haltenen Eier aufweise. Gleichzeitig seien an den Endflächen des Deckelteils ebene Flächen vorgesehen (Merkmal 4) . Vorweggenommen werde der Gegenstand des Streitpatents auch durch d as US - amerikanische Design - Patent 101 892 (GDM4) . Es beziehe sich ebe n- falls auf einen Eierkarton, der ein Unterteil aufweise und dessen wabenartige Oberseite die Oberwand eines Deck elteils dar stelle . Die Figuren 1 und 3 zei g- ten an der Vor - und an der Rückwand im Wesentlichen e bene Flächen wie auch eiförmige Bereiche. Die Seite der Figuren, die vier Eier in Reihe darstelle, bilde die Vorder - bzw. Rückwand; die Seite, die drei Eier in Reihe darstelle, sei j e- weils als Endfläche zu begreifen. Damit seien Vorder - und Rückwände auch " im Wesentlichen eben " . Unerheblich sei, dass diese Flächen zugleich die eiförm i- gen Bereiche verbindende Stege darstellten. Sie seien ausreichend groß zum 19 20 21 22 - 10 - Aufbr ingen von grafischen und/oder bildlichen Informationen. Der Neuheit s- schädlichkeit stehe nicht entgegen, dass Deckel - und Unterteil im Wesentlichen gleich gestaltet s eien . Der mit Hilfsantrag 1 (entspricht dem zweitinstanzlichen Hilfsantrag I) verteidig te Gegenstand sei ebenfalls nicht neu. D as Merkmal eines Musters aus Stützrippen, welche die Grundbereich e der eiförmigen Abteilungen verb i nden, ergebe sich gleichfalls aus der GDM4 und beruhe im Übrigen gegenüber der GDM1 nicht auf erfinderischer Tätigkei t, da die Erstreckung der Stützrippen in Richtung Packungsboden eine je nach gewünschter Versteifung im Belieben des Fachmanns liegende Maßnahme sei. D ie mit den weiteren erstinstanzlichen (im Wesentlichen den Hilfsantr ä- gen III und IV entsprechenden) Hi lfsantr ägen verteidigte n Gegenst ä nd e sei en ebenfalls nicht patentfähig . GDM1 und GDM4 legten dem Fachmann jedenfalls nahe, die Verpackung aus undurchsichtiger Pulp e herzustellen und mit einer im Wesentlichen ebenen Oberwand auszugestalten. Die beanspruchte Ausgesta l- tung des Vers chlusses sei ebenfalls durch GDM1 nahegelegt. III. Soweit die Berufung weiterhin die erteilte Fassung des Streitpatents verteidigen will, ist das Rechtsmittel unz ulässig . 1. Gemäß § 112 Abs. 3 Nr. 2 PatG hat die Berufungsbegrü ndung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung des Patentgericht s ergibt. Da die Berufungsbegründung nicht anders als nac h der Zivilprozessordnung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das ang e- fochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, un d dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Urteil vom 23. Juli 2013 X ZR 87/12, GRUR 2013, 1279 Rn. 8) . Zwar bestehen grundsätzlich keine 23 24 25 26 - 11 - besonder en formalen Anforderungen für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und d e- ren Erheblichkeit ergeben ; i nsbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausfü h- rungen des Berufungsklägers schlüssig, hi nreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 ). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall z u- geschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Ang a- be, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger weshalb bekämpft (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 5, 10). H at das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneina n- der unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen ; a ndernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, NJW 2013, 174 Rn. 11). Hat der Patentinhaber das Streitpatent in erster Instanz sowohl in der erteilten als auch in einer beschränkten Fassung verteidigt, muss er, will er die erteilte Fa s- sung auch vor dem Bundesgerichtshof verteidigen, jede selbstän dig tragende Begründung angreifen, mit der das Patentgericht das Streitpatent für in der e r- teilten Fassung nicht rechtsbeständig erachtet und insoweit für nichtig erklärt hat. 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im Strei t- fall nicht. D as Patentgericht hat den Gegenstand von Patentanspruch 1 für nicht patentfähig befunden, da er sowohl durch die GDM1 als auch durch die GDM4 vorweggenommen werde. Die Berufungsbegründung greift jedoch nur die E r- wägungen als fehlerhaft an, mit denen das Pat entgericht die Neuheitsschä d- lichkeit der GDM4 begründet hat, und verweist in Bezug auf die GDM1 lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ; erst in der Replik und damit nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet die Beklagte, warum das Paten tgericht den Gegenstand des Streitpatent s zu Unrecht als durch die GDM1 vorwegg e- nommen angesehen habe . 27 - 12 - IV. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand des Streitpatents in der Fassung des Hilfsantrags I patentfähig. 1. Der Gegenst and von Patentanspruch 1 i n der Fassung des Hilfsa n- trags I wird durch die Entgegenhaltung GDM4 nicht vorweggenommen. a) D ie GDM4 offenbart eine n Eier karton ( egg carton ) . b) Wie aus Figur 1 ersichtlich, weist der K arton ein Unterteil und ei n entsprechendes Oberteil auf, die jeweils aus drei mal vier Abteilungen zur Au f- nahme von Eiern bestehen und gemäß Figur 3 auf der linken Seite über ein Scharnier miteinander verbunden sind. Unter - und Oberteil weis en an den Se i- ten jeweils gekrümmte Bereic he auf, die der Gestalt der Eier entsprechen (Merkmale 1 bis 3.2 sowie 4 , 4.3 und 4.3 .1 ) . c) Verwirklicht ist auch Merkmal 4.1 . Der Einwand der Berufung, die Ober seite des Deckelteils bestehe aus einem Gittermuster mit Vertiefungen, greift nicht durch . Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, stell t die Oberseite des Deckelteils mit den sich aus dieser erhebenden eiförmig ausg e- bildeten Bereichen eine Oberwand ( top surface ) im Sinn e des Streitpatents dar. Die die eiförmigen Bereiche verbindenden ( inneren) Stege stehen dem nicht entgegen, denn über die Beschaffenheit der patentgemäße n Oberwand sind Patentanspruch 1 auch in der Fassung des Hilfsantrags I keine Vorgaben zu entnehmen; sie muss insbesondere weder vollständig noch auch nur im W e- sentliche n eben sein . 28 29 30 31 32 - 13 - d) Ebenso sind die Merkmal e 4.2 und 4.3.2 offenbart . Die auf vier Se i- ten umlaufenden äußeren Stege, die die eiförmigen Bereiche des Karton s mit - einander verbinden, stellen im Wesentlichen ebene Vorder - und Rückwände sowie (seitliche) Endflä chen dar. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es unschädlich, dass nicht j e- weils die gesamte Fläche dieser Wände eben ist. Nach Unteranspruch 3 und der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 17) können die Bereiche, welche die Ge stalt der Ei er wiede rgeben, nicht nur auf den Endflächen, sondern auch auf Oberwand, Vorderwand und Rückwand vorgesehen sein. Bei einer solchen Ausgestaltung genügt es daher, wie ausgeführt, dass die Wände noch eine ausreichend groß e ebene Fläche aufweisen, dass grafische Inf ormationen au f- genommen werd en können. Dass dies bei der GDM4 möglich ist, zieht auch die Berufung nicht in Zweifel. Unerheblich ist auch, dass die beiden mittleren eiförmigen Erhebungen auf Vorder - und Rückwand nicht an Erhebungen an den seitlichen End flächen angrenzen. Ein entsprechendes Erfordernis ist Patentanspruch 1 nicht zu en t- nehmen. e) Verwirklicht ist auch das Merkmal 3.3. Figur 2 zeigt ein Muster an sich kreuzenden Stützrippen, die im " Kreuzungsbereich " auf die Spitzen der Grundbereiche der eiförmigen Zellen treffen und hierdurch letztere miteinander verbinden. Hierdurch wird die Festigkeit der Einheit zwangsläufig vergrößert . Entgegen der Annahme des Patentgerichts verwirklicht diese Ausgesta l- tung jedoch nicht zugleich das Merkmal 3. 4 . Die unteren Abschnitte der geb o- genen Eiaufnahmen bilden zusammen mit den Unterseiten der inneren und ä u- ßeren Stege k eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen des Ka r- tons im Sinn des Streitpatents . Wie aus der Figur 2 ersichtlich , bilden lediglic h die Unterseiten der Stege eine im Wesentlichen ebene Oberfläche. Die Grun d- bereiche der eiförmigen Zellen verfügen über keine flache Unterseite und lei s- 33 34 35 36 37 - 14 - ten keinen praktisch ins Gewicht fallenden Beitrag, um zusammen mit dem Muster aus Stützrippen eine wes entlich ebene Fläche zu bilden. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsa n- trags I wird auch nicht durch die Entgegenhaltung GDM1 vorweggenommen. a) Die US - amerikanische Patentschrift 2 978 162 (GDM1) offenbart einen Eierkarton aus geformter Pulpe, der in einer Ausführungsform aus einem mit einem Scharnier verbundenen Ober - und Unterteil besteht (Sp. 1 Z. 25 - 26). Bevorzugt weist das Unterteil Zellen zur Aufnahme der Eier auf (Sp. 1 Z. 26 28), um diese vor Beschädigungen zu schüt zen (Sp. 1 Z. 50 - 53). Wie in Figur 1 ersichtlich, entsprechen die Zellen auf der Innenseite zumindest teilwe i- se den Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier (Merkmale 1 bis 3.2). b) Figuren 1 und 6 zeigen das Oberteil als Deckelteil 11 mit einer Ob erwand 20 und Vorder - und Rückwänden 35, 36, welche als im Wesentl i- chen eben beschrieben sind (Figur en 1, 6; Sp. 2 Z. 26 - 27, 44; Sp. 3 Z. 1 - 2: planar wall portions 35 - 36). Der ebene Abschnitt 60 liegt dabei zwischen den beiden gekrümmten Bereichen 61 und 6 2. Diese Ausgestaltung erlaubt die Au f- bringung von Informationen (Sp. 1 Z. 32). Das Deckelteil enthält weiterhin B e- reiche ( curved portions 61 - 62), welche ausweislich Figur 3 leicht konusförmig ausgebildet sind. Diese geben annähernd die Gestalt der in der Einheit entha l- tenen Eier wieder; sie verfügen über gekrümmte Wände (Figuren 1 und 2). Räumlich gesehen schließen sich diese Bereiche an jedem Längsende an e i- nen ebenen Abschnitt 60 an (Sp. 3 Z. 34 - 38; Figuren 2 und 3). Der ebene A b- schnitt 60 ist zwischen d en beiden gekrümmten Abschnitten 61 und 62 darg e- stellt (Merkmale 4 bis 4.2) . c) Ohne Erfolg stellt die Berufung die Offenbarung des Merkmal s 4.3 in Abrede, weil die gebogenen Bereiche nicht eiförmig seien. Zu Recht hat das Patentgericht das Merkmal 1.4. 3 durch die in den Eckbereichen angeordneten smoothly curved portions 61 und 62 als verwirklicht angesehen. Wie ausgeführt müssen die in Rede stehenden Bereiche nicht genau der Form eines Eis en t- 38 39 40 41 - 15 - sprechen, sondern nur eine "klare Vorstellung" der Gestalt ei nes Eis vermitteln (Abs. 13 der Beschreibung). Dem genügt die gewählte Ausgestaltung. d) Nicht offenbart sind hingegen Zellen, deren Grundbereiche durch ein Muster aus Stützrippen verbunden sind und mit diesen im Sinne des Mer k- mals 3.3 eine im Wesentlic hen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Verp a- ckungseinheit bilden (Merkmal 3.4). Aus den Figuren 3 und 4 der GDM1 sind Elemente ersichtlich, die in Form von Stegen die Zellen des Unterteils mite i- nander verbinden. Zutreffend hat das Patentgericht diese Elem ente als Stüt z- rippen begriffen. Allerdings erstrecken sich diese Stützrippen nicht bis zum P a- ckungsboden, wo sie gemeinsam mit dem Grundbereich eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit bilde te n. 3. Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung von Hilfsantrag I beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. a) Das Patentgericht hat angenommen, dass der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens die Stützrippen zur Verbesserung der Festi g- keit und der Verbesserung der Stapelb arkeit nach unten verlegt hätte. Hierzu sei er auch durch die Ausgestaltung in der GDM4 angeregt worden. b) Hiergegen wendet die Berufung ein, dass es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents erhebliche Vorbehalte gegen bis zum Packungsboden heru n- terge zogene Stützrippen gegeben habe. Zunächst hätten bis zum Boden re i- chende Stützrippen den Nachteil, dass kein Bereich frei bliebe, in dem mit Greifarmen hineingefahren werden könne, um die Eierverpackungen zu greifen und anzuheben. Ferner führe eine Verläng erung der Stützrippen der GDM1 zu erheblichen Folgeproblemen, die der Fachmann erkannt habe. Eine Verläng e- rung der Stützrippen hätte eine Veränderung der Außenform zur Folge und e r- höhe den Materialbedarf. Die Veränderung der Außenform führe schließlich zu einer Beeinträchtigung der Stapelbarkeit der geöffneten und ungefüllten Verp a- ckung, da die verbreiterten Stützrippen auf Gegenstücke der Innenform der ti e- feren Verpackung stießen. Um diesen Nachteil zu vermeiden, müssten die I n- 42 43 44 45 - 16 - nenformen der Verpackung ange passt werden. Durch die dabei erforderliche Absenkung bestimmter Bereiche der Innenform verlöre das Unterteil der Verp a- ckung an dreidimensionaler Gestaltung. Es entfielen Abtrennungsrippen zw i- schen den einzelnen Eibereichen, so dass die Eier schlechter ges tützt würden. Die im Stand der Technik bekannten Eierverpackungen seien daher ohne Stüt z- rippen ausgebildet worden und wiesen im Unterteil eine dreidimensionale G e- staltung auf, um das gewünschte Maß an Versteifung und Beweglichkeit zu e r- halten. Diese Gestal tung müsste aufgegeben werden, um stattdessen bis zum Boden verlängerte Stützrippen vorzusehen. c) Die GDM1 selbst gibt dem Fachmann keine Anregung, die Stützri p- pen zum Packungsboden zu verlegen und diese mit den Grundbereichen zu einem Muster zu verbi nden. d) GDM4 offenbart zwar bodentiefe Stützri ppen, zeigt aber eine von der G D M 1 abweichende Ausgestaltung des Eierkartons mit symmetrischem Ober - und Unterteil auf. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, was den Fachmann dazu veranlasst h ätte, aus GDM4 dieses Element herauszul ö- sen und für die in G D M 1 offenbarte Verpackung einzusetzen. e) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts liegt in der Erstr e- ckung d er Stützrippen bis zum Boden auch keine im Belieben des Fachmanns je nach gewünsch ter Versteifung liegende Maßnahme. Der Fachmann hat ohne konkrete anderweitige Anregung allenfalls dann Anlass , diese Alternative in Betracht zu ziehen, wenn zu erwarten ist, dass di e- se Umgestaltung vorteilhaft ist. Dies ist jedoch nicht erkennbar. Ein Vorteil der Ausgestaltung gemäß GDM1 liegt in der platzsparenden Stapelbarkeit der g e- öffneten , nicht benesteten Verpackungen . Dieser Vorteil wird zwar nicht au s- drücklich erwähnt, er drängt sich jedoch auf und ist auch dem Fachmann b e- kannt (vgl. deutsche O ffenlegungsschrift 195 30 156, GDM6, Sp. 1 Z. 10 - 12). Bei einer bloßen Verl egung der Stützrippen an den Boden ohne weitere Verä n- derungen an der Verpackung verliert sich dieser Vorteil jedoch . Im Ansatz z u- 46 47 48 49 - 17 - treffend führt das Patentgericht aus, dass der Fachm ann die mit der Verän d e- rung der Lage der Stützrippen einhergehenden Nachteile erkannt hätte und zu ihrer Vermeidung die Innenform der Zellen entsprechend umgestaltet hätte. Hierzu hätte der Fachmann sich jedoch von dem Konzept der Ausgestaltung der Unterte ile nach GDM1 lösen und die stabilisierenden Elemente des Unte r- teils wie Stützrippen, Zellen zur Aufnahme der Eier und ihre Grundbereiche (vgl. Figur 6) derart umgestalten müssen, dass die Unterseite des Unterteils bei g e- öffneter, ungefüllter Verpackung in die Oberseite des Unterteils platzsparend hätte greifen können und gleichwohl die gewünschte Stabilität der Verpackung gewährleistet ist , was das Streitpatent mit der Verbindung der Grundbereiche durch das Stützrippenmuster erreicht . Da die Lage der Stütz rippen mithin Au s- wirkungen auf die Stabilität des Eierkartons hat , stellt sich die Erstreckung der Stützrippen bis zum Boden nicht als belieb ige Maßnahme des Fachmanns dar, sondern erfordert eine vom Stand der Technik abweichende Konstruktion. 4. Weiter e Entgegenhaltungen liegen von dem Gegenstand des P a- tentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags I noch weiter ab. 50 - 18 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver bindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - D ehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2017 - 3 Ni 10/16 (EP) - 51
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