BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 373/09 vom 22. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 22. Februar 2011 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 60.964,44 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Kontoguthaben an die Kl344gerin. 1 Die Kl344gerin hat sich mit mehreren B374rgschaftsvertr344gen gegen374ber der Beklagten f374r Verbindlichkeiten ihres Sohnes T. Vo. bzw. der V. GbR in H366he von 95.000 200 verb374rgt. 2 - 3 - Ferner hatte sie bei der Beklagten verschiedene Sparkonten sowie ein Wertpapierdepot. Die nach Aufl366sung dieser Konten von der Kl344gerin begehrte Auszahlung des Guthabens in H366he von zusammen 60.964,44 200 nahm die Be-klagte nicht vor, sondern verrechnete das Guthaben mit ihren Anspr374chen ge-gen die V. GbR und den Sohn der Kl344gerin in H366he von 98.444,75 200. Die Kl344gerin ist dem entgegengetreten und hat insbesondere die Formung374ltigkeit der B374rgschaftsvertr344ge vom 5. August 2002 374ber 30.000 200 und vom 27. Dezember 2002 374ber 10.000 200 geltend gemacht. Zum Beweis der Tatsache, dass sie insofern Blanko-Formulare unterschrieben habe, hat sie sich u.a. auf die Vernehmung der Zeugen H. berufen. 3 Die Klage auf Auszahlung der Kontoguthaben hatte in den Tatsachenin-stanzen keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind dabei davon ausgegangen, dass die Kl344gerin keine Blanko-B374rgschaftsformulare unterschrieben habe, oh-ne zu dieser Frage die Zeugen H. vernommen zu haben. 4 II. Das angefochtene Urteil ist gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen m374ndlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das angegriffene Urteil verletzt den An-spruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG . 5 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw344gung zu ziehen ( BVerfGE 60, 247 , 249; 65, 293, 295 f.; 70, 288, 293; 83, 24, 35; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dazu geh366rt auch, erhebliche Beweisantr344ge zu be-r374cksichtigen (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Nach 6 - 4 - diesen Ma337st344ben ist dem Berufungsgericht ein relevanter Geh366rsversto337 un-terlaufen, indem es die Zeugen H. , auf die sich die Kl344gerin in der Beru-fungsinstanz noch mal ausdr374cklich bezogen hatte, nicht vernommen hat. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 14 O 292/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 6 U 24/09 -
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