BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 374/04 Verk374ndet am: 19. Dezember 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Oktober 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage R374ckzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der Kl344ger, ein damals 37-j344hriger Angestellter, und seine Ehe-frau, eine damals 38-j344hrige Kauffrau, wurden im Jahr 1998 von einem 2 - 3 - Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Ei-gentumswohnung in Al. zu erwerben. Der Vermittler war f374r die H. GmbH t344tig, die seit 1990 in gro337em Umfang Anlageob-jekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nachdem die Kl344ger einen Darlehensantrag unterschrieben hatten, unterbreiteten sie mit notarieller Erkl344rung vom 20. August 1998 der LU. Verwaltungsgesellschaft mbH ein entsprechendes Kaufangebot, an das sie drei Monate gebunden waren. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 114.406 DM und der Nebenkosten unterschrieben die Kl344ger am 24. August 1998 einen Darlehensvertrag 374ber 127.000 DM mit der Lan-deskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies 204Vor-ausdarlehen223 bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abge-schlossener Bausparvertr344ge 374ber 64.000 DM bzw. 63.000 DM dienen. Der Darlehensvertrag vom 19./24. August 1998, dem eine Wider-rufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haust374rwiderrufsgesetz beigef374gt war, enth344lt unter anderem folgende Bedingungen: 3 "247 2 Kreditsicherheiten Die in 247 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: 205 Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse 374ber 127.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. 205 - 4 - Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr f374r das be-antragte Darlehen einger344umten Sicherheiten f374r die Gl344ubigerin treuh344nderisch zu verwalten oder auf sie zu 374bertragen. 205 247 5 besondere Bedingungen f374r Vorfinanzierungen 205 Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/vertr344ge abl366sen, sobald Umst344nde eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e ge-regelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverh344ltnis eintritt. 205" Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enth344lt in Nr. 11 b) folgende Regelung: 4 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nftigen Forderungen der Gl344ubigerin gegen den Darlehensneh-mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar-lehensnehmer begr374ndet sind; 205" Mit notariellen Urkunden vom 1. September 1998 wurde das Kaufangebot von der Verk344uferin angenommen und zugunsten der Be-klagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld 374ber 127.000 DM zu-z374glich 12% Jahreszinsen bestellt. Gem344337 Ziffer V. der Urkunde 374ber-nahmen die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r die Zahlung des Grund-schuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen. 5 Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 widerriefen die Kl344ger ihre auf den Abschluss des vertragsgem344337 ausgezahlten Vorausdarlehens ge- 6 - 5 - richteten Willenserkl344rungen unter Hinweis auf 247 1 HWiG. Sie wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen ihre pers366nliche Inan-spruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 1. September 1998. Die Beklagte, an die die L-Bank ihre Anspr374che abgetreten hat, verlangt hilfswiderklagend die R374ckzahlung des Darlehensbetrages in H366he von 64.934,07 200 zuz374glich Zinsen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kl344ger ihr Klagebegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Den Kl344gern stehe kein Widerrufsrecht zu, da der Beklagten eine etwaige Haust374rsituation nicht zuzurechnen sei. Ungeachtet dessen ha-be die Beklagte bei wirksamem Widerruf einen R374ckzahlungsanspruch gegen die Kl344ger nach 247 3 HWiG, der ebenfalls von der Grundschuld mit pers366nlicher Schuld374bernahme gesichert werde. Die Sicherungsabrede 10 - 6 - h344tten die Kl344ger nicht wirksam widerrufen. Ein verbundenes Gesch344ft nach 247 9 VerbrKrG scheide schon mit R374cksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Grundschuld und pers366nliche Haftungs374bernahme sicherten auch das an die Beklagte abgetretene Vorausdarlehen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung sei nicht analog 247 10 Abs. 2 VerbrKrG unwirksam. Zu Recht habe das Landgericht schlie337lich die von den Kl344gern geltend gemachten Anspr374che aus vor-vertraglichem Aufkl344rungsverschulden der Beklagten abgelehnt. Insbe-sondere rechtfertige auch die Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool keinen Ersatzanspruch. Sie sei 374blich und diene unter anderem dazu, das Mietausfallrisiko der Kl344ger zu verringern. Diese h344tten zudem nicht dargetan, dass die Beklagte bei Abschluss der Vertr344ge um die behaup-teten Unregelm344337igkeiten in der Verwaltung des Mietpools gewusst habe oder h344tte wissen m374ssen. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass die Kl344ger die pers366nliche Haftung f374r den Grund-schuldbetrag 374bernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-streckung unterworfen haben. Richtig ist auch, dass 247 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: 247 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldaner-kenntnis der Kl344ger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht- 12 - 7 - sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidri-gen Regelungsl374cke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen k366nnte (BGH, Senatsurteile vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 17, f374r BGHZ vorgesehen). 2. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundschuld nebst pers366nlicher Haftungs374bernahme und Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rung der Darlehensnehmer sichere nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparvertr344ge auszureichenden Dar-lehen der Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen An-spr374che aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden F344llen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbe-dingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begr374ndet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 13 Die dortigen Ausf374hrungen gelten im vorliegenden Fall entspre-chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 1. September 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Kl344gern mit der L-Bank geschlossenen Dar-lehensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestel-lende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverh344ltnissen resultieren-den Anspr374che sichern sollte. Diese urspr374ngliche Sicherungsabrede 14 - 8 - wird durch den am 14. M344rz 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (247 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgl344ubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden pers366nlichen Sicherheiten wurde, nicht ber374hrt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, 374bliche Erstreckung des Grundschuldsicherungs-zwecks auf k374nftige Forderungen ist f374r den Vertragsgegner weder 374ber-raschend noch unangemessen (247247 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forde-rungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung handelt. Dass grund-s344tzlich nicht nur origin344re, sondern auch durch eine Abtretung erworbe-ne Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung zugerechnet werden k366nnen, ist h366chstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, f374r BGHZ vorgesehen). F374r die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungs-urkunde vereinbarte pers366nliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwer-fung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in F344llen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwer-fung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, f374r BGHZ vorgesehen). 15 - 9 - 16 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kl344ger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkun-de auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen k366nnen. a) Zwar widerspricht die Begr374ndung des Berufungsgerichts, den Kl344gern stehe kein Widerrufsrecht zu, weil sie nicht schl374ssig vorgetra-gen h344tten, dass die - unterstellte - Haust374rsituation der Beklagten zuzu-rechnen sei, der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da-nach bedarf es keiner gesonderten Zurechnung der Haust374rsituation ent-sprechend 247 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 40, f374r BGHZ vorgesehen, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 19, f374r BGHZ vor-gesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2346 Tz. 27, f374r BGHZ vorgesehen). 17 b) Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Zutreffend weist das Berufungsgericht n344mlich darauf hin, dass sich auch bei Annahme eines wirksamen Widerrufs kein anderes Ergebnis ergibt, da sich die Haf-tungs374bernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf R374ckzahlungsanspr374che der Beklagten erstreckt, die in diesem Fall gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG entstehen. Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages 18 - 10 - sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vorgesehen). Dieser R374ckge-w344hranspruch wird angesichts der weiten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wirksam widerrufenen - Sicherungszweckerkl344-rung ebenfalls durch die pers366nliche Haftungs374bernahme mit Zwangs-vollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, f374r BGHZ vor-gesehen). c) Richtig ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Re-alkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur R374ck-zahlung des Kapitals gem344337 247 3 HWiG verpflichtet sind und die finanzie-rende Bank nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobi-lie mit der Begr374ndung verweisen k366nnen, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). 247 9 VerbrKrG fin-det nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite 19 - 11 - 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, f374r BGHZ vorgesehen). Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehen-den Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Revision die treuh344n-derisch gehaltene Grundschuld nebst pers366nlicher Vollstreckungsunter-werfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch f374r die vorliegenden F344lle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat f374r einen die selbe Finanzie-rungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begr374ndet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., f374r BGHZ vorgesehen). 20 Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Versto337 gegen Gemeinschaftsrecht dar-stellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgef374hrt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). 21 - 12 - Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Darlehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 22 Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ebenfalls entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat, steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzahlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgen-den: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalan-lagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ord-nungsgem344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte ver-meiden k366nnen (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., f374r BGHZ vorgesehen). 23 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kl344ger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den die Kl344ger ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten k366nnten. 24 - 13 - a) Zu Recht - und von seinem Standpunkt aus auch konsequent - hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob den Kl344gern f374r den Fall, dass sie den Darlehensvertrag auf Grund einer Haust374rsituation abgeschlossen haben sollten, ein Schadensersatzan-spruch zusteht, weil ihnen lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des 247 2 HWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen einer unterbliebenen, dem Haust374rwiderrufsgesetz entsprechenden, Widerrufs-belehrung von vornherein nur in F344llen in Betracht, in denen die Darle-hensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dar-lehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (Se-natsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, f374r BGHZ vorgesehen). 25 b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht l344sst sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-nen Begr374ndung ablehnen. 26 aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufkl344rungsverschulden der Beklagten verneint hat. 27 (1) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- 28 - 14 - und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). (2) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen w344ren. 29 Insbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte auch im Zusammenhang mit der in 247 3 des Darle-hensvertrages vorgesehenen Bedingung, nach der die Auszahlung der 30 - 15 - Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer in einen Miet-pool abh344ngig war, keine Aufkl344rungspflicht traf. Es fehlt schon an sub-stantiiertem Vortrag der Kl344ger, dass der Beitritt zum Mietpool, durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, f374r sie nachteilig war. Wie das Berufungsgericht zudem zutreffend ausgef374hrt hat, ist auch f374r eine der Beklagten bekannte Verschuldung und Unregelm344337igkeiten bei der Ver-waltung des Mietpools Al. nichts vorgetragen. Das Objekt ist nicht einmal in der von den Kl344gern vorgelegten Liste 374berschuldeter Miet-pools enthalten. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht. bb) Sie macht jedoch im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausf374h-rungen eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden nicht abschlie337end verneinen l344sst. Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kreditgebenden Bank erg344nzt. 31 (1) Danach k366nnen sich die Anleger in F344llen des institutionalisier-ten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht ausl366senden konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-mittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arg-listigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder 32 - 16 - Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzie-rende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, ange-boten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fonds-initiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 51 ff. und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, jeweils f374r BGHZ vorgesehen). (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem f374r die Revision ma337geblichen Sachverhalt vor. 33 (a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdr344ngt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen T344u-schung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 55, f374r BGHZ vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, weil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der Be-klagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers 374ber die angebli-chen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Be-klagte damit gegen374ber den Kl344gern einen f374r sie - die Beklagte - er-kennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte. 34 - 17 - 35 Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344ger wusste die Beklagte, dass sie vom Vermittler arglistig get344uscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete "ver-kaufte", die bei 7,71 DM/qm lag, obwohl die tats344chlich erzielbare Miete lediglich 6 DM/qm betrug und im Erwerbsjahr 1998 gar nur 1,75 DM/qm erzielt wurden. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war evi-dent und konnte von der Beklagten nicht 374bersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwiderung hiergegen einwendet, der Vortrag der Kl344ger zu der ihnen nach ihrer Be-hauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Unterlagen keine St374tze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu erg344n-zendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu kl344ren sein. (b) F374r die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der Beklagten von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Mieth366he widerlegbar vermutet wird, weil auch die f374r die Annahme die-ser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermitt-ler bzw. dem Verk344ufer des Kaufobjekts gegeben sind. F374r ein institutio-nalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verk344ufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der fi-nanzierenden Bank st344ndige Gesch344ftsbeziehungen bestanden. Diese k366nnen etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertra-ges oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verk344ufer oder Fondsinitiator eingeschal-teten Vermittlern von der Bank B374ror344ume 374berlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt 36 - 18 - wurden oder etwa daraus, dass der Verk344ufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswoh-nungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., f374r BGHZ vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zu-sammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin H. GmbH ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kl344ger - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwi-derung nicht in Abrede stellt - gegeben. (3) Ihre danach bestehende Aufkl344rungspflicht wegen eines objek-tiven Wissensvorsprungs 374ber die speziellen Risiken der zu finanzieren-den Kapitalanlage hat die Beklagte, f374r die dieser Wissensvorsprung an-gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verk344uferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Mieth366he auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren ma337geblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die Kl344ger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung der Beklagten gestanden h344tten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-zugehen, dass die Kl344ger bei einer Aufkl344rung 374ber die Unrichtigkeit der deutlich 374berh366ht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels Rentabilit344t nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglis-tiger T344uschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparvertr344ge bei der Beklagten abge-schlossen noch die Grundschuldbestellung und die 334bernahme der per-s366nlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erkl344rt h344t- 37 - 19 - ten. Diesen Schadensersatzanspruch k366nnen die Kl344ger ihrer Inan-spruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung wegen der von ihnen 374bernommenen pers366nlichen Haftung gem344337 247 242 BGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 f. Tz. 61, f374r BGHZ vorgesehen). III. Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wis-sensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum erg344nzenden 38 - 20 - Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs der Kl344ger aus Aufkl344rungsverschulden zu treffen haben. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 O 362/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 U 162/04 -
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