BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 375/00 Verkündet am: 25. September 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bund esgerichtshofs hat am 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann beschlossen: An den VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gemäß § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet: Wird an der Rechtsauffassung festgehalten, daß das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenu n - ternehmen (Kartenemittenten oder Acquiring- Unternehmen) und Vertragsunternehmen als Fo r - derungskauf anzusehen ist? Gründe: I. Die Klägerin, ein Acquir ing-Unternehmen des Kreditkartengewe r - bes, nimmt den Beklagten, der als Inhaber eines Vertragsunternehmens einen EDV-Handel betreibt, auf Rückgewähr von vier Zahlungen für Kr e - ditkartengeschäfte im sogenannten Telefon- oder Mailorderverfahren in Anspruch. - 3 - Die Parteien schlossen am 11. Oktober 1995 einen "VISA/ELECTRON-Exclusiv-Vertrag" und am 21. Januar 1997 einen z u - stzlichen Vertrag ber die Akzeptanz von VISA-/ELECTRON-Karten bei sogenannter Telefon- oder Mailorder, d.h. bei schriftlicher oder telefon i - scher Bestellung ohne Vorlage der Karte. Nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschftsbedingungen der Klgerin (im folgenden: AGB) ist der Beklagte verpflichtet, Waren an Inhaber der VISA-/ELECTRON-Karte bei Vorlage der Karte ohne Barzahlung zu verkaufen. Die Klgerin "kauft" gemû Ziffer 2 der AGB "alle flligen Forderungen des Vertrag s - unternehmens gegen Karteninhaber gemû diesem Vertrag". Das Ve r - tragsunternehmen "verkauft" die Forderungen ausschlieûlich an die Kl - gerin. Nach Ziffer 5 der AGB tritt das Vertragsunternehmen "alle Ford e - rungen gegen Karteninhaber aus Lieferungen und Leistungen, die unter Verwendung einer Karte gemû diesem Vertrag begrndet wurden", an die Klgerin ab; diese wiederum trifft die Pflicht, dem Vertragsunterne h - men die aus den eingereichten Karten-Transaktionen sich ergebenden Betrge abzglich einer Servicegebhr "zur Zahlung anzuweisen". Whrend Karteninhaber bei Ladengeschften einen Belastung s - beleg zu unterzeichnen haben, brauchen sie im Telefon- oder Mailorde r - verfahren nur die Nummer und die Gltigkeitsdauer ihrer Kreditkarte a n - zugeben. Fr das Vertragsunternehmen entfllt dann gemû Ziffer 15 der AGB die Prfung der Unterschrift. Die Rckbelastung von Vertrag s - unternehmen regelt Ziffer 7 Abs. 2 der AGB wie folgt: "Bei schriftlicher oder telefonischer Bestellung von Waren oder Dienstleistungen ohne Vorlage der Karte (Telefonorder/Mailorder) ist B. zur Rckbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt, - 4 - wenn der Karteninhaber sich weigert, den gesamten Rechnung s - betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurckgetreten ist, der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung en t - spricht, oder weil er die Bestellung oder die Echtheit der Unte r - schrift bestreitet. Dieses Rckgriffsrecht wird nicht durch eine e r - teilte Genehmigungsnummer eingeschrnkt." Die von der Klgerin einbehaltene Servicegebhr betrgt bei L a - dengeschften 3,3% und im Mailorder-Verfahren 3,5%. Gegenstand des Rechtsstreits sind vier Telef on- bzw. Mailorder- Transaktionen, die am 2., 21. und 23. April 1997 unter Verwendung ve r - schiedener VISA-Kartennummern erfolgten. Die Klgerin zahlte hierauf insgesamt 20.423,83 DM an den Beklagten. In allen Fllen bestritten die jeweiligen Karteninhaber die Bestellungen, so daû die kartenausgebe n - den Banken gegenber der Klgerin die Zahlung verweigerten. Die Kl - gerin verlangt deshalb die Rckzahlung der 20.423,83 DM nebst Zinsen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassene n - Revision verfolgt die Klgerin ihren Klageantrag weiter. II. 1. Die Entscheidung ber die Revision hngt davon ab, ob das Vertragsverhltnis zwischen den Parteien als Forderungskauf anzusehen ist und der Klgerin gegen den Beklagten ein Anspruch gemû §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB auf Rckgewhr der gezahlten B e - trge zusteht. - 5 - 2. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem ve r - gleichbaren Fall (Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) den Rahmenvertrag zwischen Kreditkartenausgeber und Vertrag s - unternehmen als Forderungskauf angesehen. Fr diese Auslegung spr e - che der Wortlaut des Vertrages, in dem die Parteien ausdrcklich den Begriff "Kauf" verwandt und einen dem Rckforderungsrecht gemû §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB entsprechenden Ersta t - tungsanspruch vorgesehen htten. Der zwischen Kartenausgeber und -inhaber blicherweise vereinbarte Ausschluû von § 404 BGB stehe der Annahme eines Forderungskaufs nicht entgegen. Die Vereinbarung e i - nes Forderungskaufs sei auch nicht gemû § 9 AGBG unwirksam. Das Vertragsunternehmen werde durch die Übertragung des Verittsrisikos aufgrund der Gewhrleistungsregelung gemû § 437 BGB nicht una n - gemessen benachteiligt. Das Risiko, in Fllen der Unwirksamkeit des Rechtsgeschfts mit dem Karteninhaber keinen Entgeltanspruch fr schon erbrachte Leistungen zu erwerben, bestehe fr das Vertragsu n - ternehmen bei Bargeschften in gleicher Weise. 3. Der XI. Zivilsenat möchte dieser Rechtsprechung nicht folgen. Er ist der Ansicht, daû das Vertragsverhltnis zwischen Kreditkartenu n - ternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf anzus e - hen, sondern daû die vertragliche Zahlungszusage des Kreditkartenu n - ternehmens gegenber Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldve r - sprechen gemû § 780 BGB auszulegen ist. Er ist ferner der Auffassung, daû die in den Vertragsbedingungen des Akquisitionsvertrages zum T e - lefon-/Mailorderverfahren getroffene Vereinbarung eines Erstattungsa n - - 6 - spruches des Kreditkartenunternehmens in Fllen, in denen der Karte n - inhaber - wie vorliegend - die Bestellung beim Vertragsunternehmen b e - streitet, gemû § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam ist. Der XI. Zivilsenat möchte die Revision der Klgerin deshalb zurckweisen. Daran sieht er sich jedoch durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats gehindert. Dies ist der Grund fr die auf § 132 Abs. 3 GVG beruhende Anfrage. 4. Die Klgerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersat z - anspruch gemû §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB, weil die Parteien keinen Kaufvertrag ber Forderungen geschlossen haben. a) Das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059, das einen Forderungskauf bejaht, hat in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur Zustimmung (OLG Schleswig WM 1991, 453; OLG Köln WM 1995, 1914, 1916; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1586; MnchKomm/Hffer, BGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 e; Soergel/Huber, BGB 12. Aufl. vor § 433 Rdn. 304 a; Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anhang §§ 9-11 Rdn. 454 a; Schwintowski/Schfer, Bankrecht § 6 Rdn. 25 ff.; Gernhuber, Die Erf l - lung und ihre Surrogate 2. Aufl. S. 221 f.; Ahrens, Wertpapiere in ba r - geldlosen Zahlungssystemen S. 31 ff.; Eckert EWiR 1990, 1059; Hönn ZBB 1991, 6, 12; Köndgen NJW 1992, 2263, 2271 f.; Hde ZBB 1994, 33, 37; Reinfeld WM 1994, 1505, 1506), aber auch Kritik erfahren (vgl. Staudinger/Martinek, BGB 13. Bearb. § 675 Rdn. B 99 ff.; Staudinger/ Köhler aaO Vorbemerkung zu §§ 433 ff. Rdn. 51; Martinek/Oechsler, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. § 67 - 7 - Rdn. 64 ff.; MnchKomm HGB/Hadding ZahlungsV Rdn. G 22; ders. in Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17 Bankrecht 2000 S. 51, 58; Pfeiffer, in: v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Kreditkartenve r - trag Rdn. 16 f.; Hammann, Die Universalkreditkarte S. 41 ff.; Kienholz, Die Zahlung mit Kreditkarte im Nah- und Fernabsatz S. 153 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 114 ff.; ders., BB 1997, 480, 484 f.; Einsele WM 1999, 1801, 1802; Oechsler WM 2000, 1613, 1614 f.). b) In Übereinstim mung mit dem zuletzt zitierten Schrifttum mchte der Senat Vertrge zwischen Kreditkarten- und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf auslegen. aa) Die Auslegung hat, da sie Allgemeine Geschftsbedingungen betrifft, nach objektiven Maûstben, d.h. nach dem typischen Verstn d - nis redlicher Vertragspartner unter Abwgung der Interessen der an den Geschften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise zu erfolgen (st.Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028, 1030) . Dabei ist der Wortlaut der Vertragsklausel, in dem der Begriff "Kauf" verwandt wird, lediglich der Ausgangs-, aber nicht der allein entscheidende Gesichtspunkt. Die Bedeutung des Vertrag s - wortlauts wird bereits dadurch eingeschrnkt, daû er frher vor allem auch dem Zweck diente, Kreditkartenunternehmen der Erlaubnispflicht zu entziehen, die § 32 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 KWG fr Garanti e - geschfte betreibende Kreditinstitute vorschrieb (vgl. Martinek/Oechsler aaO Rdn. 64). Nach Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 Nr. 4 KWG am 1. Januar 1993 ist dieser Zweck entfallen. Zudem ist der Wortlaut der von den ve r - schiedenen Kreditkartenunternehmen verwandten Allgemeinen G e - - 8 - schftsbedingungen nicht einheitlich. Neben dem Begriff des Kaufes fi n - det auch der der Garantie Verwendung (vgl. die Nachweise bei Hammann aaO S. 40; Kienholz aaO S. 184 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 114), ohne daû damit wesentliche Unterschiede in der praktischen Au s - gestaltung und Durchfhrung der Vertragsverhltnisse einhergingen. Nichts spricht dafr, daû die daraus resultierende Gefahr der Rechtsze r - splitterung von den an Akquisitionsvertrgen typischerweise beteiligten Verkehrskreisen gewollt ist und als interessengerecht angesehen wird. Geschftswille und Interessenlage von Kreditkarten- und Vertragsunte r - nehmen legen es vielmehr nahe, Akquisitionsvertrge generell einem einheitlichen Vertragstyp zuzuordnen. bb) Dies kann nach dem Sinn und Zweck des Kreditkartenverfa h - rens nicht der Forderungskauf sein. Das Kreditkartenverfahren soll die bargeldlose Zahlung des Karteninhabers an das Vertragsunternehmen ermglichen, weist der Kreditkarte also die Funktion eines Bargeldersa t - zes zu. Da das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber eine Vorle i - stung erbringt, ohne unter Berufung auf § 320 BGB die sofortige G e - genleistung zu verlangen, muû der Anspruch gegen das Kreditkarte n - unternehmen, den es an Stelle der Barzahlung erwirbt, einer solchen wirtschaftlich gleichwertig sein. Dies wird durch einen Forderungskauf nicht gewhrleistet, weil sich das Vertragsunternehmen, das bereits vo r - geleistet hat, zustzlich seines Anspruches auf die Gegenleistung beg e - ben wrde. Es unterlge ferner gegenber dem Kreditkartenunterne h - men der Verittshaftung gemû § 437 BGB, die mit der Bargeldersat z - funktion des Kreditkartenverfahrens nicht vereinbar ist. Whrend das Vertragsunternehmen im Barzahlungsfall Kunden, die Ansprche wegen - 9 - Nichtigkeit des Grundgeschfts geltend machen, Einwendungen gemû § 818 Abs. 3 BGB (Saldotheorie) entgegenhalten knnte, wre ihm dies gegenber dem Gewhrleistungsanspruch des Kreditkartenunterne h - mens gemû § 437 BGB nicht mglich (vgl. Pfeiffer aaO Rdn. 18, 112). Es mûte - anders als im Barzahlungsfall, in dem der Kunde die Initiat i - vlast trgt - deshalb nach Rckerstattung des Kaufpreises an das Kredi t - kartenunternehmen seinerseits den Karteninhaber in Anspruch nehmen. Auch aus der Sicht des Kreditkartenunternehmens dient seine Zahlung an das Vertragsunternehmen als Bargeldsurrogat der Befried i - gung des Anspruchs des Vertragsunternehmens gegen den Karteninh a - ber, nicht aber der Bezahlung einer vom Vertragsunternehmen erworb e - nen Forderung. Das Kreditkartenunternehmen ist auf den Erwerb dieser Forderung nicht angewiesen, weil es als kartenemittierendes Unterne h - men ohnehin einen Aufwendungsersatzanspruch gemû §§ 675 Abs. 1, 670 BGB gegen den Karteninhaber hat, bzw. als Acquiring-Unternehmen - wie im vorliegenden Fall - Erstattung seiner Zahlung an das Vertrag s - unternehmen vom Kartenemittenten erhlt (vgl. hierzu Reinfeld aaO S. 1510; Haun, in: Hellner/Steuer, B ankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/1862). Zustzliche Sicherheiten, deren Übergang mit der Abtr e - tung der Forderung des Vertragsunternehmens gemû § 401 Abs. 1 BGB verbunden sein knnte, werden durch Ziffer 1 der AGB der Klgerin au s - geschlossen. Schlieûlich erwartet auch der Karteninhaber, daû das Kreditka r - tenunternehmen mit seiner Zahlung an das Vertragsunternehmen seine - 10 - - des Karteninhabers - Verbindlichkeit, nicht aber eine eigene Verbin d - lichkeit aufgrund eines Forderungskaufs erfllt. c) aa) Welche Qual ifizierung der Zahlungszusage eines Kredi t - kartenunternehmens gegenber Vertragsunternehmen an Stelle eines Forderungskaufs rechtlich zutreffend ist, wird in der Literatur unte r - schiedlich beurteilt. Whrend ein Teil des Schrifttums (MnchKomm/Mschel, BGB 3. Aufl. vor § 414 Rdn. 19; Kmpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.950 ff.; Esser/Weyers, Schuldrecht 8. Aufl. Bd. II Teilband 1 S. 361; Zahrnt NJW 1972, 1077, 1078 f.; Bitter ZBB 1996, 104, 119; fr Garantie mit Forderungskauf: Heymann/Horn, HGB Anhang § 372 Bankgeschfte III Rdn. 144; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. Vorbemerkung zu §§ 765 ff. Rdn. 419) eine Garantieve r - pflichtung annimmt, sieht die berwiegende Auffassung die Zahlungsz u - sage als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB an (vgl. MnchKomm HGB/Hadding, ZahlungsV Rdn. G 22; Staudi n - ger/Marburger, BGB 13. Bearb. § 780 Rdn. 42, § 783 Rdn. 49; Staudi n - ger/Khler aaO Vorbem. zu § 433 ff. Rdn. 51; MnchKomm/Hffer, BGB 3. Aufl. § 783 Rdn. 80 d; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. (7) B ankGesch F 12; Martinek/Oechsler aaO Rdn. 66; Pfeiffer aaO Rdn. 20; Hammann aaO S. 59 ff.; Kienholz aaO S. 160 ff.; Brcker WM 1995, 468, 475; Pichler NJW 1998, 3234, 3237; Einsele WM 1999, 1801, 1809 f.; Oechsler WM 2000, 1613, 1614 ff.). bb) Der Senat teilt die berwiegend vertretene Meinung. Allein das Verstndnis der Zahlungszusage als abstraktes Schuldversprechen wird dem Vertragswillen der Parteien des Akquisitionsvertrages gerecht, der - 11 - auf die primre, von einer vorherigen Inanspruchnahme des Karteninh a - bers unabhngige Leistungspflicht des Kreditkartenunternehmens g e - richtet ist. Mit dieser Intention ist die Annahme eines Garantieverspr e - chens, das das Kreditkartenunternehmen lediglich verpflichten wrde, fr den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines knftigen Schadens zu bernehmen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 172/95, WM 1996, 1467, 1469 und vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99, WM 2001, 1565, 1566), unvereinbar. Das Kreditkarte n - unternehmen soll dem Vertragsunternehmen in erster Linie und nicht erst nach vergeblicher Inanspruchnahme des Karteninhabers verpflichtet sein. Seine Zahlungspflicht beruht mithin auf einem abstrakten Schul d - versprechen gemû § 780 BGB. Das im schriftlichen Akquisitionsvertrag rahmenmûig vereinbarte Versprechen ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die Ei n - reichung ordnungsgemûer Belastungsbelege, die in jedem Einzelfall die Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens entstehen lassen (vgl. MnchKomm HGB/Hadding aaO Rdn. G 22). Dies gilt auch im Telefon- oder Mailorderverfahren, wenn sich das Acquiring-Unternehmen - wie hier - durch besondere Vereinbarung mit der Abwicklung telefonischer oder schriftlicher Bestellungen ausdrcklich einverstanden erklrt hat (vgl. hierzu Pfeiffer aaO Rdn. 21; Meder ZBB 2000, 89, 97 f.). Soweit dabei bestimmungsgemû keine Unterzeichnung eines Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erfolgt, tritt an die Stelle dieses Belegs die vom Vertragsunternehmen nach den jeweiligen Telefon- oder Mailorder-Be- stimmungen erstellte Belegausfertigung (vgl. Meder ZBB 2000, 89, 98). - 12 - d) Da somit zwischen den Parteien ein abstraktes Schuldverspr e - chen gemû § 780 BGB, nicht aber ein Forderungskauf vereinbart wo r - den ist, steht der Klgerin ein Anspruch gemû § 437 BGB nicht zu. 5. Die Anwendbarkeit des § 437 BGB ist entscheidungserheblich, weil die Klage auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt b e - grndet ist. a) Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klgerin kommt als Anspruch s - grundlage nicht in Betracht, sondern ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gemû § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG insoweit unwirksam, als die Klgerin dadurch im Telefon- oder Mailorderverfahren zur Rckbelastung des Vertragsunternehmens berechtigt ist, wenn der Karteninhaber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet und deshalb die Bezahlung des Rechnungsbetrages verweigert. aa) Der Bundesgerichtshof hat ber die Wirksamkeit von Klauseln, die dem Kreditkartenunternehmen das Recht einrumen, bereits gele i - stete Zahlungen vom Vertragsunternehmen zurckzufordern, wenn sich der Karteninhaber darauf beruft, die Karte nicht selbst verwendet zu h a - ben, noch nicht ausdrcklich entschieden. In seinem Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059, 1060 f. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit einer solchen Klausel alle r - dings fr den Fall der Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Geschft s - unfhigkeit des Kufers vorausgesetzt. - 13 - In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt NJW 2000, 2114 f.; OLG Frankfurt ZIP 2001, 1583, 1584 f.; LG Heide l - berg WM 1988, 773) und von einem Teil des Schrifttums (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. Rdn. K 67; MnchKomm/Hffer aaO Rdn. 80 j; Schwintowski/Schfer aaO Rdn. 54 ff.; Weller, Das Kreditka r - tenverfahren S. 157 ff.; Hammann aaO S. 189 f.; Gûmann, in: Horn/ Schimansky, RWS-Forum 12 Bankrecht 1998, S. 67, 110 f.; Reifner VuR 1988, 181, 182) werden solche Klauseln fr wirksam erachtet. D a - gegen verneinen andere Stimmen in der Literatur teilweise schon die wirksame Einbeziehung in den Akquisitionsvertrag wegen Verstoûes g e - gen § 3 AGBG (Heymann/Horn aaO Rdn. 157; Welter WuB I D 5.-3.88; Bitter ZBB 1996, 104, 121 f.) oder halten § 9 AGBG fr verletzt (MnchKomm HGB/Hadding, ZahlungsV Rdn. G 30; Martinek/Oechsler aaO Rdn. 73 f.; Pfeiffer aaO Rdn. 118; Taupitz, Zivilrechtliche Haftung bei Kreditkartenmiûbrauch S. 114 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 121; Pichler NJW 1998, 3234, 3239). bb) Der Senat erachtet Ziffer 7 Abs. 2 der AGB der Klgerin j e - denfalls gemû § 9 Abs. 1 AGBG fr unwirksam, weil sie die Vertrag s - unternehmen der Klgerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist gemû § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung w e - sentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschrnkt, daû die Erreichung des Vertragszwecks g e - fhrdet wird. Das ist hier der Fall. - 14 - (1) Die Unwirksamkeit der Rckbelastungsklausel ergibt sich zwar nicht schon daraus, daû die Klgerin ihre abstrakte und damit von Ei n - wendungen aus Valuta- und Deckungsverhltnis grundstzlich unabh n - gige Zahlungszusage berhaupt durch Rckforderungsvorbehalte eing e - schrnkt hat. Die Klausel ist aber deshalb unwirksam, weil sie das Ve r - tragsunternehmen verschuldensunabhngig mit dem Risiko einer mi û - bruchlichen Verwendung der Kreditkarte und dadurch mit einem verfa h - rensimmanenten Risiko belastet, das grundstzlich die Kartenunterne h - men als Betreiber des Kreditkartensystems zu tragen haben (vgl. BGHZ 114, 238, 245). Nach dem Inhalt der Klausel muû der Beklagte nmlich eine Rckbelastung schon dann hinnehmen, wenn der Karteni n - haber die Bestellung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet. Das Risiko, daû dieses Bestreiten wahrheitswidrig erfolgt, soll der Beklagte auch dann tragen, wenn er allen Vorschriften des Telefon- oder Mailo r - derverfahrens Rechnung getragen hat. Darber hinaus wird er mit dem Risiko einer miûbruchlichen Benutzung der Kreditkartennummer durch einen unberechtigten Dritten selbst fr den Fall belastet, daû der Mi û - brauch fr ihn weder erkennbar noch zu verhindern war. Eine derart ei n - seitige Risikoverlagerung kann keinen Bestand haben, zumal die Klg e - rin als Acquiring-Unternehmen das Telefon- und Mailorderverfahren durch Abschluû einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten ausdrcklich gestattet hat und sich die damit verbundenen Risiken in Form einer erhhten Servicegebhr vergten lût. Hierbei ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang , ob im Telefon- und Mailorderverfahren - anders als bei Kreditkarteng e - schften unter Vorlage der Karte - keine Akzeptanzpflicht des Vertrag s - - 15 - unternehmens besteht (vgl. Kienholz aaO S. 57 f., 76; Meder NJW 2000, 2076, 2077). Denn die daran geknpfte Folgerung, das von der Pflicht zur Kartenakzeptanz entbundene Vertragsunternehmen knne Umsat z - chance und Abwicklungsrisiko in jedem Einzelfall gegeneinander abw - gen, wird den praktischen Gegebenheiten nicht gerecht. Zu einer su b - stantiellen Abwgung und Prfung der Vertrauenswrdigkeit seiner Ve r - tragspartner ist das Vertragsunternehmen wegen der rumlichen Distanz regelmûig nicht in der Lage (vgl. Kienholz aaO S. 65 f.). Hinzu kommt weiter, daû die Kartenunternehmen das weitg e - streute Miûbrauchsrisiko beim Mailorderverfahren wesentlich besser auffangen knnen als die einzelnen Vertragsunternehmen (vgl. fr das Scheckflschungsrisiko BGHZ 135, 116, 122 f.). Die Kartenunternehmen knnen in ihre Servicegebhr fr das Mailorderverfahren eine gehrige Risikoprmie fr Schden einkalkulieren, die durch dieses sehr mi û - brauchsanfllige Verfahren entstehen. Auf diese Weise kann das fr das einzelne Vertragsunternehmen kaum kalkulierbare Miûbrauchsrisiko wirtschaftlich breit verteilt werden. Dem kann nicht etwa entgegeng e - halten werden, die Kalkulation einer Risikoprmie fhre zu so hohen Servicegebhren, daû Vertragsunternehmen an einer Teilnahme am Mailorderverfahren wirtschaftlich kein Interesse mehr htten. Wenn dies der Fall sein sollte, so ist dies lediglich ein weiterer Beleg dafr, daû die Einfhrung des Mailorderverfahrens mit der streitigen Rckbelastung s - klausel Vertragsunternehmen unangemessen benachteiligt. Anders als die Revision meint, sind Vertragsunternehmen im B e - reich des Fernabsatzes durch Telefon- oder Mailorder auch unter dem - 16 - Gesichtspunkt des Vorleistungsrisikos nicht weniger schutzwrdig als bei Geschftsabschlssen unter Vorlage der Kreditkarte. Zwar hat der Karteninhaber beim Telefon- oder Mailorderverfahren - anders als beim Ladenkauf - zum Zeitpunkt d es Karteneinsatzes die Gegenleistung des Vertragsunternehmens in der Regel noch nicht empfangen. Entsche i - dend ist aber nicht der Zeitpunkt des Karteneinsatzes, sondern der der Aufdeckung des Kartenmiûbrauchs. Wenn diese die Rckerstattungsfo r - derung des Kreditkartenunternehmens auslst, hat das Vertragsunte r - nehmen seine Leistung in aller Regel erbracht und damit das Vorle i - stungsrisiko ebenso wie bei Geschftsabschlssen unter Vorlage der Kreditkarte bernommen. Auch der Umstand, daû fr den Kartenmi û - brauch ein Vertragspartner des Vertragsunternehmens verantwortlich ist, hat vor dem Hintergrund, daû der Miûbrauch erst durch das vom klage n - den Acquiring-Unternehmen durch ausdrckliche Vereinbarung mit dem beklagten Vertragsunternehmen auf Telefon- und Mailorder-Bestellungen ausgedehnte Kreditkartenverfahren ermglicht wird, keine entscheide n - de Bedeutung. (2) Eine gegen Treu und Glauben verstoûende unangemessene Benachteiligung der Vertragsunternehmen ist damit indiziert. Grnde, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ve r - tragsunternehmen erhielten durch das Kreditkartenverfahren die M g - lichkeit, ihren Kundenkreis, insbesondere ins Ausland, zu erweitern und so ihren Umsatz zu steigern. Diese Werbefunktion der Kreditkarte fr die Vertragsunternehmen, denen berwiegend die Gesamtkosten des Kr e - ditkartenverfahrens zur Last fallen (vgl. Hnn ZBB 1991, 6, 9), wird - 17 - durch die zu zahlende Servicegebhr, den Zinsverlust durch die hinau s - geschobene Zahlung sowie die Kosten der Systemausstattung relativiert. Auûerdem besteht das Interesse an einer Umsatzsteigerung ebenso auf seiten der Kreditkartenunternehmen, die das Kreditkartengeschft vor allem in ihrem eigenen Provisionsinteresse betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 - I ZR 141/80, WM 1983, 335, 336); ihren Gewinn erwirtschaften sie in erster Linie aus der Servicegebhr, nicht aus den von den Karteninhabern zu zahlenden Jahresgebhren (vgl. Hammann aaO S. 35; Kienholz aaO S. 71 Fn. 179). Jede Ausweitung der Mglic h - keiten des Kreditkarteneinsatzes verbessert somit auch ihre Einnahm e - mglichkeiten. b) Die Klage ist ferner nicht gemû § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 242 BGB begrndet. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn das Vertragsunternehmen das Kredi t - kartenunternehmen entgegen Treu und Glauben rechtsmiûbruchlich in Anspruch nimmt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vertrag des Vertrag s - unternehmens mit seinem Kunden gemû §§ 1 34, 138 BGB (vgl. Ha d - ding, in: Hadding/Nobbe, RWS-Forum 17, Bankrecht 2000, S. 51, 60 f.) nichtig ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier nimmt das Acquiring-Unternehmen das Vertragsunternehmen auf Rckersta t - tung seiner Zahlungen in Anspruch, weil die Karteninhaber die zugrunde liegenden Bestellungen bestreiten. Damit realisiert sich ein typisches Risiko des Kreditkartenverfahrens, das bei Barzahlungsgeschften nicht auftritt und vor dem - wie dargelegt - Vertragsunternehmen durch das abstrakte Schuldversprechen des Kreditkartenunternehmens gerade g e - schtzt werden sollen. Von einer rechtsmiûbruchlichen Inanspruc h - - 18 - nahme der Klgerin aufgrund ihres Schuldversprechens kann somit ke i - ne Rede sein. Nobbe Siol Mller Joeres Wassermann
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