BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 375/00 Verkündet am:12. September 2002PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayserfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2000 aufgeho-ben, soweit zu dessen Nachteil erkannt ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin beteiligt. In notariellerUrkunde vom 2. Mai 1997 garantierte er für ein ihr gehörendes Einkaufszen-trum in L. eine jährliche Mieteinnahme von 1.820.000 DM netto auf dieDauer von 5 Jahren ab dem 1. Mai 1997.Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Garantie wegen behaupteterMietausfälle in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 in Anspruch. Der Be-klagte hat eingewandt, seine Garantie habe unter der Bedingung gestanden,daß die Verwaltung des der Klägerin gehörenden Objekts in den Händen der - 3 -von ihm als Geschäftsführer geleiteten IVV GmbH (nachfolgend: IVV) bleibe. Die Klägerin hat den Vertrag mit derIVV zum 31. Dezember 1997 gekündigt und eine andere Verwalterin beauf-tragt. Außerdem hat sich der Beklagte darauf berufen, eine eventuelle Forde-rung der Klägerin sei durch eine von ihr erklärte Aufrechnung erloschen.Schließlich hat der Beklagte mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt.Das Landgericht hat der auf Zahlung von 604.329,88 DM gerichtetenKlage in Höhe von 361.594,44 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-landesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ausnahme eines Teils derZinsen zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin dieAbweisung der Klage.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verwaltungdes Objekts der Klägerin durch die IVV Bedingung oder Geschäftsgrundlageder vom Beklagten übernommenen Garantie gewesen ist. Der Beklagte könnesich auf die Beendigung des Verwaltungsvertrages schon deshalb nicht beru-fen, weil die IVV sie durch von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen veranlaßthabe. Die IVV habe durch Veruntreuung eines Teils der an die Klägerin abzu-führenden Mieteinnahmen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertragesgegeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. - 4 -Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien in dem Sinneverstanden, daß die Auflösung des Verwaltungsvertrages mit der IVV die Ver-pflichtung des Beklagten aus der Garantie dann nicht erlöschen läßt, wenn sieauf Umständen beruht, die in den Risikobereich des Beklagten fallen. DieseAuslegung des Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Änderung derbei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse gibt demjenigen, in dessenRisikobereich die auslösenden Umstände fallen, grundsätzlich kein Recht, sichvon der getroffenen Vereinbarung zu lösen. Das gilt sowohl für den Wegfall derGeschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW2000, 1714, 1716) als auch dann, wenn es um den Wegfall einer vereinbartenBedingung geht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts beruht die Kündigung des Verwaltervertrages aufTatsachen, die allein von der IVV zu vertreten sind. Im Hinblick auf die ge-schäftsführende Tätigkeit des Beklagten in dieser Gesellschaft handelt es sichum Gründe, die nach dem Sinn und Zweck der Garantievereinbarung zwischenden Parteien nicht dazu führen können, daß die Verbindlichkeit des Beklagtenentfällt.2. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten nicht durch-greifen lassen, die Klageforderung sei dadurch erloschen, daß die Klägerin mitihr gegenüber dem Finanzamt als Pfändungsgläubiger des Abfindungsan-spruchs des Beklagten die Aufrechnung erklärt habe. Der Beklagte habe Ein-zelheiten dieser Erklärung nicht dartun können. Der Antrag, eine Auskunft desFinanzamts Minden einzuholen, diene der Ausforschung von Tatsachen, dieder Beklagte selbst beizubringen habe. Gegen diese Beurteilung wendet sichdie Revision mit Erfolg. - 5 -Das Vorbringen des Beklagten enthält einen hinreichend konkreten, derBeweiserhebung zugänglichen Tatsachenkern. Die Anforderungen an die Sub-stantiierung des Parteivortrages hängen von den Umständen, insbesondereder Darstellung des Gegners, ab. Die Klägerin hat die Aufrechnung als solchenicht bestritten, sondern lediglich erklärt, die streitgegenständlichen Mietzins-forderungen seien nicht Gegenstand der Korrespondenz mit dem Finanzamtgewesen. Für den Beklagten, der aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnisdes fraglichen Vorgangs hatte, war die entsprechende Darlegung erschwert. ImHinblick darauf ist die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ohne Anga-be näherer Einzelheiten prozessual beachtlich, zumal sich schon aus dem Kla-gevortrag ein Anhaltspunkt für diese Behauptung ergibt. Das Berufungsgerichtwird daher den Inhalt der Aufrechnungserklärung durch Erhebung des ange-botenen Beweises aufklären müssen.3. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit einer Forderung in Hö-he von 79.699,85 DM aus einem von der Klägerin selbst eingeräumten Über-schuß nicht durchgreifen lassen, weil dieser Anspruch nicht dem Beklagten,sondern der aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistin H. GmbH & Co. KG zustehe.Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in dermündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dieser Betrag könne von derKlageforderung abgezogen werden. Damit kann in diesem Umfang ein Auf-rechnungsvertrag zustande gekommen sein. An diese zwischen den Parteienunstreitige Vereinbarung wäre das Berufungsgericht auch dann gebunden,wenn die entsprechende Forderung dem Beklagten nicht zustehen sollte. Der - 6 -von der Abrede erfaßte Anspruch beruht auf dem erstinstanzlichen Gutachten,das diesen Verrechnungsbetrag unberücksichtigt gelassen hat.4. Da der Beklagte sich nur hilfsweise mit der Aufrechnung von Gegen-ansprüchen verteidigt, darf der den Betrag von 79.699,85 DM betreffende Ein-wand nur berücksichtigt werden, wenn die neue Verhandlung ergibt, daß dieForderung der Klägerin nicht schon aufgrund einer eigenen Aufrechnungser-klärung gegenüber dem Finanzamt erloschen ist.Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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