BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 375/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Sch366neberg vom 4. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschr344nkte analoge Anwendung des 247 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Ge-sellschaft ist ebenso l344ngst gekl344rt (BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15) wie die Nichtanwendung der 247247 4 und 6 VerbrKrG auf Objekt-finanzierungsdarlehen einer gewerblich t344tigen BGB-Gesellschaft (BGH WM 2006, 1673, 1677 Tz. 37, 38). Die Ausf374hrungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der Beklagte ist der Gesellschaft am 28. September 1992 selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausf374hrungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidi344rhaftung entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das im 334brigen bei der Auslegung der Darlehensvertr344ge - 3 - nicht zu ber374cksichtigen ist, ist f374r eine Verwertungs-reihenfolge nichts zu entnehmen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 72.689,26 200. Nobbe M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2006 - 36 O 155/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 83/06 -
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