BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 376/09 Verk374ndet am: 19. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB aF 247 123, 247 276 (Fb) Ein Darlehensnehmer kann sich gegen374ber der seine Fondsbeteiligung finanzieren-den Bank in F344llen eines verbundenen Gesch344fts mit Erfolg auf einen Einwendungs-durchgriff berufen, wenn er durch vors344tzlich falsche Angaben des Vermittlers zu dem Fondsbeitritt bewogen worden ist, nicht hingegen wenn sein Beitritt durch eine nur fahrl344ssige Aufkl344rungspflichtverletzung verursacht wurde (Best344tigung von BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff.). BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - XI ZR 376/09 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank und der Beklagte streiten 374ber die Pflicht des Beklag-ten zur R374ckzahlung eines Darlehens, das dieser bei der Kl344gerin zur Finanzie-rung einer Immobilienfondsbeteiligung aufgenommen hat. 1 Geworben durch einen Vermittler, nahm der Beklagte mit Vertrag vom 14./28. Juni 2000 bei der Kl344gerin ein Darlehen in H366he von 52.500 DM zur Fi-nanzierung seiner Beteiligung an der V. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft) auf. Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgem344337 ausgezahlt und der Kre-ditvertrag mit Vereinbarung vom 27. Juni/13. Juli 2005 prolongiert. Mit Schrei-ben seines Prozessbevollm344chtigten vom 26. Oktober 2006 wandte sich der Beklagte an die Kl344gerin und berief sich unter Hinweis auf einen ihm zustehen-den Einwendungsdurchgriff darauf, das Gesch344ft sei in einer Haust374rsituation 2 - 3 - geschlossen und er - der Beklagte - sei 374ber sein Widerrufsrecht nicht ord-nungsgem344337 belehrt worden; ferner sei er bei Abschluss der Vertr344ge nicht ausreichend und zutreffend 374ber die Risiken der Kapitalanlage aufgekl344rt wor-den. 3 Mit ihrer Klage begehrt die Kl344gerin - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlosse-ne Darlehensvertrag mit der Ma337gabe wirksam ist, dass lediglich Zinsen in H366-he von 4% nominal geschuldet sind, sowie die weitere Feststellung, dass der Beklagte der Kl344gerin keine Einwendungen aufgrund von Schadensersatzan-spr374chen wegen falscher oder unvollst344ndiger Aufkl344rung 374ber die Risiken sei-ner Beteiligung an der Fondsgesellschaft, sowie Unwirksamkeit oder K374ndigung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft entgegenhalten kann. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsan-trag insoweit weiter, als das Berufungsgericht Gegenrechte wegen der man-gelnden Aufkl344rung durch den Vermittler verneint hat; er erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ihm das Recht abge-sprochen hat, dem Darlehensr374ckzahlungsanspruch seinen - des Beklagten - Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben entgegenzuhalten. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei trotz der entgegen 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung) fehlenden Gesamtbetragsangabe wirksam. Die Formm344n-gel h344tten gem344337 247 6 Abs. 3 VerbrKrG lediglich die auch von der Kl344gerin zu-gestandene Reduzierung des geschuldeten Nominalzinses zur Folge. Gegen-374ber den Anspr374chen der Kl344gerin aus dem Darlehensvertrag stehe dem Be-klagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht aus 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Umfang eines gegen374ber der Fondsgesellschaft nach den Grunds344tzen der fehlerhaften Gesellschaft begr374ndeten Abfindungsanspruchs zu. Es spr344chen zwar gute Gr374nde daf374r, dass es sich bei dem Beitritt des Beklagten zu der Fondsgesellschaft und dem mit der Kl344gerin geschlossenen Darlehensvertrag um ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG handele. Der Beklagte habe im Rahmen des Berufungsverfahrens auch schl374ssig eine Auf-kl344rungspflichtverletzung des Vermittlers zumindest in Bezug auf das Risiko des Entstehens einer Nachschussverpflichtung im Sinne des 247 172 Abs. 4 HGB vorgetragen. Dem m374sse aber nicht weiter nachgegangen werden, da der Ver-mittler nach dem Vortrag des Beklagten seine Aufkl344rungspflicht lediglich fahr-l344ssig und nicht vors344tzlich verletzt habe. Eine fahrl344ssige Verletzung der Auf-kl344rungspflicht durch den Vermittler verm366ge jedoch ein der finanzierenden Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhaltendes K374ndigungs-recht in Bezug auf den Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft nicht zu begr374n-den. Dies komme nur bei einem vors344tzlichen Aufkl344rungsverschulden in Be-tracht. In Rechtsprechung und Literatur bestehe Einigkeit, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Aufkl344rungsverschuldens des Vermittlers nur - 5 - gegen374ber diesem, nicht aber gegen374ber der Gesellschaft bestehe; auch seien die Grunds344tze 374ber die fehlerhafte Gesellschaft nur im Falle eines die Wirk-samkeit des Beitritts betreffenden Mangels anwendbar; eine nur fahrl344ssige Aufkl344rungspflichtverletzung rechtfertige daher weder einen Schadensersatzan-spruch gegen die Gesellschaft noch f374hre sie zur Unwirksamkeit des Gesell-schaftsverh344ltnisses. An eine fahrl344ssige Aufkl344rungspflichtverletzung 374ber die Risiken des Gesellschaftsbeitritts angesichts dessen die selben rechtlichen Wirkungen der M366glichkeit einer K374ndigung des Gesellschaftsvertrags aus wichtigem Grund zu kn374pfen wie an einen wegen vors344tzlicher Aufkl344rungs-pflichtverletzung unwirksamen Gesellschaftsbeitritt, werde den schutzw374rdigen Interessen der 374brigen Gesellschafter nicht gerecht. Insoweit seien dieselben Erw344gungen zu ber374cksichtigen wie sie bei der Frage der Haftung der Gesell-schaft aus Verschulden bei Vertragsschluss einhelliger Meinung entspr344chen. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Re-vision zur374ckzuweisen ist. Der Beklagte kann der Kl344gerin die im Streit stehen-den Gegenrechte wegen mangelnder Aufkl344rung durch den Vermittler nicht mit Erfolg entgegenhalten. 8 1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kreditvertrag trotz des Fehlens der gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-tember 2000 geltenden Fassung erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags wirksam ist. Das Fehlen der Gesamtbetragsangabe hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgem344337 ausgezahlt wurde, nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur 9 - 6 - zur Folge, dass der Beklagte der Kl344gerin statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. 10 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil auch rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Beklagte der Kl344gerin im Wege des Einwendungsdurchgriffs keine Gegenrechte wegen einer fahrl344ssigen Verletzung der Aufkl344rungspflicht durch den Vermittler ent-gegenhalten kann. a) Mangels entgegen stehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist f374r das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und der finanzierte Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. 11 b) Revisionsrechtlich ist zugunsten des Beklagten auch die vom Beru-fungsgericht nicht abschlie337end gekl344rte fahrl344ssige Verletzung einer das Anla-geobjekt betreffenden Aufkl344rungspflicht durch den Vermittler zugrunde zu le-gen. 12 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte der Kl344gerin als der finanzierenden Bank eine solche fahrl344ssige Verletzung einer Aufkl344rungspflicht durch den Vermittler nicht im Wege eines Einwen-dungsdurchgriffs entgegenhalten kann. Die Entscheidung des Berufungsge-richts steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs zu dem Haftungssystem bei verbundenen Anlagegesch344ften (hierzu Se-natsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 ff. Rn. 27 ff.). Wie auch die Revision nicht verkennt, hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden, dass der finanzierenden Bank auch in F344llen eines verbundenen Gesch344fts nur ein vors344tzliches Verhalten des Vermittlers zuzurechnen ist (Se-natsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff., vom 13 - 7 - 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596 Rn. 19; aA OLG Stuttgart, ZIP 2008, 1570, 1571 f.; dem folgend Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 705 Rn. 19b). Die Aus-f374hrungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veran-lassung. 14 aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich eine finanzierende Bank ein Fehlverhalten eines im Rahmen von Erwerbermo-dellen auftretenden Anlagevermittlers durch unrichtige Angaben zu dem Anla-geobjekt nicht gem344337 247 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteile vom 12. No-vember 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 333 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 63, jeweils mwN). Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Gesch344ft bilden. Auch bei einem verbundenen Gesch344ft geht das Gesetz von zwei rechtlich selbst344n-digen Vertr344gen aus (BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 309 und vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334 Rn. 36), bei denen jedoch aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Einheit der kreditgebenden Bank unter den Voraussetzungen des 247 9 VerbrKrG Ein-wendungen aus dem finanzierten Gesch344ft entgegengehalten werden k366nnen. H344tte der Gesetzgeber gewollt, dass s344mtliche, also auch fahrl344ssige Aufkl344-rungspflichtverletzungen durch den Fondsvertreiber oder Vermittler der kredit-gebenden Bank nach 247 278 BGB ohne weiteres zugerechnet werden, h344tte es der komplizierten Regelungen 374ber den Einwendungsdurchgriff nicht bedurft (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1, S. 33). Anders als die Revision meint, ist daher mit der Zurechnung ausschlie337-lich vors344tzlichen Verhaltens nicht etwa eine entgegen 247247 276, 278 BGB vorge-sehene Begrenzung der Haftung ohne gesetzliche Grundlage verbunden. Ent-scheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG im 15 - 8 - Wege des Einwendungsdurchgriffs gegen374ber der Finanzierungsbank die R374ckzahlung des Kredits nur insoweit verweigern kann, als ihm aus dem ver-bundenen Vertrag gegen374ber dem Verk344ufer - im Falle eines Fondsbeitritts also gegen374ber der Fondsgesellschaft - ein Recht zur Verweigerung der Leistung zusteht. 16 Bei einer Aufkl344rungspflichtverletzung durch einen Vermittler ist das nach der langj344hrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil hier nur der f374r die Gesellschaft handelnde Vertreter pers366nlich, nicht aber die 374brigen Gesellschafter und die Gesellschaft aus vorvertraglichem Aufkl344rungs-verschulden haften (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865, vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286 ff., vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f. und vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 7). Anders l344sst sich eine geordnete Ausein-andersetzung der Fondsgesellschaft nach dem Regelwerk 374ber die fehlerhafte Gesellschaft bzw. den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt nicht durchf374hren (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52). Zwar hat grunds344tz-lich - wie die Revision zutreffend ausf374hrt - derjenige, der einen anderen zur F374hrung von Vertragsverhandlungen erm344chtigt, ein schuldhaftes Verhalten seines Vertreters ebenso zu verantworten wie eigenes Verschulden. Gerade im Falle einer rein kapitalistisch organisierten Gesellschaftsbeteiligung hat der Bundesgerichtshof aber eine Haftung der Gesellschaft und der 374brigen Gesell-schafter gem344337 247 278 BGB aus vorvertraglichem Aufkl344rungsverschulden aus-geschlossen und eine alleinige Haftung des Vertreters angenommen, weil die Gesellschaft und die 374brigen Gesellschafter keinerlei Gestaltungsm366glichkeiten bei Beitrittsverhandlungen haben und allein der die Verhandlungen f374hrende Vertreter der Gesellschaft das Verhandlungsvertrauen des Beitrittsinteressen-ten f374r sich in Anspruch nimmt. F374r eine Haftung der Gesellschaft und der 374bri-gen Kommanditisten f374r die Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten des - 9 - Vertreters besteht danach kein Grund (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 865 und vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 51 f.). Dies hat zur Folge, dass der Anleger einen solchen Anspruch auch nicht der Finanzierungsbank im Wege des Einwendungsdurchgriffs entge-genhalten kann. 17 bb) Im Falle einer vors344tzlichen arglistigen T344uschung verh344lt es sich anders. Der arglistig get344uschte Anleger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem die Fondsbeteiligung fristlos k374ndigen und der kreditgebenden Bank den ihm zustehenden Anspruch auf ein Abfindungs-guthaben gegen die Fondsgesellschaft im Wege des Einwendungsdurchgriffs gem344337 247 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegenhalten (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200 Rn. 28). Zur K374ndigung der Fondsbeteiligung ist der Anleger in diesem Fall berechtigt, weil ein Anfechtungstatbestand nach 247 123 BGB wegen arglistiger T344uschung nach der langj344hrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets ein wichtiger Grund zur K374ndigung der Gesellschaft ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 82/70, WM 1973, 863, 864 f. mwN). Dies 374bersieht die Revision bei ihrem Einwand, es gebe keinen rechtfer-tigenden Grund, arglistiges Fehlverhalten des Vermittlers im Gegensatz zu blo337 fahrl344ssigem der Gesellschaft zuzurechnen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nimmt die Rechtsprechung die Nachteile, die f374r die verbleibenden Gesellschafter einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft im Falle der au337erordentlichen K374ndigung entstehen, f374r den Fall eines durch arglistige T344uschung verursachten Beitritts hin (BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.). - 10 - cc) Nichts anderes kann die Revision zu ihren Gunsten im Anschluss an das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZIP 2008, 1570, 1571 f.) aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, BGHZ 156, 46 ff.) herleiten. Zwar ist die Entscheidung des Bundesge-richtshofs vom 21. Juli 2003 nicht ganz eindeutig, weil sie - worauf die Revision zutreffend hinweist - im Ausgangspunkt (aaO S. 53) ein Recht zur fristlosen K374ndigung der Gesellschaft auch an ein Aufkl344rungsverschulden des Vermitt-lers ankn374pft, im Weiteren dann allerdings tragend ausschlie337lich auf Einwen-dungen aus einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch den Fondsvertrei-ber oder Vermittler abstellt (aaO S. 53 f., hierzu auch Nobbe, WM 2007, Son-derbeilage Nr. 1, S. 33). Ob damit - wie die Revision meint - die fahrl344ssige Ver-letzung einer Aufkl344rungspflicht und die arglistige T344uschung als gleichwertige Alternativen f374r ein der Finanzierungsbank zurechenbares Verhalten des Ver-mittlers benannt werden sollten, kann aber offen bleiben. Die Revisionserwide-rung weist n344mlich zu Recht darauf hin, dass diese Entscheidung insoweit je-denfalls durch die im Einvernehmen zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelte neuere Rechtsprechung zu den Anspr374chen von Anlegern 374berholt ist (so auch zu Recht Schnauder, juris PR-BKR 6/2010, Anm. 3). Danach sind der kreditgebenden Bank nur Einwendungen aus einer arglistigen T344uschung durch den Vermittler oder Vertreiber des Fonds zuzu-rechnen (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 ff. und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367 Rn. 21), die ihr der Anleger unter anderem im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenhal-ten kann (Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 27 f.). 18 Soweit - worauf die Revision hinweist - Leitsatz c) der Senatsentschei-dung vom 25. April 2006 (XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239) unter Hinweis auf BGHZ 156, 46 ff. die der finanzierenden Bank im Wege eines Einwendungs- 19 - 11 - durchgriffs entgegenzuhaltenden Anspr374che des aufgrund falscher Angaben zum Erwerb der Fondsbeteiligung bewogenen Darlehensnehmers gegen die Fondsgesellschaft anspricht, betrifft auch dies ausweislich der Entscheidungs-gr374nde allein vors344tzlich falsche Angaben des Vermittlers (BGHZ 167, 239 Rn. 26 ff.). Der II. Zivilsenat hat, soweit er zuvor auch weitergehende Rechte des Anlegers bejaht hatte (hierzu auch Strohn, WM 2005, 1441 ff.), daran mit R374cksicht auf die einvernehmlich entwickelte neue Rechtsprechung zum Schut-ze arglistig get344uschter Anleger (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 29 ff.) nicht festgehalten (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 Rn. 28). dd) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich schlie337lich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem Senatsurteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112), mit dem der Senat das oben zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorin-stanz zur374ckverwiesen hat. F374r die dort zur Entscheidung stehenden Fragen kam es darauf, ob sich der Anleger gegen374ber der Finanzierungsbank bei fahr-l344ssiger Aufkl344rungspflichtverletzung auf einen Einwendungsdurchgriff berufen kann, nicht an. Soweit sich die Revision auf die Ausf374hrungen des Senats zu einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung von 247 9 Abs. 3 VerbrKrG beruft (Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 56), folgt auch daraus nichts zu ihren Gunsten. Dort ist lediglich ausgef374hrt, dass 20 - 12 - der Verbraucher nach dem Schutzzweck des 247 9 Abs. 3 VerbrKrG vor dem Auf-spaltungsrisiko gesch374tzt werden sollte. Ein Einwendungsdurchgriff kommt da-her auch hiernach nur in Frage, wenn und soweit dem Verbraucher gegen374ber dem Verk344ufer - hier also der Gesellschaft - ein Anspruch zusteht. Wie oben n344her dargelegt, fehlt es aber in F344llen fahrl344ssiger Aufkl344rungspflichtverletzung an einem solchen Anspruch des Anlegers gegen die Gesellschaft. Joeres Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.02.2009 - 12 O 390/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 4 U 28/09 -
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