BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 3 76 /12 vom 13 . Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg , Maihold und Pamp sowie die Richter in Dr. Menges beschlossen: Die Gehörsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 10 . Dezember 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entschei - dungserheblicher Weise verletzt ( § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat deren Vorbringen zum Streitwert geprüft und für nicht durchgrei - fend erachtet. 2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Strei t- werts in dem Beschluss vom 10 . Dezember 20 1 3, mit dem die Kläger unter Auf - erlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig , da sie inner halb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu BGH , Beschlüsse vom 12 . Februar 1986 IVa ZR 138/83 = N JW - RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF, vom 17 . Oktober 2007 XII ZB 99/07, juris Rn. 3 und vom 7 . April 2011 VII ZR 66/0 7, juris Rn. 7 ). Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestse t- zung des Senats in dem Beschluss vom 10 . Dezember 2013 zutrifft. 1 2 3 - 3 - Der Wert der mit der Revision angegriffenen Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmitt elklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10 . Dezember 2013 XI ZR 405/12, juris Rn. 4 mwN). Die Kläger haben mit der Revision ihre in der Berufung s- instanz erfolglosen Anträge weiterverfolgt, die insoweit von der Gegenvorste l- lung nicht angegriffen mit einem Wert vo n 150.000 angesetzt worden sind . Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zw i- schen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens , der die Haftung der Bekla g- ten wegen eines Wissensvorsprung s hinsichtlich falscher Angaben der Verkä u- ferin zur Miethöhe betroffen hat, und dem Gegenstand des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens , der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzu n- gen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Dar l ehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass "der Revision kein eige ner Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage. Der von der Gegenvorstellung angesprochene Rechtsgedanke, v erschiedene Ansprüche, d ie denselben Gegenstand beträfen , seien nicht gesondert zu berücksichtigen , setzt nämlich wie § 45 Abs. 1 Sat z 3 GKG und § 45 Abs. 2 GKG zeigen voraus , dass diese Ansprüche in demse l- ben Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 3 ) . Beschwerde - und Rev i- sionsverfahren sind jedoch wie au ch die Kläger einräumen eigenständige Verfahren ( siehe Senats beschl uss vom 28 . März 2006 XI ZR 388/04, NJW - RR 2006, 1508) , sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren ge l- tend gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheid en ist . Lediglich soweit anders als hier eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist , bedarf es keiner Kostenentscheidung , da in diesem Umfang das Beschwe r- deverfahren nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist (vgl . daz u BGH, Besc hlüsse vom 17 . Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 4 5 - 4 - 2004, 1048 und vom 28 . September 2006 - VII ZR 166/05, NJW - RR 2007, 418 Rn. 8 ). Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2010 - 1 O 2713/05 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.09.2012 - 7 U 65/10 -
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