BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 377/00 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfa h - rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 126.579,81 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revis i - on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für ve r - pflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besond e - ren Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzukl ä - ren. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40 Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back- - 3 - Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwsserung des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien verhalten. Andern falls ist ein uninformierter Anleger nic ht in der Lage, das erhöhte Risiko von Geschften mit Regulation-S-Aktien realistisch einzuschtzen. Auch die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zur Haftung des Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klgers mit Regulation-S-Aktien und die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise unter Inkaufnahme eines Schadens des Klgers ausgenutzt. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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