BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 377/06 Verk374ndet am: 8. April 2008 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO 247 540 Abs. 1 Satz 2 Die fehlende Verbindung eines sog. Protokollurteils, das lediglich die nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enth344lt, mit dem Verhandlungsprotokoll, das die Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO umfasst, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die f374r die Einlegung eines Rechtsmittels l344ngste Frist von f374nf Monaten nach der Verk374ndung des Urteils abgelaufen ist. BGH, Vers344umnisurteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 8. April 2008 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzen-den und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Bank, nimmt den Beklagten aus einer B374rg-schaft in Anspruch. 1 Der Beklagte 374bernahm mit schriftlicher Erkl344rung vom 13. M344rz 2002 gegen374ber der Kl344gerin eine selbstschuldnerische B374rgschaft bis 2 - 3 - zum Betrag von 21.000 200 zur Sicherung aller bestehenden, k374nftigen und bedingten Forderungen der Kl344gerin gegen die Tochter des Beklagten und deren Ehemann aus der Konto374berziehung von drei im Einzelnen bezeichneten Konten. Nachdem die von den Hauptschuldnern zur Abl366-sung der verb374rgten Verbindlichkeiten beabsichtigte Aufnahme eines Existenzgr374ndungsdarlehens aus unter den Parteien umstrittenen Um-st344nden nicht zustande kam, k374ndigte die Kl344gerin gegen374ber der Toch-ter des Beklagten mit Schreiben vom 28. November 2003 das gesamte Kreditverh344ltnis aus wichtigem Grund und stellte ihre Forderungen f344llig. Die Kl344gerin behauptet einen Sollstand der drei Konten von insge-samt 30.967,61 200. Mit der Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zah-lung von 21.000 200 aus der B374rgschaft. 3 Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Das am Schluss des Termins, in dem die m374ndliche Verhandlung geschlossen worden ist, verk374ndete Urteil enth344lt neben dem vollst344ndigen Rubrum lediglich die Urteilsformel und die Unterschriften der Richter. Das Sitzungsprotokoll, das von der Vorsitzenden des Berufungszivilsenats und einer Justizan-gestellten unterschrieben worden ist, nimmt das Urteil, mit dem es nicht verbunden ist, einen beigef374gten Tatbestand und einen vor der Sitzung erteilten Hinweis in Bezug. In diesem hatte das Berufungsgericht den Parteien nach Vorberatung mit n344herer Begr374ndung mitgeteilt, dass die Berufung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe. 4 Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Da die Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war 374ber die Revision des Be-klagten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungs-urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 I. Auf die Revisionsr374ge des Beklagten unterliegt das Urteil des Beru-fungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsurteil nicht den Anforderungen des 247 540 Abs. 1 ZPO entspricht. 8 1. Bei dem Berufungsurteil handelt es sich um ein sog. Protokollur-teil nach 247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 9 a) Ein Protokollurteil bedarf keiner Begr374ndung, wenn die nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Entschei-dungsgr374nden tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind (247 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann prozess-ordnungsgem344337 in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enth344lt, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll 10 - 5 - verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungs-protokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteile vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831, vom 23. November 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 9). Da die Frist zur Einlegung der Revi-sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustellung des in voll-st344ndiger Form abgefassten Urteils beginnt (247247 548, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-stellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 aaO). Eine andere M366glichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich s344mtliche nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erfor-derlichen Angaben enth344lt - von allen mitwirkenden Richtern unter-schrieben wird. Dann stellt diese Urkunde zugleich die Sitzungsnieder-schrift und das vollst344ndige Urteil dar (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567 Tz. 10). 11 b) Ein ordnungsgem344337es Protokollurteil ist hier auf keinem dieser beiden m366glichen Wege erstellt worden, wobei vorliegend nur die erste M366glichkeit in Betracht kommt. Das mit den Angaben nach 247 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und mit der Unterschrift der Richter (247 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) versehene Urteil enth344lt weder die Berufungsantr344ge noch die Feststellungen und Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass dem Revisionsgericht anhand der dort enthaltenen Angaben eine 334ber-pr374fung des angefochtenen Urteils nicht m366glich ist. Diese Angaben ent-halten lediglich das Sitzungsprotokoll und der in Bezug genommene 12 - 6 - "Tatbestand". Diese Urkunden sind aber mit dem Protokollurteil nicht ver-bunden worden (vgl. hierzu BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom 28. Sep-tember 2004 - VI ZR 362/03, NJW 2005, 830, 831; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZR 87/05, FamRZ 2007, 1314, 1315 Tz. 16). Auf diese Verbindung kann nur verzichtet werden, wenn das Protokollurteil die in das Protokoll aufgenommenen Feststellungen und Darlegungen nach 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO ebenfalls enth344lt (vgl. BGH, Urteil vom 23. No-vember 2006 - I ZR 276/03, WM 2007, 1192, 1193 Tz. 16); dies ist je-doch hier nicht der Fall. c) Im vorliegenden Fall kann die Verbindung der Urkunden nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verk374ndung des Urteils mehr als f374nf Monate verstrichen sind. Insoweit gilt dieselbe Einschr344nkung wie beim Nachholen einer fehlenden richterlichen Unterschrift (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05, WM 2007, 806, 807 Tz. 9 und vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, 1568 Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.). Mit der Fristenregelung der 247247 517, 548 ZPO wird die Zeit f374r die nachtr344gliche Abfassung, Unterzeichnung und 334bergabe an die Gesch344ftsstelle des bei der Verk374ndung noch nicht vollst344ndig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entscheidung be-teiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-gen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Be-schluss vom 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604; BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04, WM 2006, 1822, 1823 Tz. 14). Dieser Zweck w374rde verfehlt, wenn das Nachholen der Verbin-dung eines Urteils mit Tatbestand und Gr374nden auch noch nach dem Ab-lauf der 5-Monats-Frist zul344ssig w344re, weil die Herstellung einer solchen 13 - 7 - Verbindung einer nachtr344glichen Abfassung des Urteils gleichk344me. Die Gefahr, dass das richterliche Erinnerungsverm366gen im Einzelfall nicht mehr ausreicht, um durch die Verbindung von Urteil und Protokoll zu do-kumentieren, dass die Darlegungen in dem nur vom Vorsitzenden und der Justizangestellten unterschriebenen Protokoll dem Ergebnis der Be-ratung entsprechen, wird in dem Ma337 gr366337er, in welchem der Zeitab-stand zwischen der Urteilsberatung und der nachgeholten Verbindung des Urteils mit dem Protokoll zunimmt. 2. Das Berufungsurteil kann auch nicht als Stuhlurteil nach 247 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es entgegen 247 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gr374nden versehen ist (247 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enth344lt (vgl. BGHZ 158, 37, 43). 14 - 8 - II. 15 Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Joeres M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 04.08.2005 - 14 O 468/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 485/05-136- -
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