BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 377/99 Verkündet am:19. Dezember 2002B ü r kJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein KO § 31 Nr. 1Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wegedes Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sindRechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.KO §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegen-den einheitlichen Rechtshandlung.KO § 30 Nr. 1 Fall 2 - 2 -Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäftaus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeitnicht zahlen kann.BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 -OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögender H. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin).Zwischen der Beklagten, einer Luftverkehrsgesellschaft, und der Ge-meinschuldnerin, einer Veranstalterin von Pauschalreisen, bestand seit1992/93 ein Flugzeug-Bereitstellungs- und Überlassungs-Rahmenvertrag, zudem einzelne Flugzeug-Charterverträge abgeschlossen wurden. Aus den Ein-zelcharterverträgen der Wintersaison 1995/96 schuldete die Gemeinschuldne- - 4 -rin, die seit 1995 in die Verlustzone geraten war und deren Jahresabschlußzum 31. Oktober 1995 einen Verlust von 15,4 Mio. DM sowie eine bilanzielleÜberschuldung von 5,4 Mio. DM aufwies, der Beklagten Mitte Februar 1996einen Betrag von ca. 3,5 Mio. DM. Durch Vertrag vom 7. März 1996 stundetedie Beklagte diesen Betrag gegen Verpfändung von Kommanditanteilen derFamiliengesellschafter der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ver-pflichtete sich, den Stundungsbetrag nebst 5,5 % Zinsen in monatlichen Ratenvon 1 Mio. DM ab Mitte Mai 1996 zu zahlen. Gleichzeitig wurde in Abänderungder bisherigen Zahlungsmodalitäten, die eine Vorauszahlung vorsahen, eineAbbuchung sämtlicher Flugrechnungen zum 15. eines Monats für den laufen-den Monat durch die Beklagte per Lastschriftverfahren von dem Konto der Ge-meinschuldnerin bei der Landesgirokasse S. vereinbart.Daneben wurde mit der Beklagten und der S. (im folgenden: S. ) über eine Sanierung der Gemeinschuldnerin verhandelt.Die S. hatte zunächst 40 % der Gesellschaftsanteile der Gemeinschuldnerininne und wurde durch Erwerb der restlichen Anteile mit Vertrag vom 9. Juli1996 deren Alleingesellschafterin. Mehrheitsgesellschafter und zugleich Mitge-schäftsführer der S. war der Zeuge Dr. B. , der zugleich auch Mehr-heitsgesellschafter und Geschäftsführer der G. mbHin Berlin war; diese Gesellschaft flog ebenfalls als Charterunternehmen für dieGemeinschuldnerin.Mit dem Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile übernahm die S. abdem 10. Juli 1996 durch ihren Bevollmächtigten Dr. N. die Geschäftsfüh-rung der Gemeinschuldnerin. Auf Bitte von Dr. N. gewährte die Beklagteeinen Zahlungsaufschub für die zum 15. Juli 1996 fällige Vergütung für die - 5 -Flüge im Juli 1996 und rief am 12. Juli 1996 die bereits in Auftrag gegebeneLastschrift über einen Betrag von 4.790.510 DM zurück. Per 22. Juli 1996 wur-de sodann zugunsten der Beklagten das Konto der Gemeinschuldnerin bei derLandesgirokasse S. mit einem Betrag von 4.806.905,74 DM und per24. Juli 1996 mit einem Betrag von 27.343 DM im Wege des Lastschriftverfah-rens belastet.Auf den Antrag der Gemeinschuldnerin vom 31. Juli 1996 wurde am1. Oktober 1996 das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkurs-verwalter bestellt. Er hat die Zahlungen im Lastschriftverfahren mit der seit dem30. September 1997 anhängigen Klage angefochten und begehrt von der Be-klagten Rückzahlung. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahmegemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO mit der Begründung stattgegeben, die Gemein-schuldnerin habe, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, zum 15. Juli 1996ihre Zahlungen eingestellt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Be-klagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die geltendgemachten Ansprüche weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.I. - 6 -Das Berufungsgericht hat eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KOversagt, weil einerseits der hierfür maßgebliche Sachverhalt nicht innerhalb derFrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO vorgetragen worden sei und andererseits dasVorbringen des Klägers in Verbindung mit dem Beweisergebnis erster Instanzaus Rechtsgründen nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem22. bzw. 24. Juli 1996 rechtfertige.Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nichtwegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KO mit der Anfech-tung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ausgeschlossen.a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe zu ei-nem Anfechtungsrecht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erstmals mit Schriftsatz vom3. Februar 1998 und damit nach Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KOvorgetragen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er die Anfechtungsklage nur auf§ 30 Nr. 2 KO und auf § 31 Nr. 1 KO gestützt. Er habe lediglich Zahlungs-schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin für Mitte Juli 1996 vorgetragen undbehauptet, zwischen den im Juli 1996 fälligen Forderungen gegen die Gemein-schuldnerin und den zu erwartenden Zahlungseingängen habe es eine Dek-kungslücke von mindestens 10 Mio. DM gegeben.b) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen überspannt, die an denzur Wahrung der Anfechtungsfrist erforderlichen Vortrag zu stellen sind. DieAnfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Konkursverwalter innerhalb derAnfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach - 7 -im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestütztwird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Da-gegen kommt es weder auf die schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerk-male eines bestimmten Anfechtungsgrundes noch auf die Berufung auf einenbestimmten Anfechtungstatbestand an (BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v.26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35). Eine Klarstellung, Ergän-zung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortragesist auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, solange dabei nicht der An-fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkür-lich ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985,427, 429).Im Streitfall reicht es aus, daß der Kläger mit der innerhalb der Anfech-tungsfrist anhängig gemachten und "demnächst" zugestellten Klage vorgetra-gen hat, die Gemeinschuldnerin sei trotz hoher Zahlungseingänge im MonatJuli 1996 nicht in der Lage gewesen, ihre fälligen Verbindlichkeiten im vollenUmfang zu begleichen, und die Beklagte habe Kenntnis von den finanziellenSchwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gehabt. Die Angaben im Schriftsatzvom 3. Februar 1998, in dem der Kläger die Anfechtung erstmals ausdrücklichauch auf § 30 Nr. 1 Fall 2 KO gestützt hat, stellen sich lediglich als Konkretisie-rung des bisherigen Vortrags dar.2. Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2KO weiter mit der Begründung verneint hat, das Vorbringen des Klägers recht-fertige nicht die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw.24. Juli 1996, hat es bei seinen Ausführungen den Rechtsbegriff der Zahlungs-einstellung i.S.v. § 30 KO verkannt sowie den für § 30 Nr. 1 Fall 2 KO maßgeb- - 8 -lichen Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nichtrichtig bestimmt. Außerdem hat es, wie die Revision zu Recht als Verstoß ge-gen § 286 ZPO rügt, wesentliches tatsächliches Vorbringen des Klägers unbe-rücksichtigt gelassen.a) Zahlungseinstellung i.S.v. § 30 KO liegt vor, wenn für die beteiligtenVerkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden ist, daß der spätere Ge-meinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungs-mitteln seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichennicht erfüllen kann (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, WM 2001, 1225,1226). Eines nachdrücklichen Einforderns fälliger Forderungen bedarf es dabeientgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es reicht vielmehr aus, daßdie Verbindlichkeiten ernsthaft eingefordert wurden, wofür eine einzige Zah-lungsaufforderung genügen kann (BGH, Urt. v. 25. September 1997 - IX ZR231/96, ZIP 1997, 1926, 1927; Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP1998, 2008, 2009). Ob die angefochtene Rechtshandlung nach der Zahlungs-einstellung oder dem Eröffnungsantrag i.S.d. § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfolgt ist,bestimmt sich danach, wann ihre rechtliche Wirkung, also der gläubiger-benachteiligende Rechtserfolg, eingetreten ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998aaO m.w.N.).b) Der Kläger hat die Zahlungen der Beträge von 4.806.905,74 DM undvon 27.343 DM angefochten, die die Beklagte im Lastschriftverfahren von derGemeinschuldnerin erhalten hat. Das Berufungsgericht hat offensichtlich des-halb den Vortrag einer Zahlungseinstellung vor dem 22. bzw. 24. Juli 1996verlangt, weil es auf die Zeitpunkte abgestellt hat, zu denen das Konto derGemeinschuldnerin mit den streitgegenständlichen Beträgen belastet worden - 9 -ist. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil bei den hier in Rede stehenden Zahlungenper Lastschriftverfahren die rechtliche Wirkung eines gläubigerbenachteiligen-den Rechtserfolges nicht bereits mit der Belastungsbuchung als solcher eintritt.aa) Zahlungen im Lastschriftverfahren können im Wege des Einzugser-mächtigungsverfahrens, bei dem der Schuldner seinem Gläubiger eine Er-mächtigung erteilt, Forderungen im Lastschriftwege einzuziehen, oder im Ab-buchungsauftragsverfahren erfolgen, bei dem der Zahlungspflichtige seinemKreditinstitut den Auftrag erteilt, Lastschriften seines namentlich bezeichnetenGläubigers einzulösen (zum Ablauf des Lastschriftverfahrens van Gelder,in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. I § 56Rn. 35 ff; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB Bd. 2 BankR IIRn. 107 ff; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 233 ff). Welches Ver-fahren den angefochtenen Zahlungen zugrunde liegt, läßt sich den Feststel-lungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht sicherentnehmen. Soweit im Berufungsurteil davon die Rede ist, die Beklagte habedie Beträge im Wege des "Lastschrift-Einzugsverfahrens" eingezogen, und dieParteien aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz übereinstimmend davonausgehen, es habe eine Einzugsermächtigung der Gemeinschuldnerin vorge-legen, übersehen sie, daß der Begriff des "Lastschrift-Einzugsverkehrs" imbankrechtlichen Sprachgebrauch sowohl das Abbuchungsauftrags- als auchdas Einzugsermächtigungsverfahren umfaßt (vgl. nur Nr. I 1 Satz 1 der Son-derbedingungen für den Lastschriftverkehr der Sparkassen, abgedruckt bei vanGelder aaO Anh. 3 zu §§ 56 bis 59) und deshalb nicht davon ausgegangenwerden kann, das Berufungsgericht habe mit tatbestandlicher Wirkung eineFestlegung für eines der beiden Verfahren, und zwar für das Einzugsermächti-gungsverfahren treffen wollen. Für die Annahme, daß das Berufungsgericht - 10 -zwischen den beiden Verfahren nicht hat unterscheiden wollen, spricht auchder Umstand, daß im Berufungsurteil bei der Wiedergabe des erstinstanzlichenVortrages des Klägers, die Gemeinschuldnerin habe von den Abbuchungenerst nach ihrer Vornahme erfahren und sie daher nicht nach den im Lastschrift-abkommen vorgesehenen Fristen zurückfordern können, sowohl von einer"Abbuchungsermächtigung" als auch von einer "Einzugsermächtigung" gespro-chen wird. Nach dem Vorbringen des Klägers, er habe erst mit Zugang desKontoauszuges am 26. Juli 1996 von der Abbuchung erfahren, zu diesem Zeit-punkt habe die Lastschrift nicht mehr rückgängig gemacht werden können, liegtzudem die Annahme eines Abbuchungsauftrages nahe, weil der Widerspruchgegen eine Abbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren zu diesem Zeit-punkt noch möglich gewesen wäre (vgl. dazu van Gelder, aaO Kap. 58Rn. 53 ff m.w.N.). Ob das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom 7. März 1996über die Lastschriftabrede hinaus eine Einzugsermächtigung enthält oder dieBeklagte lediglich auf die Möglichkeit einer Abbuchung im Abbuchungsauf-tragsverfahren hingewiesen worden ist oder die Gemeinschuldnerin sogar so-wohl der Beklagten eine Einzugsermächtigung als auch ihrer Bank einen Ab-buchungsauftrag erteilt hat, ist aber letztlich nicht entscheidend. Denn für dierechtliche Beurteilung, ob eine Lastschrift im Abbuchungsauftrags- oder imEinzugsermächtigungsverfahren vorliegt, kommt es darauf an, ob der Gläubi-ger, als er seiner Bank den Lastschriftauftrag erteilte, die Lastschrift als Ein-zugsermächtigungs-Lastschrift gekennzeichnet hat oder nicht (vgl. van GelderaaO § 56 Rn. 47, § 58 Rn. 101). Mit welcher Kennzeichnung die von dem Klä-ger angefochtenen Lastschriften von der Beklagten tatsächlich versehen wor-den sind, läßt sich aber weder den Feststellungen des Berufungsgerichts nochdem Parteivortrag entnehmen. - 11 -bb) Jedenfalls durfte das Berufungsgericht nicht auf den Zeitpunkt derBelastungsbuchungen als solcher abstellen, weil damit die Lastschriften nichteingelöst waren und frühestens mit der Einlösung das Vermögen der Gemein-schuldnerin vermindert worden ist.Beim Abbuchungsauftragsverfahren ist dem Gläubiger der ihm von sei-ner Bank zunächst unter Vorbehalt des Eingangs vorläufig gutgeschriebeneEinzugsbetrag erst mit wirksamer Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstellevom Schuldner endgültig zugewandt (vgl. van Gelder aaO § 58 Rn. 164;MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9). Die wirksame Einlösung der Last-schrift setzt die Belastung des Kontos nach Maßgabe der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Bankinstituts des Schuldners und die Kundgabe desEinlösungswillens der Zahlstelle voraus (van Gelder aaO). Die AllgemeinenGeschäftsbedingungen der Banken sehen in aller Regel vor, daß Lastschrifteneingelöst sind, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweitenBankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (vgl. Nr. 9Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken und Nr. 9 Abs. 2 AGB-Sparkassen). Damit wirdaber lediglich der (früheste) Zeitpunkt der Einlösung festgelegt (vgl. BGHZ 79,381, 387). Als weitere Voraussetzung der Einlösung muß ein Einlösungswilleder Schuldnerbank gegeben sein, der sich beispielsweise im Bereitstellen desKontoauszuges äußern kann (van Gelder aaO § 58 Rn. 164; Grundmann aaORn. 146). Wann diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen, hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Nach dem Vortrag des Klägers ist der Gemein-schuldnerin der Kontoauszug, der die am 22. Juli 1996 erfolgte Buchung aus-weist, am 26. Juli 1996 zugegangen. Wann der Kontoauszug erstellt ist, läßtsich der vorgelegten Kopie nicht entnehmen. Ein Kontoauszug per 24. Juli1996 liegt nicht vor. - 12 -Beim Einzugsermächtigungsverfahren hat der Schuldner die Möglichkeit,der Lastschrift zu widersprechen, solange er sie nicht ausdrücklich oder kon-kludent, etwa durch ein rechtsgeschäftlich bedeutsames Schweigen auf einenRechnungsabschluß im Kontokorrent, genehmigt hat (vgl. BGHZ 144, 349,354 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 178, 180). Ein solcher Widerspruch bleibtmöglich, wenn zusätzlich zu der im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgtenLastschrift der Schuldner seiner Bank einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte(vgl. BGHZ 72, 343, 346 ff; van Gelder aaO § 58 Rn. 101, 104). Ob eine gläu-bigerbenachteiligende Wirkung schon vor der Genehmigung wie beim Abbu-chungsauftragsverfahren mit Einlösung der Lastschrift durch die Schuldner-bank eintritt, könnte davon abhängen, ob man die dem Gläubiger nach Einlö-sung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als wegen der Wi-derspruchsmöglichkeit des Schuldners auflösend bedingt ansieht (zumStreitstand vgl. van Gelder, aaO § 58 Rn. 165 ff; Grundmann, aaO Rn. 123)und welche anfechtungsrechtliche Wirkung man einer solcher Bedingung bei-mißt. Eine dem § 140 Abs. 3 InsO entsprechende Regelung enthält die Kon-kursordnung nicht, so daß es für die Anfechtung nach deren Vorschriften aufden Zeitpunkt der Genehmigung ankommen kann, weil eine Verkürzung desSchuldnervermögens noch nicht unvermeidlich eingetreten ist, solange eine imEinzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift noch widerrufen werdenkann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 9; Bork aaO Rn. 275). DieStellung des Konkursantrages berührte die Widerspruchsmöglichkeit desSchuldners nicht (vgl. van Gelder, aaO § 59 Rn. 3 f). Feststellungen zum Zeit-punkt einer möglichen Genehmigung durch die Gemeinschuldnerin fehlen abergleichfalls. Sollte eine Genehmigungswirkung erst nach Stellung des Eröff-nungsantrages eingetreten sein, käme es auf die Frage, wann die Gemein- - 13 -schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nicht mehr an, wenn die ange-fochtenen Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgtsein sollten und anfechtungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Genehmigung ab-zustellen wäre.c) Sollte es nach der vom Berufungsgericht nachzuholenden Feststel-lung, zu welchem Zeitpunkt die angefochtenen Lastschriften im Sinne der An-fechtungsvorschriften rechtliche Wirkungen ausgelöst haben, dagegen weiter-hin von Bedeutung sein, ob die Gemeinschuldnerin bereits vor dem 22. oder24. Juli 1996 ihre Zahlungen eingestellt hatte, so wird das Berufungsgericht dievom Kläger für sein Vorbringen angetretenen Beweise zu erheben haben.Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger eineZahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin vor dem 22. oder 24. Juli 1996schlüssig dargelegt.aa) Der Kläger hat Auflistungen (sogenannte "Schiebelisten") von Ver-bindlichkeiten der Gemeinschuldnerin vorgelegt und unter Beweisantritt vorge-tragen, die in diesen "Schiebelisten" erfaßten Forderungen hätten wegen feh-lender Zahlungsmittel größtenteils nicht bezahlt werden können. Deshalb seinach Beratungen festgelegt worden, nur die mit einem "Häkchen" versehenenPositionen nicht zu "sperren", sondern zu bezahlen. Sämtliche in den Listenverzeichneten Forderungen seien fällig und von den Gläubigern "ernsthaft ein-gefordert worden". Nur die dringendsten Forderungen habe man bezahlenkönnen, im übrigen sei den Gläubigern telefonisch eine Zahlung in Aussichtgestellt worden, um Stornierungen und Klageerhebungen zu verhindern. DerKläger hat ferner fünf Mahnschreiben zum Beleg dafür vorgelegt, daß "zahlrei-che Gläubiger" ihre Forderungen auch angemahnt hätten. - 14 -bb) Das Berufungsgericht hat gemeint, aus den Schiebelisten ergäbesich, daß - wenn auch nicht für alle Gläubiger zugleich ausreichend - in erheb-lichem Umfange geleistet worden sei. Ferner habe die Gemeinschuldnerin ihredrei Hauptgläubiger auf Drängen hin vollständig bezahlt. Löhne, Steuern undAbgaben seien ebenfalls bezahlt worden; über Mietschulden sei nichts be-kannt. Für die Zeit vom 22. bis 27. Juli 1996 seien Einnahmen von ca.7,8 Mio. DM veranschlagt worden, eine Rücklagenerhöhung von 7,5 Mio. DMwäre erst zum 1. August 1996 fällig geworden. Der Gemeinschuldnerin habebis zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestan-den. Mangels gegenteiligen Vortrags sei davon auszugehen, daß die vorge-legten Mahnschreiben ebenso wie die behaupteten Telefonate mit GläubigernZahlungen bewirkt oder jedenfalls dazu geführt hätten, daß die betreffendenGläubiger vor dem 24. Juli 1996 nicht nachdrücklich auf Bezahlung bestandenhätten. Unter diesen Umständen reichten die Liquiditätsschwierigkeiten derGemeinschuldnerin für die Feststellung einer Zahlungseinstellung vor dem24. Juli 1996 nicht ) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht damit denVortrag des Klägers nicht hinreichend gewürdigt hat. Daß die Gemeinschuldne-rin noch erhebliche Zahlungen geleistet hat, steht einer Zahlungseinstellungnicht entgegen. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kannselbst dann im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellthaben, wenn die Zahlungen - für sich genommen - beträchtlich sind, aber imVerhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht einen wesentlichen Teil aus-machen (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182). - 15 -Nach dem Vorbringen des Klägers stellten die in den "Schiebelisten"ausgewiesenen Forderungen den Gesamtumfang der fälligen Schulden derGemeinschuldnerin dar. Am 17. Juli 1996 machten die in den Listen nicht miteinem "Häkchen" versehenen und deshalb "gesperrten" Verbindlichkeiten, dienicht beglichen werden sollten, einen Betrag von über 12 Mio. DM an dem Ge-samtvolumen von 21 Mio. DM, also nahezu 60 % aus. Von den in den "Schie-belisten" mit Stand 23./25. Juli 1996 aufgeführten fälligen Verbindlichkeiten inHöhe von insgesamt 8,6 Mio. DM waren Forderungen im Gesamtbetrag zwi-schen 4,6 bis 6,1 Mio. DM, also zwischen 53 und 71 %, als "gesperrt" gekenn-zeichnet; Forderungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM waren nicht eindeutig miteinem "Häkchen" versehen. Die Forderungen, die nach dem unter Beweis ge-stellten Vorbringen des Klägers mangels Zahlungsmitteln nicht beglichen wer-den konnten, bewegten sich demnach in einem Bereich, der einen wesentli-chen Teil der Gesamtschulden der Gemeinschuldnerin ausmachte (vgl. BGH,Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930; ferner Kirchhof, in:Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 285, 290 Rn. 16 m.w.N.). Eineeinmal eingetretene Zahlungseinstellung wäre nur dann wieder entfallen, wenndie Gemeinschuldnerin allgemein ihre Zahlungen an die Gesamtheit der Gläu-biger wieder aufgenommen hätte (vgl. BGHZ 149, 100, 109).dd) Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten Mahn-schreiben und behaupteten Telefongespräche mit Gläubigern hätten Zahlun-gen oder Stundungen bewirkt, gibt das unter Beweis gestellte Vorbringen desKlägers nichts her. Daß auf die Mahnungen gezahlt worden wäre oder Gläubi-ger auf Bitten der Gemeinschuldnerin von der Geltendmachung ihrer Forde-rungen - sei es auch nur vorübergehend - Abstand genommen hätten, läßt sichdem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Es ist unzulässig, wenn das - 16 -Berufungsgericht allein aus dem Fehlen eines gegenteiligen Klagevorbringensschließen will, die Mahnungen müßten Zahlungen veranlaßt oder jedenfallsbewirkt haben, daß die betreffenden Gläubiger vor dem 24. Juli 1996 nichtnachdrücklich auf Bezahlung ihrer Forderungen bestanden hätten. Der An-fechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen einerZahlungseinstellung bereits durch die Behauptung einer Gläubigerhandlung,aus der sich der Wille ergibt, vom Schuldner Erfüllung zu erlangen. Will derAnfechtungsgegner demgegenüber einwenden, ein Anspruch sei erfüllt odernicht ernsthaft geltend gemacht worden, so obliegt es ihm, Tatsachen vorzu-tragen und zu beweisen, die ein solches Verhalten konkret möglich erscheinenlassen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008,2009 f). Da es für eine Zahlungseinstellung keines nachdrücklichen Einfor-derns bedarf, brauchte der Kläger auch nicht zu etwaigen wiederholten Zah-lungsaufforderungen ) Nach dem Vorbringen des Klägers lag der Zahlungseinstellung einvoraussichtlich dauernder Mangel an Zahlungsmitteln zugrunde. Die Grenzevon der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung ist jedenfalls überschritten,wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monatbezahlt werden können (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP1999, 76, 78; Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, ZIP 2001, 2097, 2098).Daß die Gemeinschuldnerin für den Zeitraum vom 22. bis 27. Juli 1996 nochZahlungseingänge von 7,8 Mio. DM erwartete, steht der Annahme einer dau-ernden Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen. Denn nach den Feststellungendes Berufungsgerichts überstiegen die fälligen oder fällig werdenden Schuldender Gemeinschuldnerin im Juli 1996 die Zahlungseingänge um mindestens10 Mio. DM. Daß nach dem Vortrag der Beklagten der Gemeinschuldnerin bis - 17 -zuletzt eine ungekündigte Kreditlinie von 9 Mio. DM zur Verfügung gestandenhaben soll, besagt über die Liquidität der Gemeinschuldnerin nichts; nach demVorbringen des Klägers soll diese Kreditlinie bereits Mitte Juli 1996 vollständigausgeschöpft gewesen sein. Dieser Umstand steht auch dem Argument derRevisionserwiderung entgegen, bei den Schiebelisten habe es sich nur um einPlanungsmittel zur Steuerung des "cash flow" gehandelt. Tatsächlich konntendie zurückgestellten Zahlungen nicht mehr erbracht werden.Für die Kundgabe der Zahlungsunfähigkeit nach außen genügt es, wennderen Voraussetzungen dem Anfechtungsgegner bekannt geworden sind (vgl.BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 930 m.w.N.; zurKenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung unten unter I 3 der Ent-scheidungsgründe). Der Zeuge F. , damaliger Generalbevollmächtigter derGemeinschuldnerin, hat zudem vor dem Landgericht bekundet, es sei jeder-mann bekannt gewesen, "daß wir keine Flugrechnungen mehr bezahlen konn-ten". Ferner war bereits Anfang Juli 1996 die Gemeinschuldnerin zur sofortigenBegleichung offener Rechnungen von Gläubigern mit der Begründung aufge-fordert worden, "aus Ihrem Hause ist bekannt geworden, daß die Zahlungeneingestellt sind".3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe weiter dieKenntnis der Beklagten von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerinnicht hinreichend dargelegt, beruht gleichfalls auf rechtsfehlerhaften Erwägun-gen.a) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Repräsentantender Beklagten in den Ablauf der Tagesgeschäfte der Gemeinschuldnerin kei- - 18 -nen Einblick gehabt hätten, sondern nur an Sanierungsgesprächen beteiligtgewesen wären. Es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanznicht auszuschließen, daß am 24. Juli 1996 eine endgültige Entschließung desVerwaltungsrates der Beklagten noch nicht getroffen worden oder jedenfalls zudiesem Zeitpunkt den Repräsentanten der Beklagten noch nicht mitgeteilt wor-den sei. Daß die Geschäftsführer der Beklagten gewußt hätten, daß die Ge-meinschuldnerin auf eine Verschiebung der Fälligkeit um jedenfalls eine Wo-che angewiesen war, um nicht säumig zu werden, sei kein Umstand, aus demKenntnis von einer Zahlungseinstellung entnommen werden könne. KonkreteKenntnisse der Repräsentanten der Beklagten über "bestimmte Forderungenbestimmter Gläubiger mit bestimmten Fälligkeiten" und daraus abzuleitenderZahlungseinstellung seien nicht bewiesen.b) Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß eine solche Kenntnisnicht erforderlich ist. Für die Kenntnis der Zahlungseinstellung genügt es viel-mehr, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Ver-halten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffendenSchluß zieht, daß jener wesentliche Teile seiner ernsthaft eingeforderten Ver-bindlichkeiten im Zeitraum etwa des nächsten Monats nicht wird tilgen können(BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, ZIP 1995, 929, 931). Diese Kennt-nis ist für denjenigen zu vermuten, der die Tatsachen kennt, an die nach derVerkehrsauffassung die Erwartung geknüpft wird, daß der Schuldner wesentli-che Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können (BGH aaOS. 932).Wegen ihrer Beteiligung an den Sanierungsgesprächen hatte die Be-klagte unstreitig Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gemeinschuldne- - 19 -rin. Die Repräsentanten der Beklagten, deren Wissen ihr zuzurechnen ist,kannten die Liquiditätssituation der Gemeinschuldnerin, wie die Vorlage vom4. Juli 1996 für einen Umlaufbeschluß des Verwaltungsrates der Beklagtenbelegt. In diesem heißt es, die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei "aufge-braucht", die Familiengesellschafter seien nicht in der Lage, weitere Liquiditätzuzuführen, ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe "eine Insolvenz des Unter-nehmens unmittelbar bevor". Der Beklagten war ferner bekannt, daß die Ge-meinschuldnerin die Flugrechnungen des laufenden Monats zum 15. Juli 1996nicht zahlen konnte und auf eine Verschiebung um jedenfalls eine Woche an-gewiesen war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gingen die Ge-schäftsführer der Beklagten selbst davon aus, daß die Gemeinschuldnerin al-lein nicht würde überleben können, und war ihnen bekannt, daß der Vorsitzen-de des Verwaltungsrates ihrer Gesellschaft die in den Sanierungsüberlegun-gen vorgesehene Beteiligung abgelehnt hatte. Dies reicht für die Annahme ei-ner Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. Ob Versuche, den Verwaltungsrats-vorsitzenden der Beklagten noch umzustimmen, endgültig gescheitert warenund ob dies den Geschäftsführern der Beklagten bekannt war oder nicht, istschon deshalb nicht von Belang, weil etwaige weitere Bemühungen insbeson-dere der Repräsentanten der Beklagten, die Zustimmung zu einem Sanie-rungskonzept doch noch zu erlangen, als solche an der Tatsache, daß dieGemeinschuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, nichts änderten. Es istnichts dafür ersichtlich, daß etwaige Umstimmungsversuche irgendeine Er-folgsaussicht hatten, zumal von Seiten der Geschäftsführung der Beklagten,wie aus den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführtenSchreiben des Geschäftsführers Dr. Br. vom 12. Juli 1996 ersichtlich ist, le-diglich die in der bereits abgelehnten Vorlage schon aufgezeigten wirtschaftli-chen Auswirkungen eines Ausfalls der Gemeinschuldnerin für die Beklagte - 20 -"nochmals im Zusammenhang dargestellt", aber keine neuen Gesichtspunkteangeführt wurden.4. Eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO, bei der eine mittelbareGläubigerbenachteiligung genügt (Kilger/K.Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl.§ 30 Rn. 15), ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäftes, vondem das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 31 Nr. 1 KO ausge-gangen ist, ausgeschlossen. Anders als bei § 31 Nr. 1 KO kommt zwar bei ei-ner Bardeckung eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht in Betracht,weil Rechtsgeschäfte, die gemäß § 30 Nr. 1 Fall 1 KO unanfechtbar abge-schlossen sind, erfüllbar bleiben sollen. Die Gewährung einer kongruentenDeckung muß dann ebenfalls von der Anfechtung ausgenommen bleiben (vgl.BGHZ 123, 320, 323). Die in einem anderen Zusammenhang getroffene Fest-stellung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angefochtenen Rechtshand-lungen wiesen die Merkmale eines Bargeschäftes auf, beruht jedoch aufRechtsirrtum.a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbareine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (BGH aaO S. 328).Erforderlich ist dabei, daß aufgrund einer Parteivereinbarung gleichwertigeLeistungen unmittelbar, d.h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang aus-getauscht werden (BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00, ZIP 2002, 1540,1541).b) Im Streitfall stellt sich der Leistungsaustausch nicht mehr als Bardek-kung dar, da die Zahlungen der Gemeinschuldnerin für die von der Beklagtenteilweise bereits erbrachten, teilweise noch zu erbringenden Flugleistungen - 21 -aufgrund der vereinbarten Stundung verzögert und damit nicht mehr innerhalbdes ursprünglich vereinbarten Zeitrahmens erfolgten. Daß es sich um einenAustausch gleichwertiger Leistungen handelte und die Gläubigerin ihre Lei-stungen im Zeitpunkt der Zahlung teilweise noch nicht erbracht hatte, genügtfür die Annahme eines Bargeschäftes nicht. An einem engen zeitlichen Zu-sammenhang des Leistungsaustausches fehlt es nämlich grundsätzlich bereitsdann, wenn dem Schuldner in Form einer Kreditgewährung oder Stundung einZahlungsaufschub gewährt wird (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 23;MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 15; Smid/Zeuner, InsO § 142 Rn. 6). Dieanfechtungsrechtliche Begünstigung von Bargeschäften, die wegen der vomGläubiger vereinbarungsgemäß erbrachten Gegenleistung keine Vermögens-verschiebung zulasten des Gemeinschuldners, sondern eine bloße Vermö-gensumschichtung zur Folge haben, soll dem Schuldner die Fortsetzung undAbwicklung von verkehrsüblichen Umsatzgeschäften in der wirtschaftlichenKrise ermöglichen (BGHZ 123, 320, 323). Der Gesichtspunkt der bloßen Ver-mögensumschichtung greift aber nur, wenn der Leistungsaustausch in einemunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang und vereinbarungsgemäß vorgenom-men wird. Für die Privilegierung einer Befriedigungsmöglichkeit, die der Gläu-biger aufgrund einer von der ursprünglichen Vereinbarung abweichenden Artder Erfüllung der geschuldeten Forderung erhält, gibt es weder rechtlich nochwirtschaftlich eine Veranlassung (BGH aaO S. 328). Dabei unterliegt es derunter Berücksichtigung der konkreten Erfüllungsmöglichkeiten und der ver-kehrsüblichen Leistungsbräuche vorzunehmenden Beurteilung im konkretenEinzelfall, ob es sich bei der Gewährung eines Zahlungsaufschubs um eineForm der Kreditgewährung handelt oder nur um eine geringfügige Verzögerungdes Leistungsaustausches, die so unbedeutend ist, daß sie der Annahme einesBargeschäftes nicht entgegensteht (MünchKomm-InsO/Kirchhof § 142 Rn. 16). - 22 -Die vom Berufungsgericht festgestellte Stundung der am 15. Juli 1996fälligen Forderungen bis zum 22. Juli 1996 gewährte der Gemeinschuldnerinnur einen vergleichsweise kurzfristigen Zahlungsaufschub. Unter Berücksichti-gung der sonstigen Umstände handelt es sich der Sache nach gleichwohl be-reits um eine Kreditgewährung, die ein Bargeschäft ausschließt. Nach dennicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war ursprünglicheine Vorauszahlung der Flugkontingente durch die Gemeinschuldnerin verein-bart, auf die die Beklagte mit Vertrag vom 7. März 1996, nach dem die Fällig-keit der Vergütung für sämtliche Flugkontingente eines Monats nunmehr am15. des jeweiligen Monats fällig werden sollte, verzichtete. Bereits die aufWunsch der Gemeinschuldnerin zustande gekommene Fälligkeitsabrede vom7. März 1996, die im Zusammenhang mit der Stundung der rückständigen For-derungen aus der Wintersaison 1995/1996 in Höhe von ca. 3,5 Mio. DM er-folgte, beruhte demnach, soweit darin auf eine Vorauszahlung verzichtet wur-de, auf einem Entgegenkommen der Beklagten. Die weitere Verschiebung derFälligkeit um jedenfalls eine Woche benötigte die Gemeinschuldnerin nach derFeststellung des Berufungsgerichts, weil sie, wie der Beklagten bekannt war,zum 15. Juli 1996 nicht hätte zahlen können. Folglich handelt es sich unter Be-rücksichtigung der konkreten Umstände der Leistungsabwicklung nicht um eineBardeckung, sondern um ein Kreditgeschäft.II.Soweit das Berufungsgericht eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1 KO ver-neint hat, hält dies den Angriffen der Revision gleichfalls nicht stand. - 23 -1. Nach § 31 Nr. 1 KO sind nur Rechtshandlungen des Gemeinschuld-ners anfechtbar. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Vereinbarungvom 7. März 1996, daß die Zahlungen im Lastschriftverfahren "eingezogen"werden dürften, sei anfechtungsfest. Die Belastungen im Lastschriftverfahrenselbst beruhten nicht auf Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin und ver-minderten nicht ohne weiteres deren Vermögen. Diesen Ausführungen liegt einunzutreffender Begriff der Rechtshandlung und deren Vornahme im Sinne des§ 31 Nr. 1 KO zugrunde.a) Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Zahlungmittels Lastschrift als eine Leistung des Schuldners anzusehen, der sich dabeiseines abbuchenden Kreditinstituts als Zahlstelle bedient (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 147; Bork aaO Rn. 272). Die Rechtshandlung desSchuldners besteht darin, daß er bei der Lastschrift im Wege des Abbu-chungsauftragsverfahrens seiner Bank einen Abbuchungsauftrag und beimEinzugsermächtigungsverfahren dem Gläubiger eine Einzugsermächtigungerteilt. Die aufgrund des Abbuchungsauftrages oder der Einzugsermächtigungerfolgte Zahlung stellt sich als eine einheitliche Rechtshandlung dar, derenVornahme erst mit dem Eintritt ihrer rechtlichen Wirkung, also frühestens mitEinlösung der Lastschrift, beendet ist (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 140Rn. 9; Bork aaO Rn. 275). Daß bei dieser mehraktigen Rechtshandlung Mitwir-kungshandlungen des Gläubigers erforderlich sind und zwischen der Erteilungdes Abbuchungsauftrages bzw. der Einzugsermächtigung und der Einlösungder Lastschrift im Einzelfall eine größere Zeitspanne liegen kann, steht der An-nahme einer (einheitlichen) Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht ent-gegen. - 24 -b) Von einer einheitlichen Rechtshandlung des Gemeinschuldners istjedenfalls dann auszugehen, wenn bei der Zahlung per Lastschrift die verein-barten und üblichen Regeln des Abbuchungsauftrags- bzw. des Einzugser-mächtigungsverfahrens eingehalten werden, die Schuldnerbank folglich alsbloße "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" eingeschaltet wird. In diesem Falleerfolgt eine Minderung des Vermögens des Gemeinschuldners, sobald dieLastschrift eingelöst ist und von ihm durch Widerspruch nicht mehr rückgängiggemacht werden kann. Welche Auswirkungen es hat, wenn die Schuldnerbankihre Rolle als reine "Zahlungs- und Verrechnungsstelle" verläßt (dazu Münch-Komm-InsO/Kirchhof § 129 Rn. 49) oder sonstige Abweichungen von dem übli-chen Lastschriftverfahren gegeben sind, z.B. die Schuldnerbank trotz Vorlie-gens eines Abbuchungsauftrages das Konto des Schuldners zunächst nichtbelastet, die Lastschrift aber auch nicht fristgemäß an die Gläubigerbank zu-rückgibt, zwischenzeitlich über das Vermögen des Schuldners die Eröffnungdes Konkursverfahrens beantragt und ein allgemeines Veräußerungsverbotnach § 106 KO erlassen wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Mai 1980 - VIII ZR170/79, NJW 1980, 1964; Canaris ZIP 1980, 516), kann hier offen bleiben, weilnach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhalts-punkte für eine von dem üblichen Lastschriftverfahren abweichende Verfah-rensweise bestehen.2. Soweit das Berufungsgericht eine - wenigstens mittelbare - Gläubi-gerbenachteiligung wegen eines Bargeschäftes als nicht naheliegend angese-hen hat, steht dem entgegen, daß eine Bardeckung nicht vorliegt (oben unterI 4 der Entscheidungsgründe). Das Konto der Gemeinschuldnerin wies im Zeit-punkt der angefochtenen Lastschriften einen Aktivsaldo auf, so daß sich dieMöglichkeiten der Konkursgläubiger, sich aus dem Vermögen der Gemein- - 25 -schuldnerin zu befriedigen, durch die angefochtenen Lastschriften objektiv ver-ringert haben.Ob die Charterflüge zu Lasten der bei dem Versicherer hinterlegten Be-träge erfolgt wären, wenn die Beklagte sie nicht ausgeführt hätte, ist ohne Be-lang, soweit die Beklagte ihre Leistungen bei Vornahme der angefochtenenRechtshandlungen bereits erbracht hatte. Sofern mit den Lastschriften auchFlugleistungen abgegolten worden sein sollten, die im Zeitpunkt der Vornahmeder angefochtenen Rechtshandlungen von der Beklagten noch nicht erbrachtworden waren, stünde dies der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nichtvon vornherein entgegen. Wenn damit der Vorteil verbunden gewesen seinsollte, daß eine Inanspruchnahme der von der Gemeinschuldnerin bei demVersicherer für die Durchführung der Charterflüge hinterlegten Beträge nichterfolgte und diese Beträge somit der Masse zufließen konnten, so wäre zu prü-fen, ob diese Zahlungszuflüsse eine Gegenleistung für die durch die ange-fochtenen Rechtshandlungen bewirkte Vermögensminderung darstellten. EineGläubigerbenachteiligung entfiele nur durch solche Vorteile (vgl. BGH, Urt. v.25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM § 1 zu § 30 KO; Kilger/K. Schmidt, aaO§ 29 Anm. 13). Eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichenGrundsätzen findet dagegen im Anfechtungsrecht nicht statt (BGH, Urt. v.11. Dezember 1993 - IX ZR 257/92, NJW 1994, 449, 451).3. § 31 Nr. 1 KO verlangt, daß der Gemeinschuldner die angefochteneRechtshandlung in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenom-men hat und der Anfechtungsgegner von der Gläubigerbenachteiligungsabsichtdes Gemeinschuldners Kenntnis hatte. Dies hat das Berufungsgericht ver-kannt, wenn es darauf abstellt, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, - 26 -daß nur am 22. bzw. 24. Juli 1996 ausnahmsweise ausreichende Guthaben aufden Konten der Gemeinschuldnerin gewesen seien, daß dies die Repräsen-tanten der Beklagten gewußt hätten und dadurch die Gläubigerbenachteili-gungsabsicht indiziert sei. Da die angefochtenen Rechtshandlungen frühestensEnde Juli im Rechtssinne vorgenommen worden sein können und es daherausreicht, wenn eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin zu die-sem Zeitpunkt bestanden hat, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts weiter nicht darauf an, ob aus der Übernahme der restlichen Ge-schäftsanteile der Gemeinschuldnerin durch die S. Anfang Juli 1996 ge-schlossen werden kann, daß "damals" von einer ernsthaften Sanierungsmög-lichkeit für die Gemeinschuldnerin ausgegangen worden ist. Maßgeblich sindvielmehr die Kenntnisse der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bzw. derje-nigen Personen, deren Wissen sich diese zurechnen lassen müssen, in demhier fraglichen Zeitraum ab dem 22. Juli 1996. Insoweit hat das Berufungsge-richt den Sachvortrag der Parteien jedoch nicht hinreichend gewürdigt.a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die S. Flug-gesellschaft, , seit Anfang Juli 1996 Alleingesellschafterin der Gemein-schuldnerin. Die Alleingesellschafterin hatte durch den Zeugen Dr. N. abdem 10. Juli 1996 die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin übernommen,der sodann die Anweisung erteilte, welche Forderungen aus den "Schiebeli-sten" beglichen werden sollten und welche nicht. Da der Zeuge Dr. N. abdem 10. Juli 1996 nach seiner eigenen Bekundung vor dem Landgericht Ein-blick in alle Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin hatte, konnte ihm diefür Juli 1996 vom Berufungsgericht festgestellte Unterdeckung von mindestens10 Mio. DM nicht verborgen geblieben sein. Ausweislich des vom Berufungs-gericht in einem anderen Zusammenhang erwähnten Schreibens des Zeugen - 27 -Dr. Br. vom 12. Juli 1996 an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates derBeklagten war der Mehrheitsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der S. ,der Zeuge Dr. B. , darüber unterrichtet worden, daß der Verwaltungsrats-vorsitzende der Beklagten bereits Ende Juni 1996 eine Beteiligung an der Ge-meinschuldnerin abgelehnt hatte. Der Zeuge Dr. N. vereinbarte sodannmit der Beklagten zunächst eine "Stundung" für eine Woche, weil die zum15. Juli 1996 fällige Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht beglichen werdenkonnte. Anschließend erfolgten, sobald das Konto der Gemeinschuldnerin aus-reichende Deckung aufwies, einerseits erhebliche Zahlungen an die T. GmbH& Co. KG, die nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Vortrag des Klä-gers mit der Beklagten durch personelle und wirtschaftliche Beziehungen ver-bunden war, und an die G. GmbH & Co. KG, deren Mehrheitsgesell-schafter und Geschäftsführer gleichfalls der Zeuge Dr. B. war. Anderer-seits sollte auf Anweisung des Zeugen Dr. N. ein wesentlicher Teil der inden Schiebelisten erfaßten Forderungen nicht beglichen werden. Damit sindhinreichende Beweisanzeichen für die Absicht der Gemeinschuldnerin vorge-tragen, ihre Gläubiger im Allgemeinen zu benachteiligen. Denn die Anweisungdes Zeugen Dr. N. bedeutete, daß er der Ansicht war, zumindest gegen-wärtig könnten nicht alle Gläubiger der Gemeinschuldnerin befriedigt werden.Angesichts der vorhandenen Unterdeckung von 10 Mio. DM stand fest, daßsich dies ohne zusätzliche Liquiditätszufuhr von anderer Seite nicht in abseh-barer Zeit ändern würde. Eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerinkönnte danach nur dann verneint werden, wenn deren Auffassung von der tat-sächlichen wirtschaftlichen Lage abwich und sie aufgrund konkreter Vorstel-lungen davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle ihre Gläubiger befriedigenzu können (vgl. BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248,252). Da es allein auf die subjektive Sicht der Gemeinschuldnerin ankommt, - 28 -kann zwar, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend ausführt, eineBenachteiligungsabsicht auch dann ausgeschlossen sein, wenn ein Sanie-rungsversuch mit objektiv untauglichen Mitteln versucht worden oder sonst ge-scheitert ist. Indes kommt es auch für die subjektiven Vorstellungen der Betei-ligten wiederum auf den Zeitpunkt der Vollendung der angefochtenen Rechts-handlung an. Daß die die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin wahrneh-menden Repräsentanten ihrer Alleingesellschafterin, der S. , noch in demZeitpunkt, als die rechtlichen Wirkungen der angefochtenen Lastschriften nachden oben unter I 2 b angesprochenen Grundsätzen eintraten, von einem Erfolgder Sanierungsbemühungen ausgingen oder eine Sanierung überhaupt nochanstrebten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.b) Aus denselben Gründen kann die Auffassung des Berufungsgerichts,der Kläger habe eine Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsichtder Gemeinschuldnerin nicht hinreichend dargelegt, keinen Bestand haben.Auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist auf den Zeitpunkt der Vor-nahme der angefochtenen Rechtshandlungen abzustellen, den das Berufungs-gericht noch festzustellen haben wird. Es ist allerdings nicht erforderlich, daßder Anfechtungsgegner alle Umstände, aus denen sich die Benachteiligungs-absicht des Gemeinschuldners ergibt, im einzelnen kennt. Vielmehr reicht esaus, wenn er im Allgemeinen von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht desGemeinschuldners gewußt hat (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 19m.w.N.). Insoweit wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daßnach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme dieGeschäftsführer der Beklagten davon ausgingen, die Gemeinschuldnerin wer-de allein nicht überleben können und ihre Gesellschaft, d.h. die Beklagte, seizu dem in den Sanierungsüberlegungen vorgesehenen Engagement in Höhe - 29 -von ca. 20 Mio. DM nicht bereit. In der vom Berufungsgericht nicht hinreichendgewürdigten Vorlage der Geschäftsführung der Beklagten vom 4. Juli 1996 füreinen Umlaufbeschluß ihres Verwaltungsrates wird zur Begründung für dieNotwendigkeit eines Engagements der Beklagten unmißverständlich angeführt,die Liquidität der Gemeinschuldnerin sei aufgebraucht, die Familiengesell-schafter seien nicht in der Lage, der Gesellschaft weitere Liquidität zuzuführen,und ohne weiteren Liquiditätszufluß stehe eine Insolvenz des Unternehmensunmittelbar bevor.III.Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). DieSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zurEndentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Das Berufungsgerichtwird den für die Anwendung der Anfechtungstatbestände maßgeblichen Zeit-punkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen zu ermitteln und zuprüfen haben, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der in Be-tracht kommenden Anfechtungsvorschriften der §§ 30 Nr. 1 Fall 2, 31 Nr. 1 KOzu dem dann ermittelten maßgeblichen Zeitpunkt vorgelegen haben. Im wie-dereröffneten Berufungsrechtszug besteht ferner Gelegenheit, dem vom Klägernunmehr geltend gemachten Anspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichts-punkt der Konkursverschleppung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung desBundesgerichtshofs kann vom Konkursverwalter aber nur der Quotenschaden - 30 -der Altgläubiger geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 138, 211, 214 ff). Zur Be-rechnung dieses Schadens ist bislang vom Kläger nichts vorgetragen worden.KreftKirchhof Fischer RaebelBergmann
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