BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 379/00 vom 4. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wa ssermann am 4. Juni 2002 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den S e - natsbeschluß vom 22. Januar 2002 wird zurückgewi e - sen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer Herabsetzung des Revision s - streitwerts keinen Anlaß. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsg e - richts bindet den erkennenden Senat nicht. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung ihres Klageantrags Ziff. 1 verringert den Umfang des der Streitwertberechnung zugrunde zu lege n - den Kostenaufwands für die geschuldeten Arbeiten nicht. Auf die als Anlage K 9 zur Klage vorgelegte Kostenschätzung des Bauamtes vom 17. Juli 1995 kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zurückg e - griffen werden, weil sie in dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen S. vom 23. Dezember 1997 bereits berücksichtigt und im Ergebnis korrigiert worden ist. Das von den Beklagten vorgelegte A n - gebot des Bauunternehmens A. K. vom 2. Mai 2000 rechtfertigt eine - 3 - niedrigere Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht, weil nicht erkennbar ist, ob die darin genannten Angebotspreise verbindlich waren und noch i m - mer sind und weil berdies ohne Einschaltung eines Sachverstndigen nicht festgestellt werden kann, ob die angebotenen Arbeiten zur Erbri n - gung der den Beklagten im Berufungsurteil auferlegten Leistung ausre i - chend sind. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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