BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 380/00Verkündet am: 23. September 2003Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________ZPO §§ 286 A, 444Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfaltund Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schrift-sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Mög-lichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Un-terschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - Kammergericht LG Berlin - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen undden Richter Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom18. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wor-den ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geld-beträgen, die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame ge-schäftliche Tätigkeit gegeben haben will. - 3 -Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderemeine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister.Am 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsver-trag, mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einerGesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der Ge-sellschaft war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos,deren Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. NachNr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den gemein-schaftlichen Betrieb 200.000 DM einbringen.Im Oktober 1996 übergab der Kläger dem Beklagten einen Ver-rechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einemKonto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt derBeklagte vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie2.000 DM.Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagtenzur Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habedem Beklagten in der Zeit von Juli bis November 1996 - einschließlichder unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge in Höhe von insgesamt533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der Be-klagte am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt voninsgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift aufder "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit derdie berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet wordensei. - 4 -Der Beklagte hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der Quittungvom 22. Oktober und der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember1996 bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 DM am25. Oktober 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was dieserauch quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 DMseien zur Tilgung von bestehenden Schulden des Klägers erfolgt. DenErhalt weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.Dieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Wi-derklage über 1.220.000 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klagestattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatKlage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat derSenat nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt derKläger seinen Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist,und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt: - 5 -Die Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 BGBoder § 812 BGB stützen. Aus der Schuldscheinbestätigung vom4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruchdes Klägers nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Un-terschrift des Beklagten auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. Wennauch verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des Be-klagten sprächen, so blieben nach dem Gutachten des SachverständigenProf. Dr. H. und dem vom Beklagten beigebrachten Privatgutachten desSachverständigen Dipl.-Psych. G. letztlich doch nicht unerheblicheZweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine Vielfaltund Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der Se-nat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt,daß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von vornher-ein zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem Se-nat in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der Urheberschaftdes Beklagten jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.Hinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 DM ha-be der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996quittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entspre-chende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinenBeweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 DMund 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des Beklagten, derKläger habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rück-zahlungsanspruch des Klägers führen. Für die Echtheit der Unterschriftdes Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DMhabe der Kläger keinen Beweis angetreten. - 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehrerenPunkten nicht stand.1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgerichtsich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten desBeklagten eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche Konsequenzenhieraus zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zuder Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschrifts-leistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit Gutachteneines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden kann.a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweis-pflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmög-lich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durchgezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vor-handene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Be-weisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einerAufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenndamit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die späte-re Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereitserkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt insolchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zurUmkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997- X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.). - 7 -Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einendoppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zer-störung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigungseiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Geg-ners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beein-flussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952,954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594,1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. KralikS. 63, 70).b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Be-klagten. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt ineiner so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungsein-wand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt werdenkann. Dem Beklagten, von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zu-sammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfreigewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines plan-mäßig vorgehenden Fälschers und Betrügers zeichnen, kommt es alsodarauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesennachhaltig zu reduzieren. Die vom Beklagten bewußt geschaffene Mög-lichkeit, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschriftberufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des Gegnersunmöglich zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit einevorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum - 8 -Anlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in wel-chem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch,daß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des Beklag-ten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen Be-weis erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen Be-weis angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klä-gers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislichdes Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 über-reicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem Beklagtenstamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat dasBerufungsgericht übergangen.3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die Auffassungdes Berufungsgerichts, daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an denBeklagten über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rück-zahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behaup-tung des Beklagten bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - XIZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung aufeine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und be-weisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des Beklagten,daß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderungin Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor. - 9 -4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügenhat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einerBegründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).III.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit zumNachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit wardie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch überdie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob undwelche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinenFeststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unter-schrift des Beklagten zugute kommen. Dabei wird bei Zugrundelegungeiner bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, derKlage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eineVerwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des Beklag-ten gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen - 10 -diesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlich-keitsrecht verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen inBetracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02,NJW 2003, 1727, 1728).Nobbe Müller Wassermann Mayen Appl
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