ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR380.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 380/16 Verkündet am: 11. September 2018 Weber Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 138 Abs. 1 Bb, § 765 Die Bürg schaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine G e genleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. (Fortführung des Senatsurteils vo m 14. Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302 ff.) BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 380/16 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG O f fenburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der K lägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe Ziv ilsenate in Freiburg vom 1 . Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge - richt zurückverwiesen Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Bekla gten aus von diesen übernommenen Bür g- schaften in Anspruch , die der Sicherung von Darleh e nsforderungen der Kläg e- rin gegen die Arbeitgeberin der Beklagten dienten . Die Klägerin h atte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit der E. A GmbH (im Folgenden: Hauptschul d- ne rin) Darlehen in Höhe von ca. 2 Mio. zur Finanzierung von Bauvorhaben gewährt . Anfang des Jahres 2009 geriet die Hauptschuldnerin in eine wir t- schaf t lich schwierige Lage. Wie den Bekl agten , die damals Arbeitnehmer der Hauptschuldnerin waren der Beklagte zu 1 war leitender Angestellter , b e- kannt war, drohte die Insolvenz der Hauptschuldnerin . Da auch nach Auffa s- sun g eines Vertreters der Klägerin die Hauptschuldnerin fällige Schulden vor sich herschob und ohne neue Kreditmittel deren Insolvenz wahrscheinlich war, verlangte die Klägerin bei Gewährung eines weiteren Darlehens Bürgschaften "bonitärer Personen". Am 7 . April 2009 schloss die Klägerin mit der Haup t- schuldnerin ein en Darlehens vertrag über 150.000 zu 8 Prozent Zinsen p.a . zunächst befristet bis zum 31 . Dezember 2009 unter der Voraussetzung, dass ihr weitere Personalsicherheiten gestellt würden . D ie Beklag ten übernahmen am selben Tag auf Bitten des Geschäftsführers der Hauptsch uldnerin und nach Erteilung einer Vermögensauskunft jeweils eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin aus diesem Darlehensvertrag einschlie ß- lich etwaig er Kosten der Rechtsverfolgung . Als sich gegen Jahresende abzeichnete, dass die Hauptschuldnerin den Darlehensbetrag über 150.000 bei Fälligkeit nicht würde zurü ckzahlen kö n- nen, wurde die Lauf zeit des Kredits verlängert , worauf die Beklagten mit schrif t- 1 2 3 - 4 - lichen Erklärungen vom 17 . Dezember 2009 ihre Bürgschaften erstreckten . Am 30 . Juni 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Ver mögen der Haup t- schuldnerin eröffnet und die Klägerin nahm die Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch. Mit der Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten gesamtschuldn e- risch Zahlung von 150.000 Prozent. Die Beklagten bestreiten die Auszahlung der Darlehensvaluta und berufen sich auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zuge lassenen Rev i- sion verfolgt die Klägerin ihr Klageb egehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begrü ndung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung, da die Bürgschaften und ihre Verlängerungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Zwar lasse s ich eine krasse f i- nanzielle Überforderung der Bürgen im vorliegenden Fall nicht feststellen. Es 4 5 6 7 8 - 5 - lägen jedoch sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaften vor. Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers , die dieser dem Kreditgeber des Arbeitgebers gewähre, sei wie eine a rbeitsvertraglich vereinbarte Beteiligung des Arbeitnehmers an den Ve r- lusten des Arbeitgebers zu bewerten . Eine solche Vereinbarung sei anerkan n- termaßen dann sittenwidrig und nichtig, wenn dafür kein angemessener Au s- gleich erfolge. Denn z um Leitbild des Ar beitsvertrages ge höre nach den gelte n- den Regeln des Arbeitsrechts der Gedanke, den Arbeitnehmer weit gehend vom Risiko von Markts chwankungen zu befreien. Deswegen stelle sich eine Zuwe i- sung des Marktrisikos an den Arbeitnehmer wie hier durch die Übernahme der Bürgschaft regelmäßig als sittenwidrig dar. Danach seien die Bürgschaften vorliegend als sittenwidrig anzusehen, da es den Beklagten um den Erhalt ihrer Arbeitsplätze gegangen sei und sie ohne Gegenleistung in erheblicher Weise mit dem wirtschaftlic hen Ri siko der Arbeitgeberin belastet worden seien. Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da danach eine krasse finanzielle Überforderung nicht in jedem Fall Voraussetzung der Sitte n- widrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft sei . I I. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Sittenwidrigkeit der von den Beklagten übernommenen Bürgschaften nach § 138 Abs. 1 BGB nicht angenommen werden. D as Berufung sgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausg e- gangen, die Bürgschaft eines Arbeitnehmers sei an dem " Leitbild " eines A r- beitsvertrags zu messen, wonach der Arbeitnehmer nicht ohne Gegenleistung mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet werden dür fe, und hat 9 - 6 - daraus unzutreffend gefolgert , eine Arbeitnehmerbürgschaft sei regelmäßig nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. 1. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus d er Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundl e- genden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (S e- natsurteile vom 28 . April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 69 und vom 12 . Ap ril 2016 XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 37, jeweils mwN). Maßg e- bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (Senatsurteil vom 28 . April 2015, aaO mwN). Bei dieser Würdigung handelt es sich um eine Rechtsfrage, sodass sie der N achprüfung durch das Revisionsg e- richt unterliegt (Senatsurteil vom 12 . April 2016, aaO Rn. 36 mwN). 2. Nach der Rechtsprechung des Senat s kann danach die von einem A r- beitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeit s- platzes für ein Darlehen des Arbeitgebers übernommene Bürgschaft sittenwi d- rig sein , wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307 ff. ). Eine allgemeine Regel, wonach Arbeitnehmerbürgschaften wegen Übernahme des wirtschaftl i- chen Risikos des Arbeitgebers unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen eines Verstoßes gegen das " Leitbild " des Arbeitsve r- trags unwirksam seien, hat der Senat dabei nicht zugrunde gelegt . Lediglich für Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit ist von der tatsächlichen, widerlegliche n Vermutung auszugehen , dass der Arbeitnehmer eine hier nicht vorliegende ihn krass finanziell übe rfordern de Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen hat (Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003 10 11 12 - 7 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 30 9 ). Denn bei solchen Arbeits marktverhäl t- nissen drängt sich für den Bürgschaftsgläubiger auch in subjektiver Hin sicht auf, dass diese Angst des Arbeitnehmers der Grund für die Übernahme einer für ihn ruinösen B ürgschaft ist und diesen abhält , eine vernünftige Entscheidung zu treffen. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht auf die hier vorliegenden A r- beitnehmerb ürgschaften nicht die nach ständiger Recht sprechung für Bür g- schaften nahestehender Personen geltende tatsächliche Vermutung angewe n- det, wonach bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der mitve r- pflichteten nahestehenden Person bereits ohne Hi nzutreten weiterer Umstände von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen ist (vgl. nur S e- natsurteile vom 14. Oktober 2003 XI ZR 121/ 02, BGHZ 156, 302, 307, vom 25. Januar 2005 XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422, vom 25. April 2006 XI ZR 3 30/05, Fam RZ 2006, 1024, 1025 und vom 15. November 2016 XI ZR 32/16, WM 2017, 93 Rn. 20). 3. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob darüber hinausg e- hend Arbeitnehmerbürgschaften schon dann sittenwidrig sind, wenn dem bü r- genden Arbeitnehmer k ein angemessener Ausgleich für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers zufließt. a) E in e Mindermeinung in Rechtsprechung und Literatur, der das Ber u- fungsgericht folgt, nimmt an , auch ohne eine finanzielle Überforderung des Bü r- gen s ei eine Arbeitnehmerbürgschaft stets sittenwidrig, wenn der Bürge keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme der Bürgschaft erhalte, diese aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernehme und der Gläubiger diese Umstände kenne und ausnutze (OLG Celle, Urtei l vom 23 . September 1998 3 U 8/98, juris Rn. 23 f. ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 8 . März 2007 9 U 151/06, juris 13 14 15 - 8 - Rn. 10; Seifert, NJW 2004, 1707, 1709). Eine finanzielle Überforderung des A r- beitnehmers durch die Bürgschaft wäre danach nicht erforderlich. b) Die herrschende Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur verlangt in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Bürgschaft nahestehender Personen auch für die Fallgruppe sittenwidr iger Arbeitnehmerbürgschaft en das Vorliegen einer krassen finanziel l en Überforderung des Bürgen (KG Berlin MDR 1998, 23 4, 2 3 5; Palandt/Ellenberger, BGB, 77 . Aufl., § 138 Rn. 38g; Fischer, LMK 2004, 20; Heidrich, NJ 2004, 104 , 105; MünchKommBGB/Habersack, 7 . Aufl., § 765 Rn. 29; Erman/Herrmann, BGB, 14. Aufl., § 765 Rn. 13 ; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 201 3 , § 765 Rn. 208; Koller, EWiR 2004, 1 9, 20; von Mettenheim, jurisPR - BGHZivil 14/2003 Anm. 1; Probst, JR 2004, 376; Driver - Polke, BB 2003, 2650; Prütting in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., ju risPK - BGB, 8. Aufl., § 76 5 Rn. 3 8 f. ; Schmeel, BGHReport 2004, 32, 33; Sta d- ler in Jauernig, Kommentar zum BGB, 17 . Aufl., § 765 Rn. 6; Tiedtke, EWiR 2003, 563, 564). c) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend und steht im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung . aa) Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht regelmäßig sittenwidrig , wenn sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird. Denn eine privat e Bürgschaft wird typischerweise unentgel t- lich und zur Unterstützung des Haupts chuldners in einer für diesen wirtschaf t- lich schwierigen Situation übernommen. Allein die Kenntnis des Gläubigers von solchen Umständen kann mithin eine Si ttenwidrigkeit einer s olchen Bürgschaft nicht begründen. Deswegen führt auch das naheliegende Motiv eines unentgel t- 16 17 18 - 9 - lich bürgenden Arbeitnehmers , seinen Arbeitsplatz zu erhalten, für sich nicht zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft . Unabhängig davon kann die Übernahme einer Arb eitnehmerb ürgschaft für einen solventen Arbeitnehmer , etwa einen gut verdienenden, leitenden A n- gestellten, ein hinnehmbares Risiko darstellen , das sich bei wirtschaftlicher G e- sundung seines Arbeitgebers für ihn auszahlen kann ( vgl. Probst, JR 2004, 376). E in solches Handeln ist von der Pri vatautonomie des bürgenden Arbei t- nehmers gedeckt und steht nicht in Widerspruch zu grundlegenden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung. Vielmehr wäre die Vertragsfreiheit in nicht g e- rechtfertigter Weise beschnitten , wenn etwa eine Arbeitnehmerbürgschaft auch dann sittenwidrig und damit nichtig wäre , wenn der bürgende Arbeitnehmer f i- nanziell aus reichend leistungsfähig ist oder die Haftung für einen nicht erhebl i- chen Betrag übernommen hat . bb) Diesen im Bürgschaftsrecht wurzelnden Erwägungen steht nicht das vom Berufungsgericht einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NJW 1991, 860) entnommene " Leitbild " entgegen, wonach eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB verstoße, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs - oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet werde. Das Berufungsgericht übersieht, dass das Bundesarbeitsgericht dabei die vorliegend in den Tatsacheninstanzen nicht weiter geklärte n Vereinbar ungen im Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertr a- ges anspricht , nicht jedoch die davon zu unterscheidende n Vereinbarungen im Bürgschaftsver hältnis, das zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger besteht . Deswegen würde dieser dem genannten Urteil des Bundesarb eitsgerichts en t- nommene Grundsatz oder ein entsprechendes " Leitbild " im vorliegenden Fall a l- lenfalls zur Sittenwidrigkeit einer zwischen dem Bürgen und dem Hauptschul d- ner getroffenen Vereinbarung sei es Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag 19 20 - 10 - oder Avalvertr ag führen . Auf Verpflichtungen des Bürgen aus dem Bür g- schaftsvertrag haben Mängel dieses Innenverhältnisses zwischen Haup t- schuldner und Bürgen jedoch grundsätzlich keine Auswirkungen (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 46. Ed ition, Stand: 1. Mai 2018, BGB § 765 Rn. 1 3; Staudinger/ Horn, BGB, Neubearb. 2013 , § 765 Rn. 102; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Einf. v. § 765 Rn. 5), sodass der Bürge daraus auch keine Einwendungen oder Einreden gegen den Gläubiger geltend machen kann. Denn es ist für den B e- stand der Bürgschaft gleichgültig , ob ein solches Grundverhältnis besteht und welcher Art es ist (BGH, Urteile vom 5. März 1975 VIII ZR 202/73, WM 1975, 348, 349 f. und vom 10 . Februar 2000 IX ZR 397/98, WM 2000, 715, 717). Der von dem Bundesarbeitsgericht für das Verh ältnis der Parteien des Arbeitsvertrags formulierte Grundsatz (BAG, NJW 1991, 860) kann auf das V erhältnis zwischen Bürge und Gläubiger auch nicht entsprechend angewendet werden. Denn anders als im Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertrags können insbe sondere nicht gewerbliche Bürgen im Verhältnis zum Hauptschuldner ein wirtschaftliches Haftungsr isi ko ohne Weiteres unentgeltlich übernehmen , sodass dieser Umstand nicht zugleich zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft herangezogen werden kann . cc) Die Gegenansicht würde zudem, worauf der Senat bereits hingewi e- sen hat (Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307 ) , zu Wertungswidersprüchen zwischen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Angehörigen - und Arbeitnehme rbürgschaften führen. Denn die vom Ber u- fungsgericht angewendete Regel würde zu einer Besserstellung bürgender A r- beitnehmer führe n , da deren für den Arbeitgeber ohne Gegenleistung übe r- nommene Bürgschaft sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB wäre u n- abhängig davon, ob der Arbeitnehmer durch die Bürgschaft krass finanziell überfordert wird. Nahestehende Personen hingegen müssen nach anerkannter 21 22 - 11 - Rechtsprechung in der Regel nachweisen, dass sie durch die übernommene Bürgschaft krass finanziell überforder t sind. D ie typischen Umstände sprechen jedoch für ein größeres Schutzb e- dürfnis nahestehender Personen. Wie der Senat ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307) , besteht nämlich zwischen Arbeitnehmer und Arbei tgeber in der Regel kein von Emotionen g e- prägtes, einer Ehe, einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer engen Verwandtschaft oder Freundschaft vergleichbares persönliches Näheverhältnis. Bei einem Arbeitsverhältnis stehen vielmehr im Allgemeinen nich t Emotionen, die die Fähigkeit zu rationalem Handeln erheblich beeinträchtigen, sondern die beiderseitigen, häufig ge gensätzlichen Interessen der Ar beitsvertragsparteien im V ordergrund (Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003, aaO ). III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ric h- tig dar ( § 561 ZPO). U nabhängig von der wie oben dargestellt nicht bestehenden allgeme i- nen Regel einer Sittenwidrigkeit gegenleistungslos übernommener Arbeitne h- merbürgschaften hat das Berufungsgeric ht keine ausreichenden Feststellungen getroffen , die eine Einordnung der streitgegenständlichen Bürgschaften als si t- tenwidrig zulassen . Denn eine Bürgschaft, die die wirtschaftliche Leistungsf ä- higkeit des Bürgen nicht überfordert, ist nach der gefestigten Rechtsprechung nur aufgrund besonders erschwerender und dem Bürgschaftsgläubiger zur e- chenbarer sonstiger Umstände , die hier nicht festgestellt sind, sittenwidrig und nichtig nach § 138 Abs. 1 BGB. 23 24 25 - 12 - Daran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin in unzuläss iger Weise auf die Entschließung de r Beklagten durch die Tragweite der Haftung verhar m- losende bzw. verschleiernde Erklärungen oder durch beschönigende Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten der Hauptschuldnerin eingewirkt hätte (vgl. Senatsurteil vom 14 . Oktober 2003 XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302 , 307 f. ). V orliegend ist jedoch nicht festgestellt worden, dass die Klägerin den Beklagten eine hoffnungslose Lage der Hauptschuldnerin ve r- schwiegen hat (vgl. dazu BGH, Urteile vom 24 . Februa r 1994 IX ZR 93/93, BGHZ 125, 206, 217 und vom 26 . April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332) . Vielmehr wussten die Beklagten unstreitig um die drohende Insolvenz der Hauptschuldnerin. Da ein Darlehensgeber grundsätzlich berechtigt ist , die Gewäh rung weitere r Kredite von der Stellung zusätzlicher Sicherheiten abhängig zu machen, stellt die Entgegennahme daraufhin übernommener Bürgschaften für sich k eine unlautere Einwirkung auf die Willensbildung des Bürgen dar (BGH, Urteil vom 26. April 2 001 IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1332 ). Wegen der Zahlungsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin war die Bürgschaft bei vernün f- tiger Be trachtungsweise für die Klägerin auch nicht wirt schaftlich sinnlos (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25 . April 1996 IX ZR 177/ 95, BGHZ 132, 328, 330 mwN und vom 18 . Dezember 1997 IX ZR 271/96, BGHZ 137, 329, 343). IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidu ng an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 26 27 28 - 13 - Dabei wird das Berufungsgericht sich auch mit dem bestrittenen Vortrag der Beklagten zu befassen haben, der Klägerin sei es nicht um den Versuch e i- ner Sanierung der Hauptschuldn erin, sondern ausschließlich darum gegangen, die Hauptschuldnerin in Kenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit am Leben zu erhalten, um die Werthaltigkeit eigener Grundpfandrechte an den Baugrundst ü- cken infolge des Baufortsc hritts zu steigern . Dient nämlich e ine Bürgschaft ta t- sächlich nur der Sicherung eines Darlehens, mit dem der Gläubiger die Real i- sierung ansonsten nicht oder weniger werthaltiger S icherheiten erreichen will, während der Bürge für den Gläubiger erkennbar davon ausgehen durfte und davon ausgegangen ist, die Bürgschaft sichere den Versuch einer Sanierung 29 - 14 - der Hauptschuldnerin, kommt ein e entsprechende Hinweispflicht des Gläub i- gers u nd bei deren Verletzung ein der Bürgenhaftung entgegenstehender A n- spruch des Bürgen aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB in B e- tracht ( vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 1 . Juli 1999 IX ZR 161/98, WM 1999, 161 4 , 1615 ). Ellenberger Grüneberg Maiho ld Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 01.04.2015 - 6 O 163/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 01.07.2016 - 14 U 69/15 -
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