BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/03 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Februar 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Sep-tember 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat die Nichtzulassung der Revision in seinem ger374gten Beschluss nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht weiter begr374ndet, weil eine Begr374ndung nicht dazu geeignet gewesen w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-sen ist. Eine Sach- und Rechtslage, bei welcher noch Unterschiede zwischen den Zivilsenaten in der Beurteilung zulassungsrechtlicher Voraussetzungen be-stehen m366gen, liegt nicht vor. Die Anh366rungsr374ge verweist auf diesen Ge-sichtspunkt auch nur im Allgemeinen. Sie f374hrt dagegen nicht aus, inwiefern f374r den Beschwerdefall solche Unterschiede h344tten entscheidungserheblich gewe-sen sein k366nnen. 1 S344mtliche R374gen, mit denen die Beschwerde die Zulassung der Revision erstrebt hat, sind von dem Senat gepr374ft und verneint worden. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Berufungsurteil auf schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht. Aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO ergibt sich indes keine Verpflichtung, 2 - 3 - dies 374ber den durch 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO gezogenen Umfang hinaus n344her zu begr374nden (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; siehe weiter BGH, Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 225/04; v. 21. September 2006 - IX ZR 119/05, st.Rspr.). Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2002 - 318 O 56/02 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 U 198/02 -
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