BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/05 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerinnen zur374ckgewie-sen, wobei 276 der Kosten auf die Kl344gerin zu 1 und 274 der Kosten auf die Kl344gerin zu 2 entfallen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.045.167,52 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist durch das Berufungsurteil nicht ber374hrt. Das insoweit angef374hrte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487 betraf den Sonder-fall einer unklaren Tantiemevereinbarung, dessen Grunds344tze zur haftungsaus-f374llenden Kausalit344t nicht auf den Streitfall 374bertragen werden k366nnen. 2 - 3 - Die ger374gte Willk374r des Berufungsgerichts in Bezug auf den Grundsatz der Vorteilsausgleichung ist nicht entscheidungserheblich, weil sich die entspre-chende Hilfsbegr374ndung nur auf den nach Behauptung der Kl344gerinnen ohnehin nicht gegebenen Fall einer offenen Gewinnaussch374ttung bezieht. 3 Im Punkt der geltend gemachten Beratungskosten der Kl344gerin ersch366pft sich das Berufungsurteil in der Wertung des Einzelfalls, bei der die auch hier ger374gte objektive Willk374r weder n344her dargelegt noch sonst erkennbar ist. 4 Zu dem sachlich abgewiesenen Feststellungsantrag kommt es auf die Frage der Zul344ssigkeit, f374r die ein Bed374rfnis der Rechtsfortbildung im Hinblick 5 - 4 - auf das Senatsurteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063 geltend gemacht wird, nicht mehr an. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 14.02.2002 - 5 O 331/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2004 - 25 U 53/02 -
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