BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 38/06 Verk374ndet am: 27. Februar 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Pipettensystem PatG 247 10 Abs. 1, 247 9 Satz 2 Nr. 1 a) Ein Merkmal des Patentanspruchs kann im Sinne des 247 10 PatG als nicht- wesentliches Element der Erfindung anzusehen sein, wenn es zu dem Leis-tungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfindungsgem344337en L366sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts beitr344gt. b) F374r die Abgrenzung zwischen bestimmungsgem344337en Gebrauch und Neu-herstellung eines erfindungsgem344337en Erzeugnisses ist ma337geblich, ob die getroffenen Ma337nahmen unter Ber374cksichtigung der spezifischen Ei-genschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung noch die Identit344t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch374tzten Erzeugnis-ses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem344337en Erzeug-nisses gleichkommen. c) Der bei Vorrichtungen der betreffenden Art an sich 374bliche Austausch eines Teils kann die Neuherstellung der Vorrichtung bedeuten, wenn die techni-schen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Er-scheinung treten, weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebens-dauer beeinflusst. d) Hingegen rechtfertigt es die Annahme einer Neuherstellung regelm344337ig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgem344337 verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist (Fortf374hrung von BGHZ 159, 76 - Fl374gelradz344hler - und Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 - Laufkranz). BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 27. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 23. M344rz 2006 aufgeho-ben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 4b-Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 9. September 2004 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlas-sung, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadenser-satz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorit344t einer deutschen Erstanmeldung am 22. Oktober 1994 angemeldeten und mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 656 229 (Klagepatents), f374r das der Hinweis auf die Patenterteilung am 16. Juli 1997 bekanntgemacht worden ist. Die - in der Berufungsinstanz in Kombination geltend gemachten - Patentanspr374che 1 bis 4 lauten: 2 "1. Manuelles Pipettensystem mit einer einen Befestigungsab-schnitt (6) und einen Spritzenkolben (17) aufweisenden Sprit-ze (7) und einer Handpipette (1), die in einem Pipettengeh344u-se (2) eine Aufnahme (5) f374r den Befestigungsabschnitt (6) und in einem Aufnahmek366rper (19) eine Kolbenaufnahme (18) f374r den Spritzenkolben (17), Befestigungseinrichtungen (26, 36) zum reversiblen Fixieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen und Kolbenstellein-richtungen (56, 23) zum Verschieben des Aufnahmek366rpers (19) im Pipettengeh344use (2) aufweist, wobei Befestigungsab-schnitt (6) und Spritzenkolben (17) durch Axial366ffnungen (9, 20) ihrer Aufnahmen (5, 18) axial in ihre Befestigungspositio-nen schiebbar sind, die Befestigungseinrichtungen (26, 36) manuell bet344tigbare radial zustellbare Greifeinrichtungen (28, 36) zum Fixieren des Befestigungsabschnitts (6) und des Spritzenkolbens (17) in den Befestigungspositionen haben, die Greifeinrichtungen (28, 36) schwenkbar im Pipettengeh344use (2) gelagerte Spritzengreifhebel (28) und im Aufnahmek366rper (19) schwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel (36) haben, die Spritzengreifhebel (26) und die Kolbengreifhebel (36) zweiar-mig mit einem Greifarm (29, 38) und einem Bet344tigungsarm - 4 - f374r die manuelle Bet344tigung (30, 39) ausgef374hrt sind, und wo-bei die Spritzengreifhebel (26) an den Innenseiten ihrer Bet344-tigungsarme (30) Kontaktstellen (33) aufweisen, die durch Be-t344tigen ihrer Bet344tigungsarme (30) au337en gegen die Bet344ti-gungsarme (39) der Kolbengreifhebel (36) schwenkbar sind und die Kolbengreifhebel (36) bet344tigen. 2. Pipettensystem nach Anspruch 1, wobei Befestigungsab-schnitt (6) und/oder Spritzenkolben (17) in ihren Befestigungs-positionen in den Aufnahmen (5, 18) an Anschl344gen (10, 21) anliegen und die Greifeinrichtungen (28, 38) den Befesti-gungsabschnitt und/oder den Spritzenkolben durch Hintergrei-fen an den Anschl344gen fixieren. 3. Pipettensystem nach Anspruch 1 oder 2, wobei der Befesti-gungsabschnitt ein Spritzenflansch (6) ist. 4. Pipettensystem nach einem der Anspr374che 1 bis 3, wobei der Spritzenkolben (17) einen Kolbenbund (37) zum Hintergreifen durch die Greifeinrichtungen (38) aufweist." Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatent-schrift zeigen ein Ausf374hrungsbeispiel eines erfindungsgem344337en Pipettensys-tems. In Figur 1 ist das Unterteil einer Repetierpipette mit dem Oberteil einer eingesetzten Spritze im Querschnitt (rechts vollst344ndig, links teilweise einge-setzte Spritze) und in Figur 2 das in Figur 1 gezeigte Pipettensystem in einem um 90260 gedrehten Schnitt dargestellt, wobei die Befestigungseinrichtungen in der linken H344lfte bet344tigt und in der rechten H344lfte unbet344tigt sind. 3 - 5 - Die Kl344gerin bringt unter der Bezeichnung "M. " eine Handre- petierpipette (mit Spritze) in den Verkehr und vertreibt dazu passende Spritzen. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte), deren Gesch344ftsf374hrer die Beklag-ten zu 2 und 3 sind, vertreibt unter der Bezeichnung "r. " ihrer- seits Spritzen f374r Pipettensysteme. Diese Spritzen sind, worauf die Beklagte hinweist, u.a. f374r die Handpipette der Kl344gerin geeignet. Die Kl344gerin sieht in dem Vertrieb der Spritzen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der Klage wei-terverfolgen. 5 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 6 I. Das Klagepatent betrifft ein "Pipettensystem", das aus einer zumeist als Repetierpipette ausgef374hrten Handpipette und einer Spritze besteht. Die Spritze weist einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben auf, die jeweils mittels radial zustellbarer Greifeinrichtungen in der Pipette fixiert wer-den, wenn die Spritze in die Befestigungsposition eingeschoben worden ist. 7 Die Patentschrift er366rtert einleitend ein aus der deutschen Offenlegungs-schrift 29 26 691 bekanntes Repetierpipettensystem, bei dem die Spritze mit ihrem als Befestigungsabschnitt dienenden Flansch seitlich in eine seitlich offe-ne im Wesentlichen U-f366rmige Nut eingesetzt und in dieser von einer axialen Andruckfeder fixiert wird. Zur Verbindung des Spritzenkolbens mit der Kolben-einrichtung ist ein Einsatzelement vorgesehen, das einen Endabschnitt des Spritzenkolbens zwischen zwei Backen aufnimmt, welche mittels eines klap-penf366rmigen Klemmgliedes, dessen Bet344tigungshebel durch eine 326ffnung aus dem Geh344use herausragt, gegen den Spritzenkolben pressbar ist. Daran be-m344ngelt die Beschreibung des Klagepatents, dass die Spritze sowohl zum Ein-setzen und Koppeln der Kolbeneinstelleinrichtung als auch zum Herausnehmen angefasst werden m374sse, was wegen der an die Spritze gestellten hohen Sau-berkeitsanforderungen und wegen der Gefahr, bei der Entnahme mit Reagenz-fl374ssigkeit in Ber374hrung zu kommen, nachteilig sei. 8 Andere bekannte Kupplungsmechanismen f374r Pipettensysteme seien nicht bedienungsfreundlich und kompliziert. 9 - 7 - Hieraus ergibt sich das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem, ein manuelles Pipettensystem zu schaffen, das eine erleichterte und sichere Kopp-lung der Spritze mit der Pipette und eine erleichterte Trennung der Spritze von der Pipette ohne deren Anfassen durch den Anwender erm366glicht. 10 Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen, mit dem die erfindungsgem344337e L366sung nach den Patentanspr374chen 1 bis 4 wie folgt geglie-dert werden kann: 11 1. Manuelles Pipettensystem mit einer Spritze (7) und einer Handpipette (1). 2. Die Spritze weist einen Befestigungsabschnitt (6) und einen Spritzenkolben (17) auf. 3. Die Pipette weist auf 3.1 in einem Pipettengeh344use (2) eine Aufnahme (5) f374r den Befestigungsabschnitt, 3.2 in einem Aufnahmek366rper (19) eine Kolbenaufnahme (18) f374r den Spritzenkolben. 3.3 Befestigungseinrichtungen (26, 36) zum reversiblen Fi-xieren von Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben in ihren Aufnahmen (5, 18) und 3.4 Kolbenstelleinrichtungen (56, 23) zum Verschieben des Aufnahmek366rpers im Pipettengeh344use. 4. Der Befestigungsabschnitt und der Spritzenkolben sind durch Axial366ffnungen (9, 20) der Aufnahmen axial in ihre Befesti-gungspositionen schiebbar. 5. Die Befestigungseinrichtungen (26, 36) haben manuell bet344-tigbare radial zustellbare Greifeinrichtungen (28, 36) zum Fi-xieren des Befestigungsabschnitts und des Spritzenkolbens in den Befestigungspositionen: 5.1 die Greifeinrichtungen (28, 36) haben schwenkbar im Pi-pettengeh344use gelagerte Spritzengreifhebel (26) und im Aufnahmek366rper schwenkbar gelagerte Kolbengreifhebel (36); - 8 - 5.2 die Spritzengreifhebel und die Kolbengreifhebel sind zweiarmig mit einem Greifarm (29, 38) und einem Bet344ti-gungsarm (30, 39) ausgef374hrt; 5.3 die Spritzengreifhebel weisen an den Innenseiten ihrer Bet344tigungsarme (30) Kontaktstellen (33) auf; 5.4 die Kontaktstellen (33) sind durch Bet344tigen ihrer Bet344ti-gungsarme au337en gegen Bet344tigungsarme (39) der Kol-bengreifhebel schwenkbar und bet344tigen die Kolben-greifhebel. 6. Befestigungsabschnitt und/oder Spritzenkolben liegen in ihren Befestigungspositionen in den Aufnahmen (5, 18) an Anschl344-gen (10, 21) an. 7. Die Greifeinrichtungen (28, 38) fixieren den Befestigungsab-schnitt und/oder den Spritzenkolben durch Hintergreifen an den Anschl344gen (Patentanspruch 2). 8. Der Befestigungsabschnitt ist ein Spritzenflansch (Patentan-spruch 3). 9. Der Spritzenkolben weist einen Kolbenbund (37) zum Hinter-greifen durch die Greifeinrichtungen auf (Patentanspruch 4). II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das Kla-gepatent mittelbar verletzt, indem sie Spritzen der angegriffenen Ausf374hrungs-form Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland zur Verwendung in dem Pipettensystem "M. " angeboten und geliefert hat. Dies h344lt revisi- onsrechtlicher Nachpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist allerdings das Pipettensystem der Kl344gerin, f374r das die Beklagte Spritzen liefert, erfindungsgem344337 ausgebildet. 13 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die angebotenen Spritzen im Sinne des 247 10 Abs. 1 PatG Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. 14 - 9 - a) Dazu hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die von der Beklagten gelieferte Spritze sei zwar innerhalb des gesch374tzten Systems lediglich passi-ves Objekt von Ankoppelungs-, Festhalte- und L366semanipulationen, die mit Hil-fe der Greifvorrichtungen des Pipettengeh344uses erfolgten, aber sie weise auch die besondere auf die Greifhebel abgestimmte Ausgestaltung auf, die es erlau-be, diese Manipulationen in der erfindungsgem344337 angestrebten Weise auszu-f374hren. Die Spritze sei mit einem Befestigungsabschnitt und einem Spritzenkol-ben versehen (Merkmal 2), die so ausgebildet seien, dass sie mit den in den Merkmalsgruppen 3 und 5 n344her beschriebenen Greif- und Fixierelementen des Pipettengeh344uses in der erfindungsgem344337 vorgesehenen Weise zusammenwir-ken k366nnten, so dass die Spritze durch eine einzige axiale Bewegung in die Be-festigungseinrichtungen des Pipettengeh344uses einf374hrbar sei, ihr Befestigungs-abschnitt und Kolben gleichzeitig von den Kolben- und Spritzengreifhebeln fi-xiert w374rden und durch einen Druck auf die Bet344tigungsarme der Spritzengreif-hebel ebenso gleichzeitig von beiden Greifhebeln auch wieder losgelassen w374rden. Darin l344gen der Nutzen und das Wesen des unter Schutz gestellten Pipettensystems, das ohne die Spritze unvollst344ndig und damit nicht funktions-f344hig sei. Um mit den Greifelementen des Pipettengeh344uses in der erfindungs-gem344337en Weise zusammenwirken zu k366nnen, sei die Spritze zus344tzlich ent-sprechend den Patentanspr374chen 2 bis 4 (Merkmalen 6 bis 9) weiterhin so aus-gebildet, dass ihr Befestigungsabschnitt ein Flansch sei und dass dieser Flansch und/oder der Spritzenkolben in ihren Befestigungspositionen in den daf374r vorgesehenen Aufnahmen und an den Anschl344gen des Pipettengeh344uses anl344gen und von den Greifeinrichtungen hintergriffen und an den Anschl344gen festgehalten werden k366nnten. 15 b) Die Revision r374gt, das Berufungsgericht missachte, dass die sich aus den geltend gemachten Patentanspr374chen ergebenden Eigenschaften der Spritze lediglich diejenigen einer handels374blichen und auch f374r andere Handpi- 16 - 10 - petten verwendbaren Spritze seien. Wenn das Berufungsgericht von einer be-sonderen, auf die Greifhebel abgestimmte Ausgestaltung der Spritze spreche, verkenne es, dass nicht die Spritze auf die Greifhebel der Pipette abgestimmt sei, sondern umgekehrt die Greifhebel auf die Ma337e handels374blicher Spritzen eingerichtet seien. Die Erfindung beziehe sich allein auf die Systemkomponente Pipette; Kern der Erfindung sei deren Greifhebelmechanismus. Werde der Er-findungsgedanke allein in einer Komponente eines aus mehreren Teilen beste-henden Systems verwirklicht, w344hrend das andere Teil hierzu keinen Beitrag leiste, stelle dieses Teil kein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Richtigerweise h344tte Patentanspruch 1, wie mit der von den Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage geltend gemacht werde, auf eine Handpipette f374r eine einen Befestigungsabschnitt und einen Spritzenkolben aufweisende Spritze gerichtet werden m374ssen. c) Diese R374gen der Revision haben keinen Erfolg. 17 Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel auf ein we-sentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehre-ren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch374tzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGHZ 159, 76, 85 - Fl374-gelradz344hler). Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet wer-den k366nnen, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitra-gen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen ei-nen solchen Beitrag, kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammen-wirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm344337ig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGHZ 159, 76, 86). Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 18 - 11 - Die angegriffenen Spritzen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Spritze ist Bestandteil des erfindungsgem344337en Gegen-stands, der aus der Kombination von Handpipette und Spritze besteht, welche das gesch374tzte "System" bildet (Merkmal 1). Mit Befestigungsabschnitt und Spritzenkolben ist die Spritze selbst entsprechend Merkmal 2 ausgebildet und dadurch geeignet, mit der Pipette bei der Verwirklichung des Erfin-dungsgedankens funktional zusammenzuwirken, indem die Greifeinrichtungen nach Merkmal 5 in den Aufnahmen des Pipettengeh344uses Befestigungsab-schnitt und Kolbenbund der Spritze entsprechend den Merkmalen 7 und 9 er-greifen und fixieren und durch Bet344tigen der Bet344tigungsarme wieder l366sen, ohne dass die Spritze selbst angefasst werden muss. 19 Das gen374gt ohne weiteres f374r ein funktionales Zusammenwirken. In die-sem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, worin der Kern der Erfindung liegt. Allerdings kann ein Merkmal, das f374r die technische Lehre der Erfindung von v366llig untergeordneter Bedeutung ist, als nicht-wesentliches Element der Erfindung anzusehen sein; eine solche Irrelevanz f374r den Erfindungsgedanken kann aber nicht mit der Bekanntheit dieser Merkmale im Stand der Technik be-gr374ndet werden (BGHZ 159, 76, 86). Der von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Argumentation ger374ckte Gesichtspunkt, dass die im Patentanspruch ent-haltenen Merkmale der Spritze auf handels374bliche Spritzen zutreffen, ist des-halb unerheblich. Fehlende "Wesentlichkeit" kann sich nur daraus ergeben, dass ein Merkmal zu dem Leistungsergebnis der Erfindung, d.h. zu der erfin-dungsgem344337en L366sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Prob-lems, nichts beitr344gt, wobei auch ein Beitrag, der praktisch ohne Bedeutung ist, au337er Betracht bleiben kann. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn bei einer Erfindung, die sich mit der Fortbildung einer bestimmten Funktion einer als sol-chen bekannten Vorrichtung befasst, in den Patentanspruch Merkmale aufge-nommen worden sind, die sich mit einer anderen, von der Erfindung nicht be- 20 - 12 - troffenen Funktion der Vorrichtung befassen. Von einer solchen Konstellation kann indessen im Streitfall keine Rede sein, in dem sich die Beziehung der Spritze auf ein wesentliches Element der Erfindung schon daraus ergibt, dass es gerade die Spritze ist, deren Fixierung an Befestigungsabschnitt und Sprit-zenkolben in einer bestimmten Position die erfindungsgem344337e Ausgestaltung der Pipette dient. Die Revision kann daher auch nicht mit der R374ge durchdringen, der Pa-tentanspruch h344tte "richtigerweise" auf eine Handpipette anstatt auf ein System aus Pipette und Spritze gerichtet werden m374ssen. Dem Patentanmelder kann in dieser Hinsicht nicht vorgeschrieben werden, wie er den Patentanspruch zu formulieren hat. Er kann vielmehr die Erteilung des Patents grunds344tzlich in je-der Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht und patentf344hig ist (BGHZ 166, 347, 349 f. - Mikroprozessor). Nachdem sich die Erfindung mit dem Problem befasst, die Mechanik des Ankuppelns der Spritze an die Pipette und des Abkuppelns der Spritze von der Pipette zu verbessern, ist es ohne weiteres m366glich und nicht rechtsmi337br344uchlich, die Spritze in die Definition des patentierten Gegenstandes einzubeziehen. 21 3. Ohne Rechtsfehler und unbeanstandet von der Revision hat das Be-rufungsgericht schlie337lich festgestellt, dass die Beklagte wusste, dass die von ihr angebotenen und gelieferten Spritzen zur Benutzung der Erfindung im Inland geeignet und bestimmt waren; auf die Eignung f374r das Pipettensystem der Kl344-gerin hat sie ausdr374cklich hingewiesen. 22 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Abnehmer der Kl344gerin 374berschritten mit Verwendung der angegriffenen Spritzen die Grenzen des bestimmungsgem344337en Gebrauchs 23 - 13 - des von ihnen erworbenen Pipettensystems und stellten mit der Einsetzung ei-ner neuen Spritze jeweils das erfindungsgem344337e Pipettensystem erneut her. a) Zur Begr374ndung hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: Die angegrif-fenen Spritzen seien Gegenst344nde, die in ihrer Ausgestaltung besonderen Vor-gaben der Patentanspr374che 1 bis 4 entspr344chen, die sie haben m374ssten, um mit dem Pipettengeh344use in der erfindungsgem344337en Weise zusammenwirken zu k366nnen. Beide - Pipettengeh344use und Spritze - bildeten die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Baueinheit. Diese Einheit werde funktionsunf344hig, wenn die Spritze ersetzt werden m374sse. 334brig bleibe mit dem Pipettengeh344use nur ein Teil der unter Schutz gestellten Vorrichtung. Mit diesem stelle der Benutzer beim Einsetzen einer neuen Spritze eine neue von Anspruch 1 erfasste Vorrich-tung her, die mit der urspr374nglich in den Verkehr gebrachten und durch Ent-nehmen der Altspritze untergegangenen Einheit nicht identisch sei. Unter die-sen Umst344nden k366nne nicht angenommen werden, die Kl344gerin habe bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen beider zum gesch374tzten Pipettensystem geh366renden Komponenten den ihr zustehenden Nutzen aus der Erfindung ge-zogen. Die im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung sei wirtschaftlich gerade auf den Austausch der Spritzen angelegt, von denen jeweils eine einzi-ge Teil der erfindungsgem344337en Funktionseinheit sei. Gerade beim Austausch der Spritze verwirkliche sich auch der technische Vorteil der gesch374tzten Erfin-dung, indem das Abwerfen der Altspritze und das Ankoppeln der neuen Spritze gegen374ber dem Stand der Technik wesentlich vereinfacht w374rden. Der wirt-schaftliche Schwerpunkt der Erfindung bestehe nicht nur darin, ein Ger344t zur Verf374gung zu stellen, mit dessen Hilfe sich die Pipettierspritzen einfach koppeln und abtrennen lie337en, sondern sei auch und gerade auf die Abdeckung des Er-satzbedarfs an passenden Spritzen gerichtet, deren Verwendung im Rahmen des gesch374tzten Systems wesentlich erleichtert werde. Wirtschaftlich gesehen liege der Schwerpunkt der gesch374tzten Erfindung nicht bei der Handpipette, 24 - 14 - sondern bei dem beim Benutzer nach Erwerb des Systems zu erwartenden Er-satzbedarf an Spritzen, der w344hrend der Lebensdauer der Handpipette einen den Kaufpreis des Systems bei weitem 374bersteigenden Kostenaufwand erforde-re. Dass die Spritze mit ihrem Befestigungsabschnitt bzw. Befestigungsflansch und ihrem Kolben bzw. Kolbenbund im Stand der Technik bereits bekannt sei, sei dagegen nicht von Bedeutung, zumal der sichere, eine Kontamination von Spritze und Benutzer vermeidende Gebrauch durch die gesch374tzte Erfindung eine erhebliche Verbesserung erfahren habe. b) Die Revision h344lt es demgegen374ber f374r fernliegend, in dem bestim-mungsgem344337 vieltausendfach stattfindenden Spritzenaustausch jeweils eine Neuherstellung des Pipettensystems zu sehen. Durch diesen Austausch der Spritzen werde, so meint sie, die Identit344t des patentgesch374tzten Erzeugnisses nicht beeintr344chtigt. Der Erfindungsgedanke verwirkliche sich allein in dem aus Greifeinrichtungen und Bet344tigungsarmen bestehenden Halte- und L366seme-chanismus der Handpipette. Das Interesse der Kl344gerin daran, dass ihre Kun-den ihren Spritzenbedarf ausschlie337lich bei ihr deckten, sei nicht sch374tzens-wert. 25 c) Diesem Angriff ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen. Mit dem Inverkehrbringen des gesch374tzten Pipettensystems ist das Ausschlie337lichkeits-recht der Kl344gerin hinsichtlich der in den Verkehr gesetzten Einheit aus Handpi-pette und Spritze auch dann ersch366pft, wenn die Spritze - bestimmungsgem344337 - fortgesetzt ausgetauscht wird. Der Austausch geh366rt zum bestimmungsgem344-337en Gebrauch des Pipettensystems. Die Nutzer der Handpipette "M. " der Kl344gerin d374rfen daher die Spritzen selbst herstellen oder von Dritten wie der Beklagten beziehen und sind daher im Sinne des 247 10 PatG zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagte scheidet damit aus. 26 - 15 - aa) Zum bestimmungsgem344337en Gebrauch eines patentgesch374tzten Er-zeugnisses geh366rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchs-tauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf344higkeit des konkreten Er-zeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei337, Besch344digung oder aus an-deren Gr374nden beeintr344chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr344chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zu-stimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann in-dessen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma337nah-men darauf hinauslaufen, das patentgem344337e Erzeugnis erneut herzustellen. F374r die Abgrenzung zwischen (zul344ssigem) bestimmungsgem344337en Gebrauch und (unzul344ssiger) Neuherstellung ist dabei ma337geblich, ob die getroffenen Ma337nahmen noch die Identit344t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch374tzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfin-dungsgem344337en Erzeugnisses gleichkommen. Zur Beurteilung dieser Frage be-darf es einer die Eigenart des patentgesch374tzten Erzeugnisses ber374cksichti-genden Abw344gung der schutzw374rdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungs-gem344337en Erzeugnisses andererseits, die grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 159, 76, 90 f. - Fl374gelradz344hler; Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837, Tz. 16 - Laufkranz). Dies hat das Berufungsgericht im Aus-gangspunkt zutreffend gesehen. Seine Abw344gung h344lt jedoch der Nachpr374fung nicht stand, weil sie einseitig das wirtschaftliche Interesse der Patentinhaberin in den Vordergrund stellt und dabei die Eigenart des gesch374tzten Erzeugnisses nicht hinreichend ber374cksichtigt. 27 bb) Wie der Senat bereits f374r die Abgrenzung zwischen identit344tswah-render Reparatur und Neuherstellung ausgesprochen hat, kann die Grenze des bestimmungsgem344337en Gebrauchs sachgerecht nicht ohne Ber374cksichtigung 28 - 16 - der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festge-legt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identit344t des Erzeug-nisses pr344gen und andererseits Anhaltspunkte daf374r liefern, inwieweit bei die-sem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu ei-nem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed374rfen (Sen.Urt. Laufkranz aaO Tz. 16). Der Streitfall bildet daf374r ein anschauliches Beispiel. Weder reicht es, wie es die Begr374ndung des Berufungsgerichts nahelegen k366nnte, f374r die An-nahme einer Neuherstellung aus, dass das "System" durch die Entnahme der Spritze unvollst344ndig und damit funktionsunf344hig wird, noch steht es umgekehrt, wie die Revision meint, einer solchen Annahme bereits entgegen, dass nach der Verkehrsanschauung kein neuer Gegenstand hergestellt wird, wenn in ein Handpipettierger344t, das zum langdauernden Gebrauch bestimmt ist, eine neue (Einmal-)Spritze eingesetzt wird. Vielmehr kann die Identit344tsfrage nicht beant-wortet werden, ohne in den Blick zu nehmen, worin die technischen Wirkungen der Erfindung bestehen und wo sie in Erscheinung treten. cc) Der Streitfall ist kein "Reparaturfall" im eigentlichen Sinne, und es geht auch nicht um den Austausch eines Verschlei337teils. Den F344llen des Aus-tauschs eines "Verschlei337teils", wie sie die Entscheidungen "Fl374gelradz344hler" und "Laufkranz" betrafen, ist der vorliegende Fall jedoch insofern verwandt, als der Wechsel von einer Spritze zu einer anderen zum Gebrauch einer Repetier-pipette geh366rt, der sich 374blicherweise t344glich und w344hrend der Lebensdauer der Pipette vielfach vollzieht. Wie in dem Austausch eines Verschlei337teils, das w344h-rend der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehr-fach - ersetzt zu werden pflegt, liegt in einem solchen Wechsel regelm344337ig kei-ne Neuherstellung, denn der Erwerber eines Pipettiersystems aus Repetierpi-pette und Spritze darf erwarten, die f374r einen dauerhaften Gebrauch ausgelegte Repetierpipette nicht lediglich mit der mitgelieferten Spritze und damit als "Wegwerfartikel" benutzen zu d374rfen. 29 - 17 - Gleichwohl wird in einem solchen Fall die Abw344gung jedenfalls in der Regel zugunsten des Patentinhabers ausfallen, wenn die technischen Wirkun-gen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer dieses Teils be-einflusst (BGHZ 159, 76, 92 - Fl374gelradz344hler; Sen.Urt. Laufkranz aaO Tz. 17). Verk366rperten gerade die Spritzen wesentliche Teile des Erfindungsgedankens, so d374rfte der Erwerber des Pipettiersystems zwar erwarten, die Handpipette nicht nur zum Einmalgebrauch zu erhalten. Er d374rfte aber nicht notwendiger-weise erwarten, die daf374r ben366tigten Spritzen selbst herstellen oder aus belie-biger Quelle beziehen zu k366nnen. So verh344lt es sich hier jedoch nicht. 30 Denn die technischen Wirkungen der Erfindung treten nicht - auch nicht teilweise - in den Spritzen in Erscheinung. Dass sie mehrere Merkmale der ge-sch374tzten Gesamtvorrichtung aus Pipette und Spritze verwirklichen und demzu-folge jede in die Pipette eingesetzte Spritze Teil der erfindungsgem344337en Funk-tionseinheit ist, best344tigt nur das funktionale Zusammenwirken zwischen Be-festigungsabschnitt und Spritzenkolbenbund einer Spritze mit den erfindungs-gem344337en Greifvorrichtungen im Pipettengeh344use, das notwendige Vorausset-zung f374r eine mittelbare Patentverletzung, aber nicht hinreichende Bedingung f374r die Qualifizierung des Austauschs der Spritzen als Neuherstellung des Pi-pettensystems ist (vgl. Sen.Urt. Laufkranz aaO Tz. 20 ff.). Mehr Gewicht hat die Erw344gung des Berufungsgerichts, der technische Vorteil der gesch374tzten Erfin-dung bestehe gerade darin, das Abwerfen der Altspritze und das Ankoppeln der neuen Spritze gegen374ber dem Stand der Technik zu verbessern. Diese Wir-kung der Erfindung gen374gt indessen nicht, weil die Spritze selbst hierdurch nicht in ihren physikalischen Eigenschaften oder ihrer Funktionsweise beein-flusst wird und sich in ihr folglich nicht wesentliche Elemente des Erfindungs-gedankens (mit)verk366rpern. Die Spritze ist vielmehr blo337es Objekt des verbes-serten An- und Abkupplungsprozesses, der seine gegenst344ndliche Verk366rpe- 31 - 18 - rung allein in den hierf374r geschaffenen Greifeinrichtungen der Pipette findet. Ihre f374r das Zusammenwirken mit diesen Greifeinrichtungen notwendigen Sacheigenschaften (Vorhandensein eines Spritzenkolbens und eines Befesti-gungsabschnitts [Merkmal 2], bei Ausbildung nach Patentanspruch 3 Ausge-staltung des Befestigungsabschnitt als Flansch [Merkmal 8] und bei Ausbildung nach Patentanspruch 4 Vorhandensein eines Kolbenbunds [Merkmal 9]) sind konventionelle Eigenschaften einer Spritze, und der Spritze selbst wird durch die Erfindung auch nicht - wie im Fall "Fl374gelradz344hler" dem Messbecher und dem darin gelagerten Fl374gelrad - eine verbesserte Funktionalit344t verliehen. Dass die Patentinhaberin angesichts des Umstands, dass die Deckung des Spritzenbedarfs w344hrend der Lebensdauer der Handpipette 374blicherweise einen den Kaufpreis des Systems bei weitem 374bersteigenden Kostenaufwand erfordert, an einer Erstreckung ihres Ausschlie337lichkeitsrechts auf diesen Er-satzbedarf ein wirtschaftliches Interesse hat, liegt auf der Hand. Dieses Inter-esse ist jedoch nicht sch374tzenswert, da es 374ber das Interesse an der wirtschaft-lichen Verwertung der Erfindung hinausgeht. Der Patentinhaberin die Lieferung von Spritzen vorzubehalten, w374rde vielmehr dazu f374hren, ihr den wirtschaftli-chen Vorteil aus dem Vertrieb eines Massenprodukts zuzuweisen, ohne dass sich die Erfindung auf dieses Massenprodukt selbst in irgendeiner Weise aus-wirkte. Es hat daher dabei zu verbleiben, dass der bestimmungsgem344337e Sprit-zenwechsel die Identit344t eines von der Patentinhaberin in den Verkehr gebrach-ten Pipettensystems unber374hrt l344sst. 32 - 19 - III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da es weiterer Fest-stellungen nicht bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das klageabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. 33 Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4b O 417/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.03.2006 - I-2 U 94/04 -
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