BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/07 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2007 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 533.963,85 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Ber374cksichtigung der Anforderungen, die nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung an ein Garantieversprechen zu stellen sind, mit Recht von der Unschl374ssigkeit der Klage ausgegangen. Seine einzelfallbe-zogenen W374rdigungen sind im Revisionsverfahren nicht zu 374berpr374fen. Ein ent-scheidungserheblicher Geh366rsversto337 oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsversto337 wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. 1 - 3 - Ein absoluter Revisionsgrund liegt nicht vor. Die unterschriebenen Originale des Berufungsurteils befinden sich regelm344337ig nicht bei den Akten, sondern werden durch die zu den Akten genommene beglaubigte Abschrift ersetzt (247 541 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.07.2006 - 7 O 14/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2007 - 19 U 175/06 -
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