BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38/08 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kay-ser, Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in Schleswig vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 32.001,71 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte der Kl344ger wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge- 1 - 3 - richts verst366337t weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 18.01.2007 - 6 O 276/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 U 27/07 -
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