BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 38 /09 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill , die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr . Pape am 15. März 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlande s- gerichts Frankfurt am M ain vom 13. Januar 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf E r- folg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ist n icht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Wie das Berufungsgerich t zutreffend erkannt hat, war das Landgericht aufgrund des Klageabweisungsantrags der Beklagten gehalten, die schlüssige Darlegung des Klageantrags Ziffer 1 zu prüfen. Auf d ie Frage, ob die Beklagte im Berufungsrechtszug nach der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO mit neuem Sachvortrag zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeschlossen war, kommt es da her nicht an . 1 2 - 3 - Die Berechnung des Übererlösanspruchs durch das Berufungsgericht lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Wird der Teilung s- plan gemäß § 118 Abs. 2 ZVG in der Weise ausgeführt, dass den Berechtigten die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, so kann der Sicherungs g e- ber vom Sicherungs nehmer als Übererlös lediglich die Abtretung des A n- spruchs gegen den Ersteher verlangen, so weit der Ersteh er hierauf noch nicht gezahlt hat (BGH, Urteil vom 8. Januar 1987 - IX ZR 66/85, BGHZ 99, 292, 296) . Der Übererlösanspruch des Klägers kann daher nicht so berechnet we r- den, als habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten an Stelle der Übertragung der Ansprüch e gegen die Ersteherin am 30. Januar 1998 eine Zahlung in Höhe der übertragenen Ansprüche erlangt. Da für die Berechnung des Übererlöses die schuldrechtlichen Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Beklagten maßgeblich sind, soweit diese vom S i- cherungszw eck erfasst werden, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den streitgegenständlichen Grundpfandrechten um Grundschulden oder Hypoth e- ken gehandelt hat. Ein Widerspruch des Klägers gegen den Teilungsplan (§ 115 Abs. 1 ZVG, § 878 ZPO) ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. 2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht schon de s- halb nicht , weil der Kläger hierbei einen Liquiditätszufluss aus dem Übererlös in Höhe von 100.504,57 Februar 1998 unterstellt, den er nicht in dieser Höhe und nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen konnte. Z ur teilweisen A b- tretung des Anspruchs gegen die Ersteherin war die Rechtsvorgängerin erst nach dem Eintritt der Befriedigungsfiktion gemäß § 118 Abs. 2 ZVG verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1987 , a aO ). Auf die im Prozesskostenhilfeg e- such als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob die Beklagte eine Abrechnung zum Stichtag 30. Januar 1998 schuldete und mit dieser Pflicht o h- 3 4 5 - 4 - ne Mahnung in Verzug gekommen ist, kommt es nicht an, weil der Kläg er den geltend gemachten Schaden nicht auf eine solche Pflichtverletzung gestützt hat . Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 19.02.2008 - 9 O 3035/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 13.01.2009 - 14 U 52/08 -
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