BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 38/10 vom 16. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des Kl344gers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbe-schluss vom 18. Januar 2011 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend fest-gesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kl344-ger seine Klageantr344ge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskal-b374rgschaft, auf Herausgabe der B374rgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterver-folgt. Der Wert f374r den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der B374rgschaft bemisst sich gem344337 247 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. 247 6 ZPO nach der H366he der gesicherten Forderung, h366chstens nach dem Nennbetrag der B374rgschaft. Nach den Angaben des Kl344gers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung sind ge-gen ihn Steuerbescheide in H366he von insgesamt 6.453.054,72 200 zuz374glich Zinsen ab dem Jahr 2006 ergangen. Unter Ber374cksichti-gung eines angemessenen Zuschlags f374r den Klageantrag auf Herausgabe der B374rgschaftsurkunde und des Werts des Feststel-lungsantrags ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegen-standswert. - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet (247 68 Abs. 3 GKG). Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 O 429/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.02.2010 - I-18 U 161/09 -
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