BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 381/01Verkündet am: 5. November 2002HerrwerthJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: jaBGHR: ja_____________________BGB § 812Liegt der Zahlung eine bloße "Scheinanweisung" des vermeintlichen Darle-hensnehmers zugrunde, so ist ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwi-schen Zahlendem und Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtlei-stungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) vorzunehmen, und zwarauch dann, wenn dieser von einer Zahlung seines vermeintlichen Schuldnersausging (Ergänzung zu BGHZ 147, 145 ff.).BGH, Urteil vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01 - LG München II - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 5. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbeund die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermannfür Recht erkannt:Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Teilur-teil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landge-richts München II vom 11. September 2001 insoweitaufgehoben, als es den Beklagten zur Rechnungsle-gung über Nutzungen oder ersparte Zinsaufwendun-gen im Zusammenhang mit einem erstrangigen Teil-betrag von 100.000 DM der Hauptforderung verurteilthat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.Im übrigen wird die Sprungrevision zurückgewiesen.Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derKosten des Nebenintervenienten der Klägerin hat derBeklagte zu tragen. Die Nebenintervenienten zu 1) und2) des Beklagten tragen ihre Kosten selbst.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die klagende Gemeinde nimmt den beklagten Landkreis auf Rück-zahlung eines überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Dem liegt fol-gender Sachverhalt zugrunde:Die Prozeßparteien sowie eine Vielzahl anderer Gemeinden, kom-munaler Gesellschaften und Landkreise mit liquiden Mitteln und solchermit Kreditbedarf nahmen die Dienste des Finanzmaklers K. in Anspruch.Er vermittelte zwischen ihnen den Abschluß von Darlehensverträgen mitkurzer Laufzeit. Die Anlagezinsen lagen über, die Kreditzinsen unter denbanküblichen Zinsen. K. sprach die Kommunen und Landkreise jeweilsunabhängig voneinander an, ohne daß sie selbst miteinander in unmit-telbaren Kontakt traten. Dabei gelang es ihm durch Täuschung, einigeder Beteiligten zu Zahlungen an ihn persönlich zu veranlassen und vieleMillionen DM zunächst unbemerkt beiseite zu schaffen. Zur Vertuschungdadurch entstandener Lücken spiegelte er in der Folgezeit an einer Kre-ditvergabe interessierten Kommunen vor, daß der von ihm genannteVertragsgegner ein Darlehen zu den angegebenen Konditionen aufneh-men wolle. Zum Teil gab er hierbei an, daß die Darlehensvaluta auf Wei-sung des Darlehensnehmers direkt an dessen - vermeintlichen - Gläubi-ger zu zahlen sei.Auf diese Weise hatte K. den Beklagten im Sommer 1996 durchdie wahrheitswidrige Benennung der Stadt P. als Darlehensnehmerinveranlaßt, ihr 3,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 3,45% p.a. zurVerfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 19. November 1996 kündigte K.dem Beklagten die fristgemäße Rückzahlung der am 21. November 1996 - 4 -fälligen "Termingeldeinlage" einschließlich angefallener Zinsen an. Dendazu erforderlichen Betrag in Höhe von 3.529.194,55 DM überwies dieKlägerin unter Angabe des Verwendungszwecks "Ablösung Stadt P."taggenau auf das Konto des Beklagten, weil K. ihr mit Schreiben eben-falls vom 19. November 1996 ohne Rücksprache mit den Organen derStadt P. folgendes mitgeteilt hatte:"... vereinbarungsgemäß überlassen Sie eine Termingeldeinlage zufolgenden Konditionen:Geldnehmer:Stadt P. ...Betrag:DM 3.529.194,55Laufzeit:56 Zinstage, vom 21.11.1996 bis 17.01.1997Zinssatz:3,2% p.a.Die Anschaffung des Betrages veranlassen Sie bitte valutagerechtzu Gunsten:LRA W. ...Verwendungszweck: Ablösung Stadt P."Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte müsse die seinemKonto gutgeschriebenen 3.529.194,55 DM mangels Anweisung und Til-gungsbestimmung der Stadt P. nach Bereicherungsrecht an sie zurück-zahlen und darüber hinaus die aus der rechtsgrundlosen Kapitalüberlas-sung gezogenen Nutzungen oder erlangten Gebrauchsvorteile in Formersparter Zinsaufwendungen herausgeben.Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von3.529.194,55 DM zuzüglich Verzugszinsen seit dem 3. Mai 2000 sowie - 5 -zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, welche Nutzungener aus dem Hauptbetrag im Zeitraum vom 21. November 1996 bis zum2. Mai 2000 gezogen oder in welcher Höhe er Zinsaufwendungen ersparthabe. Mit der Sprungrevision hat der Beklagte das Urteil insoweit ange-fochten, als er zur Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags von100.000 DM nebst anteiliger Zinsen und zur Auskunft und Rechnungsle-gung über die aus diesem Teilbetrag gezogenen Nutzungen bzw. diedeswegen ersparten Zinsaufwendungen verurteilt worden ist.Entscheidungsgründe: Die Sprungrevision des Beklagten ist nur zu einem geringen Teilbegründet.I.Das Landgericht hat einen Bereicherungsanspruch der Klägerinbejaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Bei der Überweisung von 3.529.194,55 DM handele es sich umeine Leistung der Klägerin im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.Die Klägerin habe ausschließlich einen eigenen Leistungszweck verfolgt,nämlich die Auszahlung des vermeintlich mit der Stadt P. vereinbartenkurzfristigen Kassenkredits an den ihr als Zahlungsempfänger benanntenBeklagten. Daß dieser bei der Zuwendung angenommen habe, ein derStadt P. gewährtes Darlehen vertragsgemäß zurückzuerhalten, rechtfer- - 6 -tige keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar werde in bestimmten Fäl-len von Dreiecksbeziehungen in Zweifelsfällen, wem im bereicherungs-rechtlichen Sinne eine Leistung zuzurechnen sei, auf den Horizont desLeistungsempfängers abgestellt. Der Empfängerhorizont könne aberdann nicht mehr maßgebend sein, wenn es an einem Mehrpersonenver-hältnis mit verschiedenen Leistungsbeziehungen in Wirklichkeit fehle.Etwas anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die vomBundesgerichtshof entschiedenen Fälle, in denen ein Bereicherungsaus-gleich bei einer von Anfang an fehlenden Anweisung ausnahmsweise imDeckungsverhältnis vorzunehmen sei, wenn der Zuwendungsempfängerdas Fehlen einer Anweisung nicht gekannt und sich die Zahlung aus sei-ner Sicht als eine Leistung des Überweisenden im Sinne des § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dargestellt habe. Die von K. selbst stammendenErklärungen seien der Stadt P. nicht zuzurechnen. Bei der Vermittlungder Kreditgeschäfte sei er niemals als Vertreter der Vertragsparteien,sondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Auf seinenEindruck, die Stadt P. sei Leistende, könne sich der Beklagte nicht be-rufen. Nach einem in der Rechtsscheinslehre allgemein anerkanntenGrundsatz werde der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zure-chenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt. Entgegen der Auffas-sung des Beklagten habe die Klägerin auch nicht als Dritte im Sinne des§ 267 BGB gezahlt, da sie nicht eine fremde, sondern eine eigene Ver-bindlichkeit habe erfüllen wollen.Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dieKlägerin sei nicht entreichert, weil sie später von anderen Kommunen dieaufgrund nicht wirksamer Verträge hingegebenen Darlehen zurückerhal- - 7 -ten habe. Dieser Umstand beseitige die Unmittelbarkeit der Vermögens-verschiebung nicht. Der Bereicherungsanspruch setze zudem keinenSchaden voraus.Neben der Hauptforderung stehe der Klägerin gemäß § 818 Abs. 1BGB ein Anspruch auf Herausgabe von Kapitalnutzungen zu. Da derKlägerin nicht bekannt sei, ob und inwieweit der Beklagte aus der Kapi-talüberlassung tatsächlich Nutzen gezogen oder durch sie Zinsaufwen-dungen erspart habe, sei er sowohl zur Auskunftserteilung als auch zurRechnungslegung verpflichtet.II.Diese Ausführungen halten - bis auf die Annahme eines Anspruchsder Klägerin auf Rechnungslegung - der rechtlichen Überprüfung im Er-gebnis stand.1. Das Landgericht hat zu Recht einen Bereicherungsanspruch derKlägerin gegen den Beklagten bejaht. Der Bereicherungsausgleich istjedoch nicht im Wege der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB), sondern der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2BGB) vorzunehmen.a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich derBereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Lei-stungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden unddem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum ande- - 8 -ren zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im so-genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Lei-stungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseitsrichtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zu-wendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistungan den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden anden Anweisungsempfänger (st.Rspr., siehe BGHZ 40, 272, 276; 61, 289,291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234;102, 152, 157; 147, 145, 149 ff.; 147, 269, 273).b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entsprichtes gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Ange-wiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch ge-gen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion gemäß§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, wenn dem Anweisungsempfän-ger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmungbei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist (vgl. BGHZ 66,362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 87, 393, 397 f.; 147, 269, 274).Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehleneiner wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte,steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungs-rechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu (BGHZ 111,382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 m.w.Nachw.; vgl. auchBGHZ 147, 269, 274). Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zah-lung dem - vermeintlich - Anweisenden nicht als seine Leistung zuge-rechnet werden. Eine andere Betrachtungsweise ließe - wie das Landge-richt zutreffend ausgeführt hat - den in der Rechtsscheinslehre allgemeinanerkannten Grundsatz außer acht, daß der gutgläubige Vertragsgegner - 9 -nur dann geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil denRechtsschein in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Der soge-nannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag deshalb diefehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des - vermeintlich - Anwei-senden auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten Betragdem Zuwendungsempfänger tatsächlich in vollem Umfang schuldete.Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestim-mung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 BGBnormierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtli-chen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinenhinreichend geschützt (Senat BGHZ 147, 145, 151 m.w.Nachw.). DieseGrundsätze kommen auch hier zum Tragen.c) Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte die Klägerinmit der Überweisung von 3.529.194,55 DM an den Beklagten ihren ver-meintlich mit der Stadt P. geschlossenen Darlehensvertrag erfüllen undden Kassenkredit auf eine angebliche Weisung der Stadt P. an den ver-meintlich empfangsberechtigten Beklagten auszahlen, also eine Leistungan die Stadt P. erbringen. Es handelt sich daher um den Fall einer Zah-lung ohne bereicherungsrechtliche Anweisung, so daß die Klägerin alsvermeintlich Angewiesene einen unmittelbaren Anspruch aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen den Beklagtenhat. Auf dessen Sicht als Zahlungsempfänger kommt es mangels einerTilgungsbestimmung der Stadt P. als vermeintlicher Schuldnerin undAnweisenden von vornherein nicht an. Erst eine tatsächlich getroffeneTilgungsbestimmung schafft die Grundlage für eine Auslegung aus demBlickwinkel eines vernünftigen Zahlungsempfängers, wenn über die Per-son des Leistenden unterschiedliche Ansichten bestehen. Die bloßen - 10 -Vorstellungen des Beklagten als Zahlungsempfänger reichen allein nichtaus, ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Aufden durch K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P.kann sich der Beklagte nicht berufen. Weder der Kläger noch die StadtP. haben diesen Rechtsschein in zurechenbarer Weise veranlaßt.aa) Der Einwand der Revision, die Klägerin habe als Dritte im Sin-ne des § 267 Abs. 1 BGB geleistet, um die Stadt P., wenn auch nicht voneiner Darlehensschuld, so aber doch von dem dem Beklagten zustehen-den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zu befreien, ist mitden Feststellungen des Landgerichts unvereinbar. Danach wollte dieKlägerin eine eigene Verbindlichkeit aus einem vermeintlichen Darle-hensvertrag mit der Stadt P. erfüllen. Es fehlt daher der erforderlicheWille, eine fremde Schuld gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu tilgen (vgl.BGHZ 75, 299, 303; 137, 89, 95). Daß es nach dieser Vorschrift nicht aufdie innere Vorstellung des Dritten ankommt, sondern darauf, wie derZahlungsempfänger sein Verhalten vernünftigerweise verstehen durfte(st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 72, 246, 248 f.; 137, 89, 95; BGH, Urteil vom26. September 1994 - II ZR 166/93, WM 1994, 2286), rechtfertigt keineandere rechtliche Beurteilung. Angesichts des bei der Überweisung an-gegebenen Verwendungszwecks "Ablösung Stadt P." spricht nichts da-für, daß der Beklagte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zuwendung für eineDritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB und nicht für eine von der Stadt P.Angewiesene gehalten hat bzw. halten ) Die Zahlungsanweisung des Finanzmaklers K. an die Klägerin istder Stadt P. entgegen der Ansicht der Revision weder nach den Grundsät- - 11 -zen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht noch unter einem anderenGesichtspunkt zuzurechnen.(1) Wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, ist K.bei der jahrelangen Vermittlung der Kreditgeschäfte niemals als Vertreterder beteiligten Kommunen und Landkreise gemäß § 164 Abs. 1 BGB,sondern immer als selbständiger Finanzmakler aufgetreten. Für eine An-wendung der Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht fehltdaher jede Grundlage. Bei der Anweisung an die Klägerin,3.529.194,55 DM mit dem Verwendungszweck "Ablösung Stadt P." anden Beklagten zu überweisen, kann K. allenfalls als Scheinbote der StadtP. angesehen werden. Die von ihm eigenmächtig abgegebene rechtsge-schäftliche Erklärung bindet die Stadt P. nicht, ohne daß es einer An-fechtung nach § 120 BGB bedarf.(2) Daß die Stadt P. viele "Dreiecksgeschäfte" getätigt und sichniemals bei den beteiligten Kommunen und Landkreisen nach dem kon-kreten Anlaß der "Drittleistung" erkundigt hat, rechtfertigt es entgegender Auffassung der Revision nicht, ihren Einwand, die von K. eigen-mächtig und in Täuschungsabsicht abgegebenen Erklärungen gingen sienichts an, als ein widersprüchliches Verhalten zu werten. Zwar ist denOrganen der Stadt P. ebenso wie denen der Parteien im Zusammenhangmit den Täuschungen von K. Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Dies rechtfer-tigt es aber nicht, die Stadt P. nach dem Grundsatz von Treu und Glau-ben im Ergebnis so zu behandeln, als habe sie die deliktischen Handlun-gen von K. bewußt geduldet. - 12 -cc) Entgegen der Auffassung der Revision stehen einer Direktkon-diktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch keineanderen Hinderungsgründe entgegen.(1) Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsaus-gleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er ist im übrigen nicht we-sentlich schutzwürdiger als die Klägerin, die Stadt P. oder andere betei-ligte Kommunen und Landkreise. Sie alle haben in blindem Vertrauen aufdie Richtigkeit der Angaben von K. davon abgesehen, sich mit ihrenvermeintlichen Vertragspartnern in Verbindung zu setzen, und ohnewirksame Verträge Millionenbeträge überwiesen oder entgegengenom-men. Nichts spricht angesichts dessen dafür, den Beklagten von einemAnspruch der Klägerin zu entlasten. Das gilt besonders, da sich der Be-klagte wegen der Überlassung von 3,5 Millionen DM am 21. August1996, die unter Berücksichtigung angefallener Zinsen durch die von K.veranlaßte Überweisung der Klägerin ausgeglichen werden sollte, imWege der Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB andie Stadt P. als Zahlungsempfängerin halten kann. Mit der Überweisungvon 3,5 Millionen DM wollte der Beklagte einen in Wirklichkeit nicht be-stehenden Anspruch der Stadt P. auf Auszahlung eines Darlehens erfül-len.Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Stadt P. als Erfüllungihrer Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen darstellte, die sie angeb-lich dem Klinikum O. und den Städten D. und E. gewährt hatte, ändert andem Kondiktionsanspruch der Beklagten gegen die Stadt P. aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nichts. Wie bereits dargelegt, reichen bloßeVorstellungen des Zahlungsempfängers allein nicht aus, ein Leistungs- - 13 -verhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte man dies an-ders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Finanzmaklers K. -eine Kommune, die weder eine Vermögensverschiebung bewirkt nocheine Tilgungsbestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein.Auf den durch K. geschaffenen Rechtsschein von Leistungen des Klini-kums O. und der Städte D. und E. kann sich die Stadt P. nicht berufen,da der Beklagte den Rechtsschein nicht in zurechenbarer Weise veran-laßt hat.(2) Der Revision ist auch nicht zu folgen, soweit sie meint, derKlägerin sei es aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,§ 32 KWG im Hinblick auf § 817 Satz 2 BGB versagt, den Beklagten inAnspruch zu nehmen. Ihrem klaren Wortlaut nach findet die auf Sankti-onszwecken beruhende Ausnahmevorschrift des § 817 Satz 2 BGB aufdie Nichtleistungskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGBkeine Anwendung (vgl. BGHZ 39, 87, 91; BGH, Urteil vom 25. September1967 - VII ZR 42/65, WM 1967, 1217, 1218; Staudinger/Lorenz, BGB13. Bearb. 1999 § 817 Rdn. 10; Erman/H. P. Westermann, BGB 10. Aufl.§ 817 Rdn. 3; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 817 Rdn. 15). Abgese-hen davon handelt es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 32 KWG nurum gewerberechtliche Ordnungsvorschriften, deren Verletzung nicht zurNichtigkeit von Kreditgeschäften nach § 134 BGB führt (vgl. BGHZ 76,119, 126; BGH, Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70, WM 1972, 853).(3) Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Einwand derfehlenden Entreicherung der Klägerin lassen entgegen der Ansicht derRevision keine Rechtsfehler erkennen. Ein Schaden im Sinne der Diffe-renzbetrachtung, nach der sich der Geschädigte mit dem schädigenden - 14 -Ereignis unmittelbar zusammenhängende Vermögensvorteile mit gewis-sen Einschränkungen anrechnen lassen muß, ist für einen Bereiche-rungsanspruch nicht notwendig (vgl. BGHZ 36, 232, 233; BGH, Urteilvom 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197). Für eine Anrech-nung der Vorteile aus von anderen Landkreisen an die Klägerin aufgrundvermeintlicher Darlehensverträge gezahlten Beträgen ist infolgedessenvon vornherein kein Raum.2. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Auskunft überdie gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Nutzungen oder er-stattungsfähigen Gebrauchsvorteile verurteilt.Ein Anspruch auf Auskunft besteht nach dem Grundsatz von Treuund Glauben, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über dasBestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und er sichdie zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigenAuskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, währendder Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu ge-ben vermag. Zwischen den Beteiligten muß eine besondere rechtlicheBeziehung bestehen, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis genügt(st.Rspr., siehe etwa BGHZ 81, 21, 24; 95, 285, 287; 126, 109, 113).Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nach den zutreffenden und vonder Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts sämt-lich erfüllt.3. Dem Landgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit esdarüber hinaus auch einen Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegungbejaht hat. - 15 -Eine Rechnungslegung ist eine besonders genaue Art der Auskunft(vgl. BGHZ 93, 327, 329), die nach § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete, insich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben er-fordert und den Betroffenen zur Vorlage von Belegen, soweit solche er-teilt zu werden pflegen, verpflichtet (BGH, Urteil vom 16. April 1962- VII ZR 252/60, WM 1962, 706, 707). Eine solche weitgehende Pflichttrifft im allgemeinen nur Personen, die fremde Angelegenheiten besorgen(vgl. etwa BGHZ 10, 385, 386 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978- VIII ZR 273/77, WM 1979, 472, 474). Ferner kann ein rechtswidrigerEingriff in fremde Rechte - wie etwa bei der Verletzung von Urheber-rechten und Rechten aus Arbeitnehmererfindungen - unter bestimmtenUmständen eine Rechnungslegungspflicht des Betroffenen begründen(vgl. BGHZ 126, 109, 113; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - KZR 42/95,WM 1997, 2007, 2010). Dagegen führt der Kondiktionsschuldner ge-wöhnlich keine fremden Geschäfte und ist bei wertender Betrachtungauch nicht mit einem in fremde Rechte eingreifenden Schuldner zu ver-gleichen. Von ihm kann daher in aller Regel nicht nach Treu und Glau-ben erwartet werden, daß er Belege oder sonstige Urkunden aufhebt, umsie dem Kondiktionsgläubiger später gegebenenfalls vorlegen zu können.Für die Annahme einer Rechnungslegungspflicht bei der auf § 818Abs. 1 BGB beruhenden Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungenoder anderen geldwerten Vorteilen fehlt infolgedessen die notwendigeRechtsgrundlage (RGZ 137, 206, 212; vgl. ferner BGHZ 19, 51, 68). - 16 -III.Die Sprungrevision des Beklagten war daher abgesehen von derVerurteilung zur Rechnungslegung zurückzuweisen.Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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