BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 381/07 Verk374ndet am: 11. M344rz 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 11. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlos-senen Immobilienfonds gew344hrt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 - 3 - Der Kl344ger, ein Chemiearbeiter, wurde im April 1997 von einem f374r die G. GmbH t344tigen An-lagevermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der S. KG (im Folgenden: S. ) zu beteiligen. Er unterzeichnete am 16. April 1997 die Beitrittserkl344rung als Kommanditist zu der S. mit einer Anteilssumme 374ber 40.000 DM zuz374glich eines Agios von 2.000 DM und einen Lebensversicherungsvertrag, der als Kre-ditsicherheit dienen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Kl344ger am 7./10. Mai 1997 einen Darlehensvertrag 374ber 47.600 DM mit der Beklagten und erteilte dieser die von ihr befolgte unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen auf ein Sonderkonto des Fonds auszuzahlen. Als Sicherheit verpf344ndete er der Beklagten seinen Kommanditanteil und trat an sie die Anspr374che aus seiner Lebensversicherung sowie den pf344ndbaren Teil seines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darle-hensvertrag beigef374gt war eine von dem Kl344ger unterzeichnete Wider-rufsbelehrung mit folgendem Zusatz: 2 "Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver-trag nicht wirksam zustande kommt." Im Januar 2003 widerrief der Kl344ger seine auf Abschluss des Dar-lehensvertrages vom 7./10. Mai 1997 und des Beteiligungsvertrages ge-richteten Willenserkl344rungen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz. Unter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf R374ckzahlung der von 1997 bis 2004 auf das Darlehen geleisteten Zinsraten abz374glich der erhalte-nen Aussch374ttungen in H366he von 10.392,92 200 zuz374glich Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung seines Kommanditanteils an der S. , hilfs-weise Zug um Zug gegen 334bertragung aller Rechte aus der (fr374heren) 3 - 4 - Gesellschafterstellung, und auf R374ckabtretung der Rechte aus der Le-bensversicherung in Anspruch. Au337erdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der 334bertragung des Komman-ditanteils in Verzug befindet und dass ihr keine Anspr374che aus dem Dar-lehensvertrag zustehen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur vollst344ndigen Abweisung der Klage. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf R374ckab-wicklung des Darlehensvertrages gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er sei durch m374ndliche Verhandlungen mit dem Vermittler in seiner Privat-wohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe seiner auf den 7 - 5 - Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserkl344rung be-stimmt worden. 8 Das Widerrufsrecht des Kl344gers sei bei Abgabe der Widerrufser-kl344rung im Januar 2003 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit der Unter-zeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese nicht den strengen Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. ge-n374ge. Der Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande komme, entspreche zwar den Vorgaben des 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber bei einem rechtsunkundigen Verbraucher, der zuvor eine "Beitritts-erkl344rung" unterschrieben und seinen Beitritt als Kommanditist zu einer Publikumsgesellschaft erkl344rt habe, nicht zur Verdeutlichung seines Wi-derrufsrechts nach dem Haust374rwiderrufsgesetz bei. Infolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kl344ger die aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zur374ckzuzahlen und die gestellte Sicherheit zur374ckabzutreten. Der Kl344ger schulde im Gegenzug nicht die R374ckgew344hr der Darlehensvaluta. Vielmehr habe er nur den finanzierten Gesellschaftsanteil zu 374bertragen, weil der Fonds-beitritt ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Gesch344ft im Sinne von 247 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde. 9 - 6 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 11 1. Dem Kl344ger steht kein Anspruch auf R374ckzahlung der aufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts entspricht die dem Vertrag beigef374gte Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", den Anforde-rungen des 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einw366chige Widerrufsfrist des 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung seitens des Kl344gers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-derrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserkl344rung im Januar 2003 erlo-schen war. a) Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, ist der Zu-satz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserkl344rung auch der "Beitritt in eine Fondsgesellschaft" nicht wirksam zustande kommt, keine unzul344ssige andere Erkl344rung gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Auf-gabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). 12 - 7 - 13 aa) Das Zusatzverbot des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der teleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen - entsprechend sind inhalt-lich zutreffende Erl344uterungen zul344ssig, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserkl344rung verdeutlichen und die Belehrung nicht un374bersichtlich machen. Nicht zul344ssig sind Er-kl344rungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder f374r das Ver-st344ndnis noch f374r die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-tung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haust374rwider-rufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-derruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-chen zur374ckgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 m.w.Nachw.). bb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, zul344ssig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-nen Gesch344ft eine sinnvolle Erg344nzung der Widerrufsbelehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines Widerrufs nach 247 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-dere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-hen, m374sste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haust374rgesch344ft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-ne nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs f374r das verbundene Gesch344ft und eine nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was f374r den rechtsunkundigen Verbrau-cher verwirrend w344re. Die Neuregelung des 247 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar f374r alle Wider- 14 - 8 - rufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. Tz. 15 f.). 15 cc) Der streitige Zusatz ist auch dann nicht unrichtig oder irref374h-rend, wenn man die Grunds344tze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer Beitrittserkl344rung zu einer Fondsgesellschaft anwen-det (so BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.). Denn der Anleger ist bei einem verbundenen Ge-sch344ft von der kreditgebenden Bank im Fall des Widerrufs des Darle-hensvertrages nach dem Schutzzweck des 247 3 HWiG a.F. grunds344tzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beigetreten w344re, d.h. als ob seine Beitrittserkl344rung nie wirksam gewesen w344re (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, 259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). b) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit dem Darlehensvertrag verbundene Gesch344ft - wie in 247 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - als "Kaufvertrag" bezeichnet ist, w344hrend der Kl344ger eine "Beitrittserkl344rung" unterzeichnet und darin erkl344rt hat, sich als Kommanditist an der S. zu beteiligen (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu 247 361a BGB a.F.; a.A. OLG Kob-lenz BKR 2007, 205, 207 f.). 16 Auf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-gesch344fts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-genden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-lehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-lageentscheidung des Kl344gers geschlossen haben und die Belehrung 17 - 9 - ausdr374cklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich zum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der Kommanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juristisch nicht geschul-ten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied zwischen dem Kauf eines Gesch344ftsanteils von einem Fondsgesellschafter und dem Beitritt zu einer Publikumsgesellschaft gew366hnlich nicht gel344ufig, sondern auch letzterer wird in der Laiensph344re h344ufig als "Kauf" oder allgemein als "Er-werb" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem Fall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: "Erwerb des GdbR-Anteils"). 2. Dem Kl344ger steht auch kein Anspruch auf R374ck374bertragung der sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenst344ndliche Darlehensvertrag nicht wirksam wider-rufen worden ist, ist der Besicherungsvereinbarung nicht die Grundlage entzogen. 18 III. Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 19 1. Der Kl344ger kann eine schadensersatzrechtliche R374ckabwicklung des Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-tion (247 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begr374ndung verlangen, der Ver-mittler habe ihm gegen374ber falsche oder unvollst344ndige Angaben 374ber das Anlageobjekt gemacht und damit zum Fondsbeitritt und zum Ver- 20 - 10 - tragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich die Bank im Rahmen eines verbundenen Gesch344fts im Sinne des 247 9 VerbrKrG a.F. die das Anlagegesch344ft betreffende arglistige T344uschung des Vermittlers nach der Wertung des 247 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 und vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). Dazu hat der Kl344ger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine pauschale Be-hauptung, der Vermittler habe ihn insbesondere nicht 374ber die Risiken und Nachteile der Fondsbeteiligung aufgekl344rt, beinhaltet nicht den Vor-wurf einer arglistigen T344uschung nach 247 123 Abs. 1 BGB, sondern l344sst bei wertungsgerechter Betrachtung allenfalls auf ein fahrl344ssiges Han-deln schlie337en. 2. Ein Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung der Zinsraten ist auch nicht daraus herzuleiten, dass er im Januar 2003 den Widerruf sei-ner Fondsbeitrittserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz erkl344rt hat. Da die Regeln 374ber die fehlerhafte Personengesellschaft - wie oben dar-gelegt - auch f374r Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art gelten, konnte der Kl344ger seine durch den l344ngst vollzogenen Beitritt zu der S. erworbene Mitgliedschaft nur f374r die Zukunft beenden, so dass er nicht seine Einlage zur374ckverlangen kann, sondern nur einen An-spruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben hat (BGHZ 148, 201, 207; 156, 46, 52 f.; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 1060, 1064 Tz. 33 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650 Tz. 23). Nur diesen Anspruch, der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten lediglich 865,66 200 betr344gt, kann er im Wege des Einwendungsdurchgriffs (247 9 21 - 11 - Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F.) der Beklagten als Darlehensgeberin entge-genhalten (vgl. auch Nobbe WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1 S. 19, 20), nicht aber die geleisteten Zinsraten zur374ckverlangen. IV. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der 22 - 12 - Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage insgesamt abweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 O 751/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 U 132/06 -
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