BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 381/13 vom 17. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin nen Dr. Me nges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26. Februar 2014 Kassenzeichen 7 wird zurüc k- gewi esen. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt we rden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbes chwerde eingelegt hat, habe auftrags - und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Recht s- anwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, juris). - 3 - Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlic he Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Wiechers Grüneberg Maihold M enges Derstadt Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 2 O 246/12 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 4 U 142/13 -
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