ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR381.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 381/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 126b, 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassu ng vom 2. Januar 2002) Auch im sogenannten Präsenzgeschäft kann ein durch objektive Auslegung ermitte l- ter Belehrungsfehler nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentie r- ten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden. BGH , Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 13. Januar 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vi zepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 1. Juli 2016 aufge hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs g e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darl e- hensver trags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gelei s- teten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 15. Februar 2006 zur Fina n- zierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 mit einer Laufzeit von zehn Jahren . Der Vertragsabschluss gestalte te sich so , dass ein Mitarbeiter der Beklag ten und die Kläger alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend die den Klägern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unter zei chneten. Dem Darlehensvertrag war folgende, von den Klägern ebenfalls unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt: 1 2 - 3 - - 4 - Im Herbst 2014 wollten die Kläger die finanzierte Immobilie verkaufen . Deshalb traten sie an die Beklagte heran, um das Darlehen vorzei tig abzulö sen. D ie Be klagte machte den Abschluss einer " Aufhebungsvereinbarung " von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 Die Kläger gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 " unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertr a- ges einschließlich der Widerrufsbelehrung " ab . Sie entrichteten die von der B e- klagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Wi l- lenserklä rung . Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschäd i- gung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahl ungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- f ührt: 3 4 5 6 - 5 - Den Klägern habe bei Erklärung des Widerrufs im November 2014 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die von der Beklagten erteilte W i- derrufsbelehrung die Widerrufsfrist wirksam in Lauf gesetzt habe. Die Beklagte habe die Kläger deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet. Da der Darlehensvertrag als Präsenzgeschäft zustande gekommen sei, habe es für den Beginn des Fristlaufs bei verständiger Würdigung und für die Kläger u n- zweifelhaft erkennbar nur auf den Erhalt der den Kläg ern ausgehändigten und von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ankommen können. Überdies sei eine fehlerhafte Belehrung der Kläger unterstellt die auf Abschluss d es Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach Abschluss einer Aufh ebungsvereinbarung nicht mehr widerruflich gewesen. Schließlich sei es den Klägern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, ihren Widerruf gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Widerruf der Kläger stelle sich als unzulässige Rechtsausübun g dar, weil er nach jahrelanger anstand sloser Vertragsdurchführung gar nicht der (vollständ i- gen) Rü ckabwicklung, sondern allein der Ersparnis der Vorfälligkeitsentschäd i- gung diene. Das Widerrufsrecht der Kläger sei auch verwirkt. Gerechnet vom Zustan dekomm en des Darlehensvertrags seien Zeitmoment bis zum Wide r- ruf über achteinhalb Jahre vergangen. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt. Die Kläger seien " durch die ihnen erteilte Belehrung unbestreitbar im Wesentl i- chen aufgeklärt " worden. Unterliefen dem Unt ernehmer bei der Belehrung Fe h- ler von geringem Gewicht, sei es weder s ach - noch interessengerecht, dem Verbraucher, der über das ihm zustehende Recht zum Widerruf zumindest im Grundsatz informiert worden sei, trotz einer jahrelang reibungslosen Vertrag s- abw icklung ein praktisch ewiges Widerrufsrecht zuzuerkennen. Die Anerke n- nung eines ewigen Widerrufsrechts sei für die Kreditwirtschaft unzumutbar. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber die aktuelle Rechtsen t- wicklung tatsächlich beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen habe . 7 8 9 - 6 - II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei vom Zustandekommen eines Verbraucherdarlehensvertrags ausgeg angen , so dass die Kl ä ger ein Widerruf s- recht nach § 495 Abs. 1 BGB hatten . 2. Unzutreffend ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Widerrufsbelehrung der Beklagten habe den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 ge l- tenden Fassung (künftig: a.F.) entsprochen. Die von der Beklagten vorformulie r- te Widerrufsbelehrung genügte, was der Senat selbst bestimmen kann (S e- natsurteile vom 6. Dezember 20 11 XI ZR 40 1/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f., vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 15, zur Ve röffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 12, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ ), bei den Angaben zu den Vo - raussetzungen des Fristbeginns nicht den gesetzlichen Vorgaben und war d a- mit ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände ihrer Erteilung unwirksam. a) Der Senat hat wiederhol t entschieden (Senatsurteile vom 10. März 2009 XI ZR 33/08, BGHZ 180 , 123 Rn. 16 und vom 6. Dezember 2011 XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 25 sowie XI ZR 442/10, juris Rn. 32; S e- natsbeschluss vom 15. Februar 2011 XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 13 ), dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgabe n des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a .F. nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung " eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages " oder mit der Wendung " die Vertragsurkunde, der schriftl i- che Vertragsantrag od er eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertrag s- antrags " bezeichnet wird , weil dadurch das unrichtige Verständnis na he gelegt 10 11 12 13 - 7 - wird , die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerruf s- belehrung versehenen Vertragsantrags des Unterne hmers ohne Rücksicht d a- rauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. In dieser Weise missverständliche Formuli e- rungen grenzt der Senat von der an den Verbraucher gerichteten und hinre i- chend de utlichen Wendung " eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags " ab , die durch die Ve r- wendung des Personalpronomens vor d em Wort " Antrag " deutlich macht , dass das Anlaufen der Frist von der schriftl ichen Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers abhängig ist (Senatsbe schluss vom 27. September 2016 XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8 ). Dagegen ist der Begriff " Vertragsurkunde " , den auch der Gesetzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. verwendet hat, für sich ohne Rücksicht auf die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrags niemals undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F . bezeichnet mit dem Begriff " Vertragsurkunde " das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Ve r- trags. Entsprechend kann der Begriff " Vertragsurkunde " objektiv auch nicht a n- ders und insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem b e- stimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers. D er Unterneh mer muss nicht genaue r formulie ren als der Gesetzgeber selbst (S e- natsurteil vom 22. November 2016 XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 17, zur Verö f- fentlichung bestimmt in BGHZ; Senatsbeschluss vom 27. September 2016 XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8) . Soweit das Senatsurteil vom 1 0. März 2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 16) ander s interpretiert werden könnte , stellt der Senat dies ausdrücklich klar. Da die Beklagte die Wendung " die Vertragsurkunde, der schriftliche Ve r- tragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder d es Vertragsantrags " gebraucht hat, hat sie die Kläger fehlerhaft belehrt. 14 15 - 8 - b) Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann en t- gegen der Rechtsmeinun g des Berufungsgerichts nicht durch die konkreten , aber nicht in Textform dokumentierte n Um stände der Erteilung der Widerrufsb e- lehrung ausgeräumt werden ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2016 6 U 50/16, juris Rn. 14, 16 und 20; OLG Zweibrücken, Urteile vom 23. November 2016 7 U 62/16, juris Rn. 86 ff., 90 und vom 16. Dezember 2016 7 U 119/15, juris Rn. 101; a.A. OLG Düsseldorf, U rteile vom 27. Februar 2015 17 U 125/14, juris Rn. 6 und vom 29. Januar 2016 7 U 21/15, juris Rn. 64 ff.; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 13 U 84/15, juris Rn. 55 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 1. August 2016 14 U 1780/15, juris Rn. 68 ff.). Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbra uchers (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 III ZR 368/13, WM 2014, 1146 Rn. 36). Halbzwingend ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F . , den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerruf s- rechts inhaltlich vollständig deutlich (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26) in Textform hier gemäß § 126b BGB in der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete n Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere We i- se erk ennbar macht (BGH, Urteil vom 29. April 2010 I Z R 66/08, WM 2010, 2126 Rn. 17) zu belehren. Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsb e- lehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verstän d- nisses der Parteien nach Maßgabe der be sonderen Umstände ihrer Erteilung 16 17 - 9 - zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. läge. Das Berufungsgericht stützt seine gegenteilige Ansicht tatsächlich auch gar nicht auf ein abweichendes gemeinsames Verständnis der Vertragsparte i- en , sondern der Sache nach darauf, der Belehrungsfehler sei in der konkreten Situation nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an. Ents cheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Au s- übung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25, vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 23 ; BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 94/14, NJW 2015, 3582 Rn. 12). c) Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der zw i- schen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) kann sich die Beklagte nicht berufe n , weil sie das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung nicht verwendet hat ( Senatsur teil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 22 ff.). 3. Mit Rechtsfehlern behaftet ist weiter die Auffassung des Berufungsg e- richts, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Will enserklärung sei nach Abschluss einer " Aufhebungsvereinbarung " streng genommen: nach dessen vorzeitiger Beendigung nicht mehr widerruflich gewesen. Wie der S e- nat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, ist Zweck des W i- derrufsrechts, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem g e- schlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit 18 19 20 - 10 - sonstigen Nichtigkeits - oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebene n- falls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen z u müssen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrauchervertrags gericht e- te Willenserklärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekün digt wurde . Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einverne hmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen ( Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28 mwN ). 4. Schließlich hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der nach dem E r- lass des Berufungsurteils e rgangenen Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 14 ff., 38 ff. , zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 31 ff. ) die Voraussetzungen verkannt, unter denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden oder verwirkt sein kann. III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Dass es den Klägern nach § 242 B GB verwehrt ist, sich auf die Rechtsfolgen des Wide r- rufs zu berufen, steht nicht abschließend fest . G erade bei wie hier beendeten Verbrauc herdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den für die Verw irkung allgemein geltenden Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbele h- rung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nachzubelehren. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfa l- 21 22 - 11 - les (Senatsurteil e vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 40 und XI ZR 564/15, WM 2016, 19 30 Rn. 37 ). Dieser Würdigung kann der Senat, da sich das Beru fungsgericht bisher lediglich anhand unzutreffender rechtlicher Maßstäbe mit der Frage der Verwirkung auseinandergesetzt hat, nicht vorgre i- fen. IV. Die Sache ist auch nicht im Sinne der Kläg er zur Endentsc heidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nach Maßgabe der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 23 - 12 - 18 35 Rn. 41 und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff. ) und vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. ) zu § 242 BGB we i- tere Feststellungen zu treffen haben wird . Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 24.09.2015 - 12a C 120/14 - LG Krefeld, Entscheidung vom 01.07.2016 - 1 S 89/15 -
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