BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 38/13 vom 16. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Ri chterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten g e- gen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 II ZR 196/08, juris Rn. 1 , vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmon a- tigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 IVa ZR 138/83, NJW - RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF). 2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfes t- setzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft. a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zw i- schen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, 1 2 3 - 3 - sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am B e- stand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. r- liegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entschei den, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht auch nicht hilfsweise gestellt worden. b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits , in dem über die Prozessbee n- digung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags (vgl. 4 - 4 - BGH, Beschluss vom 19. September 2012 V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Ber u- fungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich. Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 29.09.2006 - 4 O 1/0 5 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.10.2007 - 7 U 150/06 -
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