BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 38/13 Verkündet am: 31. März 2015 Wermes Justiz a mtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vo m 31. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 15. November 2012 verkündete Urteil des 2. Sen ats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird ns t der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nach den Wörtern "in an encoder," eingefügt wird: "said encoder being capable of conver t- ing wide - band d igital signals of different formats," und dass P a- tentanspruch 23 dieser Fassung entfällt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland er teilten europäischen Patents 660 540 (Streitpatents), das am 29. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität von zwei niederländischen Anmeldungen vom 2. Juni 1989 und 13. Februar 1990 angemeldet wurde und eine Einrichtung zum De c odieren eines digitalen S ignals betrifft. Paten t- anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache: A decoder for decoding an encoded digital signal that has been obtained by e n- coding a wideband digital signal of a specific sampling frequency F S , for exa m- ple a dig ital audio signal, in an encoder, the encoded digital signal comprising consecutive frames, each frame comprising a plurality of information packets (IP), each information packet comprising N bits, N being Iarger than 1, a frame comprising at least a first frame portion including synchronization information, the decoder having an input (10) for receiving the encoded digital signal, the decoder being adapted to convert the encoded digital signal into a replica of the wideband digital signal, the decoder havi ng an output (8) to supply the replica of the wideband digital signal, characterized in that the number B of information packets in one frame has a relation to a value P, such that, if P in the formula P = BR x n S / (N x F S ) is an integer, where BR is the bitrate of the encoded digital signal and n S is the number of samples of the wideband digital signal whose corresponding info r- mation in the encoded digital signal is included in one frame of the encoded di g- ital signal, the number B of information packets i n one frame is P, or that, if P is not an integer, the number B of information packets in a number of frames is P', where P ' is the next lower integer following P, and the number of information packets in the other frames is equal to P'+1 so as to exactly comply with the r e- quirement that the average framerate of the encoded digital signal is substa n- tially equal to F S /n S , the decoder being provided with means (13 - 24) for deco d- ing the said encoded digital signal into said replica of the wideband digital si g- na l. 1 - 4 - Patentanspruch 19 betrifft sinngemäß einen Empfänger, der einen Dec o- der der genannten Art aufweist, Patentanspruch 23 ein Decodierverfahren mit den in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Die übrigen zwanzig Patenta n- sprüche sind auf einen dieser Ansp rüche zurückbezogen. Die Klägerin, die von dritter Seite wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nic ht patentfähig. Die Beklagten haben das Streitpatent mit einem Hauptantrag und sieben Hilfsanträgen in geänderter Fassung verteidigt. In der Fassung des Hauptantrags ist der Ausdruck "digital signal" jeweils ersetzt durch "digital audio signal". Das Pat entgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht , und die weitergehende Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents a n- strebt. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel mit der Maßgabe entgegen, dass in Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils nach den Wö r- tern "in an encoder," eingefügt werden soll: "said encoder being cap able of converting wide - band digital signals of different formats," und dass Patent - anspruch 23 dieser Fassung entfallen soll . 2 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung führt nur insoweit zu einer Abänderung des ang e- fochtenen Urteils, als die Beklagten das Streitpatent im Berufungsverfahren in abermals geänderter Fassung verteidigen . Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung eine Einrichtung zum De c odieren eines digitalen Audiosignals. 1 . In der Streitpatentschrift wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Einrichtungen bekannt gewesen, um ein digitales Breitbandsignal zu codieren und durch Decodieren des so erhaltenen Signals eine Replik des ursprüngl i- chen Signals wiederherzustellen. In der Streitpatentschrift wird nicht im Einzelnen dargelegt, welches tec h- nische Problem das Streitpatent betrifft . Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es darum geht , den De c odiervorgang vorteilhaft auszugestalten. 2. Zur Lösung dieses Problems schl ägt Patentanspruch 1 in der verte i- digten Fassung eine Einrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: a) Die Einrichtung dient dem Decodieren eines codierten digit a- len Audiosignals . b) Dieses Signal wurde durch Codieren eines digitalen Audi o - Breitbandsignals c) mit einer spezifischen Abtastfrequenz F S in einem Codierer erhalten , der zur Konvertierung von Breitbandsignalen ve r- schiedener Formate geeignet ist . 5 6 7 8 9 - 6 - d) Das codierte Signal weist aufeinanderfolgende Rahmen ( frames ) auf. e) Jede r Rah men umfasst mehrere Informationspakete (IP) . f) Jedes Informationspaket umfasst N B it , wobei N größer ist als 1. g) Ein Rahmen umfasst mindestens einen ersten Rahmen teil mit Synchronisationsinformationen. h ) Der D ecoder hat einen Eingang (10) zum Empfang en des c o- dierten Signals , i) ist so ausgestaltet, dass er dieses Signal in ein Replikat des Breitbandsignals umwandeln kann, j) und verfügt über einen Ausgang, um dieses Replikat zur Ve r- fügung zu stellen. k) Die Anzahl B der Informationspakete in einem Rah men ist gleich dem Wert P in der nachfolgenden Formel , sofern P eine ganze Zahl ist : Hierbei ist BR die Bitrate des codierten Signals und n S die Anzahl von Abtastwerten des Breitbandsignals, dessen korrespondierende Information in dem codierten Sig nal in e i- nem Rahmen des codierten Signals enthalten ist. l) Wenn P keine ganze Zahl ist, ist B gleich P', wobei P' die nächst kleinere g a nze Zahl ausgehend von P ist. m) In diesem Fall ist die Anzahl der Informationspakete in and e- ren Rahmen gleich P'+1, damit die durchschnittliche Rahme n- rate des codierten Signals im Wesentlichen gleich dem Quot i- enten F S / n S ist. - 7 - n ) Der Decoder ist mit Mitteln versehen, um das codierte Si g nal in die Replik des Breitbandsignals zu decodieren. 3. Im Zentrum der geschützte n Lehre steht das Format der codierten Audiodaten. Dieses besteht aus aufeinanderfolgenden Rahmen, die Informat i- onspakete aus je N Bits enthalten. Die Anzahl von Informationspaketen pro Rahmen ergibt sich aus den in den Merkmalen k bis m definierten Regeln . Hierzu wird zunächst ein Wert P ermittel t, und zwar nach der in Mer k- mal k definierten Formel, die in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 8, 20, 42) auch in folgender, mathematisch gleichwertiger Form dargestellt wird: Maßgeblich für P ist z um einen der Quotient aus der Bitrate des codie r- ten Signals (BR), also der Anzahl an Bits, die innerhalb einer bestimmten Zei t- einheit zur Übertragung eingesetzt werden , und der Anzahl an Bits pro Inform a- tionspaket (N). Bei einem in der Streitpatentschrift (Abs. 21) geschilderten und vom Patentgericht näher behandelten Beispiel betragen die Bitrate BR = 128.000 bit pro Sekunde und die Anzahl der Bits pro Informa tionspaket N = 32 . Daraus ergibt sich, dass auf ein Audiosignal mit einer Länge von einer Sekunde insgesamt (128.000 / 32 =) 4.000 Informationspakete entfallen . Maßgeblich für P ist des Weiteren der Quotient aus der Anzahl der A b- tastwerte, die mit den in einem Rahmen enthaltenen Daten dargestellt werden , und der Abtastfrequenz , also der Häufigkeit, mit der das ursprüngliche Audiosignal pro Sekunde in Digitalwerte umgewandelt wurde. In dem erwäh n- ten Beispiel betragen die Anzahl der dargestellten A b tastwerte pro Rahmen = 384 und die Abtastrate = 44,1 Kilohertz , also 44.100 Abtastungen pro Sekunde. Hieraus ergibt sich, dass jeder Rahmen die Daten eines Audiosignals mit einer Dauer von rund (384 / 44.100 ) 0,0087075 Sekunden enthält. 10 11 12 13 - 8 - P ist nach der Formel in Merkmal k das Produkt aus diesen bei den Tei l- werten. In dem geschilderten Beispiel besagt der Wert, dass ein Rahmen , der ein Signal mit einer Länge von rund 0,0087075 Sekunden darstellt, bei einer Rate von 4.000 Informationspaketen pro Sekunde durchschnittlich rund (4.000 x 0,0087075 ) 34,83 Informationspakete enth ä lt . Mit den Merkmal en l und m wird gewährleistet, dass jeder Rahmen auch dann eine ganzzahlige Anzahl von Informationspaketen enthält, wenn der Durchschnittswert P nicht ganzzahlig ist. In diesem Fall wird die Anzahl der I n- forma tionspakete bei einigen Rahmen auf die nächstniedrige ganze Zahl abg e- rundet und bei den übrigen Rahmen auf die nächsthöhere ganze Zahl aufg e- rundet. In dem erwähnten Beispiel enthalten einige Rahmen mithin 34 Date n- pakete und andere Rahmen 35 Datenpakete. Di e Verteilung ist gemäß Merkmal m so vorzunehmen, dass der Durchschnittswert möglichst genau dem Wert P entspricht. In dem Ausführungsbeispiel kann dies dadurch erreicht werden, dass 8 3 % der Rahmen (also zum Beispiel 830 von 1.000 Rahmen ) 35 Inform a- tionspak ete enthalten und die übrigen 17% der Rahmen (also zum Beispiel 170 von 1.000 Rahmen ) 34 Informationspakete. Für 1.000 Rahmen ergibt sich da r- aus eine Gesamtzahl von 34.830 Informationspaketen, was der Vorgabe von 34, 83 Informationspaketen pro Rahmen entspr icht. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 14 15 16 - 9 - Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der u r- sprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Dort sei offenbart, dass das u r- sprünglich beanspruch te Übertragungssystem einen Empfänger aufweise, der einen Decodierer umfasse. Dieser müsse, damit er seine Funktion erfüllen kö n- ne , zum Decodieren des codierten Signals gemäß den Merkmalen b bis g und k bis m geeignet sein. Aus der Beschreibung gehe ferner hervor , dass die Dec o- dierung im Decoder erfolge, wie dies in Merkmal a vorgesehen sei, und dass der Decoder einen Eingang und einen Ausgang gemäß den Merkmalen h und j aufweise. Schließlich sei offenbart, dass der Decoder das codierte Signal in das Breitb andsignal umsetze, wie dies in den Merkmale n i und n vorgesehen sei , und dass es sich bei den Signalen um Audiosignale handeln könne . Der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig. In der internationalen Anmeldung WO 89/03157 (K8) sei ein Decoder fü r digitale Signale offenbart, dessen Funktionsweise allen Merkmalen von Patentanspruch 1 - mit Ausnahme von Merkmal g - entspreche. Gegenstand der Decodierung sei in K8 aber ein S ignal, das neben einem digitalen Audiosignal auch ein komprimiertes digitales Videosignal umfasse. Die Länge der Rahmen werde in K8 nicht durch das Audiosignal vorgegeben, sondern durch die Bildwiederholrate des Videosignals. Die Menge der Audiodaten pro Rahmen werde zwar an den jeweiligen Übertr a- gungsbedarf angepasst. Solche Änder ungen erfolgten aber unabhängig von der Datenstruktur der Audiodaten. Zudem sei kein fester Wert def i niert; vielmehr könne die Anzahl der Abtastwerte (s amples) pro Rahmen unte r schiedlich au s- fallen . Für den Fachmann habe es zwar nahegelegen, d en in K8 offenbarten Decoder so weiterzuentwickeln, dass jeder Rahmen die in Merkmal g vorges e- henen Synchronisationsinformationen enthalte. Der Fachmann habe jedoch keinen Anlass gehabt, die Datenstruktur aus K8 zu ändern . Die dort o f fenbarte Vorgehensweis e , die Anzahl der Abtastwerte innerhalb eines Ra h mens mit vo r- gegebener Länge zu ändern, sei auch für reine Audiosignale fun k tionsfähig. Das Streitpatent beschreite den umgekehrten Weg, bei einer gleic h bleibenden Anzahl von Abtastwerten die Länge der Rahmen zu ändern. Diese Methode sei zu der in K8 offenbarten gleichwertig. Der Fachmann habe deshalb keinen A n- 17 18 - 10 - lass gehabt, von K8 abzuweichen. Aus den weiteren Entgegenha l tungen erg ä- ben sich keine weitergehenden Anregungen. Mit Patentanspruch 1 hätten auch di e nebengeordneten Patentanspr ü- che 19 und 23 sowie die übrigen, auf einen dieser drei Ansprüche zurückbez o- genen Patentansprüche Bestand. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Zutreffend ist das Patentgericht zu de m Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereic h- ten Unterlagen (veröffentlicht als europäische Anmeldung 402 973, K7) hinau s- geht. a) Entgegen der Auffassung der Berufung wird die Würdigung des P a- tentgerichts, dass alle Merkmale des Streitpatents bereits in K7 unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend offenbart waren, nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Beschreibung des Streitpatents an einigen Stellen vom D e- coder die Rede ist , während an entsprechenden Stellen in K7 der Empf änger erwähnt wird . Wie das Patentgericht zutreffend aufgezeigt hat, ergibt sich schon aus K7, dass der Empfänger einen Decoder umfasst, der das codierte Signal dec o- diert und in ein Replikat des Breitba ndsignals umwandelt (z. B. K7 Sp. 17 Z. 12 bis 15). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Paten t- schrift diejenigen Bestandteile des Empfängers, mit denen das Signal decodiert wird, als Decoder bezeichnet werden. 19 20 21 22 23 - 11 - b) Die von der Beruf ung zitierten Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents , wonach die Zuordnungsinformation nach Eintreffen des c o- dierten Signals in einem Speicher im Decoder abgelegt wird (Abs. 13 Z. 52 f.) , ha ben in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefund en. Unabhängig davon kommt den entsprechenden Ausführungen in K7 (Sp. 5 Z. 13 bis 15), wonach die Speicherung im Empfänger erfolgt, der gleiche Offenbarungsgehalt zu. In K7 wird zwar offengelassen, ob die Bestandteile, die der Speicherung dienen, und d ie Bestandteile, mit denen die übrigen Decodierfunktionen ausg e- führt werden, identisch oder zu einer Einheit zusammengefasst sind. Die ei n- heitliche Bezeichnung aller zum Decodieren eingesetzten Bestandteile als "D e- coder" geht aber auch dann nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, wenn es sich dabei um mehrere voneinander getrennte Bauteile handelt . Hinsichtlich der körperlichen und räumlichen Ausgestaltung dieser Bauteile trifft das Streitpatent - ebenso wie K7 - keine nähere n Festl e- gungen. c) Für die von der Berufung zitierten Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents , wonach der Decoder über Mittel verfügt, um die Zuordnung s- information, die Abtastwerte und die Information über den Skalierungsfaktor zu suchen (Abs . 12) gilt im Ergebnis nichts Abweichendes. In K7 ( Sp. 5 Z. 13 bis 29) ist offenbart, dass diese Informationen im Em p- fänger gespeichert und verarbeitet werden . Die räumliche Anordnung der Ba u- teile, mit denen dies realisiert wird, ist aus den bereits au fgezeigten Gründen unerheblich. d) Der Gegenstand des Streitpatents geht schließlich auch nicht de s- halb über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, weil das Bezugszeichen (10) in K7 dem Eingang des Empfängers, in Patentanspruch 1 h ingegen dem Eingang des Decoders zugeordnet ist. 24 25 26 27 28 - 12 - Aus K7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass nicht nur der Empfä n- ger, sondern auch der dazu gehörende Decoder einen Eingang aufweist, über den das zu verarbeitende Signal zugeführt wird. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn in Patentanspruch 1 ein Decodereingang als Merkmal vorgesehen ist. Aus der unterschiedlichen Zuordnung des Bezugszeichens (10) ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ge ht auch in der im Ber u- fungsverfahren verteidigten Fassung weder über den Inhalt von K7 noch über den Inhalt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Teilanmeldung hinaus. In der Teilanmeldung, auf der das Streitpatent beruht , ist die in Patent - anspruch 1 einge fügte Formulierung, wonach das zu decodierende Signal von ei nem Codierer stammt, der zur Konvertierung von Breitbandsignalen verschi e- dener Formate geeignet ist, zwar nicht mehr ausdrücklich enthalten. In den E r- läuterungen zu den Figuren 17 und 18 wir d aber aufgezeigt, dass das zu dec o- dierende Signal Informationen über die Bitrate und die Abtastfrequenz enthalten kann (Sp. 22) . Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass das Ausgangssi g- nal unterschiedliche Formate aufweisen kann und der Codierer in d er Lage ist, diese zu verarbeiten und entsprechende Informationen in die übertragenen D a- ten aufzunehmen . Die im Berufungsverfahren in Patentanspruch 1 eingefügte Formulierung stellt lediglich eine sprachliche Zusammenfassung dieser Ausfü h- rungen dar. 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist patentfähig. 29 30 31 32 - 13 - a) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass weder in der internationalen Patentanmeldung WO 89/03157 (K8) noch in sonstigen Entgegenhaltungen eine Decod iereinrichtung offenbart ist, die alle Merkmale dieses Patentanspruch s aufweist. aa) In der internationalen Patentanmeldung WO 89/03157 (K8) sind die Merkmale g sowie k bis m nicht offenbart. (1) In K8 ist ein System zur Übertragung digitaler Videoda ten offenbart. Hierbei wird ein Ausführungsbeispiel geschildert, bei dem die Bilddaten und die Audiodaten getrennt codiert und die codierten Daten in Rahmen zusammeng e- fasst werden. Die Audiodaten werden nach der Analog - Digital - Umwandlung komprimiert, um In formationen zur Fehlerbehebung ergänzt und blockweise in den Rahmen angeordnet, um eine Synchronisation mit den Bilddaten zu erre i- chen (K8 S. 8 Z. 19 - 26). Der Aufbau eines Rahmens ist beispielhaft in Figur 8 dargestellt. Er umfasst die Bilddaten, die erfor derlich sind, um ein Bild darz u- ste l len, und die Audiodaten, die ausgegeben werden müssen, während dieses Bild angezeigt wird. Die Rahmen grö ße wird durch die gelieferte Datenrate und die Wiedergaberate bestimmt. Als typische Werte werden eine Eingangsrate v on 1,2288 Megabit pro Sekunde und eine Wiedergaberate von 30 Rahmen pro Sekunde bzw. eine Wiedergabedauer von 33,3666 Millisekunden pro Bild a n- gegeben. Hieraus wird eine durchschnittliche Rahmen größe von ((1.228.800 * 0,03336 66 ) / 8 =) 5.125,12 Bytes errec hnet (K8 S. 60 Z. 5 bis 12) . Zur Berechnung der für Audiodaten benötigten Datenmenge innerhalb eines Rahmens wird folgende Formel angegeben (K8 S. 61 Z. 1): B = S * (D+1)/D * T. Hierbei ist B die benötigte Datenmenge, S die Audiodatenrate , D die A n- z ahl der Abtastwerte zwischen zwei Resets des Codierers und T die Wiederg a- bedauer für ein Bild . Als typische Beispielswerte werden für die Audiodatenrate (S) 31,25 Kilo bit pro Sekunde (K8 S. 60 Z. 29 bis 30) und für die Anzahl der 33 34 35 36 37 - 14 - Abtastwerte (D) 256 (K8 S. 61 Z. 7) angegeben. Ausgehend von d ies en W erten ergibt sich aus der aufgezeigten Formel , dass jeder Rahmen rechnerisch ((31.250 * (257/256) * 0,03336) / 8 =) 130,847 Bytes an Audiodaten enthalten muss. Um diesen Wert zu erreichen, werden jedem Rahmen entw eder 130 oder 134 Bytes zugeordnet. Die Auswahl zwischen diesen beiden Werten erfolgt in Abhängigkeit davon, ob die durchschnittliche Anzahl der bisher übertragenen Bytes pro Rahmen oberhalb oder unterhalb des vorgegebenen Werts von 130,847 liegt (K8 S. 61 Z. 2 bis 17). Die Größe der Rahmen beträgt in dem Ausführungsbeispiel abwechselnd 5 . 124 und 5 . 128 Bytes. Die Auswahl zwischen diesen beiden Werten wird so vorgenommen, dass sich im Durchschnitt der vorgegebene Wert von 5 . 125,12 ergibt. Sofern für die A udio - und Videodaten aufgrund der Kompression weniger Daten benötigt werden, werden verbleibende Freiräume mit Nullwerten (filler) aufgefüllt (K8 S. 62 Z. 27 bis 36). (2) Damit fehlt es, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, an einer Offenbar ung des Merkmals g. Aus der Darstellung in Figur 8 ist zwar zu entnehmen, dass der in K8 o f- fenbarte Rahmen auch Header - Daten enthält. Als Beispiel für Header - Daten werden aber nur die Anordnung der einzelnen Daten bestandteile innerhal b des Bitstroms (K 8 S. 65 Z. 27 bis 31) sowie Rahmen raten, Rahmen größen und D a- ten zeiger (K8 S. 66 Z. 29 bis 32) angeführt, nicht aber Synchronisationsinform a- tionen. Angesichts dessen kann K8 auch nicht entnommen werden, dass die dort beschriebene Decodiereinrichtung zur Ver arbeitung von Synchronisat i- onsinformationen geeignet ist. 38 39 40 - 15 - Aus den in K8 enthaltenen Ausführungen zum Stand der Technik ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dort wird zwar dargelegt, in bekannten Systemen werde ein Header mit Synchronisationsinfor mationen eingesetzt (K8 S. 1 Z. 19). Daraus kann aber nicht unmittelbar und eindeutig entnommen we r- den, dass dies auch bei dem in K8 offenbarten System geschieht. (3) Jedenfalls nicht vollständig offenbart sind die Merkmale k bis m. Allerdings werde n in K8 sowohl die Länge eines Rahmens als auch die Anzahl der zu einem Rahmen gehörenden Bytes, die codierte Audiodaten en t- halten, anhand der Bitrate und der Dauer des repräsentierten Signals bestimmt, wie dies auch in Merkmal k vorgesehen ist. Ferner wer den für die Rahmen länge und für den Umfang der darin enthaltenen Audiodaten abwechselnd zwei gan z- zahlige Werte verwendet, deren Aufeinanderfolge so festgelegt wird, dass sich ein angestrebter Durchschnittswert ergibt. Nicht offenbart ist aber, dass die Differenz zwischen den beiden gan z- zahligen Werten genau ein Informationspaket beträgt. Die Differenz zwischen den beiden eingesetzten Rahmen längen beträgt in K8 vier Byte. Dieser Wert kann für Audiodaten nicht als kleinstmögliche Informationseinheit an ges ehen werden, weil der da für vorgesehene Teilbereich mit 130 Byte bzw. 134 Byte eine Länge aufweist, die sich nicht als ganzzahlige s Vielfaches dieser Grun d- einheit darstellen lässt. bb) Ebenfalls zutreffend - und insoweit von der Berufung unbeanstandet - ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die übrigen Entgegenha l- tungen keinen weitergehenden Offenbarungsgehalt aufweisen. 41 42 43 44 45 - 16 - b) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der verteidigt en Fassung nicht durch den Stand der Technik nahegelegt ist . aa) Z utreffend hat das Patentgericht entschieden , dass es dem Fac h- mann durch die in K8 enthaltenen Ausführungen zur Anordnung der Audiodaten nicht nahegelegt war , die dort offenbarte Anordnung unabhängig von der Art der Audiocodierung einzusetzen. (1) Die in K8 angegebene Formel zur Berechnung der Größe des Audio - datenbereich s entspricht allerdings der Formel in Merkmal k des Streitpatents. Zwar werden in K8 weder die Anzahl der Abtastun gen (n S ) noch die A b- tastfrequenz (F S ) erwähnt, sondern nur die auf einen Rahmen entfallende Wi e- dergabedauer T. Dieser Wert entspricht aber, wie der gerichtliche Sachverstä n- dige aufgezeigt hat, dem Quotien ten , der auch nach der Formel in Merkm al k maßgebend ist. Der von den Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Formel nach Merkmal k den Einsatz unterschiedlicher Werte von n S und F S ermöglicht, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die Ausführungen in K8 ber u- hen nicht auf der Annahme, dass diese beiden Parameter stets denselben fe s- ten Wert haben. Im Zusammenhang mit Audiodaten werden vielmehr unte r- schiedliche Abtastfrequenzen erwähnt. Als üblicher Wert wird eine Frequenz von 31,25 Kilohertz genannt. Im gleichen Zusammenhang wird ausgeführt, di e- se Rate könne für normale Qualität auf die Hälfte und für Sprachqualität auf ein Viertel reduziert werden (K8 S. 8 Z. 33 bis 37). Als entscheidender Gesicht s- punkt ist K8 jedoch zu entnehmen, dass es für die benötigte Anzahl von Info r- ma tionseinheiten gerade nicht auf die Einzelwerte von n S und F S ankommt, sondern auf den Quotienten beider Werte. Genau dies ergibt sich auch aus der Formel in Merkmal k. 46 47 48 49 50 - 17 - (2) Die Übernahme der in K8 für Audiodaten offenbarten Vorgehenswe i- se war dem Fachma nn dennoch nicht nahegelegt, weil sie in K8 nur für eine bestimmte Art der Codierung aufgezeigt wird. In dem in K8 beschriebenen Ausführungsbeispiel werden die Audiodaten durch adaptive differentielle Pulscodemodulation (ADPCM) komprimiert. Bei diesem V erfahren wird jeder Abtastwert separat codiert. Dadurch entsteht zwar schon eine Strukturierung, die die Anordnung der Daten in Rahmen nahelegt. Bei der Einteilung dieser Rahmen besteht aber ein vergleichsweise hoher Grad an Gestaltungsfreiheit, weil jeder Abtastwert auch nach der Codierung durch eine einzelne Codefolge repräsentiert wird. Dies eröffnet die Möglichkeit, den zusätzlichen Raum, der in den längeren Frames zur Verfügung steht, ebenfalls zur Übertragung von Audiodaten zu nutzen. Dem entsprechend wird in der B e- schreibung von K8 ausgeführt, der Audiodatenbereich werde nach einer b e- stimmten Regel abwechselnd mit 130 oder 134 Byte an Aud iodaten befüllt (K8 S. 61 Z. 10 bis 18). Das Streitpatent geht hingegen davon aus, dass die Abtastwerte bloc k- wei se codiert werden. In diesem Fall können die codierten Daten nicht mehr einzelnen Abtastwerten, sondern nur einem Block mit einer bestimmten, gleic h- bleibende n Zahl von Abtastwerten zugeordnet werden. Die Aufteilung eines solchen Blocks auf mehrere Rahmen i st zwar theoretisch möglich, aber wenig zweckmäßig. Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann keine Veranlassung, die in K8 nur für die ADPCM - Codierung beschriebene Vorgehensweise zu übernehmen, die eine vergleichbare Orientierung an einzelnen Blöcken bei den Audiodaten nicht erfordert. 51 52 53 - 18 - bb) Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass sich für den Fachmann eine entsprechende Veranlassung auch nicht aus den in K8 enthaltenen Ausführungen zur Codierung der Bilddaten ergab. (1) Entgegen d er Auffassung des Patentgerichts ergab sich allerdings weder aus K8 noch aus dem sonstigen Stand der Technik, dass ein Rahme n- format nur dann erforderlich ist, wenn Videodaten übermittelt werden. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, war die Anordnung von strukturierten Daten in Rahmen im Stand der Technik bekannt und generell gebräuchlich. Eine Strukturierung in diesem Sinne weisen nicht nur die in K8 beschriebenen codierten Bilddaten auf, sondern auch codierte Audiodaten, und zwar sowohl bei einer Codierung nach dem ADPCM - Verfahren als auch bei einer Blockcodierung. Dies gab Veranlassung, die in K8 für ein gemischtes Ausgangssignal offenbarte Lösung auch für reine Audiosignale in Betracht zu ziehen. (2) Im Ergebnis zu Recht hat das Pat entgericht aber angenommen, dass dem Fachmann eine Übernahme der in K8 für Videodaten offenbarten Lösung für die Übertragung von Audiodaten nicht nahegelegt war, weil die Einteilung der Rahmen in K8 durch die Bildwiederholrate bestimmt wird. Wie der ger ichtliche Sachverständige erläutert hat, ist es bei der Übe r- tragung von Videodaten zwar nicht zwingend, aber zweckmäßig, für jedes Ei n- zelbild einen eigenen Rahmen vorzusehen. Die Länge eines Rahmens wird damit durch die Zeitdauer bestimmt, während der das betreffende Bild ang e- zeigt wird. Diese Dauer entspricht dem Kehrwert der Bildwiederholfrequenz. Sie ist auch für die Zuordnung der Audiodaten maßgeblich, weil ein Bild und der dazu gehörende Ton zur gleichen Zeit wiedergegeben werden müssen. 54 55 56 57 58 - 19 - Bei der Üb ertragung von reinen Audiodaten ist die Zuordnung der Ra h- men zu einer bestimmten, durch andere Rahmenbedingungen vorgegebenen Zeitdauer nicht erforderlich. Bei blockcodierten Daten gibt es zwar im Ergebnis ebenfalls eine feste zeitliche Vorgabe, weil jeder Block eine bestimmte, gleic h- bleibende Anzahl von Abtastwerten und damit ein Audiosignal von bestimmter, gleichbleibender Dauer repräsentiert. Hinweise auf diese Parallele ergaben sich aus K8 indes nicht. Der Fachmann hatte deshalb keine hinreichende Veran la s- sung, die in K8 offenbarte Formel heranzuziehen und dahin abzuwandeln, dass der Parameter T nicht durch die Bildwiederholfrequenz bestimmt wird, sondern durch die Länge eines Blocks von codierten Audiodaten. c) Aus den weiteren Entgegenhaltungen ergeben sich, wie das Paten t- gericht im Einzelnen von der Berufung unangegriffen dargelegt hat, keine we i- tergehenden Anregungen. 59 60 - 20 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.11.2012 - 2 Ni 33/11 (EP) - 61
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