BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 38/14 vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsersuchen der Rechtsanwälte Dr. H . & Partner und der M . Patentanwalts GmbH - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Den Rechtsanwälten Dr. H . & Partner, und der M . Patentanwalts GmbH, wird jewe ils Einsicht in die Akten des Patentn ichtigkeits verfahrens X ZR 38/14 gewährt. Gründe: I. Die Rechtsanwälte Dr. H . & Partner und die M . Patentanwalts GmbH haben jeweils um Erstellung einer Kopie der Akten des Nichtigkeitsverfahrens X ZR 38/1 4 und um Übersendung gebeten. Die Klägerin h at den Gesuch en nicht w i- dersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des Geg enstandswerts Sache des Gerichts und der Parteien und dami t geheimhaltungsbedürftig sei, sofern Dritte nicht ein g e- sondertes Interesse daran nachweisen. II. Beiden Anträ g en auf Akteneinsicht ist stattzugeben . Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfah rens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Diese Regelu n- 1 2 3 - 3 - gen sind im Nichtigkeitsberufun gsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/ Keukenschrijver, PatG 7. Auflage, § 99 Rn. 48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht j e- doch von der zusätzlichen Darlegung eine s berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck ko m- menden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu be handelnden Nichti g- keitsklägers ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des Gegenstand s- werts Sache des Gerich ts und der Parteien und damit geheimhaltungsbedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substantiiert dargetan. Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deich fuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 Ni 10/12 (EP) - 4
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