ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR38.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 38/16 Verkündet am: 6. Juli 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR38.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richteri n Möhring und den Richter Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs - gericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 37.407,77 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfe hlern und die Beklagte zu 3, eine am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsg e- sellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiven und 1 - 3 - Aktiv en ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eing e- bracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Interne t- seite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist. Die in Deutschland lebende Kl ägerin legte aufgrund eines Vermögen s- verwaltungsvertrages vom 25. Juli 2002 Gelder bei einer Vermögensverwa l- tungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen ) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland ve r- trieb. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung g e- währt . Die Kläger in beauftragte ihre Rechtsanwälte , die neben ihr 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe U nternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Diese arbeiteten bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammen und fragten Ende des Jahres 2010 bei dem Beklagten zu 1 an, ob dieser die Mandanten im Nachla ssverfahren vertr e- ten könne. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den kläg e- rischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfa h- ren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unterne h- mens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nac h- lassverfahren zu vertreten. Die klägeri schen Anwälte vervielfältigten die Unte r- lagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Klägerin . Diese gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des 18. März 2011 an ihre Anwälte zurück, die sie an die B eklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der 2 3 - 4 - Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Glä u- bigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläub i- gerversammlung am 7. November 2011 auch namens der Klägerin dem Nac h- lassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu. Parallel zum Nachlassver fahren verklagte die Klägerin die Direktoren und Verwaltungsräte des Unternehmens auf Schadensersatz. Nach Rücknahme der Klage gegen einen der Beklagten wurde d ie Klage im Übrigen abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem anzuwende nden Schwe i- zer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetre i- bung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte g e- gen Mitschuldner, Bürgen un d Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen minde s- tens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat. Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Anspr üche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 37.804,43 der Feststellung ). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internation a- ler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl ä- gerin zurückgewiesen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möc hte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage mit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutsche n Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano - Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 30. Oktober 200 7 (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano - Übereinkommen) sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Verbraucherin sei, jede n- falls hätten die Beklagten ihre berufliche Tätigkeit nicht auf Deutschland ausg e- richtet. Aufgrund der von den Beklagten zu 1 u nd 2 betriebenen Internetseite sei nicht von einem Ausrichten auf Deutschland auszugehen , weil dort nicht auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abgezielt werde . In dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom 3. Januar 2011 sei keine We r- bemaßnahme zu sehen, weil es sich an bereits konkretisierte Personen geric h- tet habe, mit denen der Vertragsschluss faktisch über die damaligen Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 über ein bloßes "doing business" hinaus ein gezielt auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lasse. 6 7 - 6 - B. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht hat d as Berufungsgericht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen - , dass sich die internationale Zustä n- digkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano - Übereinkommen bestimmt. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff LugÜ 2007 einz u- ordnen ist. I. Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis z u den Beklagten zu 1 und 2 der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, wenn die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ans prüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf irgendeinem We ge auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ob der streitgegenständliche Anwaltsvertrag von der Klägerin zu einem nichtberuflichen, nichtgewerblichen Zweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten der Klägerin davon auszugehen, 8 9 10 - 7 - dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des Verbra u- chergerichtsstandes ist auf der G rundlage der Feststellungen des Berufungsg e- richts zu bejahen: Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet und der zustande gekommene Anwaltsver trag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit. 1. Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ents che i- dungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständi g- keit und die Anerkennung und Vollstre ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte aut o- nom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständn is, zu bestimmen . Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichla u- tenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16, ZInsO 2017, 667 Rn. 22 mwN) . Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwü r- dig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inl änd i- sche Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar 11 12 - 8 - sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fre m- den Markt entschieden hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob b e- reits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objekti ve A n- haltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Ve r- brauchern bereit war (BGH , aaO Rn. 23 mwN). Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgebl i- chen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Der Europäische Gerichtshof hat e i ne - nicht abschli eßende - Liste von Indizien herausgearbeitet. Anhaltspunkte d a- für, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitglie d staat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Ch a- rakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden , der Marktbedeutung und dem Z u- schnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs - oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsno r- men einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mit gliedstaat der Niederlassung des Gewerb e- treibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet. Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Ve r trages selbst sowie die bloße Einrichtung oder grenzüberschreitende Zugän g lichkeit einer Internetseite (BGH, aaO Rn. 24) . Die Bewertung, ob ein Unte r nehmer seine 13 - 9 - Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterl i chen Ermessen und ist nur eingesch ränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, aaO Rn. 2 7 ). Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es nicht die erforderliche Gesam t- schau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände vo rnimmt, sondern nur einzelne Kriterien herausgreift. 2. Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen i n Zivil - und Ha n- delssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebo t oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshan d- lungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, ve rzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmer bezogene Voraussetzung des Ausrichtens her. Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insb e- sondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutl i- cher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bis herigen Merkmale einschli e- ßen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (BGH, aaO Rn. 25 mwN). 14 15 - 10 - Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernseh en, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben, und die Angebote, die dem Verbraucher pe r- sönlich, insbesondere durch Vertr eter, unterbreitet werden, wobei - nach aut o- nomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben. Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzförder n- de Handlungen des Unternehmers erfasst. Der Begriff des Ausrichtens ist b e- wusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegeben enfalls erst zukünftig entwickelt werden (BGH, aaO Rn. 26 mwN) . 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dabei kann der Senat dahi nstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit ger a- de auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetsei te und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen T ä- tigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer T ä- tigkeit gerade auch auf Deutschland. a) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings - a us den vom Berufungsgericht angeführten Gründen - allenfalls schwache Anhaltspun k- te für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt die 16 17 18 - 11 - Internetseite, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf Deut schland - so doch auch auf Mandanten aus dem Ausland ausg e- richtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der B e- klagten zu 3 das Erforderliche getan, um den In halt der Internetseite der B e- klagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im März 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f). Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italien isch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompe tenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe "com"; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Inter netseite, die von Deutschland aus zu erre i- chen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationale n Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europä i- schen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merk mals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europ ä- 19 - 12 - ische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f mwN). b) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führe nden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten I n- ternetseite - , dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben. aa) Mit dem Anschreiben vom 3. Januar 2011 bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauscha l- preis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame V ertretung geschädigter Anleger zusa m- men mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerve r- sammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie z u unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassve r- fahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben e i- nen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Int eressenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular ne bst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufford e- 20 21 - 13 - rung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefüg ten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein (vgl. BGH, aaO Rn. 39). bb) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient habe. Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom 3. Januar 2011, aus dem sich ergibt, dass die Ma n- danten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten (vgl. BGH, aaO Rn. 40 f) . Auch ist u nerheblich, dass das Schreiben sich nicht allgeme in an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte, gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachgegangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszuric h- ten (vgl. BGH, aaO Rn. 42) . Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzuspre chen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen . Auch wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einze l- personen nicht genüge, um ein Ausrichten annehmen zu können. Ebenso w e- nig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher ein geschalt e- 22 23 - 14 - te Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur A usfüllung bereitha l- te . Auch soll - anders als im US - amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftst ä- tigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("d oing business"; vgl. BGH, aaO Rn. 42). Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich ric h- ten durfte, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlic hen Kontakt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbra u- chern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufl i- che oder gewerbliche Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis übe r- haupt von Interesse sein; dieser könnte sich - würde man in d iesen Fällen ein Ausrichten verneinen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, obwohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist. Es kommt hinzu , dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Beklagten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stan d nicht fest, wer von den ang e- schriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Ve r- brauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen (vgl. BGH, aaO Rn. 44 f). 24 - 15 - II. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wenn die Klägerin Ve r- braucherin im Sinne dieser Regelung ist. Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwa ltsve r- trages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November 2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründu ng das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetrag e- nen einfachen Gesellschaft T . übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur Folg e, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin n e- ben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Ver brauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beide n Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f). Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano - Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für da s Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzufü h- ren. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen 2 5 26 27 - 16 - Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknü p- fungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zustän digkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zustä n- digkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54). III. Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäisch en Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 b e- steht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Pr o- tokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Überein - kommens und den ständigen Ausschuss). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des E u- ropäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buc hst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gle i- che Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für d en Europäischen Gerichtshof besteht (BGH, aaO Rn. 56) . 28 - 17 - C. I. Das angefochtene Urteil des Berufungsgericht s war deswegen nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachent scheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur internationalen Zuständigkeit (Verbrauchereigenschaft der Klägerin) als auch zur Begründetheit der Klage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). II. Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist, wofür einiges sprechen könnte, wenn die Be hauptung der Klägerin zutrifft, dass sie bei Abschluss des Anwaltsvertrages und des Ve r- mögensverwaltungsvertrages und der Anlage der Gelder in der Schweiz Hau s- frau war, auch wenn ihr Ehemann als Handwerker und/oder Kaufmann sel b- ständig tätig gewesen sein u nd ihr das Geld aus den Einnahmen seines G e- schäfts zur Verfügung gestellt haben sollte . 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Ve r- braucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs - oder gewerbebezogen handelnd). Der Begriff des 29 30 31 - 18 - Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person inne r- halb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Na tur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13). Hat die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen, hat sie auch den Anwaltsvertrag zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlo s- sen. W ar s ie Hausfrau un d nicht unternehmerisch tätig, spricht alles dafür, dass sie den Vermögensverwaltungsvertrag zur Verwaltung eigenen Privatverm ö- gens geschlossen hat. Sollte dies der Fall sein , ließe sie dies nicht zur Unte r- nehmerin werden. Insbesondere stünde das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (BGH, aaO Rn. 18). Auch wenn der Ehemann der Klägerin Teile des Betriebsvermögen s überlassen hätte, damit sie selbst in eigenem Namen das Geld in der Schweiz zu eigener pri vater Vermögensanlage anlege, verfolgte ein seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine private Vermögensanlage ausgerichtete r Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 66/16, nv Rn. 17). 2. De swegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin feststellen müssen, ob die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag 32 33 - 19 - mit dem Unternehmen im eigenen Namen abgeschlosse n hat und welchen I n- halt dieser Vertrag hatte . Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die pr i- vate Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung eines betrieblichen Vermögens und zur Absicherung betrieblicher Vorsorgeverpflichtungen beruflich oder gewerblich angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des Kapitalanlagevertrages und der begleitende Schriftve r- kehr ebenso festgestellt werden wie eine etwai ge berufliche oder gewerbli che Tätigkeit der Klägerin . Von Interesse kann auch sein, ob die Kläger in gege n- über den Beklagten als Privatperson oder als Unternehmer in aufgetreten ist und die Beklagten Forderungen der Klägerin oder des Unternehmens ihres Eh e- m anns oder etwaiger eigener Unternehmen der Klägerin im Nachlassverfahren angemeldet haben. Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Ansbach, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2 O 478/14 Rae - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.01.2016 - 3 U 1548/15 -
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