ECLI:DE:BGH:2019:120319BXIZR38.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 38/17 vom 12. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen . Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde verfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO) . Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz we- gen Beratungsfehlern bei Abschluss zweier Zinssatz - Swap - Verträge. Der Kläg er, ein Immobilienentwickler, plante im Jahr 2005 , mehrere in seinem Eigentum stehende Anwesen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, um die so entstehenden Wohn einheiten ans chließend zu ver äußern . Ein ent- sprechendes Vorhaben plante er auch in Bezug auf ein im Eigentum seiner Mutter stehende s Anwesen. 1 2 - 3 - Der Kläger wandte sich zwecks Finanzierung d ieser Vorhaben im Okto- ber 2005 an die Beklagte. In der Folgezeit schloss er sowohl für sich als auch für seine Mutter am 14. und am 18. Oktober 2005 Rahmenverträge f ür Finanz- termingeschäfte mit der Beklagten ab . Am 18. Oktober 2005 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten zudem ein Zinssatz - S w ap - Geschäft, das eine Lauf z eit v om 30. November 2005 bis z um 30. November 2015 vorsah . Die Beklagte sollte als Zins auf den je w eiligen Be z ugsbetrag vierteljährlich den 3 - Monats - E U RIBOR z ahlen, w ährend der Kläger sich v er p flichtete, auf denselben Be z ugsbetrag 3,46% p.a. Zi n sen z u z ahlen. Als anfängliche r Be z ugsbetrag w ar ein Betrag in Höhe von 566.000 v ereinbar t , der sich v ierteljährlich um 7.100 v erminderte . Mit Datum vom selben Tag schloss der Kläger auch für seine Mutter einen Zinssatz - S w ap - Vertrag ab, der eine Lauf z e i t v om 31. Oktober 2005 bis z um 30. Oktober 2015 vorsah . Die Beklagte sollte als Zins v ierteljährlich auf den je w eiligen Be- z ugsbetrag den 3 Monats - EURIBOR z ahlen, w ährend sich die Mutte r de s Klägers v erpflichtet e , auf dense l ben Be z ugsbetrag 3,45% p.a. Zinsen z u entrichten . Als anfängli- cher Be z ugsbetrag w ar ein Betrag in Höhe von 817. 000 v ereinbart, der sich v ierteljährlich um 10.249 . Mit Vereinbarung vom 9./ 10. November 2005 schlossen die Parteien so- dann einen Darlehensvertrag über eine n Nominalbetrag von 566.000 bart war ein variabler Zinssatz in Höhe des 3 - Mona ts - EURIBOR zuzüglich eine s Aufschlag s von 0,87 % p.a. sowie eine vierteljährliche Tilgung in Höhe von 7.100 November 2015 in Höhe von 289.100 fällig. Mit Datum vom 31. Oktober und 10. November 2005 schloss der Kläger im Nam en seiner Mutter mit der Beklagten eine " Vereinbarung über Konditi- onenänderung für das Hypothekendarlehen Nr. 03101, Umstellung auf 3 4 5 - 4 - EURIBOR - Konditionen " . Dabei vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 31. Oktober 2005 ein en neuen Nominalbet rag in Höhe von 817.000 ein en variable n Zinssatz in Höhe des 3 - Monats - EURIBOR z uzüglich eines Auf- schlages in Höhe von 0,87% p.a. Die Mutter des Klägers hatte v ierteljährlich Tilgung en in Höhe von 10.249 Oktober 2015 fällige Schluss- rate von 417.289 eisten. Der Kläger beerbte seine Mutter mit deren Tod im November 2006. Se ine Klage auf Zahlung sowie auf Freistellung von Zahlungspflicht en aus den beiden Zins satz - S w ap - Verträgen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO z urückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der nach Zulassung der Revision sein Begehren weiterverfolgen will. II. D ie Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssa- che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi- s ionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Ab s. 2 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Senatsrechtsprechung erkannt, dass die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war , den Kläger über den anfänglichen negativen Marktwert de r hier in Rede stehenden Zinssatz - Swap - Vertr ä ge au fzuklären . B ei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darleh e nsverträge n handelte es sich nach der zutreffenden Annahme des Be- 6 7 8 - 5 - rufungsgerichts um konnexe Grundgeschäfte für die zuvor vereinbarten Swap - Verträge . a) Nach der Rechtsprechung des Senats is t über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftliche n Be- trachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kred itver- hältni sses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzins- liches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdar- lehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein syn- thetisch variabel verzinsliches D arlehen um zu wandeln (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 4 2 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28). Nach diesen Grundsätzen ist ein konnexes Grundgeschäft dann gege- ben, wenn der Zinssatz - Swap - Vertr ag ein en bei der beratenden Bank unterhal- tene n , bestehende n oder zeitgleich abgeschlossene n Darlehensvertrag und dessen Bedingungen abänder t . Daraus folgt nicht, dass der Darlehensvertrag taggleich mit dem Swap - Vertrag abgeschlossen werden muss. Es genügt, wenn wie hier bei Abschluss des Zinssatz - Swap - Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrags, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn . 43 und vom 22. März 2016 XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28) , bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist , dass die wesentlichen Bedingungen des Darleh e nsvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Absch luss des Darle- h e nsvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeug en . 9 10 - 6 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevant er Weise angegriffen werden , stand bereits von vornherein fest, dass für die beiden ins Auge gefassten EURIBOR - Darlehen sverträge jeweils ein Zinssatz - Swap - Vertrag abgeschlossen werden würde , weil die Bezugsbeträge der Zinssatz - Swap - Verträge mit den Darlehen ssummen übereinstimmten, die Swap - Verträge zudem die in d en Dar- lehen sverträgen vereinbarten zukünftigen Tilgungsleistungen exakt reflektierten und darüber hinaus sämtliche Verträge eine übereinstimmende Laufzeit aufwi e- sen . c) Die Bank schuldet grundsätzlich ohne Hinzutreten besonderer Um- stände auch nicht deswegen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert, weil sich im Falle einer dem Zweck der in Aussicht genommenen Erzeugung eines synthetischen Darlehens gerade zuwiderlaufenden vorzeiti- gen Beendigung des Darlehensvertrages der Swap - Vertrag zu ei nem Spekula- tionsgeschäft wandeln könnte. 11 12 - 7 - 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.01.2016 - 35 O 25608/14 - OLG München, Entscheidung vom 02.12.2016 - 5 U 852/16 - 13
Full & Egal Universal Law Academy